{"status":"available","doknr":"OLD289555","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2003:1203.1O488.03.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"1 O 488/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. \n\nDas Urteil der Rechtbank E vom ##.##.####, Sektor Zivilrecht - Kollegialkammer D, Geschäftsnummer ##/####, ist\nzugunsten der Antragstellerin mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (Art. 38 ff EuVVO i.V.m. §§ 3,8 Abs. 1\nAVAG n.F.). \n\nII. \n\nDie zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet, soweit die Schuldnerin, im vorbezeichneten Verfahren als\nWiderbeklagte zu 5) beteiligt, betroffen ist: \n\n1. \n\nder Schuldnerin ist es verboten: in irgendeinem der von EP ### ### bezeichneten Länder das Europäische Patent\nEP ### ### mittelbar zu verletzen bzw. - in Ländern, in denen eine mittelbare Verletzung als unerlaubte Handlung\ngewertet wird - unerlaubte Handlungen zu begehen, \n\ninsbesondere indem sie die folgenden Produkte der Serien $&$II und $&$ II+ anbietet oder liefert: I Standard 0.###\", I\nStandard 0.###\", I Soft, D, N, F U, V, G sowie das ?&$-Produkt*, \n\ninsbesondere indem sie Führungsdrähte zur Verwendung in Kombination mit einer Spannungsquelle, bei der der\nFührungsdraht mit der Spannungsquelle verbunden wird und zusammen mit einem Mikrokatheter in der endovaskulären\nElektrothrombose verwendet wird, in der Bundesrepublik Deutschland anbietet oder liefert, bei welchen der Führungsdraht\ndie folgenden Merkmale aufweist:\n\n( diverse Beschreibungen )\n\n2. \n\nder Schuldnerin ist es verboten, in irgendeinem der EP ### ### bezeichneten Länder das Europäische Patent EP\n### ### zu verletzen,\n\ninsbesondere indem sie die folgenden Produkte der Serien $&$II und $&$ II+ herstellt, verkauft oder liefert: I\nStandard 0.###\", I Standard 0.###\", I Soft, D, N, V sowie das ?&$-Produkt*, \n\ninsbesondere indem sie Führungsdrähte zur Verwendung bei der endovaskulären Elektrothrombose in\nKombination mit einem Mikrokatheter in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, verkauft oder liefert, welche die\nfolgenden Merkmale aufweisen: \n\n( diverse Beschreibungen )\n\n3. \n\nder Schuldnerin ist es verboten, in irgendeinem der von EP ### ### bezeichneten Länder das Europäische\nPatent EP ### ### zu verletzen, \n\ninsbesondere indem sie die folgenden Produkte der Serien $&$II und $&$ II+ herstellt, verkauft oder liefert: I Standard\n0.###\", I Standard 0.###\", I Soft, D, N, F U sowie das ?&$-Produkt*, \n\ninsbesondere indem sie Führungsdrähte zur Verwendung bei der endovaskulären Elektrothrombose in\nKombination mit einem Mikrokatheter in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, verkauft oder liefert, welche die\nfolgenden Merkmale aufweisen: \n\n( diverse Beschreibungen )\n\n4. \n\nder Schuldnerin wird auferlegt, an die Antragstellerin für jede Zuwiderhandlung gegen eines der oben genannten\nVerbote ein nach Zustellung dieses Urteils fälliges Ordnungsgeld in Höhe von € 100.000,-- zu zahlen. \n\nIII. \n\nDie Kosten dieses Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt (§§ 8 Abs. Satz 4 AVAG, 788 ZPO). \n\nWert (nur für die Berechnung der Sicherheitsleistung): 100.000,00 € (geschätzt). \n\n1\n\nGründe: \n\n2\n\na} \n\n3\n\nAuf Antrag der Antragstellerin wurde an den mit.* bezeichneten Stellen eine Berichtigung vorgenommen. Im Urteilstenor\nwird das \"?&$-Produkt\" als \"%&$-Produkt\" bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch um einen\noffensichtlichen Schreibfehler. Denn in der Urteilsbegründung ist durchgehend vom \"?&$-Produkt\" die\nRede (vgl. die Absätze 1.13, 3.37, 3.44 bis 3.47 und 3.51 des Urteils). \n\n4\n\nb) \n\n5\n\nDer Tenor in den in Ziffern II 1 bis 3 dieses Beschlusses wurde auf Antrag um den Wortlaut der jeweiligen\nPatentansprüche 1 der Europäischen Patente EP 0 ### ###, EP 0 ### ### und EP 0 ### ### ergänzt, wie dies\nbei deutschen Urteilen wegen Patentverletzung üblich ist (vgl. hierzu Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl.\nArt. 38 EuVVO, Rdnr. 13).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2003-12-03/1-o-488-03","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2003-12-03/1-o-488-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289555","retrieved":"2026-07-09 03:08:39.448330+00:00"}}