{"status":"available","doknr":"OLD283785","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2004:1112.1O307.04.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2004-11-12","aktenzeichen":"1 O 307/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500,00 EUR nebst\n\nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2004 zu zahlen.\n\n2. \n\nDie Kosten des Rechtsstreit trägt der Beklagte.\n\n3. \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu\n\nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob sich der Beklagte am 15.04.2004 im Rahmen\n\n 3\n\neiner so genannten Internet-Auktion auf der Website der \"F\n\n 4\n\nAG\" wirksamen zu dem Verkauf eines Pkw der Marke BMW 320 i Cabrio\n\n 5\n\nverpflichtet hat. \n\n 6\n\nDie \"F AG\" führt auf ihrer Website Online-Auktionen durch,\n\n 7\n\nan denen nur teilnehmen kann, wer sich zuvor bei F angemeldet hat und\n\n 8\n\ndabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens anerkannt hat.\n\n 9\n\nDie AGB lauten auszugsweise wie folgt: \n\n 10\n\n§ 9 Vertragsschluss\n\n 11\n\n 12\n\nIndem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer\n\n 13\n\nOnline-Auktion einen Artikel auf die F-Website einstellt, gibt es ein\n\n 14\n\nverbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei\n\n 15\n\nbestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot\n\n 16\n\nangenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet\n\n 17\n\nsich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste\n\n 18\n\nGebot abgibt ...\n\n 19\n\n 20\n\nDer Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot\n\n 21\n\nerlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion\n\n 22\n\nein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit der\n\n 23\n\nOnline-Auktion ist die offizielle F-Zeit. F gibt selbst keine Gebote\n\n 24\n\nab und nimmt keine Gebote der Mitglieder entgegen. \n\n 25\n\n 26\n\nMit dem Ende der vom Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion\n\n 27\n\noder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen\n\n 28\n\ndem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über\n\n 29\n\nden Erwerb des von dem Anbieter in die F-Website eingestellten Artikels\n\n 30\n\nzustande. ...\n\n 31\n\nDer Beklagte war Eigentümer eines Pkw der Marke BMW 320i Cabrio, Baujahr\n\n 32\n\n1995, Kilometerstand 97.000. Am 12.04.2004 um 15:35:01 Uhr stellte er das\n\n 33\n\nFahrzeug inklusive detaillierter Fahrzeugbeschreibung unter seinem\n\n 34\n\nBenutzernamen \"s....\" zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf der\n\n 35\n\nF-Website (Artikelnummer: 2.....) im Rahmen einer Auktion ein. Er\n\n 36\n\nlegte einen Startpreis von 1,00 EUR fest. Ein Mindestkaufpreis wurde nicht\n\n 37\n\nbestimmt. Die Auktion sollte nach drei Tagen, also am 15.04.2004 um 15:35:01\n\n 38\n\nUhr, enden. \n\n 39\n\nAm 15.04.2004 um 15:34:14 Uhr gab der Kläger unter seinem Benutzernamen\n\n 40\n\n\"n....\" ein Gebot über 63,00 EUR auf den fraglichen BMW ab. Ein\n\n 41\n\nhöheres Gebot wurde danach nicht mehr abgegeben. Die \"F AG\" teilte dem Kläger nach Ablauf der Auktionszeit mit, er habe den Zuschlag\n\n 42\n\nerhalten und übermittelte hierbei die im Rahmen der Auktion vorbereitete\n\n 43\n\nAufforderung des Beklagten, an diesen den Betrag von 63,00 EUR per\n\n 44\n\nÜberweisung zu zahlen. \n\n 45\n\nIm Verlauf der Auktion abgegebene höhere Gebote dritter Bieter waren zuvor\n\n 46\n\nzurückgenommen worden. Wegen der Einzelheiten dieser Gebotsrücknahmen wird auf die von den Parteien eingereichten listenmäßige Ausdrucke aus den\n\n 47\n\nF-Daten Bezug genommen (Bl. 4, 26 d. A.). \n\n 48\n\nDer Kläger überwies im Anschluss 63,00 EUR an den Beklagten. Der Beklagte\n\n 49\n\nlehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Klägers in dieser Höhe jedoch\n\n 50\n\nab. Im Rahmen einer weiteren F-Auktion veräußerte er diesen am 07.05.2004 an einen dritten Käufer zum Preis von 8.950,00 EUR.\n\n 51\n\nUnter dem 20.04.2004 ließ der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben die\n\n 52\n\nAnfechtung des Kaufvertrages mit der Kläger erklären. Mit Schreiben vom\n\n 53\n\n18.05.2004 erklärte dieser dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten\n\n 54\n\ngegenüber zunächst, er verfüge nicht über die notwendigen Mittel, einen\n\n 55\n\neventuellen Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Aus diesem Grunde erwart er die Rücküberweisung der bereits gezahlten 63,00 EUR. Diesem Begehren ist der Beklagte nicht nachgekommen.\n\n 56\n\nDer Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Ersatz des ihm durch die\n\n 57\n\nWeiterveräußerung des Pkw BMW entstandenen Schaden, den er - unwidersprochen - mit 8.500,00 EUR in Höhe des Wertes des Pkw beziffert.\n\n 58\n\nDer Kläger beantragt, \n\n 59\n\n den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.500,00 EUR nebst\n\n 60\n\nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n 61\n\n22.06.2004 zu zahlen.\n\n 62\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n 63\n\n die Klage abzuweisen.\n\n 64\n\nDer Beklagte hält den Kaufvertrag für unwirksam. Es sei - was letztlich\n\n 65\n\nunstreitig ist - hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw bei einer\n\n 66\n\nverbleibenden Auktions-Laufzeit von 4 Stunden und 44 Minuten ein Gebot eines\n\n 67\n\nDritten über 11.905,00 EUR abgegeben worden. Da er mit diesem Preis\n\n 68\n\neinverstanden gewesen sei, habe er den weiteren Verlauf der Versteigerung\n\n 69\n\nnicht verfolgt. Am 15.04.2004 habe er dann gegen 16.24 Uhr die dahingehende\n\n 70\n\nMitteilung des Klägers erhalten, dieser habe den Wagen für 63,00 EUR\n\n 71\n\nersteigert. Ihm sei dieses Gebot nicht bekannt gewesen. Hätte er die\n\n 72\n\nRücknahme der früheren Gebote gekannt, hätte er die Versteigerung vorzeitig\n\n 73\n\nbeendet. Ein Gebot über 63,00 EUR habe er zu keinem Zeitpunkt akzeptieren\n\n 74\n\nwollen.\n\n 75\n\nIm Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, der Kläger habe im Hinblick auf das\n\n 76\n\nSchreiben vom 18.05.2004 bereits auf jegliche Art von Anspruch verzichtet. \n\n 77\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\n\n 78\n\nwechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten\n\n 79\n\nUnterlagen, insbesondere die Ausdrucke aus den F-Daten (Bl. 4 ff., 22\n\n 80\n\nff., 44 ff. d.A.), verwiesen\n\n 81\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 82\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen\n\n 83\n\nSchadensersatzanspruch in Höhe von 8.500,00 EUR aus §§ 280 Abs.1, 3, 281\n\n 84\n\nAbs.1 Satz 1, Abs.2 BGB. \n\n 85\n\nZwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs.1\n\n 86\n\nSatz 1 BGB. Die Parteien haben am 15.04.2004 um 15:35:01 Uhr einen wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen. \n\n 87\n\nDabei richtet sich die Beurteilung des Vertragsschluss nicht etwa nach § 156\n\n 88\n\nBGB. Denn eine Online-Auktion bei dem Internet-Auktionshaus F stelle\n\n 89\n\nkeine Versteigerung in diesem Sinne dar. \n\n 90\n\nVersteigern bedeutet, innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten\n\n 91\n\nVeranstaltung eine Mehrzahl von Personen aufzufordern, eine Sache in der\n\n 92\n\nWeise zu erwerben, dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb,\n\n 93\n\nausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der dann seinerseits das höchste Gebot annimmt (AG Kehl NJW 2003, 1060, 1061; Wilkens, Anm. z. LG Münster, Urt. v. 21.01.2000, DB 2000, 663, 667; Schalhorn DB 1972, 2453; vgl. auch BGH NJW 2002, 363, 364). Vorliegend fehlt es bereits an der Person des Auktionators.\n\n 94\n\nDie Auktion endet vielmehr automatisch mit Ablauf des so genannten\n\n 95\n\nAngebotszeitraums und hängt nicht ab von einem etwaigen Handeln der \"F AG\" (vgl. § 9 Abs. 3 der AGB). Als Zuschlag im Sinne des § 156\n\n 96\n\nBGB könnte indessen allenfalls die Mitteilung von F an den Kläger gesehen\n\n 97\n\nwerden, dieser habe den \"Zuschlag\" erhalten. Diese per E-Mail erfolgte\n\n 98\n\nBenachrichtigung ist aber keine Annahmeerklärung. Sie ist lediglich als\n\n 99\n\nInformation bezüglich eines bereits erfolgten Vertragsschlusses zu\n\n 100\n\nqualifizieren (vgl. BGH aaO.; Wilkens aaO.). Dies ergibt sich schon aus § 9\n\n 101\n\nAbs. 2 Satz 4 der AGB, worin festgehalten ist, dass F selbst weder Gebote\n\n 102\n\nabgibt, noch Gebote von Mitgliedern entgegen nimmt. \n\n 103\n\nEin Kaufvertrag ist zwischen den Parteien aber nach den allgemeinen\n\n 104\n\nVorschriften der §§ 145 ff. BGB wirksam zustande gekommen. \n\n 105\n\nDie Präsentation des BMW auf der F-Website durch den Beklagten ist als\n\n 106\n\nAngebot zu qualifizieren. Es handelt sich dabei nicht um eine bloße\n\n 107\n\ninvitatio ad offerendum, also um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe\n\n 108\n\nvon Angeboten. Bereits indem der Beklagte den Pkw zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf die F-Website eingestellt hat, hat er eine\n\n 109\n\nverbindliche Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines\n\n 110\n\nKaufvertrages, abgegeben. Das Einstellen des Artikels ist so zu verstehen,\n\n 111\n\ndass der Anbieter mit dem im Verlauf einer \"Auktion\" Höchstbietenden einen\n\n 112\n\nKaufvertrag über den jeweiligen Artikel abschließen will. \n\n 113\n\nDies ergibt sich - allem voran - aus den AGB der \"F AG\",\n\n 114\n\ndenen der Beklagte, da die Nutzung der Teledienste der F-Website gemäß §\n\n 115\n\n2 Abs. 1 S. 1 der AGB eine Anmeldung als Mitglied voraussetzt, auch\n\n 116\n\nzugestimmt hat. Die Anmelden vollzieht sich durch die Eröffnung eines\n\n 117\n\nMitgliedskontos unter Zustimmung zu besagten AGB, welche auch in\n\n 118\n\nelektronischer Form (online) wirksam vereinbart werden können, § 2 Abs.1\n\n 119\n\nSatz 4 der AGB (LG Münster DB 2000, 663, 664; Taupitz/Kitter, Electronic\n\n 120\n\nCommerce - Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, JuS 1999, 839, 844). \n\n 121\n\nDer Beklagte muss sich an den Bestimmungen der AGB im Verhältnis zum Kläger festhalten lassen, auch wenn er diese selbst nicht \"gestellt\" hat i.S.v. §\n\n 122\n\n305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die in ihnen enthaltenen Regelungen sind maßgebliche\n\n 123\n\nAuslegungsgrundlage für die Willenserklärungen der Teilnehmer an\n\n 124\n\nInternet-Auktionen bei F. Insbesondere wenn Verständnislücken im Verlauf\n\n 125\n\neiner Internet-Auktion auftreten, können diese unter Rückgriff auf die durch\n\n 126\n\nAnerkennung der AGB begründeten wechselseitigen Erwartungen der\n\n 127\n\nAuktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden (BGH NJW 2002, 363, 364). Indem sich deswegen beide Parteien auch an § 9 der AGB zu orientieren haben, wonach ein Mitglied, indem es als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die F-Website einstellt, ein verbindliches\n\n 128\n\nVertragsangebot über diesen Artikel abgibt, ist dieses Verständnis auch als\n\n 129\n\nGrundlage der Erklärungen des vorliegenden Vertragsschlusses vorauszusetzen.\n\n 130\n\nDieses Angebot war auch hinreichend bestimmt. Denn obwohl es sich nicht an\n\n 131\n\neine konkret bezeichnete Person richtete (ad incertas personas), war\n\n 132\n\nzweifelsfrei erkennbar, dass der Beklagte mit demjenigen Auktionsteilnehmer\n\n 133\n\neinen Kaufvertrag abschließen wollte, der innerhalb des festgelegten\n\n 134\n\nAngebotszeitraums das Höchstgebot abgeben würde (vgl. § 9 Abs. 3 der AGB).\n\n 135\n\nUnerheblich ist dem gegenüber der Einwand des Beklagten, ein Gebot über nur\n\n 136\n\n63,00 EUR habe er nicht annehmen wollen. Denn selbst für den Fall, dass sich\n\n 137\n\nder Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung deren verbindlichen\n\n 138\n\nCharakters nicht bewusst gewesen sein sollte, etwa mangels hinreichenden\n\n 139\n\nErklärungsbewusstseins, liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende\n\n 140\n\nbei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und\n\n 141\n\nvermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der\n\n 142\n\nVerkehrssitte als verbindliches Angebot aufgefasst werden durfte (BGHZ 91,\n\n 143\n\n324; 109, 171, 177; Palandt-Heinrichs Einf v § 116 Rn. 17). Ein für den\n\n 144\n\nKläger nicht erkennbarer Vorbehalt auf Seiten des Beklagten, sich nicht\n\n 145\n\nbinden zu wollen, ist gemäß § 116 BGB unbeachtlich.\n\n 146\n\nDurch das online abgegebene Gebot des Klägers über 63,00 EUR hat dieser\n\n 147\n\nseinerseits eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete\n\n 148\n\nWillenserklärung abgegeben und damit die Annahme erklärt. Somit ist zwischen\n\n 149\n\nden Parteien gemäß § 9 Abs. 3 der als Auslegungshilfe zugrunde liegenden AGB ein Kaufvertrag zustande gekommen. Bereits aus der Gebotsübersicht (Bl. 4, 26 d. A.) ergibt sich, dass das Gebot des Klägers das letzte und zugleich\n\n 150\n\nhöchste war. Dem sich vor dem Hintergrund des § 9 Abs.2 Satz 2 AGB - danach erlischt ein Gebot, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Auktion ein höheres Gebot abgibt - stellenden Problem, ob ein niedrigeres Gebot wieder auflebt, wenn das höhere noch vor Auktionsende zurückgenommen wird, kommt daher vorliegend keine Bedeutung zu.\n\n 151\n\nDer Kaufvertrag ist auch wirksam. Er ist insbesondere nicht wegen\n\n 152\n\nSittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Denn neben einem\n\n 153\n\nobjektiv sittenwidrigen Handeln setzen der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB\n\n 154\n\nsowie der des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB zusätzlich ein subjektives\n\n 155\n\nElement voraus, etwa eine verwerfliche Gesinnung (Palandt-Heinrichs § 138\n\n 156\n\nRn. 34). Zwar dürfte beim Kauf eines Pkw im Wert von 8.500,00 EUR zu einem\n\n 157\n\nPreis von 63,00 EUR von einem besonders krasses Missverhältnis zwischen\n\n 158\n\nLeistung und Gegenleistung auszugehen sein. Für ein besonders grobes, die\n\n 159\n\nSittenwidrigkeit begründendes Missverhältnis kann es dabei bereits\n\n 160\n\nausreichen, dass der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der Wert der\n\n 161\n\nGegenleistung (Palandt-Heinrichs § 138 Rn. 34a). \n\n 162\n\nDiese Bewertung geschieht indes nicht losgelöst von den konkreten Umstände\n\n 163\n\ndes Einzelfalls und in Ansehung des Erfordernisses der Ausnutzung einer\n\n 164\n\nSchwäche des Vertragspartners (Palandt-Heinrichs § 138 Rn. 67 ff.). Gerade\n\n 165\n\nbei Internet-Auktionen wie der vorliegenden ist es deshalb nicht angebracht,\n\n 166\n\nallein auf das Verhältnis von Preis und Leistung abzustellen. Denn die\n\n 167\n\nTeilnehmer an einer solchen Auktion sind sich regelmäßig bewusst, dass die\n\n 168\n\nErmittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem\n\n 169\n\nüblichen Marktwert eines Artikels abhängt. Die Erwartung des Verkäufers,\n\n 170\n\ndurch geschicktes Einstellen eines Artikels ein möglicherweise besonders\n\n 171\n\ngutes Geschäft zu machen, und dem gegenüber die Vorstellung des Bieters, im\n\n 172\n\nrichtigen Moment zu einem besonders günstigen \"Schnäppchen\" zu kommen,\n\n 173\n\ngehören geradezu zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung. Dass bei der Wahl einer solchen Verkaufsplattform die Präsentation eines Artikel aber nur dann verbindlich sein soll, wenn auch ein \"angemessener\" Preis erzielt wird,\n\n 174\n\nwird nach dem Vorstehenden deswegen nicht zu folgern sein. Mit einer solchen\n\n 175\n\nSichtweise wäre überdies für sämtliche Internetversteigerungen die\n\n 176\n\nProblematik eröffnet, dass grundsätzlich Unsicherheit darüber bestehen\n\n 177\n\nwürde, wann von einer die Verbindlichkeit des Rechtsgeschäfts begründenden\n\n 178\n\nAusgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden kann\n\n 179\n\n(Wilkens DB 2000, 663, 668). \n\n 180\n\nLetztlich hat sich gerade der Beklagte, der sich nunmehr auf die\n\n 181\n\nSittenwidrigkeit beruft, für den Weg der Online-Auktion entschieden, um auf\n\n 182\n\ndiese Weise den Pkw auf unkomplizierte Weise zu veräußern. Er hat hierbei\n\n 183\n\nden Pkw zu einem extrem niedrigen Startpreis von 1,00 EUR angeboten mit der\n\n 184\n\nFolge, dass bereits zu diesem Preis die Annahme seines Verkaufsangebots\n\n 185\n\nwirksam erklärt werden konnte. Dass eine krasse Unangemessenheit der\n\n 186\n\nGegenleistung in Form des letztgültigen Gebots - da, wie aufgezeigt, durch\n\n 187\n\nden elektronischen Verlauf der Auktion stets möglich - von vornherein zur\n\n 188\n\nUnwirksamkeit des Vertrags führen soll, ist schon vor diesem Hintergrund\n\n 189\n\nnicht ersichtlich.\n\n 190\n\nDer Kaufvertrag ist auch nicht wegen Anfechtung unwirksam geworden. \n\n 191\n\nEine Anfechtung scheitert zwar nicht schon an der Frist des § 121 Abs.1 BGB,\n\n 192\n\nwonach in den Fällen der §§ 119, 120 BGB unverzüglich nach Kenntnis des\n\n 193\n\nAnfechtungsgrundes gehandelt werden muss. Hier erfolgte die Anfechtung durch den Beklagten am 20.04.2004, also vier Tage nach Kenntnis des\n\n 194\n\nstreitgegenständlichen Vertragsschluss vom 15.04.2004 und damit noch\n\n 195\n\nunverzüglich im Sinne der Norm. \n\n 196\n\nEine Anfechtung scheitert jedoch am Anfechtungsgrund. Der Beklagte hat nicht\n\n 197\n\ndargelegt, einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1\n\n 198\n\nBGB unterlegen zu sein. Er macht zwar geltend, ein Gebot über 63,00 EUR habe er \"nie annehmen wollen\". Darin ist jedoch kein Fehler in der Erklärung oder ein Irrtum über deren Bedeutung oder Tragweite zu sehen. Denn es stand - wie bereits ausgeführt - dem Beklagten nicht zu, ein Gebot, das mindestens 1,00 EUR betragen hätte, anzunehmen oder abzulehnen. Er kann ferner nicht damit gehört werden, dass er - auch wenn dies im Bereich der §§ 119 ff. BGB ohne Belang ist -, wenn er mit einem so geringen Höchstbetrag gerechnet hätte, den Pkw nicht zu einem Startpreis von 1,00 EUR eingestellt hätte. Denn als er den streitgegenständlichen BMW am 05.05.2004 erneut unter einer anderen Artikelnummer auf die F-Website einstellte, geschah dies unter den selben Bedingungen und wiederum zu einem Startpreis von 1,00 EUR. Trotz Kenntnis der Sachlage und dem neuerlichen Risiko, wieder einem geringen Höchstgebot ausgeliefert zu sein, legte er auch diesmal keinen abweichenden\n\n 199\n\nMindestbetrag fest. \n\n 200\n\nAuch aus § 120 BGB ergibt sich kein relevanter Anfechtungsgrund. Danach kann eine Willenserklärung, welche durch eine zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, angefochten werden. Zwar fungiert F gemäß § 164 Abs. 3 BGB als Empfangsvertreter sowohl des\n\n 201\n\nBeklagten als auch des Klägers (BGH NJW 2002, 363, 364). Ein Fehler ist\n\n 202\n\njedoch im Rahmen dieser Übermittlung nicht unterlaufen. \n\n 203\n\nNach alledem hat sich bei der vorliegenden Fallgestaltung in der Person des\n\n 204\n\nBeklagten allein das Risiko desjenigen realisiert, der die Möglichkeiten der\n\n 205\n\nVertragsanbahnung durch eine Internet-Plattform nutzt und dabei ohne weitere\n\n 206\n\nVorsichtsmaßnahmen - wohl zur Steigerung der Attraktivität des eigenen\n\n 207\n\nAngebotes - einen extrem niedrigen Startpreis angesetzt hat. Dass er noch im\n\n 208\n\nVerlauf der Auktion ein deutlich höheres Gebot erhalten hatte und auf dessen\n\n 209\n\nBestand bis zum Ablauf der Auktion vertraute, ist dabei allein seiner\n\n 210\n\nRisikosphäre zuzuordnen. Der Kläger jedenfalls - hiervon musste der Beklagte\n\n 211\n\nbei dem Einstellen des Artikels ausgehen - konnte seinerseits auf die\n\n 212\n\nVerbindlichkeit des ihm übermittelten Gebotsbetrags von 63,00 EUR vertrauen.\n\n 213\n\nDer Kläger hat auch nicht wirksam auf seinen Anspruch aus dem Kaufvertrag\n\n 214\n\nverzichtet. Hierzu bedurfte es gemäß § 397 BGB eines gegenseitigen Vertrags,\n\n 215\n\nfür dessen Bestehen nichts vorgetragen ist. Aber auch unter dem\n\n 216\n\nGesichtspunkt von Treu und Glauben (venire contra factum proprium) ist er\n\n 217\n\nnicht gehindert, seine vertraglichen Ansprüche weiter zu verfolgen. Es fehlt\n\n 218\n\nbereits an einer ausdrückliche Erklärung eines - vom Beklagten\n\n 219\n\nherangezogenen - Anspruchsverzichts. Denn der Kläger weist in seinem\n\n 220\n\nSchreiben vom 18.05.2004 lediglich auf die Tatsache hin, dass ihm die für\n\n 221\n\ndie Rechtsverfolgung nötige finanzielle Mittel fehlten. Zum anderen ist die\n\n 222\n\ndem \"Anspruchsverzicht\" zugrunde liegende Bedingung bislang nicht\n\n 223\n\neingetreten. Denn allenfalls bei Rückerstattung des bereits gezahlten\n\n 224\n\nKaufpreises sollte auf die Übereignung des streitgegenständlichen Pkw\n\n 225\n\nverzichtet werden. Eine Rücküberweisung hat nicht stattgefunden. Der\n\n 226\n\nBeklagte hat daher das \"Verzichtsangebot\" des Klägers weder ausdrücklich\n\n 227\n\nnoch konkludent angenommen. Gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 BGB erlischt ein\n\n 228\n\ngegenüber einem Abwesenden gemachter Antrag, wenn er nicht rechtzeitig\n\n 229\n\nangenommen wird. Rechtzeitig ist eine Annahme nur, wenn der Antragende ihren Eingang unter regelmäßigen Umständen noch erwarten darf. Mit einer Annahme musste der Kläger aber Mitte Juni nicht mehr rechnen. Insofern kam es auf die Rücknahme seines Angebots, die er zusätzlich am 11.06.2004 erklärte, gar nicht mehr an. \n\n 230\n\nIndem der Beklagte dem Kläger den Pkw nicht übereignet hat, hat er eine\n\n 231\n\nPflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB begangen. Denn er ist seiner\n\n 232\n\nLeistungspflicht aus dem Schuldverhältnis gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht\n\n 233\n\nnachgekommen. Die Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist wegen § 281\n\n 234\n\nAbs. 2 entbehrlich, da der Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2004 ernsthaft\n\n 235\n\nund endgültig die Erfüllungsverweigerung erklärt hat. Im Übrigen ist der\n\n 236\n\ngegenständliche Pkw mittlerweile an einen Dritten veräußert worden.\n\n 237\n\nDem Kläger ist dadurch ein Schaden in Höhe von 8.500,00 EUR entstanden. \n\n 238\n\nNach unbestrittenem Vortrag hat der Pkw BMW zum Zeitpunkt des\n\n 239\n\nVertragsschlusses einen Marktwert i.H.v. 8.500,00 EUR gehabt. Dieser Wert\n\n 240\n\nsteht dem Kläger aus dem Kaufvertrag zu und war deswegen Inhalt der dem\n\n 241\n\nBeklagten obliegenden Leistungspflicht im Sinne des positiven Interesses. Da\n\n 242\n\nder Kläger den Kaufpreis i.H.v. 63,00 EUR bereits überwiesen und nicht\n\n 243\n\nzurückerhalten hat, ist der genannten Betrag auch in voller Höhe als Schaden\n\n 244\n\nzu beanspruchen.\n\n 245\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\n 246\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die\n\n 247\n\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.\n\n 248\n\nStreitwert: 8.500,00 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2004-11-12/1-o-307-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2004-11-12/1-o-307-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283785","retrieved":"2026-07-09 02:59:23.337292+00:00"}}