{"status":"available","doknr":"OLD279168","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2005:0701.37QS24.05.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2005-07-01","aktenzeichen":"37 QS 24/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde vom 17.05.2005 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Bonn vom 15.02.2005 (51 Gs 233/05) wird zurück gewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre Auslagen trägt die Beschwerdeführerin. \n\n1\n\nGründe: , \n\n 2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n 3\n\nDer beanstandete Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen. \n\n 4\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lag ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung gegen sie vor. \n\n 5\n\nDieser ergibt sich zwar nicht allein aus dem Erwerb des Computerprogramms \"DCash\" für den gemeinsamen Frisörbetrieb in C durch ihren Ehemann am 10.05.99. Denn dieses Programm versprach auch bei legalem Einsatz einen Nutzen für den Frisörbetrieb. \n\n 6\n\nDer Anfangsverdacht ergibt sich jedoch daraus, dass der Frisörbetrieb der Beschwerdeführerin in der Datei des Unternehmen D GmbH als sogenannte \" T -Kundin\" geführt wurde. \". \n\n 7\n\nBei der sogenannten \"T \"- Software handelt es sich um ein Zusatzprogramm der Firma D GmbH, das in Verbindung mit dem Programm \"DCash\" zur Manipulation der Daten in der Buchhaltung diente. Dieses Programm wurde nicht bei allen Kunden installiert, sondern stellte eine Sonderfunktion dar. \n\n 8\n\nWie sich aus Zeugenaussagen ergibt, wurde dieses Programm gesondert angepriesen, und es fanden hierzu besondere Schulungen statt. Daneben existierte hierzu ein Leitfaden mit besonderer Anleitung \"Wenn das Finanzamt kommt\". Auch ergibt sich aus Zeugenaussagen, dass die Firma D GmbH anlässlich von Betriebsprüfungen bei ihren Kunden auch eine telefonische Beratung darüber vornahm, welche Daten wie gesichert bzw. gelöscht werden mussten. Es handelte sich somit um eine eindeutig zur Steuerverkürzung geschaffene Software. \n\n 9\n\nDa eine solche Zusatzsoftware mit dieser speziellen Funktion von dem Betrieb der Beschwerdeführerin erworben wurde, erscheint es naheliegend, dass sie anschließend auch entsprechend mit dem Ziel der Umsatzsteuerreduzierung eingesetzt wurde. \n\n 10\n\nDieser Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin hat sich im übrigen inzwischen auch dadurch erhärtet, dass konkrete Aufzeichnungen der Firma D GmbH zu den Akten gelangt sind, wonach auf Wunsch der Firma \"Haarmoden A \" am 23.8.99 und 27.10.00 Schulungen zur \" T \"- Software stattfinden sollten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2005-07-01/37-qs-24-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2005-07-01/37-qs-24-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279168","retrieved":"2026-07-09 02:52:46.552559+00:00"}}