{"status":"available","doknr":"OLD282984","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2004:1223.6T336.04.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2004-12-23","aktenzeichen":"6 T 336/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.10.2004 und die Gerichtskostenrechnung zu Geschäftszeichen 8..... AG Bonn - Kassenzeichen 7.....- werden aufgehoben.\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\nDie weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässig; sie ist auch begründet.\n\n3\n\nEs wird zunächst in vollem Umfang auf den Beschluss des Landgerichts Bonn -Einzelrichter- in dieser Sache vom 25.11.2004 Bezug genommen, durch den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet worden ist.\n\n4\n\nErgänzend ist zu den Ausführungen der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn nur folgendes anzumerken:\n\n5\n\nEs kann dahinstehen, ob die Gläubigerin den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek als notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung ansehen durfte, weil es nicht um die Kosten dieses Antrages, sondern um die (Gerichts-)Kosten der Eintragung selbst geht.\n\n6\n\nDie der Vollstreckungsschuldnerin berechnete Gebühr entsteht gemäß § 62 Abs. 1 KostO mit der Eintragung. Gebührentatbestand ist mithin die Eintragung selbst. Diese ist eine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit der Folge der Gebührenhaftung für die Vollstreckungsschuldnerin nach § 3 Ziff. 4 KostO neben weiteren Voraussetzungen nur dann, wenn die Eintragung antragsgemäß erfolgt ist. Eine nicht einmal dem Antrag entsprechende Eintragung ist keine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Hier ist eine Eintragung erfolgt, für die es an einem Antrag fehlt, es liegt nicht einmal ein Titel für den eingetragenen Gläubiger vor. Dann kann die Gebühr frühestens mit der Berichtigung der Eintragung entstehen, wobei dahinstehen kann, ob Berichtigung erfolgen kann, oder ob Löschung und Neueintragung erfolgen muss.\n\n7\n\nÜber die -im Ergebnis allerdings wohl gleichfalls zu verneinende- Frage, ob die Gläubigerin die Gebühr derzeit schuldet, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 14 Abs. 9 KostO.\n\n9\n\nDie weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht erfüllt sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2004-12-23/6-t-336-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2004-12-23/6-t-336-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282984","retrieved":"2026-07-09 02:58:06.688589+00:00"}}