{"status":"available","doknr":"OLD297149","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2002:0704.22B10.01.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"22 B 10/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte ist der Vorteilsannahme in 39 Fällen schuldig. Er wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 500 EUR verurteilt.Ihm wird gestattet, diese Strafe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. - §§ 331 Abs. 1 a.F. und n.F., 42, 53 StGB -.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nA.\n\n3\n\n(...)\n\n4\n\nB.\n\n5\n\nI. Stellung des Angeklagten als Klinikleiter und ordentlicher Professor\n\n6\n\nWie bereits ausgeführt, war der Angeklagte seit 1986\nordentlicher Professor und damit Beamter des Landes\nNordrhein-Westfalen. Seitdem ist er Direktor der Klinik für\nNuklearmedizin der Medizinischen Einrichtungen der Universität B (MEB).\n\n7\n\n1. In dieser Klinik wurden und werden sowohl Kassen- wie auch\nPrivatpatienten behandelt. Hierfür stand im Tatzeitraum neben 14 Klinikbetten\neine Ambulanz zur Verfügung, in welcher der Angeklagte\nim Falle seiner Anwesenheit täglich etwa 5 Stunden praktizierte.\nPersonalmäßig ist die Klinik mit zwei Oberärzten, zwei\nStationsärzten und acht Krankenschwestern ausgestattet. Von den\nambulant behandelten Patienten sind etwa 50 % bis 75 %\nPrivatpatienten. Bei den stationär aufgenommenen Patienten beläuft\nsich die Verteilung auf etwa 15 % Privatpatienten und 85 %\nKassenpatienten.\n\n8\n\nNeben dem allgemeinen Klinikbetrieb leitet der Angeklagte das\nder Klinik für Nuklearmedizin seit deren Bestehen angeschlossene\nLabor, in welchem auch Proben anderer Kliniken der MEB untersucht\nwerden. Hier sind drei Medizinisch-Technische-Assistenten (MTA) und\nein für die Qualitätskontrolle zuständiger Arzt beschäftigt.\nAufgrund einer allgemein erteilten Nebentätigkeitserlaubnis ist der\nAngeklagte hinsichtlich der Privatpatienten (inkl. entsprechender\nLaborarbeiten) liquidationsberechtigt.\n\n9\n\nDie Labortätigkeit erfuhr etwa 1992 eine Ausweitung dadurch,\ndass die Bestimmung von Schilddrüsenhormonen seitens der MEB in das\nvon dem Angeklagten geleitete Labor bzw. dasjenige der Biochemie\nzentralisiert wurde. Damit verlor der Zeuge Prof. Dr. L. als\nDirektor der Klinik für innere Medizin ein bis dahin in seiner\neigenen Klinik bestehendes Tätigkeitsfeld, da er solche\nUntersuchungen, für die er bis dahin auch selbst\nliquidationsberechtigt gewesen war, fortan anderweitig in Auftrag\ngeben mußte. Den Angeklagten und den Zeugen verbanden persönliche\nund gesellschaftliche Gemeinsamkeiten, so etwa die Mitgliedschaft\nim Senat des Festausschusses. Der Zeuge entschied sich dafür, die\nSchilddrüsenhormonbestimmungen im Labor des Angeklagten vornehmen\nzu lassen, so dass dieser - hinsichtlich Privatpatienten - weitere\nLiquidationsmöglichkeiten erhielt.\n\n10\n\nDer Angeklagte und der Zeuge trafen vor diesem Hintergrund die -\nschriftlich nicht fixierte und standesrechtlich als \"fee-splitting\"\nverbotene - Verabredung, die Liquidationserlöse aus an das Labor\nder Klinik für Nuklearmedizin gerichteten Untersuchungsaufträgen\ndes Zeugen hälftig zu teilen. Dem entsprechend zahlte der\nAngeklagte an den Zeugen Prof. L. im Januar 1995: 18.139, 69 DM, im\nJuli 1995: 10.494,43 DM, im Januar 1996: 27.798,62 DM und im\nSeptember 1996: 21.964,44 DM. Diese Mittelabflüsse gab er wiederum\ngegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten an.\n\n11\n\nAls ihm die gemeinsamen Einkünfte rückläufig erschienen, wandte\nder Angeklagte sich mit als \"persönlich/vertraulich !!\"\ngekennzeichnetem Schreiben vom 20.09.1996 wie folgt an den Zeugen\nProf Dr. L.:\n\n12\n\n\"Lieber Berndt,\n\n13\n\nin der Anlage erhältst Du eine Übersicht über die von Dir\nveranlaßten Schilddrüsenhormonuntersuchungen. Durch die neue GOÄ\nmit Obergrenze für die Vergütung von Schilddrüsenhormonen ist doch\neine deutliche Abnahme der Einnahmen festzustellen. Ich darf Dich\ndaher bitten, wenn möglich, auch noch Thyreoglobulin (TG), TAK/MAK\n(Schilddrüsenantikörper) und TRAK (TSH-Rezeptor-Autoantikörper)\nbestimmen zu lassen.\"\n\n14\n\nAufgrund seiner Stellung als Klinikleiter ist der Angeklagte\nauch der letztlich Entscheidende und Verantwortliche bezüglich des\nEinsatzes und der Auswahl medizinischer Produkte, insbesondere der\nRadiopharmaka. Während die verordneten Medikamente gänzlich von der\nzentralen Apotheke der Medizinischen Einrichtungen der Universität\nB. und Geräte über die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen\nder Universität B. bezogen werden, erhält man die benötigten\nRadiopharmaka nur teilweise über die Zentralapotheke. Zu einem\nGroßteil werden sie von dem Angeklagten bzw. seinen Mitarbeitern\nunmittelbar von den herstellenden bzw. vertreibenden Firmen - meist\ntelefonisch - bestellt. Der Angeklagte erhält die Lieferscheine und\ndie Rechnungen, prüft diese auf Richtigkeit und leitet sie zwecks\nBezahlung an die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen der\nUniversität B. weiter.\n\n15\n\nHinsichtlich medizinisch gleichwertiger Produkte besteht die\nWeisung des Angeklagten, verschiedene Anbieter gleichmäßig mit\nBestellungen zu bedenken. Da es sich insoweit jedoch zunächst um\neine ärztliche Bewertung handelt, legt der Angeklagte solche\nProdukte selbst fest. Teilweise gibt er konkret die zu bestellenden\nRadiopharmaka vor und führt auch selbst Bestellungen aus. Generell\nwerden nur Produkte bezogen, welche die Zustimmung des Angeklagten\nfinden.\n\n16\n\nAuch während des Tatzeitraumes waren die Organisationsstrukturen\nwie oben beschrieben.\n\n17\n\n2. Die dienstrechtliche Stellung des Angeklagten wurde - wie er\nwußte - im Tatzeitraum u.a. von den nachfolgend dargestellten\nrechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt:\n\n18\n\nAls ordentlicher Professor unterlag er den Regelungen des\nLandesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NW). Dieses enthielt\nin der seit dem 29.05.1981 gültigen Fassung (GV NRW 1981, S. 234)\nin § 76 folgende Bestimmung:\n\n19\n\n\"Der Beamte darf... Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein\nAmt nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten annehmen. \"\n\n20\n\nDurch Gesetz vom 20.04.1999 (GV NRW 1999, S. 148) wurde die\nVorschrift neu gefaßt und lautete:\n\n21\n\n\"Der Beamte darf... keine Belohnungen oder Geschenke in bezug\nauf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des\ngegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten.\"\n\n22\n\nDer Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat zudem mit\nRechtsverordnung vom 04.01.1966 Verwaltungsvorschriften (VV) zum\nLBG NW erlassen (MBl. NW S. 190, SMBl. NW 2030), in welche im\nNovember 1967 auch solche zu § 76 LBG NW eingefügt wurden (MBl. NW\nS. 1964). Die im Tatzeitraum geltende Fassung der VV zu § 76 LBG\ntraf neben ausdrücklichen Hinweisen auf die §§ 331, 332 StGB u.a.\nfolgende - dem Angeklagten bekannte - Bestimmungen:\n\n23\n\n\"1.1. Belohnungen und Geschenke im Sinne des § 76 sind Vorteile\nwirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die vom Geber oder\nin seinem Auftrag von dritten Personen dem Beamten unmittelbar oder\nmittelbar zugewendet werden, ohne daß der Beamte ein Anrecht\nhierauf hat.\n\n24\n\n1.2. .... auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt\nes nicht an.\n\n25\n\n1.3.1. \"In Bezug auf sein Amt\" nimmt der Beamte einen Vorteil\nan, wenn der Geber ihn für eine bestimmte Amtshandlung oder deshalb\ngewährt, weil der Empfänger ein bestimmtes Amt bekleidet oder\nbekleidet hat.\n\n26\n\n1.3.2. Zum Amt gehören auch jedes Nebenamt und jede\nsonstige...Nebentätigkeit.\n\n27\n\n2.2. Bei der Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung\nzu üben; es ist schon der Anschein zu vermeiden, daß dienstliche\nInteressen beeinträchtigt werden.\"\n\n28\n\nMit Verwaltungsverordnung vom 21.08.1998 (MBl. NW, S. 1014) trat\neine präzisierende Verschärfung der Verwaltungsvorschriften zu § 76\nLBG in Kraft. In der Neufassung heißt es u.a.:\n\n29\n\n\"1. Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer\nAmtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die\nAnnahme von Belohungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder\nallgemeine Zustimmung des Dienstvorgesetzten ist ein Dienstvergehen\n(§ 83)\n\n30\n\n3. Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohungen und\nGeschenken kann dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen\nnebeneinander nach sich ziehen.\n\n31\n\n4.1. Ein Vorteil kann liegen in\n\n32\n\nder Zahlung von Geld\n\n33\n\n....\n\n34\n\nder Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,\n\n35\n\nBewirtungen\n\n36\n\n....\n\n37\n\nsonstigen Zuwendungen jeder Art.\n\n38\n\nAuf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es\ngrundsätzlich nicht an\n\n39\n\n4.2. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. ... soziale\nEinrichtungen \"rechtfertigt\" nicht deren Annahme; auch in diesen\nFällen ist die Zustimmung des Dienstvorgesetzten erforderlich.\"\n\n40\n\nDer Angeklagte war zudem in seiner Eigenschaft als\nHochschulprofessor ein unmittelbar mit Forschungsaufgaben betrautes\nMitglied der Universität B. Gemäß den wörtlich übereinstimmenden\nRegelungen in § 25 des Hochschulrahmengesetzes vom 23.04.1987 (HRG;\nBGBl I, 1170) und § 98 des Gesetzes über die Universitäten des\nLandes Nordrhein Westfalen vom 03.08.1993 (UG NW; GV NRW, S. 532)\nwar er berechtigt, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auch\nForschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter\nfinanziert wurden. Die Beschaffung solcher Drittmittel war und ist\nindes gesetzlich nicht geregelt; sie war zwar allgemein erwünscht,\ngehörte aber nicht zu den Dienstpflichten des Angeklagten.\n\n41\n\nDie Mittel für ein wissenschaftliches Vorhaben - welches gemäß\n§§ 25 Abs. 3 HRG, 98 Abs. 3 UG NW dem Rektorat der Universität\nanzuzeigen war - sollten durch die Hochschule verwaltet werden (§§\n25 Abs. 4 HRG, 98 Abs. 4 UG NW). Weiter heißt es dort:\n\n42\n\n\"Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten\nZweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu\nbewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht\nentgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten\nergänzend die Bestimmungen des Landes.\"\n\n43\n\nDas Universitätsgesetz NW ist mit Verkündung des Gesetzes über\ndie Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000\n(Hochschulgesetz - HG; GV NRW S. 190) zwar außer Kraft getreten. §\n101 HG NW hat die Regelungen zur Drittmittelforschung aus dem UG\njedoch in dem beschriebenen Sinn erhalten. Im übrigen war die\nDrittmittelforschung im Tatzeitraum durch den - noch\ndarzustellenden - Runderlass des Ministers für Wissenschaft und\nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1989 näher\ngeregelt.\n\n44\n\nAls Arzt war der Angeklagte zudem Zwangsmitglied der\nberufsständischen Vereinigung der Ärztekammer Nordrhein. Der\nDeutsche Ärztetag hatte 1988 eine - dann von der Kammerversammlung\nder Ärztekammer Nordrhein übernommene - Berufsordnung für die\ndeutschen Ärzte beschlossen und veröffentlicht (DÄBl. 1988, 3601\nff.). Nach § 24 Abs. 1 der - dem Angeklagten bekannten -\nBerufsordnung war es dem Arzt nicht gestattet,\n\n45\n\n\"...für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von\ndem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige\nwirtschaftliche Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.\"\n\n46\n\n§ 25 a der Berufsordnung bestimmte zudem:\n\n47\n\n\"Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-,\nHilfsmitteln oder medizinisch-technischen Geräten erbringen (zum\nBeispiel bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), darf das\nhierfür bestimmte Honorar einen angemessenen Umfang nicht\nüberschreiten und muß der erbrachten Leistung entsprechen.\n\n48\n\nDem Arzt ist es untersagt, Werbegaben aller Art von solchen\nHerstellern entgegen zu nehmen\n\n49\n\nBei Informationsveranstaltungen solcher Hersteller hat der Arzt\nzu beachten, dass alleine der Informationszweck im Vordergrund\nbleibt und ihm keine unangemessenen Aufwendungen für Bewirtung und\nvergleichbare Vorteile (zum Beispiel Reiseaufwendungen) gewährt\nwerden.\"\n\n50\n\nDie Berufsordnung wurde in der Folgezeit den geänderten\nwissenschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen angepaßt. So\nwurde mit der Berufsordnung in der Fassung vom 23.10.1993 (§ 25)\nÄrzten verboten,\n\n51\n\n\"...über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel...Werbevorträge zu\nhalten, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung\nverwendet werden sollen. Der Arzt hat eine solche Verwendung seiner\nGutachten und Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu\nuntersagen.\"\n\n52\n\nDie Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte\nvom 14. November 1998 (MBl. 1999, S. 350) traf schließlich in § 31\nfolgende Regelung:\n\n53\n\n\"Es ist unzulässig, sich von... Dritten Geschenke oder andere\nVorteile, welche das übliche Maß Kl. Anerkennungen übersteigen,\nversprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck\nerweckt werden kann, dass die Ärztin oder der Arzt in der\närztlichen Entscheidung beeinflusst sein könnte.\"\n\n54\n\nAllgemeine Mittelbeschaffung durch den Angeklagten:\n\n55\n\n1. Wie bereits erwähnt, kam der Angeklagte im Jahre 1975 in die\nKlinik für Nuklearmedizin. Hier wuchs er in das System einer\nVerflechtung von Mittelbeschaffung und Bestellpraxis hinein, wie es\nnun Gegenstand des Verfahrens ist. Bei der Nuklearmedizin handelt\nes sich um ein relativ junges medizinisches Fachgebiet, in dem sich\nerst ab etwa 1970 auf Industrieseite echte Konkurrenzstrukturen\nentwickelt haben. Diese führten dazu, dass insbesondere die Leiter\nvon Universitätskliniken umworben wurden und dass sich seitens der\nIndustrie ein System von Maßnahmen zur Steuerung des Umsatzes\nherausbildete. Dazu gehörten neben dem Einsatz zahlreicher\nAußendienstmitarbeiter:\n\n56\n\nEinladungen zu Kongressen oder gesellschaftlichen\nVeranstaltungen, wie etwa dem Oktoberfest in München oder zu\nKarnevalsveranstaltungen,\n\n57\n\ndie Übernahme von Kosten für Reisen, Literatur, teils auch für\npersönliche Dinge wie Schmuck, Kleidung oder Reparaturen,\n\n58\n\ninsbesondere aber die versteckte Zahlung von Rabatten als sog.\n \"Bonuszahlungen\", die in der Regel auf \"Drittmittelkonten\" der\nProfessoren erfolgten.\n\n59\n\nDie Universitäten standen im Zentrum der industriellen\n\"Kundenpflege\". Niedergelassene Ärzte oder Privatkliniken drückten\ndie Einkaufspreise, woran man in den Universitäten wenig Interesse\nzeigte. Daher waren die Klinikleiter nur über ein System von\nBelohnungen zu erreichen, zumal sie durch ihre Bestellpraxis\nbestimmenden Einfluss auf die Zuwendungshöhe nehmen konnten.\n\n60\n\nDie Position als Teil dieses Systems übernahm der Angeklagte mit\ndem Ausscheiden seines Amtsvorgängers. Er entfaltete als Direktor\nder Klinik erhebliche Anstrengungen zum Erhalt von \"Drittmitteln\",\nalso Geldern von insbesondere Pharmaunternehmen. Vornehmlich\nhandelte es sich dabei um solche Unternehmen, mit denen seine\nKlinik in Geschäftsverbindung stand. Mit den - im einzelnen noch\naufzuführenden - Geldgebern führte er Gespräche über die\nMöglichkeit und ggfls. die Höhe finanzieller Zuwendungen.\n\n61\n\nFür die buchungstechnische Verwaltung der eingehenden Gelder\nstand ihm ein sog. Drittmittelkonto zur Verfügung, welches die\nBezeichnung NU 55-04 trug und von Mitarbeitern der\nUniversitätsverwaltung - insbesondere der Zeugin K. als Leiterin\nder Drittmittelstelle - geführt wurde. Dieses Konto war zwar als\nDrittmittelkonto eingerichtet worden, wobei bis 1997 als\nVerwendungszweck eine Studie \"Erprobung von Jod-123-Hippuran\" und\nab 1998 \"Schilddrüsenhormone unter Jod-Prophylaxe\" sowie\n\"Radiochemie-RE-188 Radiopharmaka\" angegeben war. Die \"Erprobung\nvon Jod-123-Hippuran\" war jedoch bereits im Jahre 1987 beendet\nworden und auch die beiden ab 1998 genannten Studien existierten\nnicht als Drittmittelprojekte. Jedenfalls ab 1988 handelte es sich\nbei den auf dem Konto NU 55-04 verbuchten Mitteln um Gelder, die -\nteils in Absprache mit der Universitätsverwaltung - nach dem\nBelieben des Angeklagten und ganz überwiegend ohne konkreten\nwissenschaftlichen Bezug Verwendung fanden, wie noch im einzelnen\ndarzustellen sein wird.\n\n62\n\nDie Drittmittelstelle erhielt von einem Geldeingang in der Regel\ndadurch Kenntnis, dass ihr von der Zentralkasse ein\nÜberweisungsbeleg mit dem Betreff \"Konto NU 55-04\" oder \"Klinik für\nNuklearmedizin, Prof. B.\" vorgelegt wurde. In Einzelfällen kündigte\nauch der Angeklagte Zahlungseingänge an oder überreichte bei ihm\neingegangene Schecks zur Verrechnung.\n\n63\n\nTatsächlich verfügungsbefugt über die eingehenden Gelder war\njedoch - wie noch darzustellen sein wird - allein der Angeklagte,\ndem auch das alleinige Bewirtschaftungsrecht zustand.\n\n64\n\nNeben diesem allgemeinen Drittmittelkonto \"NU 55-04\" existierte\njedenfalls im Jahre 1996 ein weiteres Konto mit der Bezeichnung \"NU\n55-02\", welches für die Ausrichtung einer vom Angeklagten\nveranstalteten \"Tumor-Targeting-Tagung\" vom 29.02. bis 02.03.1996\nin B. eingerichtet worden war. Auf dieses Konto zahlten aufgrund\nentsprechender Aufforderungen des Angeklagten neben der Fa. B.\nunter anderem auch die Firmen M. und A. Gelder ein. Eine\nwesentliche aus diesen Mitteln bestrittene Ausgabe bestand in der\nErstattung von Kosten in Höhe von 4.278,81 DM, welche dem\nAngeklagten für die Reise zu einem Kongress nach Venedig entstanden\nwaren.\n\n65\n\n2. Neben Zuwendungen zugunsten dieser universitätsinternen Konten\nerhielt der Angeklagte - insbesondere von Lieferfirmen - in\nEinzelfällen auch Zahlungen auf sein Privatkonto bei der Sparkasse\nB. (Kto.-Nr.: 114920291), die er seinem Dienstherren ebenso wenig\nanzeigte, wie die den Zahlungen zugrundeliegenden\nVereinbarungen.\n\n66\n\nSo übersandte etwa die in England ansässige Konzernmutter der\nFirma A. dem Angeklagten am 24.05.1993 einen Scheck über 1.000 US-$\nals Honorar für seine \"Participation in the joint councils round\ntable \", welchen der Angeklagte zugunsten seines Privatkontos\neinlöste. Bei dem \"joint councils round table \" hatte es sich um\neine Veranstaltung gehandelt, bei der - so der Angeklagte - \"die\nPerspektiven der Firma\" diskutiert worden waren. Mit Schreiben vom\n23.09.1996 forderte der Angeklagte A. zur Auszahlung zugesagter\nReisekosten auf, die ihm aus Anlass seiner Teilnahme an einem\ninsbesondere von D. und A. gesponserten Kongress in Neapel im\nSeptember 1995 entstanden waren. A. übersandte ihm daraufhin einen\nVerrechnungsscheck über 2.000 DM mit dem Vermerk \"Übernahme der\nReisekosten für H. Prof. B., Oncology-Congress Neapel\", den der\nAngeklagte zugunsten seines Privatkontos einlöste.\n\n67\n\nIm Mai 1993 erhielt er von der B. AG für die Veranstaltung\n\"Aktuelles aus der Nuklearmedizin\" einen Betrag von 2.000 DM auf\nsein Privatkonto.\n\n68\n\nIm Juli 1995 ließ er sich von der Firma D. Kosten in Höhe von\n2.460 DM erstatten, die er für ein Funktelefon aufgewendet hatte.\nZunächst hatte der Angeklagte versucht, dieses Funktelefon durch\ndie MEB finanzieren zu lassen, war jedoch an Bedenken des\nLandesrechnungshofes gescheitert. Nachdem er die Anschaffung aus\neigenen Mitteln vollzogen hatte, wandte er sich zur Umgehung dieser\nAbsage mit Schreiben vom 03.07.1995 u.a. wie folgt an D. bzw. deren\nGeschäftsführer :\n\n69\n\n\"...s.Zt. hatte ich Ihnen mitgeteilt, daß die Verwaltung wegen\nBedenken des Landesrechnungshofes die direkte Bezahlung der\nFunktelefonkosten inklusive Anschaffung nicht übernehmen konnte, da\neine strikte Trennung zwischen privater und dienstlicher\nInanspruchnahme nicht möglich sei.\n\n70\n\n...\n\n71\n\nWie sie wissen, erhalten wir jährlich einen Forschungsbetrag von\nIhrer Firma, der uns in Anerkennung unserer wissenschaftlichen\nTätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Ich darf sie daher bitten,\nbei der nächsten Überweisung den Betrag von DM 2.460,46 DM von der\nÜberweisung an das Land abzuziehen und diesen Betrag direkt auf\nmein Konto zu überweisen....Entsprechende Kopien der\nMonatsabrechnungen sowie der Anschaffung des Telefons sind\nbeigefügt....\"\n\n72\n\nWunschgemäß übernahm D. die angegebenen Kosten.\n\n73\n\nVon der Firma E. GmbH bekam er im Mai 1995 einen Betrag von\n624,20 DM auf sein Privatkonto überwiesen. Der in Berlin ansässigen\nFa. H. stellte der Angeklagte im Oktober 1996 für \"die Durchführung\neines Referats vom 08.10.96 in St. Augustin\" - einer Veranstaltung\ndes örtlichen Ärztevereins mit Buffet - 1.500 DM sowie 26 DM an\nFahrtkosten in Rechnung, die von dem Unternehmen zugunsten seines\nPrivatkontos gezahlt wurden.\n\n74\n\nIm September 1996 ließ er sich von der Firma M. Kosten für die\nReise zu einem Internistenkongress nach Pörtschach in Höhe von\n2.317 DM auf sein Privatkonto erstatten. Bereits im Jahre 1993\nhatte diese Firma rund 1.500 DM auf das Privatkonto des Angeklagten\nüberwiesen.\n\n75\n\nMit Schreiben vom 03.03.1997 bat der Angeklagte die Firma M.\nferner um Erstattung von Kosten, die ihm aus Anlass eines\nKolloquiums in Rostock vom 26.02. 1997 entstanden waren. Zugleich\nreichte er zwei Quittungen über insgesamt 31 DM in B. entstandener\nTaxikosten, Rechnungen über 5 DM für eine Tasse Kaffee, über 2,60\nDM für ein \"Plundergebäck\", über 42,30 DM an weiteren Speisen und\nGetränken, über 10 DM für eine Taxifahrt in Rostock sowie über 266\nDM an Bahnkosten ein. Diese Beträge wurden insgesamt wunschgemäß\nvon M. auf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen. Gleiches\ngalt für die in Rostock entstandenen Hotelkosten in Höhe von 140\nDM. Diese Kostenübernahme war dem Angeklagten von M. im Februar\n1997 mit der Begründung zugesagt worden, dass er für dieses\nKolloquium \"als Referent\" zur Verfügung stehe.\n\n76\n\nVon der Firma Me. erhielt der Angeklagte im November 1995 einen\nScheck über 1.725 DM als Honorar für einen Vortrag, den er auf\neiner Firmenveranstaltung gehalten hatte. In den Jahren 1996 und\n1997 erhielt er auf dem selben Wege jeweils 1.500 DM\nVortragshonorar für einen \"Workshop\" des Unternehmens. Die\nentsprechenden Schecks löste er zugunsten seines Privatkontos ein.\nDie Fa. P., Gesellschaft für Pharmamarketing und Kommunikation mbH\nin Neuss und Organisatorin für Veranstaltungen der Fa. D., zahlte\nim Oktober 1992 und im Juni 1994 jeweils 1.000 DM \"Honorar\" auf das\nPrivatkonto des Angeklagten. In dem ersten Fall handelte es sich um\nHonorar für den Auftritt des Angeklagten bei einem Firmensymposium\nvon D., im anderen Fall um Honorar für einen Vortrag bei einer von\nD. gesponserten Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für\nNuklearmedizin.\n\n77\n\nDie S. AG zahlte im September 1994 1.380 DM als \"Skontozahlung\"\nauf das Privatkonto des Angeklagten. Hiermit sollten Kosten gedeckt\nwerden, die ihm durch ein Abendessen mit ausländischen Kollegen\nentstanden waren. Die So. GmbH in Frankfurt bezahlte dem\nAngeklagten in 1994 und 1995 über dessen Privatkonto zwei Flüge\nnach Japan.\n\n78\n\n3. Schließlich veranlaßte der Angeklagte Industrieunternehmen\nauch, einzelne von ihm eingegangene Verbindlichkeiten unmittelbar\ngegenüber seinen Gläubigern zu begleichen.\n\n79\n\nSo führte er alljährlich für seine Mitarbeiter sowie ausgewählte\nFirmenvertreter eine Weihnachtsfeier durch, die üblicherweise in\nder von dem Zeugen Kr. betriebenen Gastronomie eines Ruderclubs in\nB. stattfand. Hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten bat er\njedenfalls bis zum Jahre 2000 einzelne Firmen vorab um \"Zuschüsse\",\ndie ihm nach regelmäßig telefonischer Zusage auch gewährt wurden.\nDie Sekretärin des Angeklagten vereinbarte in dessen Auftrag gegen\nJahresende den Termin mit dem Zeugen Kr. und teilte ihm die Anzahl\nder Gäste sowie die Namen der Sponsoren mit. Im Rahmen dieser von\netwa 18 Uhr bis 23 Uhr dauernden und in weihnachtlich geschmückten\nRäumen durchgeführten Feiern referierte der Angeklagte zunächst\nüber die klinikinternen Ereignisse des abgelaufenen Jahres und\nüberreichte Urkunden oder \"Institutsmedaillen\". Sodann wurde - für\ndie Teilnehmer kostenfrei - ein Buffet gereicht und gefeiert.\n\n80\n\nÜber seine Kosten erstellte der Zeuge Kr. auf Wunsch des\nAngeklagten entsprechend der ihm mitgeteilten \"Sponsorenquoten\"\nTeilrechnungen, die er diesem dann übersandte. Von der Klinik aus\nwurden diese Teilrechnungen an die einzelnen Firmen weitergeleitet\nund von dort aus beglichen. Lediglich im Jahre 1998 wurden auch die\nKosten der Weihnachtsfeier komplett über das Konto NU 55-04\nabgewickelt und im Nachhinein von Pharmaunternehmen erstattet.\n\n81\n\nDurch diese Art der Finanzierung entstanden weder dem\nAngeklagten als Veranstalter und Einladendem der jeweiligen\nWeihnachtsfeier, noch den von ihm eingeladenen Mitarbeitern\nirgendwelche Kosten für die konsumierten Speisen und Getränke.\n\n82\n\nAuch ihm oder seinen Mitarbeitern entstandene Reisekosten ließ\ner überwiegend durch unmittelbare Zahlung an das von ihm\nbeauftragte Reisebüro begleichen. Während er für sich selbst\nseitens der Verwaltung der MEB bzw. der Universität keine\nGenehmigung für Reisen einzuholen brauchte, bedurften seine\nangestellten Mitarbeiter jeweils einer Dienstbefreiung.\n\n83\n\nZuwendungen auf das Drittmittelkonto NU 55-04:\n\n84\n\n1. Neben der DFG (für Gerätefinanzierungen) und - ganz überwiegend\n- Industrieunternehmen zahlte der Zeuge R., ein ehemaliger\nAssistenzarzt in der Klinik des Angeklagten, zwischen Mai 1996 und\nNovember 1999 in Teilbeträgen insgesamt 361.000 DM auf das Konto NU\n55-04 ein. Hiermit hatte es folgende Bewandtnis:\nIm Jahre 1993 beabsichtigte der Zeuge R. für seine inzwischen\ngegründete Privatpraxis die Anschaffung eines\nPositronenemissionscomputertomographen (\"PET\"). Die DFG hatte einen\nAntrag auf Unterstützung abgelehnt und auch der seinerzeit\nzuständige Großgeräteausschuss - dem wiederum der Zeuge F. als\nkaufmännischer Direktor der MEB angehörte - beabsichtigte, den\nentsprechenden Antrag des Zeugen abzulehnen. In Absprache mit dem\nAngeklagten setzte sich der Zeuge F. daher für eine Genehmigung des\nAntrages ein, wobei ihm klar war, dass R. - so der Zeuge F. -\n\"damit Geld verdienen\", aber auch forschen wollte, um sich zu\nhabilitieren. Der Zeuge R. sah sich vor dem Problem, dass mangels\nallgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung das Gerät bei\nKassenpatienten nur aufgrund von Einzelfallentscheidungen des\ngesetzlichen Versicherers Anwendung finden konnte. Er wollte den\n\"PET\" - so der Zeuge - u.a. durch Veröffentlichungen\n\"abrechnungsfähig\" machen.\n\n85\n\nNachdem sich dank des Einsatzes des Zeugen F.\nherauskristallisiert hatte, dass der Großgeräteausschuß im Falle\neiner wissenschaftlichen Kooperation mit den MEB die begehrte\nStandortgenehmigung für den \"PET\" - wie dann später auch geschehen\n- erteilen würde und der Zeuge R. das von der Firma S. hergestellte\nGerät angeschafft hatte, schlossen die Zeugen F. (für die MEB) und\nR. unter dem 14.06.1994 einen \"Kooperationsvertrag\". Dieser\ngestattete die Untersuchung und Befundung von seitens der MEB\nzugewiesenen Kassenpatienten durch den Zeugen R., sah alternativ\naber auch die Untersuchung von Patienten der MEB durch eigenes\nPersonal vor. Für Untersuchungen durch den Zeugen selbst konnte\ndieser den Kassensatz gegenüber den MEB abrechnen; im Falle der\nUntersuchung durch eigenes Personal der MEB waren ihm 75 % dieses\nBetrages zu zahlen.\n\n86\n\nDas Interesse der MEB bestand darin, mit dem \"PET\" auch eigene\nPatienten untersuchen zu können; ihr stand insoweit ein jährliches\nBudget der gesetzlichen Krankenversicherungen in Höhe von 825.000\nDM zur Verfügung. Für die Betreuung der klinikeigenen Patienten\nstellte sie einen Arzt und eine MTA in die Privatpraxis des Zeugen\nab, deren Gehälter über den allgemeinen Klinikhaushalt finanziert\nwurden. Der \"PET\" war in der Folgezeit mit etwa 70 %\nKlinikpatienten und 30 % Patienten des R. ausgelastet. Das Gerät\nstand in der Regel Montags, Mittwochs und Freitags für\nUntersuchungen durch eigene Mitarbeiter der MEB zur Verfügung; der\nRegelfall war die Untersuchung der MEB-Patienten durch\nklinikeigenes Personal.\n\n87\n\nEine Liquidationsbefugnis des Angeklagten bestand nicht.\nAllerdings untersuchte der Zeuge R. auch Privatpatienten des\nAngeklagten, bei denen er dann selbst liquidierte. Ab etwa 1997\nführte auch der Angeklagte unter Einsatz des Klinikpersonals mit\ndem \"PET\" an seinen Privatpatienten jährlich 100 bis 120\nUntersuchungen durch, die er dann selbst in Rechnung stellte. Etwa\n2/3 dieser Einnahmen führte er an den Zeugen R. ab.\n\n88\n\nAnfang 1996 kamen der Angeklagte, der Zeuge F. und R. überein,\neine Ärztestelle in der Klinik des Angeklagten über Zahlungen des\nZeugen R. zu finanzieren. Als wirtschaftlicher Ausgleich wurden dem\nZeugen Betriebszeiten überlassen, die ursprünglich für die MEB\nreserviert waren. Zudem überließ man ihm auf seinen Wunsch hin die\nbeiden Klinikmitarbeiter auch an den Tagen, an welchen er nur\neigene Patienten untersuchte. Vor diesem Hintergrund zahlte der\nZeuge R. in Teilbeträgen von 23.000 DM bzw. (in zwei Fällen) 31.000\nDM bis November 1999 den Gesamtbetrag von 361.000 DM auf das Konto\nNU 55-04 und nicht etwa zugunsten des allgemeinen Klinkhaushaltes,\naus dem die korrespondierenden Personalkosten der MEB bestritten\nwurden.\n\n89\n\n2. Im Wesentlichen wurde das Konto NU 55-04 jedoch auf Betreiben\ndes Angeklagten von Industrieunternehmen gespeist, welche\nüberwiegend zugleich Lieferanten der von ihm geleiteten Klinik\nwaren. Neben den Firmen A., M., S. und De. - deren Zuwendungen den\nGegenstand der Anklage bilden - vereinnahmte der Angeklagte auf dem\nKonto NU 55-04 die Zahlungen folgender Firmen:\n\n90\n\nVon der Fa. Ab. GmbH, einer Lieferantin für Tumormarker in\nWiesbaden, erhielt er als \"Gutschrift\" für zuvor bestellte Waren im\nApril 1996 einen Betrag von 12.000 DM. Zu der A. Laboratories GmbH,\nder Herstellerfirma eines von ihm verwendeten Kamerasystems in\nDüsseldorf, stand der Angeklagte jedenfalls ab 1992 in Verbindung.\nNachdem er sich mehrfach mit Firmenvertretern getroffen hatte,\nzahlte A. Laboratories GmbH 1.500 DM mit dem Betreff \"Geb. Prof.\nW.\", die im Januar 1995 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden.\nDieser Betrag diente der Finanzierung einer Festveranstaltung zu\nEhren von Prof. Dr. W., dem Vorgänger des Angeklagten im Amt des\nKlinikchefs. Im Dezember 1995 überwies die Firma weitere 3.000 DM\nauf das Konto NU 55-04.\n\n91\n\nMit Schreiben vom 16.06.1996 bat der Angeklagte zudem um\nteilweise Übernahme von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer\nVeröffentlichung im \"Journal of N. Medicine\" entstanden waren. Da\nim Rahmen der Publikation ein von der A. Laboratories GmbH\nvertriebenes Produkt Erwähnung gefunden hatte, untermauerte er sein\nBegehren mit der Erklärung:\n\n92\n\n\"Verglichen mit den Kosten einer professionellen Anzeigenwerbung\ndürfte die Summe moderat sein\".\n\n93\n\nTatsächlich kam die A. Laboratories GmbH der Bitte des\nAngeklagten nach. Im Rahmen des beschrieben Systems zur\nFinanzierung der Weihnachtsfeier beteiligte man sich ferner an\nderjenigen des Jahres 1997 mit 900 DM.\n\n94\n\nMit der Y AG in Leverkusen stand der Angeklagte zwischen 1993\nund 1996 aufgrund einzelvertraglicher Beauftragung in\ngeschäftlicher Verbindung. So stellte er unter dem 01.09.1992 für\ndie \"klinische Prüfung BAY x 5747\" eine Rechnung über 42.840 DM,\ndie im Oktober 1993 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Die\nKosten für diese Studie, die innerhalb der Klinik von dem Priv.Doz.\nDr. Kp. durchgeführt wurde, wurden aus dem allgemeinen\nKlinikhaushalt bestritten. Weitere 1.000 DM zahlte Y im März\n1996.\n\n95\n\nMit den Firmen Bx. und Tr. (beides Vorgängerfirmen der\nverfahrensgegenständlichen Fa. S.), welche die Klinik für\nNuklearmedizin mit Test-Kits für Schilddrüsenhormone belieferten,\nstand der Angeklagte jedenfalls ab 1986 in Verbindung. In diesem\nJahr zahlte die Fa. Tr. 23.000 DM, mit denen der Angeklagte eine\nHalbtags-MTA-Stelle für die Routinearbeit in seinem Labor\nfinanzierte. Darüber hinaus sagte die Fa. Bx. dem Angeklagten\naufgrund einer persönlichen Unterredung zwischen diesem und ihrem\nBereichsdirektor Diagnostik für 1990 die Zahlung von 85.000 DM für\neine \"Klinische Feldstudie Diagnostik\" zu. Dieser tatsächlich im\nwesentlichen zur Finanzierung einer MTA-Stelle verwendete Betrag\nwurde in 1990 auch gezahlt.\n\n96\n\nDie B.AG war seit den 50'er Jahren Lieferantin der Klinik für\nNuklearmedizin. Mit ihr bzw. deren Niederlassungen in Köln,\nFrankfurt und Liederbach stand der Angeklagte auch zwischen 1989\nund 1994 in geschäftlicher Verbindung. So hatte er mit der\nNiederlassung in Frankfurt die Erstellung von \"Kongressberichten\"\nvereinbart. Für zwei solcher Berichte über Kongresse in Montreal\nund Washington wurden ihm in 1990 jeweils 4.000 DM zugesagt. Mit\nSchreiben vom 07.06.1990 bestätigte die Firma zudem eine\ntelefonische Besprechung über die \"wissenschaftliche\nZusammenarbeit\" im Jahre 1990. Danach sollte der Angeklagte für die\nErstellung eines \"Produktvergleichs\" 3.000 DM, für die Fertigung\neiner \"Vergleichsstudie\" 5.000 DM sowie für die Weiterführung einer\n\"Fallstudie\" 4.000 DM erhalten. Vor diesem Hintergrund stellte der\nAngeklagte im September 1990 seine beiden Kongressberichte (mit\n8.000 DM \"für Reisekosten\") sowie die genannten drei Arbeiten mit\ninsgesamt 20.000 DM in Rechnung. Dieser Betrag wurde zugunsten des\nKontos NU 55-04 angewiesen. Über die Vergleichsstudie\nveröffentlichte der Angeklagte einen Artikel im \"Journal of N.\nMedicine\".\n\n97\n\nNachdem der Angeklagte im Juli 1991 unter Bezugnahme auf einen\nBesuch des Geschäftsführers Dr. Si. weitere insgesamt 12.000 DM für\nzwei Publikationen und eine Vergleichsstudie in Rechnung gestellt\nhatte, beteiligte sich die B.AG auch an der Weihnachtsfeier 1991\nmit rund 700 DM. Sie überwies zudem im Februar 1992 als\n\"Mehraufwandsvergütung\" für die Teilnahme an einer klinischen\nPrüfung 600 DM auf das Drittmittelkonto. Im Mai 1992 stellte der\nAngeklagte der Firma - zu Händen deren Geschäftsführer, mit dem er\nsich im Februar 1992 getroffen hatte - einen Betrag von 15.000 DM\nfür \"einige wissenschaftliche Aktivitäten\" in Rechnung, \"bei denen\nTestpräparate Ihrer Firma zur Anwendung gekommen sind.\" Über die\nentsprechenden Untersuchungen hatte er Veröffentlichungen\ngefertigt. Im August 1992 bat er die B.AG zudem um die Überweisung\nvon 1.200 DM \"zur Deckung der Reisekosten\", weil man im Rahmen\n\"mehrerer Vorträge auf dem Europäischen Nuklearmedizinischen\nKongreß in Lissabon\" auch über Untersuchungen unter Verwendung\neines Produkts dieser Firma berichtet habe.\n\n98\n\nIm Juni 1993 stellte er der B.AG insgesamt 16.000 DM für\n\"Sonderdrucke\" über \"unsere Arbeiten zur Appendicitis\" und\n\"Entzündungsszintigraphie des Skelettsystems\" sowie für zwei\nBerichte über Tagungen in Toronto und Fort Lauderdale in Rechnung.\nDieser Betrag wurde - als Zahlung der Ho.AG - im August 1993 auf\ndem Konto NU 55-04 verbucht. Nachdem er sich mit Mitarbeitern der\nBehringwerke getroffen hatte, sagte ihm die Niederlassung\nLiederbach im Mai 1994 die Zahlung von 23.300 DM als\n\"Forschungsbeihilfe\" zu.\n\n99\n\nDie Fa. B. M. GmbH beteiligte sich auf Wunsch des Angeklagten im\nJahre 1995 an der von diesem mit organisierten Veranstaltung\n\"Palliative Schmerztherapie von Knochenmetatstasen\", die in dem\nRestaurant Waldau in B. am 21.06. stattfand. Für Bewirtung,\nDruckkosten u.a. fielen insgesamt 8.874,13 DM an, zu denen B.M. -\nals \"Skontobetrag\" bezeichnete - 2.000 DM beisteuerte. Die\nDifferenz zu den Gesamtkosten wurde von den Firmen GPD, M. und G.\nGmbH getragen.\n\n100\n\nDie Br. GmbH in Berlin zahlte als Nachfolgeunternehmen der H.\nBerlin GmbH (Sparte Diagnostica) und Lieferantin der Klinik für\nNuklearmedizin im Juni 1995 1.500 DM auf das Konto NU 55-04 und\nbeteiligte sich mit 1.987 DM an der Weihnachtsfeier des Angeklagten\nvom 15.12.1995. Mit Schreiben vom 09.12.1996 wandte sich der\nAngeklagte mit dem Vermerk \"persönlich/vertraulich\" an Br., um den\nzu versiegen drohenden Geldfluß aufrecht zu erhalten. In diesem\nSchreiben heißt es u.a.:\n\n101\n\n\"...wie Sie wissen, hat die Firma H. seit vielen Jahren unsere\nForschungen unterstützt. Diese Förderung hielt auch nach dem\nVerkauf der Firma H. an. Nun teilt mir Frau Dr. Niederstadt mit,\ndaß sich die Firma Br. als Nachfolge-Firma nicht mehr in der Lage\nsieht, diese Unterstützung fortzusetzen. Ähnliches teilt mir\nProfessor Sch. in Köln mit. Wir dürfen Sie daher gemeinsam darum\nbitten, sich mit uns zur Absprache des weiteren Vorgehens in\nVerbindung zu setzen.\"\n\n102\n\nDaraufhin fand eine Unterredung zwischen dem Angeklagten, Herrn\nDr. We. - Mitarbeiter von Br. - und Professor Sch. aus Köln statt.\nDa - so der Angeklagte - Br. \"weiterhin Therapeutika verkaufen\nwollte\", konnte man im Ergebnis die Bereitschaft zu weiteren\nZahlungen des Unternehmens erwirken.\n\n103\n\nNachdem sich Br. mit 1.200 DM auch an der Weihnachtsfeier der\nvon dem Angeklagten geleiteten Klinik vom 20.12.1996 beteiligt\nhatte, kündigte man ihm gegenüber mit Schreiben vom 09.01.1997\nunter Hinweis auf \"langjährige sehr gute wissenschaftliche Kontakte\nzu der Universität B., insbesondere deren Klinik für Nuklearmedizin\nunter Ihrer Leitung\" die Zahlung einer \"Spende\" von 34.000 DM an.\nDieser Betrag ging am 28.01.1997 auf dem Drittmittelkonto ein. Der\nAngeklagte bedankte sich mit Schreiben vom 18.02.1997 und\nübersandte zwei seiner Publikationen, die sich teilweise mit einem\nProdukt von H./Br. befaßten und bemerkte, die darin enthaltenen\nDaten könnten \"zu Werbezwecken\" Verwendung finden.\n\n104\n\nBr. zahlte ferner 900 DM zur Finanzierung der Weihnachtsfeier\nvom 12.12. 1997, für welche dem Angeklagten seitens des Zeugen Kr.\ninsgesamt 6.697,50 DM in Rechnung gestellt worden waren. Von den\nzunächst aus dem Konto NU 55-04 beglichenen Gesamtkosten der\nWeihnachtsfeier 1998 (6.766 DM) übernahm Br. 1.000 DM. Am\n19.05.1999 wurden diesem Konto nochmals von Br. stammende 20.000 DM\ngutgeschrieben.\n\n105\n\nVon der Fa. By., einer Lieferantin für Tumormarker in\nDietzenbach, erhielt der Angeklagte jedenfalls ab 1994 in\nAbhängigkeit vom Umsatz finanzielle Zuwendungen. Nachdem er sich im\nDezember dieses Jahres formal mit der Bitte um Finanzierung einer\nhalben BAT II a Stelle für den Diplombiologen Ri. an dieses\nUnternehmen gewandt hatte, erhielt er ab Januar 1995 regelmäßige\nZahlungen. So gingen mit dem Betreff \"Honorar 94\" am 31.01.1995\n3.500 DM auf dem Konto NU 55-04 ein. Im Mai 1995 folgten 1.667,70\nDM und im August 1995 aufgrund einer \"Gutschrift-Nr. 990917 vom\n14.07.95\" weitere 1.660 DM. Nachdem By. im Oktober 1995 1.073 DM\ngezahlt hatte, erhielt der Angeklagte als \"Vergütung für Ihre\nTätigkeiten zur Evaluierung von Tumormarkern...für das IV. Quartal\n1995\" 1.351,40 DM, die dem Drittmittelkonto am 26.01.1996\ngutgeschrieben wurden. Darüber hinaus gingen folgende Zahlungen von\nBy. auf diesem Konto ein, die teils annähernd, teils exakt einem\nBetrag von 10 % des vorangegangenen Quartalsumsatzes im\nAnalysebereich entsprachen:\n\n106\n\nUmsatz:/Zahlungen:\n\n107\n\n1. Quartal 1996: 14.561 DM / 21.05.1996: 1.456 DM;\n\n108\n\n2. Quartal 1996: 11.127 DM/ 15.07.1996: 2.570 DM;\n\n109\n\n1. Quartal 1997: 11.589 DM / 28.04.1997: 1.160 DM;\n\n110\n\n3. Quartal 1997: 6.082 DM/ 02.10.1997: 798 DM;\n\n111\n\n4. Quartal 1997: 5.782 DM/ 27.01.1998: 600 DM;\n\n112\n\n4. Quartal 1998: 6.852 DM / 26.01.1999: 700 DM;\n\n113\n\n1. Quartal 1999: 7.540 DM / 19.04.1999: 700 DM;\n\n114\n\n2. Quartal 1999: 6.154 DM/ 26.07.1999: 900 DM;\n\n115\n\n3. Quartal 1999: 5.466 DM/ 11/1999: 500 DM.\n\n116\n\nMit der C. Diagnostik GmbH in Dreieich (einem Tochterunternehmen\nder Französischen Firma \"C. international\"), ebenfalls einer\nLieferantin der Klinik für Nuklearmedizin für Tumormarker und\nLabordiagnostik, stand der Angeklagte seit Beginn seiner Tätigkeit\nin den MEB in Verbindung. So unterstützte dieses Unternehmen seine\nklinikinterne Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 mit 940,50 DM. Nachdem\ner ein Produkt von C. getestet hatte, beteiligte man sich auch an\nder Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 mit 900 DM. Im Januar 1995 traf\nsich der Angeklagte mit Mitarbeitern der Firma und bat mit\nSchreiben vom 28.03.1995 um finanzielle Unterstützung für ein im\nFebruar 1996 in B. stattfindendes und von ihm veranstaltetes\nSymposium. Im August 1995 sagte C. \"zur weiteren Unterstützung\nIhrer Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Tumormarker\" die\nZahlung von 10.000 DM mit dem Bemerken zu, man \"hoffe auch\nweiterhin auf eine gute Zusammenarbeit\". Dieser Betrag wurde noch\nim August dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben.\n\n117\n\nDabei gab es neben Umsatzgeschäften keinerlei\n\"Zusammenarbeit\".\n\n118\n\nMit Schreiben vom 20.11.1995 wandte sich der Angeklagte\nhinsichtlich der anstehenden Weihnachtsfeier auch an C.. Der\nerbetene Betrag von 1.200 DM zur teilweisen Deckung der\nGesamtkosten von 7.691 DM ging - in Abweichung von der üblichen\nFinanzierung - auf einem als \"Dienstkonto\" bezeichneten Privatkonto\ndes Angeklagten bei der Sparkasse B. am 13.12.1995 ein.\n\n119\n\nVom 19. bis zum 21.07.1996 hielt sich der Angeklagte gemeinsam\nmit dem Geschäftsführer des deutschen Tochterunternehmens - der C.\nDeutschland GmbH - und dessen Gattin bei den Produktionsstätten von\nC. in Avignon auf, wo man u.a. mit dem Französischen\nGeschäftsführer auf einem Boot zusammentraf. Hierfür und\ninsbesondere \"für den schönen Aufenthalt auf dem bateau C.\"\nbedankte er sich bei dem Geschäftsführer des deutschen\nTochterunternehmens unter Beifügung von einigen Fotos und mit\nGrüßen auch an dessen Gattin unter dem 30.08.1996. C. beteiligte\nsich wiederum an der Weihnachtsfeier des Angeklagten vom\n20.12.1996, diesmal mit 1.000 DM.\n\n120\n\nAm 19.02.1997 traf sich der Angeklagte u.a. mit dem\nGeschäftsführer von C. in München. Die Flugkosten in Höhe von 595\nDM ließ er von C. unmittelbar an das von ihm beauftragte Reisebüro\nV. GmbH in Düren überweisen. Aufgrund dieser Unterredung sagte C.\nihm unter dem 25.02.1997 die Zahlung weiterer 10.500 DM zu, welche\nam 13.03.1997 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Darüber\nhinaus beteiligte sich C. mit 900 DM an der Weihnachtsfeier 1997\nund mit 1.000 DM an derjenigen des Jahres 1998. Im Oktober 1999\nzahlte das Unternehmen nochmals 13.000 DM auf das Konto NU\n55-04.\n\n121\n\nDie D.s. GmbH, ein Nachfolgeunternehmen der Firma S., zahlte im\nNovember 1998 einen Betrag von 50.000 DM auf das Konto NU\n55-04.\n\n122\n\nIntensive Kontakte pflegte der Angeklagte zu der D.\n(Deutschland) GmbH mit Sitz in Bad Homburg sowie zu deren\nMutterfirma in den USA. Von letzterer erhielt er einmal eine\n\"Reisekostenunterstützung\" von 3.000 US-$ und zwar vor dem\nHintergrund, dass er von 1992 bis 1995 dem \"Beirat\" der\namerikanischen Mutterfirma angehörte. Dieser wiederum beriet das\nUnternehmen u.a. hinsichtlich der Produktpalette.\n\n123\n\nIm Dezember 1991 übersandte D. Deutschland dem Angeklagten mit\ndem Betreff \"Rechnungsregulierug Neurolite\" als \"Skonto-Betrag\"\neinen Verrechnungsscheck über 7.380 DM, den dieser zugunsten des\nKontos NU 55-04 einlöste. Bei Neurolite handelte es sich um ein\nbereits zugelassenes Produkt des Unternehmens. Nachdem D. sich an\nder Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 mit 850 DM beteiligt hatte,\nschickte man dem Angeklagten im Januar 1992 einen Scheck über 595\nDM, den dieser an das Berghotel Klein zur Deckung von Kosten\nweiterreichte, die durch Übernachtungen eines Dr. Yü. entstanden\nwaren. Bei diesem handelte es sich um einen von dem Angeklagten\neingeladenen Wissenschaftler aus der Türkei.\n\n124\n\nIm August 1992 erhielt der Angeklagte von D. mit dem Betreff\n\"Rechnungsregulierung\" als \"Skonto-Betrag\" einen Scheck über 7.000\nDM, die ebenfalls dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. An\nder Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 beteiligte man sich mit der\nÜberweisung von 950 DM, deren Betreff zwecks Verschleierung mit\n\"Skonto-Betrag Fortbild.\" angegeben wurde. Nachdem das Unternehmen\nim März und April 1993 insgesamt 8.000 DM zugunsten des\nDrittmittelkontos überwiesen und der Angeklagte am 16.09.1993 den\nFirmensitz aufgesucht hatte, gingen am 24.09.1993 weitere 7.000 DM\nmit dem Betreff \"RG. Cardiolite\" sowie im Dezember 1993 nochmals\n5.500 DM ein.\n\n125\n\nVom 30.05. bis zum 01.06.1994 war der Angeklagte von D. nach\nBari/Italien eingeladen. Dieser Einladung konnte er jedoch nicht\nFolge leisten, da er - von Athen kommend - keinen Anschlußflug\nerhielt. Im August 1994 erhielt er per Verrechnungsscheck 1.000 DM\nals \"Reisekostenbeteiligung für Herrn Carsten Po.\", einen\nMedizinisch-Technischen-Assistenten seiner Klinik. Dieser Betrag\nwurde dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben, aus welchem wiederum Herrn\nPo. im Oktober 1994 ein \"Reisekostenvorschuß\" von 2.300 DM gewährt\nwurde. Dem Beitrag von D. war eine mündliche Anfrage des\nAngeklagten vorausgegangen, der - so der Angeklagte - aus\n\"Kundenfreundlichkeit\" stattgegeben worden war.\n\n126\n\nUnter dem 16.12.1994 stellte der Angeklagte 20.000 DM \"für\nunsere retrospektive Auswertung von Cardioloite Untersuchungen\" in\nRechnung, die im Januar des Folgejahres auf dem Konto eingingen.\nTatsächlich diente dieser Betrag der teilweisen Finanzierung einer\nAssistentenstelle.\n\n127\n\nIm September 1995 ließ der Angeklagte durch D. Kosten in Höhe\nvon 8.999 DM durch unmittelbare Zahlung an das Reisebüro V.\nbegleichen, die ihm für einen Flug nach Sao Paulo entstanden waren,\nwo er einen Vortrag über Produkte dieses Unternehmens hielt. An der\nWeihnachtsfeier des Angeklagten vom 15.12. 1995 beteiligte sich die\nFirma mit 1.200 DM. Im Juli 1996 zahlte sie wiederum unmittelbar an\ndas Reisebüro 1.264 DM für den Flug des Angeklagten zu einem\n\"Rezeptor-Meeting\" in Helsinki.\n\n128\n\nMit Schreiben vom 20.12.1996 bat er neben den Firmen By., C., M.\nund Ab. GmbH auch die Firma D. um weitere Unterstützung \"unserer\nwissenschaftlichen Tätigkeit\". Da u.a. Personaleinsparungen von 4 %\nvorgesehen seien, könne \"praktisch die gesamte Forschung nur durch\nDrittmittel aus der Industrie finanziert werden\". An der am selben\nTage stattfindenden Weihnachtsfeier für die Klinikmitarbeiter und\nden Angeklagten beteiligte sich D. mit 1.200 DM, an derjenigen vom\n12.12.1997 mit 900 DM und - durch Zahlung auf das Konto NU 55-04 -\nan derjenigen im Jahre 1998 mit 1.000 DM.\n\n129\n\nDie Umsätze von D. mit der von dem Angeklagten geleiteten Klinik\nentwickelten sich wie folgt:\n\n130\n\n1992: 155.264,17 DM\n\n131\n\n1993: 188.553,94 DM\n\n132\n\n1994: 232.874,04 DM\n\n133\n\n1995: 202.588,42 DM\n\n134\n\n1996: 229.303,65 DM\n\n135\n\n1997: 267.640,09 DM\n\n136\n\n1998: 217.238,80 DM\n\n137\n\n1999: 102.420,66 DM. (bis Ende Juli):\n\n138\n\nDie D. B. GmbH in Bad Nauheim, eine Lieferantin für Testkits zur\nBestimmung der Schilddrüsenhormone, nahm in 1992 im Zusammenhang\nmit ihren Produkten zur Tumordiagnostik erstmals Kontakt zu dem\nAngeklagten auf. Nachdem es ab 1993 auch zu Umsatzgeschäften\ngekommen war, gingen im November 1994 5.000 DM auf dem\nDrittmittelkonto ein. Im Februar 1995 folgten weitere 3.000 DM für\n\"wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Tumordiagnostik\".\n\n139\n\nFür die Eu. GmbH in Frankfurt, ebenfalls eine Lieferantin der\nKlinik für Nuklearmedizin hinsichtlich Radiopharmaka, führte der\nAngeklagte in 1992 eine klinische Zulassungsstudie durch. Das\nUnternehmen übersandte ihm im September 1992 einen\nVerrechnungsscheck über 3.500 DM als \"vereinbartes Honorar\" \"für\ndie Übersendung der Ergebnisse Ihrer Untersuchungen mit Oncoscrint\nan Herrn Be. aus Amsterdam\". Dieser Betrag wurde im Oktober 1992\ndem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Im Juli 1993 gingen dort\nweitere 6.000 DM von Eu. ein, für die eine Spendenbescheinigung mit\nder Zweckbestimmung \"Wissenschaftliche Erprobung von\nJod-123-Hippuran\" ausgestellt wurde.\n\n140\n\nDie Fa. G. GmbH, einer Lieferantin der Apotheke der MEB mit Sitz\nin Köln, wurde von dem Angeklagten im Mai 1995 schriftlich gebeten,\neine \"Veranstaltung zur Schmerztherapie von Knochenmetastasen\n...inkl. Buffet\" in dem B.er Restaurant \"Waldau\" finanziell zu\nunterstützen. An dieser Veranstaltung beteiligte sich auch die Fa.\nGPD mit 2.000 DM.\n\n141\n\nZu der H. GmbH (im folgenden H.) bestanden bereits seit 1973\nKontakte. Sie belieferte die Klinik für Nuklearmedizin jedenfalls\nvon 1991 bis 1995 und im Jahre 1998. Mit Schreiben vom 23.08.1984\nbestätigte H. dem Angeklagten, dessen Institut sei \"seit Mitte\n1983....für uns als externes Qualitätskontrollabor tätig\". In 1983\nund 1984 erhielt er zugunsten des Drittmittelkontos zumindest 8.000\nDM. Im November 1987 bestätigte H. eine Vereinbarung mit dem\nAngeklagten, wonach dieser gegen Vergütung ein Produkt des\nUnternehmens erproben sollte. Im Januar 1990 und März 1991 zahlte\nH. \"aufgrund der langjährigen sehr guten wissenschaftlichen\nKontakte\" und unter Hinweis auf die Erprobung zweier ihrer Produkte\nsowie \"verschiedene eingereichte Publikationen\" als \"Spende\"\ninsgesamt 33.500 DM auf das Konto NU 55-04. An der vom Angeklagten\nveranstalteten Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 beteiligte man sich\nmit 1.001 DM.\n\n142\n\nNachdem sich der Angeklagte im Juni 1992 mit dem zuständigen\nAußendienstmitarbeiter des Unternehmens getroffen hatte, zahlte H.\nim Juli 1992 \"in Erwartung einer weiterhin angenehmen\nZusammenarbeit\" und unter Hinweis auf die Anwendung dreier ihrer\nProdukte in der Klinik des Angeklagten weitere 20.000 DM als\n\"Spende\", die im August dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden.\nFür die Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 zahlte man 900 DM.\n\n143\n\nIm März 1993 erstattete H. dem Angeklagten 600 DM, die dieser\nzuvor an den Festausschuß B.er Karneval e.V. gespendet hatte.\nFirmenintern wurde diese Zahlung als \"Unterstützung des\nRahmenprogramms einer Fortbildungsveranstaltung\" verbucht. Im Juni\n1993 übersandte sie dem Angeklagten als Dank \"für Ihre rasche und\nunbürokratische Hilfe als Gutachter bei unseren klinischen Studien\nzu Prothyreo\" einen Scheck über 4.000 DM, der zugunsten des\nDrittmittelkontos eingelöst wurde. Nachdem der Angeklagte sich am\n14.09.1993 mit einem Dr. Le. von der Fa. H. getroffen hatte, suchte\ner deren Abteilung Marketing und Vertrieb für den Bereich\nDiagnostika am 24.09.1993 in Berlin auf, wo man u.a. die zukünftige\nFirmenpolitik besprach. Als \"Dank für den dabei gewährten Rat und\nfür die offene Atmosphäre\" zahlte H. ihm ein Honorar von 600 DM und\nerstattete ihm Reisekosten von 863 DM.\n\n144\n\nIm Oktober 1993 übernahm das Unternehmen im Hinblick auf dessen\nTeilnahme an einer Tagung in Heidelberg die Kosten für ein Zimmer\nim Hotel Holiday Inn. Im selben Monat zahlte es \"in Erwartung einer\nweiterhin angenehmen Zusammenarbeit\" und unter Hinweis auf die\n\"klinische Validierung\" seiner - zugelassenen - Produkte \"DYNOtest\"\nund \"LUMItest\" 20.000 DM, die dem Drittmittelkonto gutgeschrieben\nwurden. Angemeldete Studien insoweit existierten nicht.\n\n145\n\nDie Weihnachtsfeier 1993 unterstützte H. mit 800 DM.\n\n146\n\nIm August 1994 zahlte das Unternehmen, wiederum unter Hinweis\nauf die \"Validierung\" eines seiner Produkte (\"DYNOtest\") 20.000 DM\nzugunsten des Kontos NU 55-04. Vom 18. bis 20.11.1994 nahm der\nAngeklagte an einem \"Struma-Symposium\" des Unternehmens in Berlin\nteil. Im Juli 1995 zahlte H. mit dem Betreff \"Your\nAccount...RG.V.06.07.\" 500 DM, die dem Drittmittelkonto\ngutgeschrieben wurden. An der Weihnachtsfeier vom 15.12.1995\nbeteiligte man sich mit 1.200 DM.\n\n147\n\nZur Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 20.12.1996 steuerte man\n1.200 DM bei, 900 DM zu derjenigen vom 12.12.1997 und 1.000 DM zu\nder im Jahre 1998. Im Juli 1999 gingen nochmals 10.000 DM von H.\nauf dem Drittmittelkonto ein.\n\n148\n\nDie Ho. AG, seit etwa 1970 Lieferantin für radioaktiv markierte\nAntikörper, zahlte in 1987 in vier Teilbeträgen insgesamt 17.000 DM\nmit dem Betreff \"Wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran\".\nIm Zusammenhang mit diesen Zahlungen wurde der Angeklagte vom\nVerwaltungsdirektor der MEB unter dem 09.12.1987 gebeten, die\nVoraussetzungen der Richtlinien für drittfinanzierte\nForschungsvorhaben darzulegen. Der Angeklagte reagierte hierauf mit\nSchreiben vom 15.12.1987, in dem er u.a. ausführte:\n\n149\n\n\"...bezugnehmend auf Ihr Schreiben darf ich mitteilen, daß die ... zur Verfügung gestellten Summen u.a. zur Finanzierung von zwei\nHalbtags-MTA-Stellen verwendet wurden. Diese MTA's verrichten nur\nzu einem kleinen Teil wissenschaftliche Tätigkeiten, vielmehr\nwerden sie - wie bereits mehrfach mitgeteilt - fast ausschließlich\nim Rahmen der Routineversorgung eingesetzt, um personelle Engpässe\nauszugleichen. Zudem wurden aus den Beträgen Reisekosten für\nmehrere Mitarbeiter, die anläßlich europäischer und amerikanischer\nKongresse entstanden, bestritten.\n\n150\n\nDie Spenden der Firma Ho. AG wurden fast ausschließlich für\nUntersuchungen im Rahmen der Immunszintigraphie zugewendet, es\nhandelt sich hierbei um Untersuchungen, die auch routinemäßig bei\nder Patientenversorgung anfallen.\n\n151\n\n...Das Projekt \"Erprobung von Jod-123-Hippuran\" wurde\nmittlerweile zum Abschluß gebracht.\"\n\n152\n\nAuf Seiten der Verwaltung begnügte man sich mit diesen\nAngaben.\n\n153\n\nIn der Folgezeit gingen zwischen 1992 und 1994 von Ho. in sieben\nTeilbeträgen insgesamt 58.300 DM auf dem Drittmittelkonto ein.\n\n154\n\nDie Fa. I. Diagnostik, ein Vorgängerunternehmen der Firma C. und\nLieferantin von Tumormarkern, zahlte auf dieses Konto zwischen Juli\n1993 und November 1994 in vier Einzelbeträgen insgesamt 39.000\nDM.\n\n155\n\nDie Mp. Diagnostica GmbH mit Sitz in Selchow, eine Ausgründung\nder Fa. Br. und Lieferantin von Testkits, sagte dem Angeklagten\nunter dem 05.08.1994 mit dem Zusatz, dass man \"auf eine weiterhin\nangenehme Zusammenarbeit\" hoffe, die Zahlung von 6.000 DM für seine\nBemühungen bei der \"Erprobung\" eines ihrer Produkte gegen\nErstellung einer Spendenbescheinigung zu. Dieser Betrag ging im\nAugust 1994 auf dem Konto NU 55-04 ein. Weitere 15.000 DM zahlte\nman auf der Grundlage eines Gespräches zwischen dem Angeklagten und\neinem Mitarbeiter des Unternehmens Ende 1996.\n\n156\n\nDie Mg. Group Deutschland GmbH (Mg. Diagnostics) mit Sitz in\nRatingen belieferte die Klinik des Angeklagten mit Radiopharmaka.\nSie zahlte im Juli 1991 \"für die gute Zusammenarbeit\" 5.000 DM auf\nbesagtes Konto. Nachdem sich der Angeklagte Mitte Oktober 1992 mit\nFirmenvertretern zur - so der Angeklagte - \"Vorstellung neuer\nProdukte\" am Sitz des Mutterunternehmens in Brüssel getroffen\nhatte, sagte das Unternehmen mit Schreiben vom 23.11.1992 weitere\n2.000 DM zu. Dort heißt es nach der Zahlungszusage\nauszugsweise:\n\n157\n\n\"Diesbezüglich nehmen wir Bezug auf den Besuch unseres Herrn ...\nam 20.10.1992 in Ihrem Institut. Wir möchten uns auf diesem Wege\nfür die gute Zusammenarbeit bedanken. Zur Klärung, in welchem\nUmfang Sie im kommenden Jahr Radiopharmaka von uns beziehen\nmöchten, wird sie Herr ... in den nächsten Tagen anrufen, und Sie\num einen Gesprächstermin bitten.\"\n\n158\n\nDie zugesagten 2.000 DM gingen im Dezember bei dem Angeklagten\nein. Zudem beteiligte sich Mg. an dessen Weihnachtsfeier vom\n17.12.1992 mit 500 DM.\n\n159\n\nNachdem der Angeklagte sich im August 1993 mit Herrn Dr. Kr.e\nvon der Fa. M., einer Herstellerfirma für Schilddrüsenhormone und\nLieferantin der Apotheke der MEB sowie der Klinik für\nNuklearmedizin, getroffen und mit diesem mögliche \"Projekte\"\nbesprochen hatte, gingen von diesem Unternehmen im April 1994\n30.000 DM auf dem Drittmittelkonto ein. Im November 1997 folgten\n1.500 DM als Honorar für einen \"Schilddrüsen-Workshop\" des\nUnternehmens. Darüber hinaus beteiligte sich M. jedenfalls in den\nJahren 1996 und 1997 an dem klinikinternen Grillfest des\nAngeklagten, indem man im Rahmen des - so der Angeklagte - \"do ut\ndes\" das benötigte Fleisch und den Grill unentgeltlich zur\nVerfügung stellte.\n\n160\n\nDie N. GmbH, eine Lieferantin für Testkits, zahlte im Jahre 1987\n5.000 DM auf das Drittmittelkonto, die O. GmbH (das deutsche\nTochterunternehmen von J. ) 14.970 DM im Juli 1996. Die Fa. Pi.,\nmit der die Klinik für Nuklearmedizin bezüglich Kamerasystemen seit\n1973 in laufender Geschäftsbeziehung stand, beteiligte sich auf\nWunsch des Angeklagten mit 400 DM an der Weihnachtsfeier vom\n12.12.1997.\n\n161\n\nMit der Rh. GmbH in Köln schloß er im April 1997 einen Vertrag\nzur Prüfung eines Produkts dieses Unternehmens, wonach ihm je\nPatient 2.200 DM zu zahlen waren. Der Vertrag gelangte letztlich\nnicht zur Durchführung, weil sich keine geeigneten Patienten\nfanden. Die Fa. Rh. Inc. mit Sitz in den USA zahlte im Oktober 1995\n3.065 DM - so der Angeklagte - \"für Pharmaka die wir gekauft haben\"\nauf das Konto NU 55-04. Zudem arbeitete ein \"Gastchemiker\" des\nUnternehmens eine zeitlang unentgeltlich in der von dem Angeklagten\ngeleiteten Klinik. Mit der S. AG, ebenfalls einer Lieferantin von\nKamerasystemen und Herstellerin des bereits erwähnten \"PET\", stand\nder Angeklagte seit 1991 in Verbindung. Im Februar 1997 bat er\nerfolgreich um Erstattung von Kosten (Flug und Unterbringung) in\nHöhe von insgesamt rund 1.300 DM, die seiner Mitarbeiterin Dr.\nWillkomm für eine Vortragstätigkeit in Wien entstanden waren. Seine\neigenen Reisekosten für die Teilnahme an dieser Veranstaltung waren\nebenfalls von dritter Seite getragen worden.\n\n162\n\nDie So. GmbH, eine Kameraherstellerin in Frankfurt, zahlte im\nAugust sowie im Dezember 1994 jeweils 1.500 DM auf das\nDrittmittelkonto und übernahm - wie bereits erwähnt - durch\nZahlungen auf dessen Privatkonto in 1994 und 1995 Kosten, die dem\nAngeklagten für zwei Flüge zu Kongressen nach Japan entstanden\nwaren.\n\n163\n\nC.\n\n164\n\nKontakte des Angeklagten zu der A. GmbH & Co. KG in Braunschweig:\n\n165\n\nRahmenbedingungen des Tatgeschehens:\n\n166\n\n1.1 Mit der Firma A. GmbH & Co. KG (im folgenden: A.), einem\nGroßunternehmen mit eigener Forschungsabteilung, stand der\nAngeklagte seit Beginn seiner Tätigkeit in den MEB in Verbindung.\nDie Klinik für Nuklearmedizin bezog von A. Radiodiagnostika, deren\nPreise mit dem jeweiligen Außendienstmitarbeiter oder dem\nVerkaufsleiter zu verhandeln waren. Hinsichtlich der einzelnen\nProdukte bestanden firmenintern unterschiedliche Margen für\nPreisverhandlungen, so dass es - auch je nach Anzahl der verkauften\nProdukte - unterschiedliche Rabatte gab.\n\n167\n\nA. Deutschland legte zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für\numsatzfördernde Maßnahmen ein vom Gesamtumsatz abhängiges Budget in\nder Größenordnung von etwa 500.000 DM fest, über dessen Verwendung\nder Verkaufsleiter und der Außendienst allein unter\nMarketing-Gesichtspunkten zu befinden hatten. Aus diesem Budget\nerbrachte man Leistungen an einen kleinen Kreis von 25 bis 30 der\ninsgesamt etwa 1.000 deutschen Kunden. In der Regel handelte es\nsich dabei um die Leiter von Universitätskliniken. Diesen wurden\naufgrund mündlicher Absprachen mit den Außendienstmitarbeitern bzw.\ndem Verkaufsleiter vom individuellen Vorjahresumsatz abhängige\nBeträge als - so die Zeugen Hß. und Kl. - \"verkaufsfördernde\nMaßnahmen\" gezahlt. Dabei betrugen die Zahlungen zwischen 5 % und -\nwie im Fall des Angeklagten - 10 % des Vorjahresumsatzes bei\nin-vivo-Diagnostika. Produkte mit internen Festpreisen flossen\nallerdings nicht in diese Umsatzberechnung ein.\n\n168\n\nDie so errechneten \"Guthaben\" konnten von den\nZuwendungsempfängern, bei denen es sich zudem regelmäßig um\nGroßkunden handelte, unter Vorgabe einer wissenschaftlichen\nProjektförderung abgerufen, aber auch in Folgejahre übertragen\nwerden. Tatsächlich lag den Zahlungen weder ein wissenschaftliches\nInteresse zugrunde, noch fand ein wissenschaftlicher Transfer in\ndas Unternehmen statt; es handelte sich bei den Zuwendungen - wie\ndargestellt - allein um eine verdeckte Rabattgewährung.\n\n169\n\nNachdem zu Anfang des Geschäftsjahres das Gesamtbudget auf die\nausgewählten Kunden firmenintern verteilt worden war, erhielten\ndiese jeweils - bis 1993 von dem Zeugen Kl. - ein Formschreiben, in\nwelchem ihnen für die \"gute Zusammenarbeit\" gedankt und der\n(gerundete) Jahresbetrag zur Verwendung \"für wissenschaftliche\nZwecke\" mitgeteilt wurde. Tatsächlich war dem Unternehmen die\nVerwendung der Mittel gleichgültig; man wusste allerdings, dass die\nGelder auf \"Drittmittelkonten\" flossen.\n\n170\n\nBetreffend A. hatte der Angeklagte ab 1985 insbesondere zu der\nZeugin Vo. persönlichen Kontakt. Die Zeugin war als Vertreterin des\nGeschäftsführers bzw. des Verkaufsleiters im Verkauf für die - so\nihre Bezeichnung - \"besondere Betreuung der Ordinarien\" zuständig.\nNeben dem allgemeinen Gedankenaustausch hatte sie mit den\nProfessoren der von ihr betreuten Universitätskliniken über die\nZahlung von Drittmitteln zu sprechen. Insoweit hatte sie jedenfalls\nbis zu einer Höhe von 10 % des maßgeblichen individuellen\nVorjahresumsatzes eine eigene Entscheidungskompetenz. Bei solchen\nGelegenheiten wurde dann auch die konkrete Umsatzentwicklung\nerörtert.\n\n171\n\nDer Angeklagte war aber auch mit dem seinerzeit zuständigen\nVerkaufsleiter, dem Zeugen Sd., privat bekannt.\n\n172\n\n1.2 Vor diesem Hintergrund erhielt der Angeklagte auch von A.\numsatzabhängige finanzielle Zuwendungen, auf die er - was er wußte\n- keinen Rechtsanspruch hatte:\n\n173\n\nIm Januar 1986 zahlte das Unternehmen 9.000 DM, die zur\nBegleichung von Kosten für Versuchstiere Verwendung fanden, die ein\nMitarbeiter des Angeklagten im Rahmen seiner Habilitationsarbeit\nbenötigt hatte. Im April 1986 erhielt er weitere 15.000 DM, welche\ner für die Bezahlung des Dr. Kn., eines amerikanischen\nGastwissenschaftlers einsetzte, nachdem dessen Bemühungen um ein\nStipendium gescheitert waren.\n\n174\n\nNachdem der Angeklagte mit A. eine mündliche Vereinbarung\ndahingehend getroffen hatte, dass ihm gemäß dem vorbeschriebenen\nSystem 10 % des maßgeblichen Umsatzes - formal als \"Spende\" -\ngezahlt würden, erfolgte im April 1990 die Überweisung von 17.000\nDM für die \"wissenschaftliche Erprobung von Jod 123 Hippuran\",\neinem bereits zugelassenen Produkt von A.. Wie bereits ausgeführt,\nexistierte eine entsprechende wissenschaftliche Studie nicht mehr,\nda sie bereits im Jahre 1987 abgeschlossen worden war. Nachdem A.\nim März 1991 nochmals - als \"Gutschrift\" bzw. \"Spende\" tituliert -\n20.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04 gezahlt hatte, traf sich\nder Angeklagte im Mai 1991 mit einer Außendienstmitarbeiterin der\nFirma, Frau Lz..\n\n175\n\nIm September 1991 zahlte A. weitere 8.000 DM, diesmal als\n\"Reisekostenzuschuss Prof. Fm., Vortragsreise nach Europa\". Prof.\nFm., Direktor eines nuklearmedizinischen Instituts in New York,\nhielt 1991 zu Werbezwecken in Europa Vorträge über ein Produkt von\nA.. Bei einigen Gelegenheiten trat er hierbei zusammen mit dem\nAngeklagten auf, der auch Kosten von Prof. Fm. vorstreckte und sich\naus dem Drittmittelkonto erstatten ließ. Für die 8.000 DM wurde der\nFirma eine Spendenbescheinigung der Universität B. ausgestellt.\n\n176\n\nUnter dem 24.03.1992 wies A. weitere 23.500 DM zugunsten des\nKontos NU 55-04 an. Zur Begründung wurde firmenintern von dem\nZeugen Kl. ausdrücklich vermerkt:\n\n177\n\n\"Es besteht unsererseits eine Zusage, dass die\nnuklearmedizinische Klinik B. eine Spende für ihre Umsätze mit\nRadiopharmazeutika und Immundiagnostica in Höhe von 10 %\nerhält.\"\n\n178\n\nDieser Betrag von 23.500 DM ging am 06.04.1992 auf dem\nDrittmittelkonto ein.\n\n179\n\nAm 23.06.1992 traf sich der Angeklagte erneut mit einem\nMitarbeiter der Firma A., die sich im Dezember 1992 im Rahmen der\nbereits dargestellten Finanzierungsmodalitäten mit 900 DM an der\nvon ihm veranstalteten Weihnachtsfeier beteiligte.\n\n180\n\nIm April 1993 reichte der Angeklagte bei der Verwaltung der MEB\neinen Scheck über 21.000 DM \"zur Gutschrift auf unserem\nDrittmittelkonto NU 55-04\" ein, welcher ihm unmittelbar von A.\nübersandt worden war. Zugleich bat er hinsichtlich dieses Betrages\nsowie der in 1992 gezahlten 23.500 DM um Ausstellung einer\nSpendenbescheinigung.\n\n181\n\nUnter dem 20.04.1993 sagte A. dem Angeklagten einen Betrag von\n2.000 DM \"für die am 27.03.1993 im Hotel Bristol B. durchgeführte\nVeranstaltung Aktuelles aus der Nuklearmedizin\" zu, um sich in der\n\"Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit\" \"auf diesem Wege\nrecht herzlich für den Besuch auf unserem Messestand und das\naufschlußreiche Gespräch in Köln\" zu bedanken. Am 12.05.1993 wurde\nder Betrag von 2.000 DM dem Drittmittelkonto gutgeschrieben.\nInhaltlich handelte es sich um Honorar für den Auftritt des\nAngeklagten bei einer Veranstaltung des Unternehmens für\nniedergelassene Ärzte mit Buffet. Die Universität B. stellte auf\nBitten des Angeklagten hierfür eine Spendenbescheinigung mit der\nBestätigung aus, der Betrag werde nur für die \"wissenschaftliche\nErprobung von Jod-123-Hippuran\" mit dem \"Forschungsleiter Prof. Dr.\nB.\" verwendet.\n\n182\n\nIm Mai 1993 zahlte A. weitere 21.000 DM zugunsten des Kontos NU\n55-04 und am 23.07.1993 2.000 DM, deren Verbleib nicht sicher\ngeklärt werden konnte; jedenfalls wurde dieser Betrag nicht auf dem\nKonto NU 55-04 verbucht. Dort gingen jedoch im Oktober und November\n1993 nochmals 600 DM bzw. 300 DM von A. ein.\n\n183\n\nMit Schreiben vom 28.03.1994 sagte man \"in der Hoffnung auf eine\nweiterhin gute Zusammenarbeit\" die Zahlung von 21.500 DM zu, die am\n12.04.1994 eingingen. Wie gehabt wurde auf Vermittlung des\nAngeklagten eine Spendenbescheinigung ausgestellt, welche\nbestätigte, dass dieser Betrag nur für die \"wissenschaftliche\nErprobung von Jod-123-Hippuran\" Verwendung finde.\n\n184\n\nIm März 1995 übersandte A. dem Angeklagten - ohne nähere\nVerwendungsbestimmung - einen Verrechnungsscheck über 27.000 DM,\nwelchen dieser an die Verwaltung der MEB mit der Bitte um\nGutschrift auf dem Drittmittelkonto und Ausstellung einer\nSpendenbescheinigung weiterreichte. Der Betrag wurde am 05.04.1995\ndem Konto NU 55-04 gutgeschrieben.\n\n185\n\nIm Juli 1995 wandte sich der Angeklagte - nachdem am 21.05.1997\nseine Wohnung sowie seine Räumlichkeiten in der Universitätsklinik\nB. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit durchsucht worden waren -\nan die Firma A. mit der Bitte um Zahlung von 1.500 DM zur\nUnterstützung eines Symposiums in B.. Im Dezember 1995 zahlte A.\nauf Wunsch des Angeklagten wiederum 800 DM für die Weihnachtsfeier\nder Klinik für Nuklearmedizin. Am 21.12.1995 überwies man weitere\n4.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04.\n\n186\n\nNachdem am 09.04.1996 von A. stammende 34.500 DM dem\nDrittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben worden waren,\nübersandte die Firma ihm am 28.06.1996 einen Verrechnungsscheck\nüber 1.500 DM zwecks der im Juli 1995 erbetenen Unterstützung der\nvon ihm veranstalteten \"Tumor-Targeting-Tagung\" vom 29.02. bis\n02.03.1996. Dieser Betrag wurde am 16.08.1996 auf dem Konto \"NU\n55-02\" verbucht, aus welchem u.a. eine Reise des Angeklagten nach\nVenedig finanziert wurde.\n\n187\n\nMit Schreiben vom 02.07.1996 bat der Angeklagte um Zahlung von\n8.000 DM zur Unterstützung des \"EANM-Postcongress Meeting Breast\nImaging vom 20. bis 22.09.1996 in B.\". Nachdem A. am 18.07.1996 900\nDM zugunsten des Drittmittelkontos gezahlt hatte, forderte der\nAngeklagte mit Schreiben vom 09.09.1996 zur \"Unterstützung\" der\nWeihnachtsfeier 1996 auf. In dem Schreiben heißt es u.a.:\n\n188\n\n\"Wie Ihnen inzwischen bekannt ist, feiern wir, wie jedes Jahr,\nim Kreise der Mitarbeiter, der inzwischen ausgeschiedenen\nMitarbeiter sowie auch der Vertreter der Firmen, mit denen wir seit\nvielen Jahren zusammenarbeiten, unser Weihnachtsfest. Es soll\ndiesmal am Freitag, dem 20.12.1996, stattfinden. Ich möchte\nanfragen, ob Sie auch in diesem Jahr wieder bereit sind, diese\nFeier mit einem Geldbetrag zu unterstützen.\n\n189\n\nFalls Sie sich dazu entschließen könnten, wäre es sehr\nfreundlich, wenn Sie den vorgesehenen Betrag auf das Konto...,\nInhaber Herr I. Kr., B.er Ruderverein 1882, unter dem Kennwort\n\"Nuklearmedizin\" überweisen könnten.\"\n\n190\n\nTatsächlich bedurfte man in diesem Jahr dank der Finanzierung\ndurch andere Firmen der Unterstützung durch A. nicht.\n\n191\n\nMit Schreiben vom 14.05.1997 bat er das Unternehmen um weitere\n\"Unterstützung der Forschungsaktivitäten\". Zur Begründung führte er\nu.a. aus:\n\n192\n\n\"... Des weiteren werden Therapiestudien vor und nach Gabe von\nNeuroleptika durchgeführt. Diese Untersuchungen erfordern die Gabe\ndes von Ihrer Firma vertriebenen stabilisierten HMPAO. Ich wäre\nIhnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie weiterhin unsere Forschungen\nunterstützen, da diese nur durch Einwerbung von Drittmittelpersonal\nmöglich sind.\"\n\n193\n\nFormal als Reaktion auf dieses Schreiben überwies A. am\n26.06.1997 einen Betrag in Höhe von 45.000 DM, der auf dem\nDrittmittelkonto am 16.07.1997 verbucht wurde. Mit einer\nSpendenbescheinigung vom 24.07.1997 bestätigte die B.er\nUniversität, dass dieser Betrag \"nur zu wissenschaftlichen Zwecken\"\nVerwendung finden würde.\n\n194\n\nIm Dezember 1997 beteiligte A. sich mit 900 DM auch wieder an\nder von dem Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier.\n\n195\n\nIm Jahre 1998 schloss der Angeklagte als Organisator des in\ndiesem Jahr in Berlin stattfindenden Kongresses des Weltverbandes\nder Nuklearmediziner, dessen Präsident er zu diesem Zeitpunkt war,\nmit A. einen Vertrag, in dem es u.a. heißt:\n\n196\n\n\"A. vertreibt Kontrastmittel und Produkte für die Nuklearmedizin\nund ist daran interessiert, im Rahmen des geplanten Kongresses ihre\nKompetenz in den oben genannten Bereichen gegenüber den Teilnehmern\ndes Kongresses darzustellen.\"\n\n197\n\nVor diesem Hintergrund verpflichtete sich der Angeklagte, der\nFirma für die gesamte Laufzeit des Kongresses am Veranstaltungsort\neinen \"bevorzugten Platz für einen Kongressstand zur Verfügung\" zu\nstellen sowie in den von ihm herausgegebenen Kongressunterlagen\neinschließlich der Einladungen \"unter Nennung und Fettdruck des\nFirmennamens\" darauf hinzuweisen, dass A. \"Sponsor des Kongresses\nist\". Darüber hinaus räumte er der Firma das Recht ein,\n\"Vortragsthemen zu benennen\". Im Gegenzug verpflichtete sich A. zur\nZahlung von 30.000 DM an den Angeklagten.\n\n198\n\nNachdem A. am 05.02.1998 2.000 DM auf das Drittmittelkonto\nüberwiesen hatte, traf sich der Angeklagte am 05.05.1998 mit der\nZeugin Vo. zur Abklärung weiterer finanzieller Unterstützung. Auf\nder Basis der Umsatzzahlen mit der Klinik für Nuklearmedizin im\nZeitraum von Juli 1997 bis März 1998 wurden ihm 30.000 DM zugesagt.\nDie Zeugin fertigte hierüber folgenden firmeninternen Bericht:\n\n199\n\n\"Gespräch mit Prof. B. 5.5.98. Inhalt:\n\n200\n\n\"Forschungsprojekt\" 1997. Prof. B. wird in nächster Zeit mit\neinem Brief auf uns zukommen, in dem er um Unterstützung bittet.\nAuf Basis von 9 Monaten/GJ 97 wurden 30TDM zugesagt.\"\n\n201\n\nWie von dem Angeklagten anlässlich des Gesprächs vom 05.05.1998\nangekündigt, übersandte er am 06.05.1998 an A. ein - die\ntatsächlichen Hintergründe verschleierndes - Schreiben mit der\nBitte um \"Unterstützung der wissenschaftlichen Aktivitäten\". Unter\nHinweis auf die Fortführung der \"Aktivitäten auf dem Gebiet der\nSzintigraphie des Mamma-Karzinoms mit Tetrofosmin\" - einem Produkt\nvon A. - bat er darum, \"den von Ihnen festzusetzenden\nForschungsbeitrag\" auf das Konto der medizinischen Einrichtungen B.\nmit dem Verwendungszweck \"Forschungskonto NU 4/55\" zu zahlen.\nTatsächlich war die Zahlung der aus den Umsatzzahlen abgeleiteten\n30.000 DM bereits fest vereinbart; sie wurden am 17.06.1998 dem\nDrittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben.\n\n202\n\nIm Dezember 1998 beteiligte sich A. wiederum mit 1.000 DM an der\nWeihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin, im Juli 1999 und im\nSeptember 1999 zahlte man jeweils nochmals 30.000 DM zugunsten des\nDrittmittelkontos des Angeklagten.\n\n203\n\nAllerdings hatte A. Ende 1998 die Formalien hinsichtlich der\nZahlungen geändert. Im Jahre 1996 war man von Prof. Dr. Ms.\n(Direktor der Abteilung für Nuklearmedizin der Universität in F.)\ntelefonisch dahingehend informiert und vorgewarnt worden, dass bei\ndiesem eine Durchsuchung stattgefunden habe und auch Unterlagen von\nA. beschlagnahmt worden seien. Obwohl man daraufhin alle Zahlungen\nan Kliniken zunächst hatte stoppen wollen, kam es noch zu den\nfestgestellten Zuwendungen an den Angeklagten. Nachdem man\nanwaltlichen Rat eingeholt hatte, schrieb man in der Folge - ohne\ninhaltliche Änderung in der Zuwendungspraxis und allein zur\nVermeidung möglicher strafrechtlicher Folgen - vor der Auszahlung\ndie jeweilige Universitätsverwaltung an, wies auf angeblich\nmangelnde Umsatzbezogenheit hin und ließ sich die Zahlung von\ndieser vorab genehmigen.\n\n204\n\nIm Jahre 2000 schaffte man die \"Budgetlösung\" gänzlich ab.\nSeitdem werden von dem Unternehmen nur noch einzelne\nForschungsvorhaben aufgrund schriftlicher Vereinbarungen\ngefördert.\n\n205\n\nTatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma A.:\n\n206\n\nWie bereits ausgeführt, erhielt der Angeklagte von der Firma A.\nim Rahmen der dargestellten wirtschaftlichen Verflechtungen auch\ndie folgenden - der Anklage zugrundeliegenden - Zahlungen (bis auf\ndiejenige vom 16.08.1996 mit Eingangsdaten auf dem Konto NU\n55-04):\n\n207\n\nam 05.04.1995: 27.000 DM\n\n208\n\nam 21.12.1995: 4.000 DM\n\n209\n\nam 09.04.1996: 34.500 DM\n\n210\n\nam 18.07.1996: 900 DM\n\n211\n\nam 16.08.1996: 1.500 DM (auf das Konto NU 55-02).\n\n212\n\nNachdem am 21.05.1997 seine Büro- und Privaträume durchsucht\nworden waren, forderte er folgende weitere Zahlungen ab und nahm\nsie an:\n\n213\n\nam 16.07.1997: 45.000 DM\n\n214\n\nam 05.02.1998: 2.000 DM\n\n215\n\nam 17.06.1998: 30.000 DM\n\n216\n\nam 22.12.1998: 1.000 DM\n\n217\n\nam 26.07.1999: 30.000 DM\n\n218\n\nam 06.09.1999: 30.000 DM\n\n219\n\ninsgesamt also: 205.900 DM.\n\n220\n\nAnstelle des Angeklagten als Veranstalter zahlte A. gemäß dessen\nAufforderungen zudem unmittelbar an den Zeugen Kr. für die\nWeihnachtsfeiern:\n\n221\n\nam 15.12.1995: 800 DM\n\n222\n\nam 12.12.1997: 900 DM\n\n223\n\nund ferner per Verrechnungsscheck als vom Angeklagten\nangeforderten \"Reisekostenersatz\" für seine Kongressteilnahme in\nNeapel:\n\n224\n\nam 22.11.1996: 2.000 DM.\n\n225\n\nAuf sämtliche Zuwendungen hatte der Angeklagte - wie er wusste -\nkeinen Anspruch. Er kannte die Umsatzbezogenheit der Zahlungen.\nSowohl ihm wie auch der Firma A. bzw. den für diese handelnden\nPersonen war bei den jeweiligen Zahlungen bewusst, dass sie dem\nAngeklagten allein aufgrund seiner Stellung als Direktor der Klinik\nfür Nuklearmedizin gewährt wurden, weil er Kraft seines Amtes\nentsprechenden Einfluss auf die Bestellungen seiner Klinik bei der\nFirma A. ausüben konnte und ausübte.\n\n226\n\nDie Gesamtumsätze zwischen der Klinik für Nuklearmedizin und der\nFirma A. betrugen\n\n227\n\nim Jahre 1991:343.758,19 DM\n\n228\n\nim Jahre 1992:340.091,21 DM\n\n229\n\nim Jahre 1993:332.624,70 DM\n\n230\n\nim Jahre 1994:418.458,11 DM\n\n231\n\nim Jahre 1995:469.620,74 DM\n\n232\n\nim Jahre 1996:603.992,77 DM\n\n233\n\nim Jahre 1997:576.444,23 DM\n\n234\n\nim Jahre 1998:493.508,49 DM\n\n235\n\nsowie von Januar bis Juli 1999:205.040,44 DM.\n\n236\n\nKontakte des Angeklagten zu der M. Radiopharma GmbH in Hennef/Sieg:\n\n237\n\nRahmenbedingungen des Tatgeschehens\n\n238\n\n1.1 Der Angeklagte unterhielt seit seinem Amtsantritt in der Klinik\nfür Nuklearmedizin auch intensive Beziehungen zu der Firma M.\nRadiopharma GmbH (im folgenden M.), ebenfalls einem\npharmazeutischen Industrieunternehmen und Lieferantin der MEB für\nDiagnostika und Therapeutika. Hier hatte er insbesondere Kontakt zu\nden Zeugen Hk. und Rt. (Geschäftsführer bzw. \"business director\"),\ndem Außendienstmitarbeiter Fß. sowie zu der Zeugin Dr. Hd., die aus\nseiner Klinik zu M. gewechselt war. Zu den Zeugen Hk. und Dr. Hd.\nbestanden auch private Verbindungen.\n\n239\n\nZur Strategie dieses Unternehmens gehörte neben direkten\nZahlungen die finanzielle Unterstützung geeignet erscheinender\nKunden u.a. bei Kongressreisen, Seminaren oder Workshops, um diese\nso an das Unternehmen zu binden. Für derartige wirtschaftliche\nZuwendungen bildete man zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres\nein internes Budget, welches etwa 1% bis 2 % des Gesamtumsatzes in\nDeutschland betrug. Die Abteilung Verkauf und Marketing verteilte\ndieses Budget unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen\nVorjahresumsatzes und der dem Kunden zugeschriebenen - so der Zeuge\nHk. - \"Meinungsführerschaft\" auf den ausgewählten Personenkreis, zu\nwelchem auch der Angeklagte gehörte. Bezugspunkt waren 10 % des\njeweiligen Vorjahresumsatzes bei Produkten, hinsichtlich derer man\nsich Konkurrenz ausgesetzt sah. Zweck der Zuwendungen war es,\nhierdurch die Beschaffungsentscheidungen der begünstigten Ärzte und\nKliniken im Sinne stabiler oder steigender Umsätze zu\nbeeinflussen.\n\n240\n\nFür die wenigen ausgewählten Kunden wurde bei der Firma M. ein\nsog. \"Bonuskonto\" geführt. Auf dieses wurde zu Beginn des\nGeschäftsjahres (30.06., später 30.09.) der jeweils zugewiesene\nAnteil an dem internen Budget gebucht. Die Gelder waren dann von\ndem Zuwendungsempfänger schriftlich und unter Angabe eines\nbestimmten Verwendungszweckes abzurufen. Was mit den gezahlten\nBeträgen tatsächlich geschah, wurde - da dem Unternehmen\ngleichgültig - nicht nachvollzogen oder kontrolliert. Waren zum\nEnde des Geschäftsjahres noch unverbrauchte Mittel auf dem\n\"Bonuskonto\", so wurde nach Betrachtung des vorangegangenen\nUmsatzes von M. entschieden, ob das Konto zugunsten des\nFirmengewinns auf \"Null\" gestellt oder der \"Bonus\" in das folgende\nJahr übertragen werden sollte.\n\n241\n\nDie Zahlung fester Prozentsätze vermied man bewusst, weil zu\nbefürchten war, dies könne anhand eines Vergleiches zwischen den\nUmsatzzahlen und den Zuwendungen bei den betroffenen Kliniken\nauffallen. Aus dem selben Grund traf man mit den\nZuwendungsempfängern auch keine schriftlichen Vereinbarungen über\ndie tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen.\n\n242\n\nNeben dieser Art finanzieller Zuwendungen organisierte das\nUnternehmen sog. \"nuklearmedizinische Gespräche\", zu denen es Ärzte\neinlud. Hierbei handelte es sich um - so der Zeuge Hk. -\n\"Kundenpflege ohne wissenschaftlichen Hintergrund\". Diese\nVeranstaltungen dienten neben gesellschaftlichem Vergnügen - so der\nZeuge Rt. - dazu, \"das Ohr am Kunden\" zu haben. \"Kundenpflege\"\nbetrieb man schließlich durch Überreichung kleiner Präsente,\nEinladungen zu Karnevalsveranstaltungen oder durch die Beteiligung\nan betriebsinternen Feiern.\n\n243\n\nDie an den Angeklagten geleisteten Zahlungen der Deutschen\nNiederlassung von M. waren jeweils zwischen ihm und (bis November\n1995) dem Zeugen Hk. abgesprochen. Da die Beziehungen zu der Klinik\ndes Angeklagten - so der Zeuge Hk. - \"gut und eingefahren\" waren,\nbedurfte es jeweils keiner größeren Verhandlungen. Für beide Seiten\nwar es - so der Zeuge - \"selbstverständliche Geschäftsgrundlage\",\ndass M. entsprechenden Umsatz erwartete und voraussetzte. Beiläufig\nprofitierte das Unternehmen von - so der Angeklagte -\n\"Wissenschaftsreklame\", also zahlreichen Veröffentlichungen, in\ndenen seine Produkte lobend Erwähnung fanden.\n\n244\n\nAb 1994/1995 führte der Angeklagte auch regelmäßig Gespräche mit\ndem Zeugen Rt., dem damaligen Leiter des Außendienstes. Die\nEinzelheiten des Tagesgeschäfts überließ der Zeuge zwar seinem\nAußendienstmitarbeiter Fß., er besprach aber mit dem Angeklagten,\nüber welchen \"Bonus\" er verfügen könne und dass es zur Auszahlung\njeweils eines formalen Anforderungsschreibens bedurfte. Bei solchen\nGelegenheiten erbat der Zeuge gelegentlich auch die Zustimmung des\nAngeklagten, dass der Zeuge Fß. bei den MTA's - so der Zeuge Rt. -\n\"räubern\", \"eigene Produkte aufschwätzen\" gehen dürfe. Der\nAngeklagte gestattete daraufhin, seine Mitarbeiter - so der Zeuge\nRt. - \"auf Produkte von M. scharf zu machen\".\n\n245\n\n1.2 Im April 1991 bestätigte M. Diagnostica (Holland) gegenüber dem\nAngeklagten eine Vereinbarung dahingehend, dass sie sich zur\nZahlung von 9.000 DM für \"Untersuchungen mit Rhenium-HEDP bei\nPatienten mit Knochenmetastasen\" ihm gegenüber verpflichtet hatte.\nDer Angeklagte hatte sich im Gegenzug verpflichtet,\n\"Forschungsaufzeichnungen und -unterlagen\" für ein Jahr\naufzubewahren und \"autorisierten Vertretern von M. zugänglich\" zu\nmachen. Tatsächlich handelte es sich bei \"Rhenium-HEDP\" um ein\nbereits zugelassenes Präparat des Unternehmens und bei der Studie\nzum Einsatz bei Knochenmetastasen um die Habilitationsarbeit des\nDr. Pl., des heutigen Stellvertreters des Angeklagten.\n\n246\n\nIm Jahre 1991 ließ sich der Angeklagte zudem von M. zum\nOktoberfest nach München einladen. Zumindest sein Hotel und die\nBewirtung ließ er sich von der Firma bezahlen. Diese hatte ihn mit\nSchreiben vom 31.07.1991 zur Teilnahme an \"klinisch\nnuklearmedizinischen Gesprächen\" in München eingeladen und in dem\nEinladungsschreiben ausgeführt:\n\n247\n\n\"Es ist vorgesehen, dass wir uns am 30.09. um 16.00 Uhr in der\nLobby des Hotels treffen und uns nach einem gemeinsamen\nWies'n-Bummel ab 19.00 Uhr im überdachten Freisitz der Firma Käfer\nzusammensetzen\".\n\n248\n\nBei diesen \"nuklearmedizinischen Gesprächen\" handelte es sich -\nwie ausgeführt - tatsächlich um einen organisierten Besuch des\nOktoberfestes auf Kosten der Firma M..\n\n249\n\nM. beteiligte sich im Jahre 1991 darüber hinaus an der von dem\nAngeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier. Die Gesamtrechnung für\ndie Veranstaltung vom 20.12.1991 über 4.886,30 DM ging zunächst an\ndie Klinik für Nuklearmedizin. Im Auftrag des Angeklagten wurden\ndem Zeugen Kr. daraufhin die einzelnen Anteile der unterstützenden\nFirmen mitgeteilt. Der Zeuge stellte sodann der Firma M. eine\nEinzelrechnung für Speisen und Getränke in Höhe von 901,40 DM,\nwelche der Angeklagte über seine Sekretärin am 03.01.1992 an M. mit\nder Bitte um Begleichung übersandte. Der Rechnungsbetrag wurde\nspäter von M. gezahlt.\n\n250\n\nAm 11.01.1992 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit seiner\nEhefrau auf Kosten der Firma M. eine Karnevalsveranstaltung der\nGesellschaft \"Treuer Husar\" in Köln, deren \"Elferrat\" (einem rein\nkarnevalistischen Gremium) wiederum der Zeuge Hk. angehörte.\n\n251\n\nUm eine buchhaltungsmäßige Grundlage für umsatzbezogene\nRückzahlungen an den Angeklagten zu schaffen, fertigte der Zeuge\nHk. unter dem 01.07.1992 ein Schriftstück, in welchem es heißt:\n\n252\n\n\"Bonusvereinbarung:\n\n253\n\nzwischen\n\n254\n\nM. Radiopharma GmbH\n\n255\n\nund\n\n256\n\nUniversität B.\n\n257\n\nKlinik für Nuklearmedizin\n\n258\n\n....\n\n259\n\nEs wird ein Jahresbonus von 10 % vereinbart.\n\nBerechnungsgrundlage ist der Nettoumsatz eines Geschäftsjahres.\n\nDer Bonus wird nach Ablauf des Geschäftsjahres gezahlt.\n\nDie erste Zahlung erfolgt für das Geschäftsjahr 1992/1993 im Juli 1993.\n\nDie Abführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben\neinschließlich aller maßgeblichen Steuern etc. liegt in Ihrer\nVerantwortung.\n\nDiese Vereinbarung kann jederzeit nach Ablauf eines\nGeschäftsjahres von beiden Seiten gekündigt werden.\"\n\n260\n\nTatsächlich erhielt der Angeklagte zwar - wie er wußte -\numsatzabhängige Rückvergütungen, diese orientierten sich aber nicht\nan einem starren Prozentwert.\n\n261\n\nSo zahlte M. Radiopharma GmbH im August 1992 6.000 DM auf das\nDrittmittelkonto des Angeklagten. Dieser bat im Dezember 1992 -\nentsprechend den bereits dargestellten Finanzierungsmodalitäten -\nauch die Firma M. schriftlich um Unterstützung der Weihnachtsfeier\n1992, die er allerdings zur Verschleierung als\n\"Fortbildungsveranstaltung vom 17.12.1992\" bezeichnete. Für diese\nFeier erstellte der Zeuge Kr. eine Gesamtrechnung über 5.523,70 DM,\nwelche an die Klinik für Nuklearmedizin gesandt wurde. Von hier aus\nwurde wiederum eine Quotelung der Rechnung veranlasst, was für die\nFirma M. einen Anteil von 900 DM bedeutete, der auch gezahlt\nwurde.\n\n262\n\nIm Januar 1993 zahlte M. an Prof. Dr. Ms. 416,90 DM, die dieser\nan Hotel- und Bewirtungskosten für den Angeklagten aus Anlass eines\n\"klinisch-nuklearmedizinischen Gesprächs\" in F. verauslagt hatte.\nIm Februar 1993 zahlte M. aus demselben Anlaß 304,10 DM sowie\nweitere - hinsichtlich der Veranlassung ungeklärt gebliebene -\n1.261,20 DM unmittelbar auf das Privatkonto des Angeklagten.\n\n263\n\nAm 12.05.1993 gingen 2.000 DM von der Firma M. auf dem\nDrittmittelkonto ein, wofür eine Spendenbescheinigung mit dem\nVerwendungszweck \"wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran\"\nerteilt wurde.\n\n264\n\nNachdem der Angeklagte am 22.02.1994 mit dem Zeugen Hk.\nzusammengetroffen und ihm die Zahlung von 20.000 DM zugesagt worden\nwar, fertigte man betreffend den Angeklagten - wiederum für die\nBuchhaltung - unter dem 03.05.1994 zwei Gutschriften. In derjenigen\nmit der Nummer 494081 heißt es u.a.:\n\n265\n\n\"Gemäß Bonusvereinbarung vom 01.07.92 beträgt der Jahresbonus 10 % vom Nettoumsatz.\nHieraus erhalten Sie für das erste Halbjahr 1993/1994\n\n266\n\n7.391,30 DM\n\n267\n\n1.108,70 DM entspr.15 % MwSt.\n\n268\n\n 8.500,00 DM gesamt\"\n\n269\n\nIn der Gutschrift mit der Nummer 494080 heißt es:\n\n270\n\n\"Gemäß Bonusvereinbarung vom 01.07.92 beträgt der Jahresbonus 10 % vom Nettoumsatz. Hieraus erhalten Sie für 1992/1993\n\n271\n\n10.000,00 DM\n\n272\n\n1.500,00 DM 15% MWSt\n\n273\n\n11.500,00 DM (Gesamt)\"\n\n274\n\nDer Gesamtbetrag aus beiden Gutschriften von 20.000 DM wurde am\n11.05.1994 dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben.\n\n275\n\nUnter dem 29.06.1994 veranlasste der Zeuge Hk. betreffend die\nKlinik für Nuklearmedizin der MEB zudem firmenintern eine\n\"Rückstellung Kundenboni per 30.06.94\" in Höhe von 15.000 DM,\nformal errechnet als 10 % eines Umsatzes von 150.000 DM.\n\n276\n\nAnfang April 1995 bat der Angeklagte den Zeugen unter Bezugnahme\nauf ein vorab geführtes Telefongespräch, bei welchem die Höhe\nweiterer Zahlungen besprochen worden war, um Überweisung des\nBetrages von 15.000 DM auf das \"Forschungskonto NU 4/55\". In diesem\nSchreiben war zur Verschleierung angegeben, das Geld werde \"für die\nRezeptorforschung\" verwendet. Zudem ließ er sich 15.000 DM als\nDruckkostenzuschuss zu einem Buch zusagen, welches er gemeinsam mit\ndem Privatdozenten Dr. Gr., einem seiner damaligen Oberärzte,\nherausgab. Sämtliche Autoren dieses Buches waren Mitarbeiter seiner\nKlinik. Ziel des Angeklagten war die Einwerbung von\nDruckkostenzuschüssen bei 8 bis 10 Firmen. Aufgrund verlagsinterner\nEntscheidungen wurden die Druckkostenzuschüsse im Ergebnis jedoch\nnicht benötigt. Gleichwohl gingen am 15.05.1995 14.975 DM von M.\nauf dem Drittmittelkonto des Angeklagten ein.\n\n277\n\nNachdem der Angeklagte für die Zeit vom 29.05. bis zum\n05.06.1995 gemeinsam mit der Zeugin Dr. Hd., mit der er zu dieser\nZeit eine intime Beziehung unterhielt, nach New York geflogen war,\nbat er im Juni 1995 um einen Beitrag in Höhe von 2.000 DM für eine\nVeranstaltung in dem B.er Restaurant \"Waldau\", deren\nMitveranstalter er war. Dieser Betrag wurde ebenfalls zugunsten des\nKontos NU 55-04 gezahlt. Im Juni 1995 verfügte der Zeuge Hk.\nfirmenintern in Bezug auf die Umsätze mit der Klinik des\nAngeklagten eine \"Rückstellung Kundenbonus 1993/94\" in Höhe von\n15.000 DM auf \"1995/96\". Im Juli 1995 zahlte M. zur Unterstützung\nzweier vom Angeklagten veranstalteter Symposien insgesamt 6.000 DM\n(die erst im Dezember gebucht wurden) und weitere 2.000 DM für die\nVeranstaltung in dem Restaurant \"Waldau\" auf das Konto NU\n55-04.\n\n278\n\nAm 01.08.1995 bat der Angeklagte um Zahlung von 15.000 DM zur\nFortsetzung der \"Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der palliativen\nSchmerztherapie von Knochenmetastasen mit Re-186 HEDP\". Hierbei\nhandelte es sich um ein bereits zugelassenes Therapeutikum des\nUnternehmens. Bereits am 04.08.1995 erteilte M. die \"Gutschrift Nr.\n496008\" mit folgendem Inhalt:\n\n279\n\n\"Vereinbarungsgemäß erhalten Sie aus 1993/94 einen Bonus in Höhe\nvon\n\n280\n\nDM 13.043,48\n\n281\n\n15 % MwSt. DM 1.956,52\n\n282\n\nGesamt: DM 15.000,-\"\n\n283\n\nDieser Betrag ging am 22.08.1995 auf dem Drittmittelkonto des\nAngeklagten ein.\n\n284\n\nNachdem M. ihm im August 1995 eine Flasche Bordeaux im Wert von\nnetto 69,13 DM geschenkt und der Angeklagte im November an der\nfirmeninternen Verabschiedung des Zeugen Hk. in den Ruhestand\nteilgenommen hatte, bat er Ende November 1995 um einen Zuschuß in\nHöhe von 1.200 DM zu der anstehenden Weihnachtsfeier. In diesem -\nmit den alljährlichen Aufforderungen auch an andere Firmen\ninhaltsgleichen - Schreiben heißt es u.a.:\n\n285\n\n\"...wie Sie bereits wissen, feiern wir jedes Jahr im Kreis der\njetzigen und ehemaligen Mitarbeiter das Weihnachtsfest. Da in B.\ndurch meine Übernahme des Lehrstuhls als \"Hausberufener\" eine\njahrzehntelange und nahtlose Beziehung auch zu den schon vor vielen\nJahren ausgeschiedenen Ehemaligen besteht, findet sich doch ein\nrecht großer Kreis zusammen. Zudem laden wir auch immer wieder\nVertreter der mit uns zusammenarbeitenden Industrie ein, um auf\ndiese Weise die Verbundenheit mit Ihrer Firma zu dokumentieren. Ich\ndarf daher anfragen, ob Sie auch in diesem Jahr wieder bereit sind,\nunsere Weihnachtsfeier mit einem Betrag von ca. 1.200 DM zu\nunterstützen.... Im Falle einer Zusage würden wir Ihnen jeweils\nEinzelrechnungen für eine bestimmte Anzahl unserer Mitarbeiter\nzusenden.\"\n\n286\n\nDer erbetene Zuschuss zu den Gesamtkosten von 7.987 DM wurde ihm\nin der gewünschten Höhe im Wege des unmittelbaren Kostenausgleichs\ngegenüber dem Zeugen Kr. gewährt. Auf Betreiben des Angeklagten\nwurde zur Verschleierung der tatsächlichen Umstände als Betreff der\nfür die Firma M. bestimmten Teilrechnung \"Speisen und Getränke\nanlässlich der Fortbildungsveranstaltung der Klinik für\nNuklearmedizin der Universität B.\" angegeben.\n\n287\n\nNachdem sich der Angeklagte im Januar mit dem Zeugen Hk.\n(privat) in Köln getroffen hatte und firmenintern die \"Rückstellung\nKondenbonus\" aus 1993/1994 in Höhe von 15.000 DM als \"verbraucht\"\ngebucht und damit auf \"Null\" gestellt worden war, bat der\nAngeklagte mit Schreiben vom 06.05.1996 um finanzielle\nUnterstützung zweier Seminare, die er \"anlässlich des Kongresses\ndes Berufsverbandes Deutscher Internisten\" im September 1996 in\nPörtschach zu halten gedenke. Inhaltlich handelte es sich um\nWerbeveranstaltungen für ein Produkt von M.. Da das Unternehmen\nsich zur Kostenübernahme bereit erklärt hatte, rechnete der\nAngeklagte im September 1996 seine Kosten für Flug und Hotel mit\ninsgesamt 2.317 DM ab, die ihm - wie eingangs erwähnt - auf sein\nPrivatkonto bei der Sparkasse B. überwiesen wurden.\n\n288\n\nIm Juni 1996 traf die Firma M. Medical (Holland) mit dem\nAngeklagten eine Vereinbarung, wonach das Unternehmen sich zur\nZahlung von 15.000 DM für \"von Ihnen geplante Forschungsarbeiten\"\nbereit erklärte. Der Angeklagte verpflichtete sich im Gegenzug,\n\"Forschungsaufzeichnungen und -unterlagen\" aufzubewahren und \"nach\nAbsprache autorisierten Vertretern\" von M. Medical B.V. zugänglich\nzu machen.\n\n289\n\nMit Rundbrief vom 02.07.1996 erbat er von M. - wie auch von der\nFirma A. - eine Förderung des von ihm in B. veranstalteten\n\"EANM-Postcongress Meeting\" vom 20. bis 22.09.1996 mit 8.000 DM.\nDiese Unterstützung wurde dem Angeklagten dergestalt gewährt, dass\nM. Kosten in Höhe von 8.000 DM netto übernahm, welche durch die\nEinschaltung der Firma P., Gesellschaft für Pharmamarketing und\nKommunikation mbH in Neuss, für die Ausrichtung dieses \"Meetings\"\nentstanden waren.\n\n290\n\nMit Schreiben vom 17.07.1996 wandte sich der Angeklagte\n\"persönlich/vertraulich\" an den Zeugen Rt. und bat um Prüfung, \"ob\nnoch ein Forschungsbetrag aus dem Zeitraum 1995 - 1996 zur\nVerfügung steht\". Aus seinen Unterlagen sei ersichtlich, daß ein\nsolcher von dem Zeugen Hk. zur Verfügung gestellt worden sei.\n\n291\n\nMit weiterem Schreiben vom 05.12.1996 bat er die M. Radiopharma\nGmbH um weitere Unterstützung \"unserer Forschungsaktivitäten\",\ninsbesondere von \"Publikationen\" sowie einer \"Studie zum Vergleich\ndes Tc-markierten CEA-Antikörpers mit der PET\".\n\n292\n\nNachdem man sich zur Unterstützung der anstehenden\nWeihnachtsfeier bereit erklärt hatte, veranlaßte der Angeklagte den\nZeugen Kr., eine auf den 09.12.1996 vordatierte Rechnung für\nSpeisen und Getränke über 1.200 DM auf die Firma M. auszustellen,\num auf diese Weise die Feier vorzufinanzieren. Tatsächlich\nunterstützte das Unternehmen in der bereits beschriebenen Art und\nWeise auch die vom Angeklagten ausgerichtete Weihnachtsfeier der\nKlinik für Nuklearmedizin vom 20.12.1996 mit 1.200 DM.\n\n293\n\nIm Januar 1997 besuchte der Angeklagte auf Kosten der Firma M.\ngemeinsam mit seiner Ehefrau wieder die Karnevalsveranstaltung der\nVereinigung \"Treuer Husar\" in Köln, wobei der Preis der\nEintrittskarte 80 DM betrug und auch die Kosten für Speisen und\nGetränke übernommen wurden. Darüber hinaus zahlte M. weitere\n22.466,25 DM, welche im Februar 1997 dem Drittmittelkonto\ngutgeschrieben wurden.\n\n294\n\nAm 24.03.1997 nahm der Angeklagte an einem \"Workshop\" der Firma\nM. teil, die ihm unter dem 20.05.1997 weitere 15.000 DM für\n\"Forschungsaktivitäten\" zusagte. Dieser Betrag ging am 15.07.1997\nauf dem Drittmittelkonto ein. Am 15.09.1997 folgten weitere 2.875\nDM.\n\n295\n\nAuch im Dezember 1997 beteiligte man sich - nachdem am\n21.05.1997 dessen Räumlichkeiten von der Staatsanwaltschaft\ndurchsucht worden waren - auf Bitten des Angeklagten in der bereits\nbeschriebenen Art und Weise an der Weihnachtsfeier der Klinik für\nNuklearmedizin. Von den für Blumenschmuck, Buffet und Getränke\nentstandenen Gesamtkosten in Höhe von 6.691,50 DM übernahm man als\neine von neun finanzierenden Firmen einen Teilbetrag von 900\nDM.\n\n296\n\nNachdem M. weitere 3.600 DM und 32.000 DM gezahlt hatte, die am\n20.03. bzw. 07.04.1998 dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben worden\nwaren, unterstützte das Unternehmen wunschgemäß auch die\nWeihnachtsfeier im Dezember 1998 mit 1.000 DM.\n\n297\n\nAm 05.07.1999 wurden nochmals von M. gezahlte 19.475,55 DM und\nam 06.09.1999 weitere 30.000 DM dem Drittmittelkonto des\nAngeklagten gutgeschrieben. Im November 1999 traf sich der\nAngeklagte mit den Zeugen Dr. Hd. und Fß., um zu klären, welche\nZahlungen erfolgt waren und um mit ihnen die entstandene\n\"Problematik\" des bisherigen Geldflusses zu besprechen. Aufgrund\nanwaltlicher Beratung forderte das Management des Unternehmens\nnämlich nunmehr den wirtschaftlichen Nutzen von unterstützten\nUntersuchungen und den Abschluß schriftlicher Verträge als\nGrundlage für weitere Zahlungen. Firmennützige Projekte ließen sich\nindes nicht finden. Zum Abschluß entsprechender Verträge mit der\nvom Angeklagten geleiteten Klinik kam es daher in der Folgezeit\nnicht, so dass auch keine weiteren Zahlungen mehr geleistet\nwurden.\n\n298\n\nTatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma M.:\n\n299\n\nWie bereits erwähnt, erhielt der Angeklagte zugunsten seines\nDrittmittelkontos von der Firma M. u. a. auch folgende Zahlungen,\ndie Gegenstand der Anklage sind:\n\n300\n\nam 15.05.1995: 14.975,00 DM\n\n301\n\nam 31.07.1995: 2.000,00 DM\n\n302\n\nam 22.08.1995: 15.000,00 DM\n\n303\n\nam 28.12.1995: 6.000,00 DM\n\n304\n\nam 21.02.1997: 22.466,25 DM\n\n305\n\nam 15.07.1997: 15.000,00 DM\n\n306\n\nam 15.09.1997: 2.875,00 DM\n\n307\n\nam 20.03.1998: 3.600,00 DM\n\n308\n\nam 07.04.1998: 32.000,00 DM\n\n309\n\nam 03.12.1998: 1.000,00 DM\n\n310\n\nam 05.07.1999: 19.475,55 DM\n\n311\n\ninsgesamt also 134.391,80 DM.\n\n312\n\nDarüber hinaus leistete M. anstelle des Angeklagten als\nVeranstalter der jeweiligen Weihnachtsfeier auf dessen Aufforderung\nhin folgende Zahlungen unmittelbar an den Zeugen Kr.:\n\n313\n\nFeier vom 15.12.1995: 1.200 DM\n\n314\n\nFeier vom 20.12.1996: 1.200 DM\n\n315\n\nFeier vom 12.12.1997: 900 DM\n\n316\n\nSchließlich zahlte das Unternehmen aufgrund entsprechender\nAbsprachen an den Angeklagten - wie ausgeführt - für\nVeranstaltungen, bei denen Produkte der Firma vorgestellt\nwurden:\n\n317\n\nam 18.09.1996: 2.317,00 DM für das Kolloquium in Pörtschach und\n\n318\n\nam 03.03.1997 weitere: 495,70 DM für ein Kolloquium in Rostock.\n\n319\n\nSämtliche Zahlungen erfolgten - wie beiden Seiten bewusst war -\nallein wegen der Amtsstellung des Angeklagten, insbesondere seines\nEinflusses auf Bestellungen bei der Firma M. und der daraus\nresultierenden Umsätze. Dieser gelang es, die Umsätze mit der\nKlinik für Nuklearmedizin ab 1991 erheblich zu steigern. Die\nUmsätze der Firmen M. Radiopharma GmbH und M. Medical GmbH mit der\nKlinik betrugen:\n\n320\n\nin 1991: 158.505,21 DM\n\n321\n\nin 1992: 221.170,98 DM\n\n322\n\nin 1993: 268.036,55 DM\n\n323\n\nin 1994: 363.744,72 DM\n\n324\n\nin 1995: 446.814,77 DM\n\n325\n\nin 1996: 398.127,36 DM\n\n326\n\nin 1997: 553.305,40 DM\n\n327\n\nin 1998: 576.292,54 DM\n\n328\n\nin 1999 (bis Ende Juli): 344.345,11 DM.\n\n329\n\nKontakte zu der S. AG mit Sitz in Düsseldorf:\n\n330\n\nRahmenbedingungen des Tatgeschehens\n\n331\n\n1.1 Nachdem der Angeklagte - wie bereits ausgeführt - zu den\nVorgängerfirmen (Bx./Tr.) finanziellen Kontakt gehabt hatte, führte\ner ab 1990 die Beziehung zu der Firma S. AG (im folgenden: S.)\nfort, bei der seine Klinik zuvor von Bx. bezogene Schilddrüsentests\nbestellte. Hierbei stand er insbesondere in persönlichem Kontakt zu\ndem Regionalverkaufsleiter Nn., der ihn zumindest zweimal im Jahr\nbesuchte, dem Zeugen Z. als Marketing- und Verkaufsleiter für den\nBereich Diagnostika, sowie zu dem Außendienstmitarbeiter Ts..\n\n332\n\nInnerhalb der Fa. S., die in Italien ein eigenes Labor für\nQualitätskontrollen unterhielt, bestand ein differenziertes System\nder Verkaufsförderung. So gab es - nach einem internen\nStrategiepapier \"zur Belohnung oder zur Bearbeitung\" - Einladungen\nan Kunden zu Kongressreisen, die Finanzierung von Geräten, Feiern\noder Fachliteratur, die Vergabe von für das Unternehmen wertlosen\n\"Studienaufträgen\", die Bewirtung von Entscheidungsträgern und -\nvor allem - auf den Umsatz bezogene sog. \"Bonuszahlungen\". Letztere\nwurden teils, etwa bei dem Zeugen Dr. Ae., in Anwendung eines\nfesten Prozentsatzes, teils aufgrund freier Absprachen gewährt. Zur\nVerkaufsförderung wurden auch ausgewählte Kunden in kleinen Gruppen\nfür einen mehrtägigen Aufenthalt nach Italien zum Sitz der\nKonzernmutter eingeladen.\n\n333\n\nZu Beginn des Geschäftsjahres legten die Zeugen Nn. und Z. für -\nso die Zeugen - \"verkaufsfördernde Maßnahmen\" in Absprache mit der\nitalienischen Konzernmutter ein Gesamtbudget fest, welches sich\nnach dem Vorjahresumsatz und dem für die Zukunft projektierten\nUmsatz richtete. Aus diesem Budget erfuhren einzelne Kunden\nfinanzielle Zuwendungen, wobei sich deren Einzelbudget (neben mit\ndem Vorgängerunternehmen getroffenen Vereinbarungen) zunächst nach\ndem tatsächlichen individuellen Umsatz oder dem \"Umsatzpotential\"\nrichtete. Weiteres Kriterium war, ob dem Zuwendungsempfänger eine\nMeinungsführerschaft zugeschrieben wurde, inwieweit von ihm also\naus Unternehmenssicht werbender Einfluss im Kollegenkreis erwartet\nwerden konnte. Da die von dem Angeklagten geleitete Klinik\numsatzmäßig zu den Großkunden zählte und man diesem selbst\nangesichts seiner unterschiedlichen Funktionen die Rolle eines\nsolchen Meinungsbildners zuschrieb, gehörte auch der Angeklagte zu\nden Empfängern von \"Bonuszahlungen\", die sich in seinem Fall jedoch\nnicht an einem starren Rabattsatz orientierten. Etwa die Hälfte des\ndem Zeugen Nn. für seinen Bereich (nördliche Bundesrepublik) zur\nVerfügung stehenden Budgets von insgesamt etwa 200.000 DM/Jahr floß\nan den Angeklagten. Den Rest (10.000 DM bis 15.000 DM) erhielten\nProf. Sch. von der Universität K. und (60.000 bis 80.000 DM) die\nUniversitäts-Frauenklinik in Essen.\n\n334\n\nDabei wurden der Klinik für die gelieferten Waren Listenpreise\nin Rechnung gestellt. Um die tatsächlichen Hintergründe der\nZahlungen nach außen zu verschleiern, tarnte man die - tatsächlich\nRabatte darstellenden - Zahlungen bei Geldüberweisungen als\n\"Forschungshilfe\" oder \"Spende\". Da die tatsächliche Verwendung\ndieser Gelder für das Unternehmen gleichgültig war, beglich man\nunter Verrechnung mit dem Bonusguthaben auch private\nVerbindlichkeiten von Ärzten, etwa für Kleidung, Schmuck oder\nReparaturen.\n\n335\n\nDem Angeklagten war der Hintergrund der an ihn erfolgten\nZuwendungen der Fa. S. bekannt. Er wurde regelmäßig von dem Zeugen\nNn. besucht, der die Schilddrüsentests schon für die Vorgängerfirma\nBx. vertrieben hatte und ab 1990 (bis Januar 1998) für S. tätig\nwar. Bei solchen Gesprächen kam man auch immer wieder auf\nZuwendungen des Unternehmens zu sprechen. In diesem Zusammenhang\nerklärte dann der Zeuge, die Zahlungen erfolgten auf der Basis\nzumindest gleichbleibender Umsätze. Angesichts der Dauer der\nGeschäftsbeziehung entwickelte sich ein - so der Zeuge Nn. -\n\"eingeschliffenes System\" von Umsatz und in etwa konstanten\nZuwendungen. Der Angeklagte schrieb zwar immer wieder Bittbriefe,\nbei denen es sich jedoch um reine Formschreiben für die Buchhaltung\nvon S. handelte, da die Zahlungen bereits zuvor feststanden. Auch\nden im folgenden dargestellten Zahlungsankündigungen der Fa. S. kam\nnur formale Bedeutung bei.\n\n336\n\n1.2 Vor diesem Hintergrund entwickelten sich die finanziellen\nVerbindungen wie folgt:\n\n337\n\nIn Fortsetzung der auch zu Bx./Tr. bestehenden Kontakte zahlte\nS. im Rahmen der bereits dargelegten Finanzierungsmodalitäten als\nAnteil für die Weihnachtsfeier im Jahre 1990 einen Betrag von\n965,50 DM an den Zeugen Kr..\n\n338\n\nMit Schreiben vom 29.01.1991 erklärte sich der Zeuge Z. unter\nBezugnahme auf eine zuvor mit dem Angeklagten getroffene\nZahlungsvereinbarung bereit,\n\n339\n\n\"ein Forschungsvorhaben der Klinik für Nuklearmedizin der\nUniversität B. mit einem nach Bedarf abzurufenden Beitrag in Höhe\nvon 100.000 DM zu unterstützen, verbunden mit der Hoffnung auf eine\nAusweitung der Zusammenarbeit im Bereich des\nKnochenstoffwechsels.\"\n\n340\n\nTatsächlich gab es - was der Angeklagte wusste - mit der Fa. S.\nkeinerlei Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Knochenstoffwechsels.\nDiese Formulierung diente allein einer Verschleierung des\nUmstandes, dass es sich inhaltlich um eine Zahlung für getätigte\nund/oder erwartete Umsätze handelte.\n\n341\n\nMit Schreiben vom 08.02.1991 benannte der Angeklagte als\nVerwendungszweck für die angekündigten Mittel eine Fortführung des\nProjektes \"Die Schilddrüsenhormone unter Medikation der Struma mit\nL-Thyroxin, L-Thyroxin plus Jod und Jodid\". Im übrigen könne mit\ndiesem Betrag auch \"die Longitudinalstudie zum Verhalten der\nSchilddrüsenhormone in der Schwangerschaft\" fortgesetzt werden. Die\nGelder müssten jedoch jeweils zum 01.01., 01.04., 01.08. und 01.12.\ndes Kalenderjahres zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend der\nam 29.01.1991 bestätigten Vereinbarung mit dem Angeklagten zahlte\nS. am 27.06.1991 50.000 DM sowie am 23.07. und am 11.11.1991\njeweils weitere 25.000 DM, die auf dem Drittmittelkonto des\nAngeklagten verbucht wurden.\n\n342\n\nMit Schreiben vom 12.12.1991 erklärte sich S. bereit, \"wie\nbesprochen\" auch im Jahre 1992 100.000 DM für die \"Zusammenarbeit\nim Bereich Immunoszintigraphie sowie andere in-vivo-Diagnostika\"\nzur Verfügung zu stellen. Zugleich wurde der Angeklagte gebeten,\nden \"gewünschten Auszahlungsmodus\" mitzuteilen. In dem Schreiben\nheißt es u. a. :\n\n343\n\n\"Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und freuen\nuns, diese auch in 1992 fortsetzen zu können.\"\n\n344\n\nTatsächlich bestand - auch in den Folgejahren - eine\n\"Zusammenarbeit\" nur in Gestalt der Lieferbeziehung.\n\n345\n\nNachdem S. von den Kosten der Weihnachtsfeier 1991 (insgesamt\n5.049,66 DM) einen Teilbetrag von 1.000 DM übernommen hatte,\nforderte der Angeklagte die Firma mit Schreiben vom 03.07.1992 auf,\ndie \"Teilbeträge für das 1. und 2. Quartal 1992\" zugunsten des\nDrittmittelkontos zu überweisen. Dem entsprechend zahlte S. 50.000\nDM, die am 16.07.1992 auf dem Konto NU 55-04 eingingen. Im November\n1992 bat er um Auszahlung des \"Restbetrages in Höhe von 50.000 DM\"\nmit der Begründung, \"das Forschungsprojekt\" laufe unverändert\nweiter. Das Unternehmen zahlte den Betrag daraufhin im Dezember\n1992.\n\n346\n\nAm 17.12.1992 veranstaltete der Angeklagte für seine Mitarbeiter\nwiederum eine Weihnachtsfeier. Mit Schreiben vom 07.12.1992 bat er\nS. unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Zusage um Übernahme\neines Teilbetrages von 800 DM, wobei er zwecks Verschleierung des\ntatsächlichen Verwendungszwecks als Betreff \"die Unterstützung\nunserer Fortbildungsveranstaltung am 17.12.1992\" angab. Er\nveranlasste darüber hinaus, dass der Zeuge Kr. eine Rechnung über\n800 DM für \"Speisen und Getränke\" an die Firma S. richtete, welche\nmit dem Betreff \"Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiter der\nKlinik für Nuklearmedizin in B. am 17.12.1992\" versehen wurde. Den\nTeilbetrag von 800 DM zahlte die Firma unmittelbar an den Zeugen\nKr. - wissend, dass es sich um eine Weihnachtsfeier gehandelt\nhatte.\n\n347\n\nAngesichts einer positiven Geschäftsentwicklung sagte S. mit\nSchreiben vom 08.01.1993 die Zahlung weiterer 100.000 DM zur\nFortsetzung der \"Zusammenarbeit mit ihrem Institut im Bereich\nin-vivo Diagnostika auch in 1993\" zu.\n\n348\n\nIn dem Schreiben heißt es weiter:\n\n349\n\n\"Bitte teilen Sie uns noch den gewünschten Auszahlungsmodus mit.\nWir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und hoffen,\ndiese auch in 1993 fortsetzen zu können.\"\n\n350\n\nNach Erhalt dieses von dem Zeugen Z. unterzeichneten Schreibens\nbat der Angeklagte mit Schreiben vom 13.01.1993 um Auszahlung des\nersten Teilbetrages in Höhe von 25.000 DM, formal zwecks\n\"Fortsetzung der Langzeitstudien zur Evaluierung der\nSchilddrüsenhormonbehandlung\". Weitere Raten in Höhe von jeweils\n25.000 DM erbat er zum 01.04., 01.07. und 01.10.1993. S. zahlte\ndaraufhin im April 1993 zweimal 25.000 DM und im Oktober weitere\n25.000 DM, welche dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden.\n\n351\n\nDarüber hinaus zahlte S. im Mai 1993 5.400 DM zugunsten des\nKontos NU 55-04. Dieser Betrag entsprach demjenigen, der\nfirmenintern auf einer gesonderten \"Rabattliste 1992\" zugunsten des\nAngeklagten vermerkt war.\n\n352\n\nMit Schreiben vom 12.08.1993 bat der Angeklagte hinsichtlich der\n- zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden - \"dritten Teilzahlung\"\n\"nach Durchsicht unseres Forschungskontos\" um eine vorgezogene\nZahlung. Zur Begründung führte er an, infolge \"passager etwas\nhöherer Personalkosten\" sei die Finanzsituation angespannt.\n\n353\n\nIm November 1993 lud er schriftlich für den 20.12.1993 \"wieder\nzu unserer traditionellen Weihnachtsfeier\" ein. Mit Schreiben vom\n02.12.1993 bat er deshalb \"persönlich/vertraulich\" die Firma S. um\nUnterstützung auch dieser \"Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter\nunserer Klinik\". Hinsichtlich der finanziellen Regelung teilte er\nfolgendes mit:\n\n354\n\n\"Die Abwicklung würde so erfolgen, dass ein Teilbetrag der\nGesamtrechnung, der für die einzelne Firma in Höhe von etwa DM 800\nbis DM 1.000 liegen wird, direkt an Sie geht, so dass Ihre Firma in\nder Lage ist, den Betrag als direkte Werbungskosten (z. B. Seminar,\nBewirtungskosten) abzurechnen.\"\n\n355\n\nUnter dem 04.01.1994 erklärte S. sich mit \"Dank für die\nerfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 1993\" bereit, auch in 1994\neinen \"finanziellen Beitrag in Höhe von 100.000,00 DM\" zu leisten.\nNachdem der Angeklagte zwecks Finanzierung einer \"Pi. Prisma 2000\nKamera\" um Zahlung der \"finanziellen Unterstützung für die erste\nJahreshälfte 1994 in Höhe von DM 50.000\" bis Ende März gebeten\nhatte, konnten am 31.03.1994 - auf dem Überweisungsträger von der\nFirma S. als \"Spende\" bezeichnete - 50.000 DM dem Drittmittelkonto\ngutgeschrieben werden.\n\n356\n\nNachdem der Angeklagte im Juni 1994 durch den\nAußendienstmitarbeiter Ts. ein Gerät unentgeltlich zur Verfügung\ngestellt bekommen hatte, bat er unter dem 25.07.1994 mit \"Dank für\ndie wissenschaftliche Unterstützung unserer Forschung zur\nSchilddrüsendiagnostik (Langzeitstudie)\" um Auszahlung des \"zweiten\nTeilbetrages für das Jahr 1994.\" Zur Begründung führte er an, dass\n\"inzwischen wieder einige Personalkosten aufgelaufen sind\". Weiter\nheißt es in diesem Schreiben:\n\n357\n\n\"Darüber hinaus darf ich Sie informieren, dass ich unsere\nrömischen Fachkollegen (Prof... , Prof....) nach dem Europäischen\nKongress in Düsseldorf mit ein oder zwei Ihrer Mitarbeiter nach B.\neingeladen habe. Wir wollen hier in meinem italienischen\n\"Stammlokal\" einen schönen Abend bei der Küche aus dem Valtellina\nverbringen. Evtl. könnte man diesen Abend auch zu einem Treffpunkt\nfür Mitarbeiter der Firma Rh. und S. selbst machen, die ja wohl\neine Zusammenarbeit anstreben. Seinerzeit war ... mit ... schon in\nItalien.\n\n358\n\nIch möchte daher anfragen, ob die Firma S. diesen Abend\nunterstützen kann, zumal sehr preisgünstige Zimmer im Hotel Bristol\nfür eine Nacht gebucht werden konnten. Falls noch Fragen offen\nsind, so können Sie sich jeder Zeit mit mir in Verbindung\nsetzen.\"\n\n359\n\nAuch diesem Wunsch des Angeklagten wurde seitens der Firma S.\nentsprochen, zumal - was der Angeklagte wußte - seine italienischen\nKollegen Beraterverträge mit dem Unternehmen hatten. Mit Schreiben\nvom 30.08.1994 bat der Angeklagte deshalb um Erstattung eines\nKostenanteils in Höhe von 1.380 DM. In dem an den Zeugen Z.\ngerichteten Schreiben des Angeklagten heißt es u. a.:\n\n360\n\n\"Wie Sie wissen, fand vom 24.08. bis 26.08.1994 ein Treffen zur\nAbsprache weiterer gemeinsamer Aktivitäten unter Einschluss der\nFirmen Rh. und S. statt. ... Anlässlich dieses Treffens haben wir\nauch am 24.08.1994 ein gemeinsames Abendessen organisiert. An\ndiesem haben insgesamt 15 Personen teilgenommen. Ich wäre Ihnen\ndankbar, wenn Ihre Firma neben den Hotelkosten für die drei\ngenannten italienischen Kollegen anteilmäßig die Kosten übernehmen\nkönnte. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag in Höhe von DM\n1.380,00 DM für neun Personen (...). Entsprechende Belege sind in\nKopie beigefügt. Für die übrigen sechs Personen, ebenfalls\nMitarbeiter unserer Klinik, habe ich über mein Forschungskonto die\nKosten übernommen. ...\n\n361\n\nDie Hotelrechnung für die drei Kollegen aus Rom müsste direkt an\ndas Hotel Bristol überwiesen werden.\"\n\n362\n\nWunschgemäß zahlte S. Ende September 1994 mit dem Betreff\n\"Skontozahlung\" 1.380 DM auf das Privatkonto des Angeklagten bei\nder Sparkasse B..\n\n363\n\nMit Schreiben vom 08.11.1994 bat er mit dem Betreff\n\"wissenschaftliche Unterstützung unserer Langzeitstudie\" um Zahlung\n\"der Restmittel für unser Forschungsvorhaben in Höhe von 50.000\nDM\". Die Mittel seien \"für entstandene Personalkosten\nerforderlich\". Der gewünschte Betrag wurde am 15.12.1994 dem\nDrittmittelkonto gutgeschrieben.\n\n364\n\nUnter dem 17.11.1994 lud der Angeklagte auch den\nAußendienstmitarbeiter Ts. zur - wie es in dem Schreiben heißt -\n\"obligatorischen Weihnachtsfeier\" für den 23.12.1994, diesmal in\nder \"Trattoria de Paolo\" in B., ein. Ebenfalls im Dezember 1994 kam\nes zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Zeugen Z. und dem\nAngeklagten, bei welchem weitere Zahlungen vereinbart wurden.\nAbsprachegemäß forderte der Angeklagte mit Schreiben vom 12.01.1995\n\"im Hinblick auf bevorstehende Vertragsverlängerung für\nwissenschaftliches Personal\" die \"Überweisung von Forschungsmitteln\nin Höhe von DM 50.000 auf das Ihnen bekannte Konto NU 4/55\". In dem\nSchreiben heißt es weiter:\n\n365\n\n\"Es handelt sich um Zuwendungen für die ersten beiden Quartale\n1995. Günstig wäre es auch, wenn der Restbetrag in Höhe von DM\n10.000,00 aus 1994 ebenfalls zur Anweisung gebracht werden könnte.\nWie Sie wissen, handelt es sich um Langzeituntersuchungen bei\nPatienten unter Schilddrüsenhormonbehandlung oder\nJodidprophylaxe.\"\n\n366\n\nBezugnehmend auf die Unterredung von Dezember 1994 und das\nzitierte Schreiben des Angeklagten vom 12.01.1995 sagte S. unter\ndem 14.02.1995 die Zahlung weiterer Gelder zu. In diesem Schreiben\nheißt es u.a. (Hervorhebung durch die Kammer):\n\n367\n\n\"...möchten Ihnen hiermit bestätigen, dass wir unser\nForschungsprojekt \"Langzeituntersuchung der Patienten unter\nSchilddrüsenhormonbehandlung oder Jodidprophylaxe\" verbunden mit\nauch weiterhin beidseitig gleichbleibenden Geschäftsbeziehungen in\n1995 mit einem zusätzlichen Betrag von weiteren 10.000,00 DM\nunterstützen werden, d. h., es werden Ihnen in diesem Fall in 1995\nForschungsmittel in Höhe von insgesamt 110.000,00 DM zur Verfügung\ngestellt.\"\n\n368\n\nEntsprechend dieser Übereinkunft gingen Beträge in Höhe von\n50.000 DM am 28.02.1995 und von 60.000 DM am 22.11. 1995 auf dem\nDrittmittelkonto des Angeklagten ein.\n\n369\n\nNeben diesen Zuwendungen bat der Angeklagte mit Schreiben vom\n24.07.1995 um Unterstützung in Höhe von 1.500 DM für ein von ihm\nveranstaltetes Symposium in B., welches Ende Februar/Anfang März\n1996 stattfinden sollte. S. zahlte daraufhin im September 1995\n1.000 DM.\n\n370\n\nMit Schreiben vom 20.11.1995 bat der Angeklagte um Unterstützung\nder Weihnachtsfeier 1995. Nachdem man schriftlich zugesagt hatte,\n\"auch in diesem Jahr die Weihnachtsfeier Ihres Hauses mit einem\nBetrag in Höhe 1.200,00 DM\" zu unterstützen, wurde gemäß dem\nbereits geschilderten Zahlungsmodus verfahren. Die 1.200 DM zahlte\nS. zum teilweisen Ausgleich der Gesamtkosten in Höhe von 7.691,10\nDM unmittelbar an den Zeugen Kr..\n\n371\n\nNachdem der Angeklagte sich am 22.12.1995, 01.04., 28.05. und\n20.06.1996 - teilweise unter Hinzuziehung des Dr. Gr. und des\nZeugen Z. - mit dem Außendienstmitarbeiter Ts. getroffen hatte,\nforderte er mit Schreiben vom 01.07.1996 die Firma S. \"wie bereits\ntelefonisch besprochen\" auf, 41.500 DM \"auf unser Forschungskonto\n... zur Deckung anfallender Personalkosten\" zu überweisen. S.\nteilte in Gestalt des Zeugen Z. die Anweisung dieses Betrages \"in\nder Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit\" unter dem\n27.08.1996 mit; die 41.500 DM gingen am 19.09.1996 auf dem Konto NU\n55-04 ein.\n\n372\n\nAuch im Jahre 1996 veranstaltete der Angeklagte für die\nMitarbeiter seiner Klinik wieder eine Weihnachtsfeier. Mit\nSchreiben vom 11.11.1996 bat er auch S. um Unterstützung i.H.v. 800\nDM, die ihm mit der Bitte zugesagt wurde, \"uns zum gegebenen\nZeitpunkt eine steuerlich abzugsfähige Bestätigung mit den Namen\nder Teilnehmer an der Weihnachtsfeier zukommen zu lassen\". In der\nauch bereits in den Vorjahren praktizierten Art und Weise ging die\nGesamtrechnung in Höhe von 6.771,50 DM für Speisen und Getränke\nzunächst an den Angeklagten, von wo aus eine Aufteilung auf die\ninsgesamt sechs finanzierenden Firmen veranlasst wurde. S. zahlte\nin diesem Jahr den zugesagten Anteil von 800 DM.\n\n373\n\nAm 02.12.1996 bat der Angeklagte unter Hinweis auf eine\n\"Melanom-Studie\" des weiteren um Überweisung der \"anteiligen\nForschungsmittel wie bisher\". Er sei dankbar, wenn \"der übliche\nForschungsbeitrag für unsere in-vivo Diagnostik angewiesen werden\nkönnte\". In Beantwortung dieses Schreibens teilte man ihm unter dem\n09.01.1997 mit, man habe\n\n374\n\n\"mit heutigem Datum unsere Buchhaltung angewiesen, die\nrestlichen Forschungsmittel zur Unterstützung Ihrer\nLongitudinal-Studie zum Verlauf der Schilddrüsenhormone in der\nSchwangerschaft und nach Schilddrüsenoperation in Höhe von\n\n375\n\n42.000,00 DM\n\n376\n\nauf das von Ihnen genannte Konto zu überweisen.\n\n377\n\nIm Nachgang zu der Besprechung vom 16.12.1996 mit Ihnen, Herrn\nZ. und Herrn Ts. sowie zur Beantwortung Ihres Briefes vom\n18.12.1996 teilen wir Ihnen mit, daß wir auch für 1997 die\nFortführung des definierten Projekts in Höhe von\n\n378\n\n59.000, 00 DM\n\n379\n\nunterstützen werden. Wir bitten Sie, die Mittel nach Fortführung\nund Bedarf der Studie abzurufen.\"\n\n380\n\nDer Betrag von 42.000 DM wurde am 12.02.1997 dem\nDrittmittelkonto gutgeschrieben. Auf Betreiben des Angeklagten\nwurde der Firma hierfür eine Spendenbescheinigung ausgestellt.\n\n381\n\nZu einer Auszahlung der weiteren 59.000 DM kam es nicht mehr.\nDie Geschäftsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und S. endeten\nnämlich in 1997, nachdem die Sparte Diagnostik an eine\namerikanische Firma verkauft worden war. Gleichwohl finanzierte S.\nauch im Jahre 1997 noch die von dem Angeklagten ausgerichtete\nWeihnachtsfeier. Von den Gesamtkosten in Höhe von 6.691,50 DM\nübernahm das Unternehmen einen Anteil von 900 DM.\n\n382\n\nTatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma S.:\n\n383\n\nWie bereits dargestellt, kam es im Rahmen der Verbindungen des\nAngeklagten zu der Firma S. auch zu den folgenden angeklagten\nTathandlungen. Der Angeklagte nahm, ohne dass er insoweit rechtlich\nverbindliche Ansprüche gehabt hätte, folgende Gelder an:\n\n384\n\naufgrund seiner Anforderung vom 12.01.1995: 110.000 DM,\n\n385\n\ndie in Teilbeträgen von 50.000,00 DM bzw. 60.000,00 DM am\n21.02.1995 bzw. 14.11.1995 gezahlt wurden und am 28.02. bzw. 22.11.1995 auf dem Konto NU 55-04 eingingen;\n\n386\n\naufgrund seiner Anforderung vom 01.07.1996: 41.500 DM,\n\n387\n\ndie am 27.08.1996 überwiesen wurden und am 19.09.1996 auf dem Konto eingingen;\n\n388\n\naufgrund seiner Anforderung vom 02.12.1996 und der Zusage vom 09.01.1997\nüber die Zahlung von insgesamt 101.000 DM: 42.000 DM,\n\n389\n\ndie am 30.01.1997 zur Auszahlung gelangten und am 12.02.1997\neingingen.\n\n390\n\nDarüber hinaus finanzierte S. als eine von mehreren Firmen auf\ndessen Anforderungen hin die von dem Angeklagten veranstalteten\nWeihnachtsfeiern mit folgenden Teilbeträgen:\n\n391\n\nFeier vom 15.12.1995: 1.200 DM\n\n392\n\nFeier vom 20.12.1996: 800 DM\n\n393\n\nFeier vom 02.12.1997: 900 DM.\n\n394\n\nWie dem Angeklagten und den für die Firma S. handelnden\nMitarbeitern bekannt war, erfolgten sämtliche Zahlungen allein\nwegen der von dem Angeklagten verantworteten Bestellungen der\nKlinik für Nuklearmedizin.\n\n395\n\nDie entsprechenden Umsätze beliefen sich auf folgende\nBeträge:\n\n396\n\nin 1991: 355.019,99 DM,\n\n397\n\nin 1992: 448.071,79 DM,\n\n398\n\nin 1993: 452.098,34 DM,\n\n399\n\nin 1994: 531.929,50 DM,\n\n400\n\nin 1995: 507.615,75 DM,\n\n401\n\nin 1996: 363.498,01 DM,\n\n402\n\nin 1997: 165.982,54 DM.\n\n403\n\nKontakte des Angeklagten zu der Firma De. in Kiel:\n\n404\n\nRahmenbedingungen des Tatgeschehens:\n\n405\n\n1.1 Auch mit der in Kiel ansässigen De. GmbH, einer Lieferantin für\nTestbestecke zur Bestimmung von Schilddrüsenhormonen, stand der\nAngeklagte in geschäftlicher Verbindung. De. hatte zum 01.07.1996\nden Vertrieb von - seit vielen Jahren zugelassenen - Produkten der\nMarke Ax. von der Fa. J und in diesem Zusammenhang auch die damit\nbefaßten Außendienstmitarbeiter übernommen. Das entsprechende\nProduktmanagment war jedoch bei J verblieben.\n\n406\n\nAuf diesem Wege war der Zeuge Kh. als für Ax. zuständiger\nMitarbeiter in die Dienste von De. gelangt und nunmehr auch für die\nvon dem Angeklagten geleitete Klinik zuständig, welche zuvor\nAx.-Produkte von J bezogen hatte.\n\n407\n\nIm Rahmen der Übernahme des Vertriebs war zwischen De. und J\nvereinbart worden, dass hinsichtlich der Preise und sonstigen\nVereinbarungen im Verhältnis zu den Kunden keine Änderungen\neintreten sollten. Dem Gründer und Geschäftsführer von De. - dem\nZeugen Hn. - sowie dessen damaliger Prokuristin - der Zeugin Co. -\nwar insoweit mitgeteilt worden, mit etwa vier bis fünf Abnehmern\nseien Sonderkonditionen dahingehend vereinbart, dass diese für\neinzelne Produkte aufgrund von hohen Rabatten (teils über 50 %)\neinen - so die Zeugin Co. - \"Superniedrigpreis\" erhalten sollten,\nder selbst unter dem Einkaufspreis liegen konnte. Für De. war dies\nwirtschaftlich unbedeutend, da es nur wenige der mehreren hundert\nKunden betraf und diese Rabatte aufgrund der mit J vereinbarten\nEinkaufspreise die Gewinnmarge insgesamt nicht beeinflußten.\n\n408\n\nAls zuständiger Außendienstmitarbeiter besuchte der Zeuge Kh.\nnach der Vertriebsübernahme den Angeklagten. Über finanzielle Dinge\nsprach man bei diesen Gelegenheiten jedoch nicht, da aus Sicht des\nZeugen ohnehin alles so weiterzulaufen hatte, wie zuvor unter der\nFa. J . Auch gab es von De. weder Spenden noch eine\nwissenschaftliche Förderung der Universität B.. Qualitätskontrollen\nwaren mit dem Angeklagten ebenfalls nicht vereinbart, da De. allein\nmit dem Vertrieb der Produkte befaßt war.\n\n409\n\nHinsichtlich der von dem Angeklagten bezogenen Produkte\n\"Ax.-M-T4 J125/ 1480 KBq\" und \"Ax.-M-T4 J125/370 KBq\" war bereits\nmit J ein Kaufpreis von 1,10 DM je Teströhrchen vereinbart, so dass\neine Einheit von 400 Stück 440 DM und eine solche von 100 Stück 110\nDM kostete. Allerdings bestand die - von De. in der beschriebenen\nArt übernommene - Absprache mit dem Angeklagten, nicht diesen Preis\nin Rechnung zu stellen, sondern bei Lieferung von 400 \"Ax.-M-T4\nJ125/1480 KBq\"-Röhrchen 1.230 DM und bei Lieferung von 100\n\"Ax.-M-T4 J125/370 KBq\"-Teströhrchen 310 DM netto zu berechnen. Der\nüber den tatsächlichen Kaufpreis hinausgehende Betrag sollte sodann\nin Form von auszahlbaren Gutschriften an den Angeklagten\nzurückfließen. Eine derartige Rabattierung war - wie der Angeklagte\nwußte - nicht zulässig, da Rabatte, Skonti etc. dem allgemeinen\nKlinikhaushalt zur Verfügung zu stellen waren. Sie diente, wie die\nZeugin Co. anläßlich einer Rückfrage bei J erfuhr, dazu, dem\nEmpfänger über dessen Drittmittelkonto - so die Zeugin -\n\"Extrageld\" zur Verfügung zu stellen.\n\n410\n\n1.2 Entsprechend diesen Absprachen stellte De. für die Lieferungen\nan die Klinik für Nuklearmedizin überhöhte Rechnungen aus. Der\nAngeklagte reichte diese als \"sachlich richtig\" an die\nKlinikverwaltung weiter, von wo aus sie beglichen wurden. Nach\nRechnungsausgleich übersandte De. dem Angeklagten auf der Grundlage\nvorangegangener Lieferungen unter dem 30.09.1996 eine \"Gutschrift\nNr. 002656\" über insgesamt 20.907 DM. Unter dem 30.12.1996 erteilte\nsie ihm entsprechend weiterer Umsätze eine \"Gutschrift Nr. 004998\"\nüber einen Gesamtbetrag von 17.951,50 DM.\n\n411\n\nZur Verschleierung dieser Gesamtumstände forderte der Angeklagte\ndie Firma De. mit Schreiben vom 03.12.1996 auf, eine\n\"Longitudinal-Studie Schilddrüsenhormone nach Umstellen von\nL-Thyroxin auf Jod\" zu unterstützen und \"die Forschungsmittel für\ndas Jahr 1996 \"auf unser Forschungskonto\" zu überweisen. De.\nübersandte dem Angeklagten daraufhin einen Scheck über 38.858,50\nDM, die Summe aus den beiden erwähnten Gutschriften. In dem von der\nZeugin Co. unterzeichneten Begleitschreiben vom 10.01.1997 heißt es\nu.a.:\n\n412\n\n\"...beiliegend ...der Scheck für Ihre Bonusvereinbarung 2.\nHalbjahr 1996. Wir bitten um Ausstellung einer Spendenbescheinigung\nin Höhe von 38.858,50 DM.\n\n413\n\nWir danken für die gute Zusammenarbeit.\"\n\n414\n\nDie Aufforderung zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung\nentsprach - da man selbst keine Spenden gab - nicht den\nFirmengewohnheiten; sie war Folge der Vereinbarung mit J , sich\ngegenüber den Kunden exakt so zu gerieren, wie das\nVorgängerunternehmen.\n\n415\n\nNachdem der Angeklagte diesen Scheck nebst Begleitschreiben\npersönlich erhalten hatte, leitete er mit Anschreiben vom\n15.01.1997 den Scheck an die Verwaltung der MEB weiter. Der Betrag\nvon 38.858,50 DM wurde daraufhin am 30.01.1997 seinem\nDrittmittelkonto gutgeschrieben.\n\n416\n\nMit Schreiben vom 25.11.1997, also nachdem am 21.05.1997 die\nbereits erwähnte Durchsuchung bei ihm stattgefunden hatte, bat er\ndie Firma De. unter Hinweis auf \"Langzeituntersuchungen der\nSchilddrüsenhormone in der Bevölkerung nach Zunahme der\nJodsalzprophylaxe durch jodiertes Brot\" um Unterstützung \"unserer\nForschungen in gewohntem Umfang\". Bei der bis heute nicht\nfertiggestellten \"Studie zur Jodprophylaxe in der Bevölkerung\"\nhandelte es sich tatsächlich um die Dissertationsarbeit eines\nDoktoranden. Unter Hinweis auf einen Bedarf an \"Personal- und\nSachmitteln in erheblichem Umfang\" bat er in dem zitierten\nSchreiben darum, \"die Gelder\" auf \"unser Drittmittelkonto\" zu\nüberweisen. Tatsächlich diente auch diese Umschreibung allein einer\nVerschleierung der Tatsache, dass seitens De. umsatzabhängige\nRückvergütungen erfolgten. So hatte das Unternehmen bereits ab\nFebruar 1997 monatlich folgende Beträge gutgeschrieben:\n\n417\n\nAm 12.02.1997: 8.176,50 DM\n\n418\n\nam 28.02.1997: 5.223,88 DM\n\n419\n\nam 27.03.1997: 5.451,00 DM\n\n420\n\nam 30.04.1997: 5.451,00 DM\n\n421\n\nam 30.05.1997: 5.451,00 DM\n\n422\n\nam 30.06.1997: 3.634,00 DM\n\n423\n\nam 31.07.1997: 8.176,50 DM\n\n424\n\nam 29.08.1997: 2.725,50 DM\n\n425\n\nam 30.09.1997: 8.176,50 DM\n\n426\n\nam 31.10.1997: 5.451,00 DM\n\n427\n\nam 28.11.1997: 5.451,00 DM\n\n428\n\nam 30.12.1997: 5.451,00 DM\n\n429\n\nDie daraus resultierende Gesamtsumme von 68.818,88 DM ging am 26.02.1998 auf dem Konto NU 55-04 ein.\n\n430\n\nAm 02.06.1999 folgten als \"Spende\" weitere 20.000 DM. Die\nGewährung von Spenden gehörte allerdings nicht zur\nGeschäftsstrategie von De.. So erfolgte auch die Zahlung dieser\n20.000 DM lediglich deshalb, weil man im Rahmen der Vereinbarungen\nmit J auch die Verpflichtung übernommen hatte, dem Angeklagten\nangesichts der geschäftlichen Verbindungen und Umsatzzahlen einen\nsolchen Betrag zukommen zu lassen.\n\n431\n\nTathandlungen im Zusammenhang mit der Firma De.:\n\n432\n\nWie bereits dargelegt, hat der Angeklagte vor dem Hintergrund\neiner zuvor mit J getroffenen Vereinbarung von der Firma De., ohne\ndass rechtlich relevante Verbindlichkeiten bestanden, folgende\nBeträge zugunsten seines Drittmittelkontos vereinnahmt:\n\n433\n\nam 31.01.1997: 38.858,50 DM\n\n434\n\nam 26.02.1998: 68.818,88 DM\n\n435\n\nam 02.06.1999: 20.000,00 DM.\n\n436\n\nWie dem Angeklagten und den für die De. GmbH handelnden\nMitarbeitern bekannt war, erfolgten diese Zahlungen allein\nangesichts der Bestellungen der Klinik für Nuklearmedizin, die\nwiederum zu der Amtsausübung des Angeklagten gehörten.\n\n437\n\nDie Umsätze beliefen sich auf folgende Beträge:\n\n438\n\nim Jahr 1996 auf: 60.968,40 DM\n\n439\n\nim Jahr 1997 auf: 110.804,80 DM\n\n440\n\nim Jahr 1998 auf: 112.570,35 DM\n\n441\n\nim Jahr 1999 \n\n442\n\n(bis Ende Juli): 60.347,84 DM.\n\n443\n\nVerwendung der dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Gelder:\n\n444\n\n1. Die Verwendung industrieller Drittmittel für wissenschaftliche\nZwecke war - wie der Angeklagte wußte - für die Universitäten des\nLandes NRW durch sog. \"Drittmittelrichtlinien\" geregelt. Der für\nden gesamten Tatzeitraum geltende Runderlass des Ministers für\nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n20.12.1989 (IV A 5-9203.2) beinhaltete zunächst eine\nLegaldefinition von \"Drittmittelprojekten\" als \"Forschungs- und\nEntwicklungsvorhaben, die von Mitgliedern der Hochschule im Rahmen\nihrer dienstlichen Aufgaben durchgeführt und nicht oder nur\nteilweise aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden\nHaushaltsmitteln, sondern mit Beiträgen Dritter finanziert werden\".\nAusdrücklich ausgeschlossen waren gemäß Ziffer 1 des genannten\nRunderlasses \"Dienstleistungen, die von der Hochschule ohne\nbesonderen Erkenntniswert für die Forschung durchgeführt\nwerden\".\n\n445\n\nGemäß Ziffer 2 des Erlasses waren Drittmittelprojekte vor\nBewilligung der Mittel über den Dekan dem Rektorat der Universität\nanzuzeigen, und zwar bei Aufwendungen von mehr als 20.000 DM unter\nBeifügung eines Finanzierungsplanes. Darüber hinaus bestimmte\nZiffer 4.3 des Erlasses, dass aus \"Drittmitteln keine Vergütungen\noder sonstigen Leistungen gewährt werden\" durften, \"die über die\ngesetzlichen, tariflichen und sonst für Landesbedienstete allgemein\ngeregelten Ansprüche hinausgehen\".\n\n446\n\nDiesen Anforderungen genügende Forschungsprojekte führte der\nAngeklagte bei seinen Rückgriffen auf das Konto NU 55-04 nicht\ndurch; insbesondere gab es keinerlei angezeigte Forschungsvorhaben.\nIn den Jahren 1993 bis 1999 gab es lediglich die folgenden, nach\ndem Arzneimittelgesetz durchgeführten klinischen Studien, die\njedoch (mit Ausnahme derjenigen der Fa. Dt.) nicht über das\nDrittmittelkonto abgewickelt wurden:\n\n447\n\nim Jahre 1994 in Zusammenarbeit mit der\nUniversitätsfrauenklinik eine klinische Studie (Phasen I und II)\nbetreffend das Prärarat OncoScint( der Fa. Eu. GmbH;\n\n448\n\nin 1996 eine klinische Prüfung zur Bewertung der\nVerträglichkeit und Wirksamkeit von Techneticum Tc 99mP280,\nfinanziert von der US-amerikanischen Fa. Dt. Inc. mit insgesamt\n8.000 US-$;\n\n449\n\nebenfalls in 1996 die klinische Prüfung zur Wirksamkeit von 186\nRE-HEDP anhand eines Prüfpräparats der Fa. M. Medical;\n\n450\n\nebenfalls in 1996 eine offene Multicenterstudie zur Evaluierung\nder Effektivität von Rhenium-188 HDEP;\n\n451\n\nim Jahre 1997 eine offiziell von der Fa. A. finanzierte Studie\nim Rahmen der Zulassungsphase III betreffend deren Produkt Myoview (.\n\n452\n\nDas Konto NU 55-04 wurde zwar als sogenanntes Drittmittelkonto\ngeführt, wobei bis 1997 als Verwendungszweck eine Studie \"Erprobung\nvon Jod-123-Hippuran\" und ab 1998 \"Schilddrüsenhormone unter\nJod-Prophylaxe\" sowie \"Radiochemie-RE-188 Radiopharmaka\" angegeben\nwar. Die \"Erprobung von Jod-123-Hippuran\" war jedoch bereits im\nJahre 1987 beendet worden und auch die beiden ab 1998 genannten\nStudien existierten nicht als angezeigte Drittmittelprojekte.\n\n453\n\nJedenfalls ab 1988 handelte es sich bei den auf dem Konto NU\n55-04 verbuchten Mitteln um Gelder, die - teils in Absprache mit\nder Universitätsverwaltung - nach dem Belieben des Angeklagten und\nganz überwiegend ohne konkreten wissenschaftlichen Bezug Verwendung\nfanden, wie noch im einzelnen darzustellen sein wird. Zu etwa 90 %\nflossen sie in die Routinearbeit der Ambulanz, der Station oder des\nLabors.\n\n454\n\n2. Die von den angeführten, die MEB beliefernden\nIndustrieunternehmen vereinnahmten Gelder wurden - wie bereits\nausgeführt - auf dem Konto NU 55-04 gebucht. Der formale Zweck\ndieses Kontos wurde von dem Angeklagten bestimmt.\n\n455\n\nAuch Ausgaben wurden von dem Konto nur auf Anweisung des\nAngeklagten getätigt. Dieser reichte, nachdem in der Regel\nentsprechende Kosten bereits entstanden waren, bei der von der\nZeugin K. geleiteten Drittmittelstelle jeweils Rechnungen oder\nBelege mit der Bitte um Ausgleich von dem Drittmittelkonto ein; dem\nwurde dann entsprochen. Auch vorgekommene Umbuchungen auf andere\nDrittmittelkonten fanden nur auf Veranlassung des Angeklagten\nstatt. Generell gab es keine Auszahlungen von dem Drittmittelkonto,\nohne dass der Angeklagte, dem auch das alleinige\nBewirtschaftungsrecht zustand, diese bestimmt hatte.\n\n456\n\nWie der Angeklagte wußte, fand keine Kontrolle dahingehend\nstatt, ob die verauslagten Mittel im Sinne der ausdrücklichen\nZweckbestimmung dieses Kontos bzw. derjenigen des Zuwendenden oder\nüberhaupt für wissenschaftliche Zwecke Verwendung fanden. Eine\nsolche Kontrolle war seitens der Verwaltung der MEB angesichts der\nOrganisationsstrukturen weder möglich, noch gewollt:\n\n457\n\nDie - neben zeitweise ein bis zwei Kolleginnen - mit der\nbuchungstechnischen Abwicklung betraute Zeugin K. hatte von dem im\nTatzeitraum geltenden Runderlass des Ministers für Wissenschaft und\nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1989 keine\nKenntnis; sie wurde auch nicht entsprechend geschult. Von ihr waren\ndurchgängig 600 bis 700 Drittmittelkonten zu betreuen und sie war\nauch fachlich nicht in der Lage, inhaltliche Zusammenhänge zwischen\nZweckbestimmung und Verwendung zu überprüfen. Kenntnis von den\ntatsächlichen Hintergründen der Zahlungsein- bzw. -ausgänge hatte\nsie nur bei definierten DFG-Projekten, wie sie jedoch nicht\nGegenstand dieses Verfahrens sind.\n\n458\n\nVor diesem Hintergrund beschränkte sich die Überprüfung auf eine\nGrobsichtung. So reduzierte die Zeugin K. beispielsweise den\nAusgleich der Rechnung des Restaurants \"Sassella\" vom 19.06.1995 um\ndas dort ausgewiesene Trinkgeld von 344,30 DM. Die Gesamtrechnung\nüber 3.600 DM hatte der Angeklagte mit der Begründung eingereicht,\nes habe sich um ein \"Referenten-Essen\" gehandelt.\n\n459\n\nIm Regelfall erfolgte der von dem Angeklagten veranlaßte\nKostenausgleich jedoch ohne Einschränkungen.\n\n460\n\nEine inhaltliche Prüfung fand auch bei vom Angeklagten geltend\ngemachten Reisekosten nicht statt. Hier gingen die mit einem vom\nAngeklagten unterzeichneten Formblatt versehenen\nRechnungsunterlagen allerdings zunächst an die universitätsinterne\nReisekostenabteilung, wo man zwar über die Einhaltung der\nhaushaltsrechtlichen Bestimmungen wachte, den tatsächlichen Bezug\nzu Forschungsprojekten aber nicht überprüfte. Soweit in der Klinik\ndes Angeklagten Gastärzte tätig wurden, erfolgte die Erstattung von\nKosten oder die Zahlung eines Gehalts ebenfalls nur auf Anweisung\ndes Angeklagten und ohne inhaltliche Prüfung im Hinblick auf\nForschungszwecke.\n\n461\n\nDer unmittelbare Vorgesetzte der Zeugin K., der Zeuge Zm.,\nkannte zwar den zitierten ministeriellen Runderlaß, war jedoch\nweder mit dem \"Tagesgeschäft\" befaßt noch in der Lage,\nAuszahlungsanforderungen des Angeklagten auf ihre inhaltliche\nBerechtigung hin zu überprüfen. Der Zeuge war allerdings\ninvolviert, wenn der Angeklagte die Einstellung von Personal und\ndessen Bezahlung über das Drittmittelkonto wünschte. In solchen\nFällen wurde seitens des Personaldezernats nachgefragt, ob auf dem\nKonto NU 55-04 genügend Geld zur Verfügung stehe. Soweit eine\nüberschlägige Berechnung es erlaubte, wurde dem Wunsch des\nAngeklagten entsprochen. Da er aus Sicht des Zeugen in großem\nUmfang Einzahlungen erwirkte, wurde es auch - wenngleich eigentlich\nunzulässig - zeitweise hingenommen, wenn das Konto NU 55-04 - bei\ndem es sich im Verhältnis zum eigentlichen Geschäftskonto der MEB,\nüber das Gehälter etc. ausgezahlt wurden, nur um ein Buchungskonto\nhandelte - nicht die nötige \"Deckung\" aufwies. Dies wurde dann aus\ndem allgemeinen Klinikhaushalt überbrückt.\n\n462\n\nAllerdings vertraute auch der Zeuge Zm. den Angaben des\nAngeklagten, die Einstellung des Personals erfolge entsprechend der\nwissenschaftlichen Zweckbestimmung des Drittmittelkontos. Ohne\ninsoweit über konkrete Kenntnisse oder Informationen zu verfügen,\nkamen dem Zeugen aber etwa 1997 Zweifel, ob Drittmittel nicht\nmöglicherweise auch zur Routineversorgung Verwendung fanden.\nHintergrund war das - so der Zeuge - \"ständige Stöhnen der\nProfessoren über Geldmangel\". Den Zweifeln ging er jedoch nicht\nweiter nach.\n\n463\n\nDer Zeuge Wr., als Leiter der Abteilung \"Finanzwesen\" wiederum\nVorgesetzter des Zeugen Zm., kannte weder die wissenschaftliche\nZweckbestimmung des Kontos NU 55-04 noch diejenige einzelner\nZuwendungen. Allerdings war ihm bekannt, dass in der Klinik für\nNuklearmedizin keine Projekte im Sinne der - maßgeblichen -\nDrittmittelrichtlinien stattfanden. Der nur in Einzelfällen mit der\nKontoverwaltung befasste Zeuge unterband allerdings im Jahre 1997\neine von dem Angeklagten gewünschte Zahlung aus dem\nDrittmittelkonto auf sein Privatkonto, über welches der Angeklagte\nein von ihm veranstaltetes Symposium finanziell abwickelte.\n\n464\n\nIm übrigen vertraute er jeweils den Angaben des Angeklagten\nhinsichtlich der angegebenen Verwendung für wissenschaftliche\nZwecke. So stellte er auch Spendenbescheinigungen aus, ohne deren\ninhaltliche Richtigkeit überprüft zu haben. Unter anderem\nbestätigte er im Mai 1993 der Fa. A., von dieser 23.500 DM erhalten\nzu haben, die \"nur\" zur \"wissenschaftlichen Erprobung von\nJod-123-Hippuran im Institut für Nuklearmedizin\" Verwendung finden\nwürden. Im April 1994 bestätigte er dasselbe hinsichtlich weiterer\n21.500 DM. Hierbei wußte er nicht, dass es eine solche Studie - wie\nbereits erwähnt - gar nicht mehr gab. Der Zeuge Wr. erfuhr auch\nerst im Jahre 2000, dass der Angeklagte Radiodiagnostika nicht über\ndie klinikeigene Apotheke, sondern im Wege eigener Bestellungen\nbezog.\n\n465\n\nAuch der kaufmännische Direktor der MEB, der Zeuge F., hatte\nkeine Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen der Buchungen\nauf dem Drittmittelkonto des Angeklagten bzw. darüber, ob bzw.\nwelche Ausgaben wissenschaftlichen Zwecken dienten. Ihm war bis\n1999 ebenfalls nicht bekannt, dass der Angeklagte - in Abweichung\nvon den Gepflogenheiten der MEB - Diagnostika nicht über die\nKlinikapotheke, sondern in eigener Regie bezog. Er handelte mit der\nEinstellung, dass - so der Zeuge - \"die Professoren am besten\nwissen was sie brauchen\".\n\n466\n\nEr erhielt zwar von dem Angeklagten bereits im August 1990 die\nschriftliche Mitteilung, die ihm zur Verfügung gestellten\n\"Drittmittel\" würden \"in erheblichem Maße auch für die\nRoutineversorgung aufgewendet\". Dies hielt er aber für eine - so\nder Zeuge - \"betriebspolitische Äußerung, um mehr Haushaltsmittel\nzu bekommen\".\n\n467\n\nTrotz dieser Mitteilung und seiner Kenntnis von dem in seinen\nAugen \"atypisch\" langen Bestehen des Kontos NU 55-04 wurden\nintensivere Kontrollen nicht veranlaßt. Eine Änderung vermochten\nauch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit\ndem \"Herzklappenskandal\" nicht herbeizuführen, da man die dortigen\nVorwürfe als - so der Zeuge - \"Kavaliersdelikte\" ansah.\n\n468\n\nSie veranlaßten allerdings den klinischen Vorstand der MEB und\nden Zeugen F. im November 1994, u.a. die Klinikdirektoren und damit\nauch den Angeklagten bezüglich der Drittmittel schriftlich darauf\nhinzuweisen, dass\n\n469\n\nschon jeder Eindruck eines Zusammenhangs zwischen der Zuwendung\nund dem Umfang der Geschäftsbeziehung zu vermeiden sei;\n\n470\n\njeder Eindruck zu vermeiden sei, dass durch die Einwerbung von\nZuwendungen die Preisverhandlungen der MEB beeinträchtigt bzw. den\nMEB zustehende Rabatte u.ä. nicht oder nur teilweise gewährt werden\nwürden.\n\n471\n\nPreisnachlässe und dem wirtschaftlich gleichkommende Zuwendungen\nstanden nämlich dem allgemeinen Klinikhaushalt zu, aus dem die\nLieferanten der MEB auch bezahlt wurden. Zugleich legte man seitens\nder Verwaltung der MEB allerdings wenig Wert auf eigene\nPreisverhandlungen und überließ diese hinsichtlich der\nRadiodiagnostika faktisch ganz dem Angeklagten. Mit dem Zeugen Dr.\nSt. beschäftigte man zwar einen Ökonomen, dem als Leiter des\nMaterialeinkaufs jedoch nur ein geringes Einsatzgebiet zugestanden\nwurde und wird. So bezifferte der Zeuge Dr. St. das jährliche\nEinsparpotenzial der MEB im Bereich Einkauf auf bis zu rund\n15.000.000 EUR.\n\n472\n\nVor diesem Hintergrund mangelnder Kontrollstrukturen legte man\nauch bei der Einstellung von Personal über Drittmittel generell nur\nWert auf die Einhaltung tarifvertraglicher Regelungen, zumal diese\nArt der Finanzierung die Befristung von Arbeitsverträgen\nerleichterte. Der Zeuge F. stellte zudem - wie der Zeuge Wr. -\nSpendenbescheinigungen aus, ohne deren inhaltliche Berechtigung zu\nüberprüfen. So bescheinigte er etwa der Fa. A. am 07.10.1991, von\ndiesem Unternehmen auf das Konto NU 55-04 gezahlte 8.000 DM würden\nnur für das Forschungsprojekt \"Wiss. Erprobung von\nJod-123-Hippuran\" Verwendung finden. Wie bereits ausgeführt,\nexistierte zu diesem Zeitpunkt diese Studie nicht mehr.\n\n473\n\n3. Zwar wurden die dem Angeklagten zugewandten Gelder überwiegend\nformal zur Verwendung für bestimmte Studien gezahlt. Solche Studien\nexistierten jedoch entweder gar nicht oder nicht in dem angegebenen\nfinanziellen Umfang. Für den Angeklagten war von vornherein klar,\ndass allein die Umsatzgeschäfte den Hintergrund der Zahlungen\nbildeten.\n\n474\n\nDen zahlenden Firmen war die Mittelverwendung gleichgültig.\nTatsächlich flossen die auf dem Drittmittelkonto angesammelten\nGelder zu einem Großteil - etwa 90 % - in den allgemeinen\nKlinikbetrieb, insbesondere in die Finanzierung von Personal, das\nin der Ambulanz, auf der Station und in dem angeschlossenen Labor\nfür Privat- und Kassenpatienten eingesetzt wurde.\n\n475\n\nDarüber hinaus wurden aus diesem Konto Inserate zur Anwerbung\nvon Personal, Fernmeldegebühren und AB.ements für Zeitschriften\nbezahlt, die den Patienten zur allgemeinen Verfügung gestellt\nwurden. Einen wesentlichen Kostenfaktor stellte auch die\nFinanzierung von Reisen des Angeklagten oder anderer Personen sowie\ndie Erstattung von Hotelkosten dar.\n\n476\n\nHinsichtlich der Reisekosten seiner Mitarbeiter hatte der\nAngeklagte eigene - so seine Bezeichnung - \"Richtwerte\" entwickelt,\nnämlich 3.000 DM pro Jahr für Ärzte und 1.500 DM für sonstiges\nPersonal. Dabei verstand er entsprechende Zahlungen aus dem\nDrittmittelkonto als - so der Angeklagte - \"Förderung der corporate\nidentity\" und \"Ausgleich für Überstunden\".\n\n477\n\nVon den finanzierten eigenen Flügen profitierte der Angeklagte\nin zweifacher Hinsicht. Neben der Ersparnis eigener Aufwendungen\nerhielt er von der Lufthansa nach deren System \"miles & more\"\nBonusgutschriften, die er für sog. \"upgrades\" verwenden konnte.\nDies bedeutete, dass er einzelne Flugreisen - von denen er zwischen\nJanuar 1993 und Juli 1998 allein mit der Lufthansa etwa 230\ndurchführte - ohne zusätzlichen Aufpreis in der nächsthöheren als\nder gebuchten Klasse absolvieren konnte. Solche kostenlosen\n\"upgrades\" nahm er jedenfalls für folgende Reisen in Anspruch:\n\n478\n\nim September 1994 nach Miami\n\n479\n\nim Juni 1995 nach Chicago\n\n480\n\nim Oktober 1995 nach Tokyo und Sao Paulo\n\n481\n\nim November 1995 gemeinsam mit seiner Gattin nach Delhi\n\n482\n\nim Februar 1996 nach Miami\n\n483\n\nim Juni 1996 nach New York\n\n484\n\nim September 1996 nach Japan\n\n485\n\nim Oktober 1997 mit seiner Gattin nach Lima\n\n486\n\nim April 1998 nach Toronto.\n\n487\n\nSchließlich wurden aus dem Drittmittelkonto auch im größeren\nUmfang Bewirtungen und Druckkosten finanziert. Letztere entstanden\netwa durch Publikationen (auch von Mitarbeitern) oder im\nZusammenhang mit der Durchführung von Symposien etc., zu denen der\nAngeklagte einlud. Kosten für Hotels und Bewirtungen resultierten\nin der Regel aus Einladungen, die der Angeklagte gegenüber anderen\nWissenschaftlern und ggfls. deren Begleitpersonen ausgesprochen\nhatte.\n\n488\n\nZur Begleichung der genannten und ähnlicher Kostenpositionen\nstanden dem Angeklagten - neben den erwähnten Zuwendungen des R. -\nauf dem Konto NU 55-04 gutgeschriebene Zahlungen von\nIndustrieunternehmen in folgender Höhe zur Verfügung:\n\n489\n\nZahlungseingänge:\n\n490\n\nIm Jahre 1992: 192.130,00 DM\n\n491\n\nim Jahre 1993: 377.040,00 DM\n\n492\n\nim Jahre 1994: 246.500,00 DM\n\n493\n\nim Jahre 1995: 239.475,70 DM\n\n494\n\nim Jahre 1996: 171.247,50 DM\n\n495\n\nim Jahre 1997: 237.179,75 DM\n\n496\n\nim Jahre 1998: 238.372,98 DM\n\n497\n\nim Jahre 1999 (bis Ende Juli): 124.475,55 DM.\n\n498\n\nDiese Gesamtmittel wurden auf Veranlassung des Angeklagten im\nWesentlichen gemäß der nachstehenden Übersicht verwandt:\n\n499\n\n1992:\n\n500\n\nAusgaben für Personal: 50.121 DM\n\n501\n\nAusgaben für Reisekosten insgesamt: 18.039 DM\n\n502\n\nDavon für Reisen des Angeklagten: 703 DM\n\n503\n\nAusgaben für Hotelkosten: 1.843 DM\n\n504\n\nSonstige Ausgaben:\n\n505\n\nErstattung einer \"Barvorlage\" des Angeklagten: 5.500 DM\n\n506\n\nDruckkosten: 1.391 DM\n\n507\n\nZeitungen: 563 DM\n\n508\n\n1993:\n\n509\n\nAusgaben für Personal: 275.297 DM\n\n510\n\nAusgaben für Reisekosten insgesamt: 22.482 DM\n\n511\n\nAusgaben für Hotelkosten: 12.979 DM\n\n512\n\nIm einzelnen veranlasste der Angeklagte - neben der Begleichung\nvon Kosten für Inserate oder Abonnements von Zeitschriften - durch\nentsprechende Aufforderungsschreiben an die Drittmittelstelle der\nMEB im Jahre 1993 etwa folgende Zahlungen:\n\n513\n\n2.282,00 DM für die Teilnahme des Privatdozenten Dr. Kp. an\neinem \"Fettsäuresymposium\" in Japan,\n\n514\n\n422,00 DM zur Unterstützung der Wohnungssuche eines Arztkollegen\naus den USA,\n\n515\n\n1.272,00 DM für einen eigenen viertägigen Aufenthalt in\nMünchen,\n\n516\n\n270,00 DM für die Hotelunterbringung eines Herrn Kni. aus\nJapan,\n\n517\n\n530,00 DM für die Teilnahme seines Laborleiters Dr. Gu. an einem\nSymposium in Dresden,\n\n518\n\n802,50 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Bd. zu einem\n\"Meeting\" in Athen,\n\n519\n\n700,00 DM für Übernachtungskosten des Prof. Wl. aus den\nVereinigten Staaten,\n\n520\n\n10.603,70 DM für die Veranstaltung \"Aktuelles aus der\nNuklearmedizin\" in dem Bonner Hotel Bristol, wovon alleine 9.024,10\nDM für Speisen und Getränke aufgewandt wurden,\n\n521\n\n1.608,00 DM für die Reise zweier Mitarbeiter zu einer Konferenz\nnach Zypern,\n\n522\n\n1.372,00 DM für Veröffentlichungen,\n\n523\n\n1.642,00 DM für eine eigene Reise nach Budapest, wohin er mit\nGattin von der ungarischen Gesellschaft für Nuklearmedizin\neingeladen war,\n\n524\n\n3.056,00 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Gr. zu einem\nKongress nach Japan,\n\n525\n\n6.000,00 DM als \"Reisekostenpauschale\" für den Aufenthalt von\nProf. Fm. aus den USA, welcher diesmal für die Firma Eur. in Europa\nWerbeveranstaltungen durchführte,\n\n526\n\n2.443,54 DM für die Reise einer Mitarbeiterin zu einer Konferenz\nnach Zypern (inkl. Mietwagen),\n\n527\n\n834,00 DM für den fünftägigen Aufenthalt des von ihm\neingeladenen Dr. Kn. aus den USA im Hotel President,\n\n528\n\n693,00 DM für Reisekosten und Hotel, die durch eine Einladung an\nProf. Sv. aus Minsk entstanden waren,\n\n529\n\n747,00 DM die dem Angeklagten für einen Flug nach München in\ndessen Eigenschaft als Präsident der \"World Federation of Nuclear\nMedicine and Biology\" entstanden waren.\n\n530\n\n4.445,00 DM als Erstattung von Druckkosten, die dem Angeklagten\naus Anlaß seiner Kandidatur zum \"President Elect\" der Weltorganisation der Nuklearmediziner entstanden waren.\n\n531\n\n1994:\n\n532\n\nAusgaben für Personal: 198.034 DM\n\n533\n\nAusgaben für Reisekosten insgesamt: 19.956 DM\n\n534\n\n Davon für Reisen des Angeklagten: 12.914 DM\n\n535\n\nAusgaben für Hotelkosten: 6.007 DM\n\n536\n\nFolgende beispielhafte Zahlungen aus dem Konto NU 55-04 wurden\nvon dem Angeklagten im Jahre 1994 veranlasst:\n\n537\n\n321,50 DM an Hotelkosten für die Unterbringung eines Herrn K.\nund eines Herrn S., Gastärzte aus Minsk,\n\n538\n\n916,50 DM für einen Flug des Angeklagten nach Minsk,\n\n539\n\n5.149,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Miami, wohin er\nals Referent eingeladen war,\n\n540\n\n292,00 DM an Druckkosten für eine Veröffentlichung seines\nMitarbeiters Dr. Sch...,\n\n541\n\n491,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Kiel zur\nJahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin,\nwelcher er angehörte,\n\n542\n\n476,21 DM für die Veröffentlichung seines Mitarbeiters Dr. M...\nin einem amerikanischen Journal,\n\n543\n\n660,53 DM für Reisekosten, die einem ehemaligen Mitarbeiter -\nDr. A... - für dessen Reise zur deutschen Jahrestagung der\nGesellschaft für Nuklearmedizin nach Kiel entstanden waren,\n\n544\n\n5.670,00 DM welche dem Angeklagten für einen Flug nach Orlando/\nUSA zur Teilnahme an der Jahrestagung der amerikanischen\nGesellschaft für Nuklearmedizin entstanden waren,\n\n545\n\n573,00 DM welche seiner MTA S... an Reisekosten zur Teilnahme an\nder Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin\nentstanden waren,\n\n546\n\n110,00 DM für die Hotelunterbringung des Dr. L..., welcher\naufgrund einer Einladung des Angeklagten in Bonn weilte,\n\n547\n\n676,00 DM für die Hotelunterbringung des Dr. Kn., welcher\nebenfalls aufgrund einer Einladung des Angeklagten in B.\nweilte,\n\n548\n\n280,85 DM für die Hotelunterbringung des Prof. Dr. K....., der\nebenfalls einer Einladung des Angeklagten gefolgt war,\n\n549\n\n2.300,00 DM für die Teilnahme seines Chef-MTA Po. an einer\nVeranstaltung in Sidney, wo dieser einen Vortrag hielt,\n\n550\n\n1.208,62 DM für Reise- und Hotelkosten des Prof. E... aus\nLondon, der einer Einladung des Angeklagten aus Anlass des 75.\nGeburtstages seines Vorgängers, Herrn Prof. W., gefolgt war und\nanlässlich einer Feierstunde ein Grußwort gesprochen sowie einen\nVortrag gehalten hatte,\n\n551\n\n2.000,00 DM für die Teilnahme eines ehemaligen Stipendiaten an\ndem Kongress der Weltgesellschaft für Nuklearmedizin in Sidney,\n\n552\n\n688,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Hamburg,\n\n553\n\n501,40 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. Pl. und Dr.\nBd. an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für\nNuklearmedizin in Kiel, wo diese Vorträge hielten,\n\n554\n\n357,00 DM für die Teilnahme seiner medizinisch-technischen\nAssistentin Adams an derselben Jahrestagung in Kiel,\n\n555\n\n600,00 DM für eine Reise seiner Stationsschwester nach Lausanne.\n\n556\n\n1995:\n\n557\n\nAusgaben für Personal: 343.040 DM\n\n558\n\nAusgaben für Reisekosten insgesamt: 16.594 DM\n\n559\n\nDavon für Reisen des Angeklagten, u.a. nach Dresden und Athen: 4.772 DM\n\n560\n\nAusgaben für Hotelkosten: 1.865 DM\n\n561\n\nIm Jahre 1995 veranlasste der Angeklagte etwa folgende\nEinzelzahlungen:\n\n562\n\n2.300,00 DM für Einladungsschreiben zu einem von der Firma D.\ngesponserten Symposium,\n\n563\n\n369,00 DM für die Neuanschaffung eines verloren gegangenen\nCity-Funks für seinen Mitarbeiter Dr. S...,\n\n564\n\n1.035,70 DM für die Teilnahme seines Laborleiters Dr. Gu. an\neinem Kongress in Italien (gemeinsam mit dessen Ehefrau),\n\n565\n\n856,00 DM für eine Reise des Angeklagten nach Dresden zur\nVorbereitung der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für\nNuklearmedizin, wobei dieser Betrag dem Drittmittelkonto zweimal\nbelastet wurde,\n\n566\n\n1.278,00 DM für den Flug des Angeklagten nach Dresden, zur\nTeilnahme an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für\nNuklearmedizin,\n\n567\n\n1.000,00 DM als Barzahlung an eine Gastärztin aus Minsk,\n\n568\n\n432,00 DM für die Hotelunterbringung von Herrn Dr. Kn. im Hotel\nPresident, der sich aufgrund einer Einladung des Angeklagten in\nBonn. aufhielt,\n\n569\n\n2.638,00 DM für eine Reise des Angeklagten zu einem Kongress in\nAthen,\n\n570\n\n1.200,00 DM als anteilige Kostenerstattung für die Reise von\nfünf Mitarbeiterinnen zu der u.a. von der Firma H. gesponserten\nJahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin in\nDresden,\n\n571\n\n368,00 DM für die Hotelunterbringung von zwei durch den\nAngeklagten eingeladenen Gastärzten,\n\n572\n\n3.000,00 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Bd. zu einem\nKongress in Australien,\n\n573\n\n909,00 DM an Reisekosten für die Teilnahme seines Mitarbeiters\nDr. Gu. an einem Symposium in Nürnberg,\n\n574\n\n930,00 DM für die Unterbringung zweiter von dem Angeklagten\neingeladener Ärzte im Hotel Steigenberger,\n\n575\n\n135,00 DM für die Hotelübernachtung eines von dem Angeklagten\neingeladenen Arztes,\n\n576\n\n2.946,64 DM für die Teilnahme der Mitarbeiter Dr. Gu. und Sa..\nan dem Kongress der Europäischen Gesellschaft für Nuklearmedizin in\nBrüssel,\n\n577\n\n3.255,00 DM für die Bewirtung von Referenten und deren\nEhefrauen, einschließlich des Angeklagten, im \"Ristorante\nSasella\".\n\n578\n\n1996:\n\n579\n\nAusgaben für Personal: 415.614 DM\n\n580\n\nAusgaben für Reisekosten insgesamt: 14.766 DM\n\n581\n\n Davon für Reisen des Angeklagten,\n\n582\n\n u.a. nach Istanbul, New York, Madrid und Budapest: 8.311 DM\n\n583\n\nAusgaben für Hotelkosten: 2.161 DM\n\n584\n\nBeispielhaft hat der Angeklagte im Jahre 1996 folgende\nEinzelzahlungen veranlasst:\n\n585\n\n424,20 DM für Speisen und Getränke aus Anlass eines\n\"Fakultätssymposiums\",\n\n586\n\n9.266,00 DM als Druckkostenzuschuss für eine Publikation seines\nMitarbeiters Dr. Gr. (\"Brain Spect Imaging in Psychiatry\"), die\nferner u.a. von den Firmen S. und A. Laboratories GmbH unterstützt\nwurde,\n\n587\n\n190,00 DM an Hotelkosten für einen Prof. O...,\n\n588\n\n896,00 DM an Hotelkosten für den von dem Angeklagten\neingeladenen Dr. Kn. aus den USA im Hotel President (4 Tage),\n\n589\n\n1.245,98 DM an Kosten für die Hin- und Rückreise von Dr. Kn.,\n\n590\n\n2.712,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Istanbul zu\neiner Veranstaltung der türkischen Gesellschaft für Nuklearmedizin,\nwo er einen Vortrag hielt,\n\n591\n\n963,00 DM für die Teilnahme von Dr. Bd. an einem Kongress in\nIsrael,\n\n592\n\n4.130,55 DM für den Flug des Angeklagten nach Denver zur\nJahrestagung der amerikanischen Gesellschaft für Nuklearmedizin,\nwohin er zu zwei Tagungsvorsitzen eingeladen war,\n\n593\n\n796,50 DM für einen Flug des Angeklagten nach Madrid zum\nWeltkongress der Gesellschaft für Psychiatrie,\n\n594\n\n1.745,18 DM für Publikationen des Angeklagten in den \"Annals of\nNuclear Medicine\",\n\n595\n\n672,50 DM für eine Kongressreise des Angeklagten nach\nBudapest,\n\n596\n\n600,00 DM für die Unterbringung eines Prof. M. B. im Hotel\nSteigenberger,\n\n597\n\n380,00 DM für die viertägige Hotelunterbringung des Prof. Dr.\nP..., der in Bonn an einem Symposium teilnahm,\n\n598\n\n600,00 DM an Flugkosten für Dr. Gu., der an einer Tagung in\nBrilow teilgenommen hatte,\n\n599\n\n3.676,60 DM für die Bewirtung von Teilnehmern an einer\nVeranstaltung in dem Bonner Restaurant \"Waldau\",\n\n600\n\n60.673,76 DM als Monatsgehalt der Mitarbeiterin M... für\nNovember 1996.\n\n601\n\n1997:\n\n602\n\nAusgaben für Personal: 284.357 DM\n\n603\n\nAusgaben für Reisekosten insgesamt: ; 13.724 DM\n\n604\n\n Davon für Reisen des Angeklagten,\n\n605\n\n u.a. nach Essen zu der Antrittsvorlesung\neines Kollegen: 2.272 DM\n\n606\n\nAusgaben für Hotelkosten: 3.401 DM\n\n607\n\nIm Jahre 1997 veranlasste der Angeklagte etwa folgende\nZahlungen:\n\n608\n\n271,80 DM für die Hospitation seines Mitarbeiters Dr. Gu. in\nBasel,\n\n609\n\n2.125,00 DM für den Flug des Angeklagten zu einer - von der\nFirma D. gesponserten - Veranstaltung in Neapel,\n\n610\n\n5.083,00 DM für die Übersetzung des von dem Angeklagten\nverfassten Werkes \"Interventional Brain Spect - a review\" von der\ndeutschen in die englische Sprache,\n\n611\n\n684,35 DM für die Teilnahme des Dr. Gu. an einem Kolloquium in\nder Schweiz,\n\n612\n\n3.556,49 DM für die Reise seiner Mitarbeiter Dr. Gu. und S....\nzu einem Kongress nach Kopenhagen, wo beide Vorträge hielten,\n\n613\n\n2.966,00 DM für Veröffentlichungen seiner Mitarbeiter Dr. Bd.\nund Prof. Dr. Gr. in einer amerikanischen Fachzeitschrift,\n\n614\n\n920,15 DM für Einladungsschreiben zu einem von ihm\nveranstalteten Symposium aus Anlass des Todes von Sir...., für\nwelches er auch die Firmen D. und S. mit jeweils 1.000,00 DM als\nSponsoren gewonnen hatte,\n\n615\n\n1.751,50 DM für die Verköstigung der Teilnehmer an dem\nGedenksymposium für Sir ....., an welchem u.a. dessen Witwe\nteilnahm,\n\n616\n\n1.650,05 DM für die Hotelunterbringung eingeladener Gäste dieser\nVeranstaltung,\n\n617\n\n1.434,22 DM an Reisekosten für Prof. St... aus Italien, der als\nReferent an dem Gedenksymposium teilgenommen hatte,\n\n618\n\n1.479,26 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiterinnen Dr. W...\nund B... am Europäischen Kongress für Nuklearmedizin in Glasgow, wo\nDr. W... einen Vortrag hielt,\n\n619\n\n1.510,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiterinnen A.... und\nS.... (MTA) an demselben Kongress, wobei eine Dienstbefreiung\nseitens der Leitung der Medizinischen Einrichtungen nur für eine\nMitarbeiterin erteilt worden war,\n\n620\n\n660,00 DM Patentgebühren, wobei das Patent weder dem\nAngeklagten, noch den Medizinischen Einrichtungen zustand,\n\n621\n\n902,50 DM für die Reise des Angeklagten zu der Einweihung des\n\"PET-Zentrums\" in Rossendorf,\n\n622\n\n325,00 DM für die Teilnahme von Dr. Gu. an der Jahrestagung der\nDeutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin, wo dieser einen Vortrag\nhielt,\n\n623\n\n233,00 DM für die Teilnahme von Prof. Dr. Gr. an einem Symposium\nin Heidelberg,\n\n624\n\n390,00 DM für die Teilnahme seines Mitarbeiters S... an einer\nVeranstaltung in der Schweiz,\n\n625\n\n2.000,00 DM an Reisekosten, die seinem Laborleiter Dr. Gu.\nanlässlich eines Aufenthalts in Oak Ridge, New York und San Antonio\nentstanden waren.\n\n626\n\n1998:\n\n627\n\nAusgaben für Personal: 175.297,76 DM\n\n628\n\nAusgaben für Reisekosten insgesamt: 9.385 DM\n\n629\n\nIm Jahre 1998 veranlasste der Angeklagte durch entsprechende\nAnweisungen gegenüber der Drittmittelstelle der MEB beispielsweise\nfolgende Zahlungen:\n\n630\n\n1.656,50 DM für den Ausgleich weiterer Bewirtungskosten, die im\nZusammenhang mit dem erwähnten Gedenksymposium für Sir ....\nentstanden waren,\n\n631\n\n3.585,10 DM für die Bewirtung der Teilnehmer eines von den\nFirmen C. und M. gesponserten Symposiums in dem Bonner Restaurant\n\"Waldau\",\n\n632\n\n144,00 DM für die Hotelunterbringung des von ihm eingeladenen\nDr. Kn.,\n\n633\n\n330,00 DM an Gebühren für ein fremdes Patent,\n\n634\n\n290,00 DM an Kosten für die Teilnahme seines Laborleiters an dem\nJahreskongress der deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin in\nLeipzig,\n\n635\n\n1.700,00 DM an Reisekosten für seine Mitarbeiter Po., S... und\nB.... an dem Kongress der Amerikanischen Gesellschaft für\nNuklearmedizin in Toronto,\n\n636\n\n2.251,29 DM an Kosten für eine Veröffentlichung seines\nMitarbeiters Dr. Gr.,\n\n637\n\n733,50 DM für die Teilnahme seiner medizinisch-technischen\nAssistentinnen H...., S..... und M..... an dem 7. Weltkongress der\n\"World Federation of N. Medicine and Biology\" in Berlin. Zu diesem\nKongress hatte der Angeklagte drei seiner Mitarbeiterinnen fahren\nlassen, obwohl seitens der Universitätsverwaltung nur zwei von\nihnen insoweit Dienstbefreiung erteilt worden war,\n\n638\n\n885,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. O..., S....\nund A.... an einem Fortbildungskurs in Göttingen zum Thema\nZellmarkierungen,\n\n639\n\n285,00 DM für die Hotelunterbringung des von ihm eingeladenen\nehemaligen Stipendiaten Prof. P.....,\n\n640\n\n700,00 DM an Kosten für die Teilnahme seines Mitarbeiters Dr.\nB..... an einer Schulungsveranstaltung.\n\n641\n\n1999 (bis zum 29.10.):\n\n642\n\nAusgaben für Personal: 235.363 DM\n\n643\n\nAusgaben für Reisekosten insgesamt: 15.405 DM\n\n644\n\n Davon für eine\nReise des Angeklagten nach Los Angeles: 5.703 DM\n\n645\n\nIm Jahre 1999 veranlasste der Angeklagte beispielhaft folgende\nZahlungen:\n\n646\n\n878,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. B.... und\nProf. Gr. an einem Kongress in Israel bzw. an einem\nFortbildungssymposium Herzdiagnostik,\n\n647\n\n860,00 DM für die Hotelunterbringung von\nGastwissenschaftlern,\n\n648\n\n232,40 DM für die Bewirtung u.a. ausländischer Kollegen,\n\n649\n\n536,48 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Gu. nach Brüssel\nzu einer Besprechung,\n\n650\n\n210,00 DM an Gebühren für ein fremdes Patent,\n\n651\n\n5.703,03 DM für einen eigenen Flug nach Los Angeles,\n\n652\n\n6.766,00 DM für die \"Zwischenfinanzierung\" der\nWeihnachtsfeier.\n\n653\n\nBei den Kostenpositionen \"Personal\" handelte es sich - wie\nbereits erwähnt - um die Gehälter von ärztlichen und technischen\nMitarbeitern sowie von Pflegekräften. Im wesentlichen wurden\nAssistenzärzte - teils zur Erlangung der Facharztanerkennung -\nDoktoranden auf dem Gebiet der Biologie, Chemie oder Pharmakologie\nsowie Medizinisch-Technische-Assistenten eingestellt und über das\nKonto NU 55-04 finanziert. Wie bereits ausgeführt, wurden diese\nMitarbeiter ganz überwiegend, nämlich zu etwa 90 % in der\nRoutineversorgung eingesetzt - sei es in der Ambulanz, auf der\nStation oder im Labor.\n\n654\n\nHieraus zog der Angeklagte eigene wirtschaftliche Vorteile, da\ndieser Einsatz auch seinen Privatpatienten zugute kam, für die er\nliquidationsbefugt war und die er ohne diesen organisatorischen\nHintergrund jedenfalls nicht in dem tatsächlichen Umfang hätte\nbehandeln können.\n\n655\n\nD.\n\n656\n\nI.\n\n657\n\n1. Die Feststellungen zum Lebenslauf und dem beruflichen Werdegang\ndes Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung\nsowie den insoweit ergänzend verlesenen Urkunden, wie sie sich im\neinzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Widersprüche haben\nsich insoweit nicht ergeben.\n\n658\n\n2. Hinsichtlich der Tatvorwürfe hat sich der Angeklagte im Rahmen\neiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.11.1997 während des\nErmittlungsverfahrens dahingehend eingelassen, es treffe\n\"nachweislich nicht zu\", dass \"finanzielle Forschungshilfen der\nIndustrie\" an ihn persönlich geflossen seien. Von der Industrie\nzugewandte Gelder habe er niemals für private Zwecke erhalten oder\nverbraucht. Er habe auch selbst \"niemals Geld für Bewirtungen,\nReisekosten oder Honorare für Vorträge oder Studien erhalten\". Es\nsei lediglich ein \"vergleichsweise geringer Betrag von etwa 5 x DM\n800,00 jährlich\" für Weihnachtsfeiern aufgewendet worden. Diese\nwiederum hätten den \"guten Kontakten\" zu den Firmen gedient.\n\n659\n\nMit weiterer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15.12.1997 hat er\nnochmals darauf hingewiesen, dass ihm \"keine Geldmittel\nzugeflossen\" seien. Im Rahmen seiner Gegenvorstellung gegen eine\ndie Dienstaufsichtsbeschwerde ablehnende Entscheidung des\nGeneralstaatsanwalts in Köln hat er mit Schreiben vom 06.03.1998\nerklärt, die Mittel seien \"mit Ausnahme einiger Bewirtungskosten\nfür klinik-interne Fortbildung voll dem Landeshaushalt\nzugeflossen\". An ihn seien keine \"Privatmittel\" geflossen. Im\nRahmen seiner Beschwerde vom 03.07.1998 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts B. vom 23.06.1998 hat er\nnochmals darauf verwiesen, \"Reisekostenvergütungen bzw. Honorare\"\nseien ihm nie gewährt worden; er sei allerdings vom Finanzamt\naufgefordert worden, einzelne Reisekosten \"aus dem Forschungskonto\nzu bezahlen\". Auf dieses Konto habe er jedoch keine\nZugriffsbefugnis gehabt.\n\n660\n\nMit weiterem Schreiben vom 26.10.1998 hat er sich unmittelbar an\nden mit den Ermittlungen betrauten Staatsanwalt gewandt. Unter\nHinweis darauf, das Land Nordrhein-Westfalen statte seine Klinik\n\"nicht mit ausreichenden Forschungsmitteln aus\", hat er erklärt,\ndie von der Industrie vereinnahmten Mittel seien \"zum größten Teil\nzur Aufrechterhaltung einer ausreichenden klinischen Versorgung\neingesetzt worden\". Mit Schreiben vom 16.10.1998 - diesmal an den\nzuständigen Oberstaatsanwalt - hat er darauf hingewiesen, \"dass der\nweitaus überwiegende Teil der Mittel - ich würde einmal von 90 bis\n95 % ausgehen - den Kliniken und damit den Patienten zugeflossen\"\nsei. Er habe \"die Industriegelder ganz überwiegend für eine\noptimale Krankenversorgung eingesetzt\" und \"nur zum geringen Teil\nfür die Forschung\".\n\n661\n\nIm Juli 1999 hat er über seinen Verteidiger u.a. vortragen\nlassen, er sei zwar \"beratend für die Firmen tätig\" geworden, habe\nhierfür jedoch keine Vergütung erhalten.\n\n662\n\nUnter dem 16.06.2000 hat sich der Angeklagte an den Sprecher der\nStaatsanwaltschaft B. gewandt, um nochmals darauf hinzuweisen, die\nIndustriemittel seien der Krankenversorgung in der Klinik zugute\ngekommen. Hierbei handele es sich um etwa 90 % Kassenpatienten und\n10 % Privatpatienten. Er selbst habe für das Forschungskonto keine\nZeichnungsberechtigung gehabt. Er habe allerdings \"anregen\" können,\nwelche Personen für die Krankenversorgung oder Forschung aus diesen\nMitteln einzustellen seien. Es seien aus diesen Geldern auch Geräte\nangeschafft worden, die den \"Kassenpatienten und Privatpatienten\nzugute\" gekommen seien. Bei den \"Jahresabschlussveranstaltungen im\nDezember\" habe es sich um \"Kontaktpflegeveranstaltungen\" gehandelt.\nHintergrund der industriellen Zahlungen sei auch, dass die Firmen\n\"mit unseren Resultaten Werbung\" machen wollten.\n\n663\n\nMit Schreiben vom 29.12.2000 hat er nochmals erklärt, \"die durch\ndie Industrie eingeworbenen und durch die Staatsanwaltschaft B.\nkriminalisierten Drittmittel\" habe er ausschließlich dazu verwandt,\ndie Defizite einer ordnungsgemäßen Krankenversorgung\nauszugleichen.\n\n664\n\nMit Schreiben an den zweiten Strafsenat des OLG Köln vom\n08.08.2001 hat er darauf hingewiesen, die \"eingeworbenen\nIndustriemittel\" seien neben der Forschung zur Finanzierung von\nPersonal für die Kassenpatienten eingesetzt worden. Die\nVerfügungsgewalt über das Drittmittelkonto habe allein in den\nHänden der Verwaltung gelegen. Im übrigen habe er \"etwa 500\nPublikationen sozusagen als Gegenleistung für die\nIndustrieeinnahmen vorgelegt\". Die Finanzmittel seien \"ausnahmslos\nfür diese Publikationen gewährt worden\". Im übrigen habe er \"nie\nein Unrechtsbewußtsein entwickeln\" können.\n\n665\n\nSchließlich hat der Angeklagte sich unter dem 16.10.2001 an das\nLandesministerium für Wissenschaft und Forschung gewandt und\nvorgebracht, \"dem Gericht und der Staatsanwaltschaft\" sei \"bekannt,\ndaß als Gegenleistung für die Gelder etwa 500 Publikationen\nerstellt wurden\". Die Drittmittel seien \"nicht umsatzabhängig,\nsondern in bezug auf unsere wissenschaftliche Tätigkeit zugewiesen\"\nworden. Ohne die Industriemittel sei die Krankenversorgung nicht in\nausreichendem Maße möglich gewesen.\n\n666\n\n3. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich - auch bezüglich\nder nicht von der Anklage erfaßten Firmen und Zahlungsvorgänge - im\nwesentlichen im Sinne der Feststellungen eingelassen.\n\n667\n\nAbweichend hat er zu seinem wirtschaftlichen Kontakt mit dem\nZeugen Prof. Dr. L. zunächst behauptet, die in seinem Schreiben vom\n20.09.1996 ausgesprochene Anregung, Untersuchungsaufträge\nbetreffend \"TG, TAK/MAK und TRAK\" zu erteilen, sei nur deshalb\nerfolgt, weil es sich insoweit damals um neue\nUntersuchungsmöglichkeiten gehandelt habe; dieses Schreiben habe\nalso entgegen dem Wortlaut nicht der Umsatzsteigerung gedient. Auf\nVorhalt entsprechender Ausführungen in dem Werk \"Labor und\nDiagnose\" (4. Auflg., 1992) hat er dann jedoch eingeräumt, dass\nsich die von dem Zeugen erbetenen zusätzlichen Aufträge keineswegs\nauf neue Untersuchungsmethoden bezogen, es sich vielmehr bei der\nBestimmung von \"Thyreoglobulin (TG), TAK/MAK\n(Schilddrüsenantikörper) und TRAK (TSH-Rezeptor-Autoantikörper)\"\nauch im Jahre 1996 bereits um Routineuntersuchungen gehandelt hat.\nDies hat dann auch der Zeuge Prof Dr. L. bestätigt.\n\n668\n\nHinsichtlich der festgestellten finanziellen Zuwendungen hat der\nAngeklagte abweichend angegeben, eine eigene Verfügungsbefugnis\nüber das Konto NU 55-04 nicht besessen zu haben. Bezüglich der\nReisekosten habe es allerdings eine interne, von ihm getroffene\nRegelung gegeben, dass habilitierten Ärzten pro Jahr ca. 3.000 DM,\nden übrigen Mitarbeitern ca. 1.500 DM an Mitteln für Reisekosten\naus dem Konto NU 55-04 zustanden. Diese seien als\n\"Überstundenausgleich\" und \"zur Förderung der corporate identity\"\ngedacht gewesen. Es sei ihm darauf angekommen, seinen dienstlich\nhoch belasteten Mitarbeitern eine Zuwendung zukommen zu lassen,\nwelche die Attraktivität seiner Klinik für diese erhöhe.\n\n669\n\nSo seien auch die von ihm ausgerichteten Weihnachtsfeiern\nVeranstaltungen zur Stimmungspflege in der Klinik für\nNuklearmedizin gewesen. Sie hätten aber auch Informationscharakter\ngehabt, da er die Gelegenheit dazu genutzt habe, das jeweils\nvergangene Jahr Revue passieren zu lassen und Aktivitäten sowie\nLeistungen der Klinik bzw. ihrer Mitarbeiter darzustellen.\n\n670\n\nDie Zahlungen der Industrie seien in keiner Weise vom Umsatz mit\nseiner Klinik abhängig gewesen. Vielmehr seien Veröffentlichungen\nim Zusammenhang mit deren Produkten der wirtschaftliche Gegenwert\nfür die Zuwendungen gewesen. Die Firmen hätten an solchen\nVeröffentlichungen ein Interesse, da sie zu Marketingzwecken\nVerwendung fänden. Allerdings hat er in Bezug auf ein nicht\nverfahrensgegenständliche Industrieunternehmen auch erklärt, \"wenn\nwir von denen was bezogen hätten, dann hätten die irgendwann auch\nwas an uns gezahlt\".\n\n671\n\nIn den zuwendenden Firmen sei - mit Ausnahme von M. und S. -\nnicht bekannt gewesen, dass von den auf das Drittmittelkonto\neingezahlten Beträgen überwiegend Personalkosten und keine\nkonkreten Forschungsprojekte finanziert wurden. Darüber sei nie\ngesprochen worden, insbesondere hätten die Mitarbeiter der Firmen\nhiernach nicht gefragt. Diese hätten lediglich Wert auf die\nangesprochenen Publikationen gelegt, die sie auch bekommen hätten.\nHinsichtlich der Fa. De. habe es eine Verabredung mit dem Zeugen\nKh. gegeben, dass die Gelder für eine \"Qualitätskontrolle\"\nVerwendung finden sollten.\n\n672\n\nAbweichend hat er ferner angegeben, die im Juni 1998 auf dem\nDrittmittelkonto eingegangene Zahlung von A. in Höhe von 30.000 DM\nsei ihm zugesagt und gezahlt worden, um seinen \"Präsidentenabend\"\ndes Weltkongresses 1998 - einen Empfang mit Buffet - zu\nfinanzieren.\n\n673\n\nSämtliche Mittel seien von ihm \"für Wissenschaft und Forschung\"\nverwandt worden. Dies gelte beispielsweise auch für die Kosten\nseiner Kandidatur zur Präsidentschaft der Weltvereinigung der\nNuklearmediziner. Neben der Ehre und der Befriedigung seiner\nBedürfnisse als - so der Angeklagte - \"homo ludens\" habe er als\nPräsident den Weltkongress der Nuklearmediziner nach Berlin\neingeladen, was der hiesigen Forschung zugute gekommen sei. Die\nstrafrechtliche Sanktionierung seines Verhaltens gefährde die\nFreiheit von Wissenschaft und Forschung, weshalb er stellvertretend\nfür seine \"Amtsbrüder\" das Verfahren, über das ganz Deutschland\nlache, durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof tragen\nwerde.\n\n674\n\nII.\n\n675\n\nZum objektiven Geschehen, insbesondere der Stellung des\nAngeklagten in seiner Klinik, deren Organisation und Bestellpraxis,\nden festgestellten Firmenkontakten, dem Zahlungsverkehr und den\ngetätigten Umsätzen, beruhen die Feststellungen auf der Einlassung\ndes Angeklagten sowie den verlesenen Urkunden, wie sie sich im\neinzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Insoweit decken\nsich die Feststellungen mit der Einlassung des Angeklagten.\n\n676\n\n1. Die Feststellungen zu der Art und Weise der Mittelbeschaffung,\nden einzelnen Zahlungsein- und Ausgängen auf dem Konto NU 55-04\nbzw. dem allein für eine \"Tumor-Targeting-Tagung\" eingerichteten\nKonto \"NU 55-02\" und dem Privatkonto des Angeklagten sowie zu der\njeweiligen Mittelverwendung basieren auf den insoweit verlesenen\nUrkunden, wie sie sich im einzelnen aus der Sitzungsniederschrift\nergeben. Der Angeklagte hat diese äußeren Umstände zudem\neingeräumt.\n\n677\n\nLetzteres gilt auch für die internen Organisationsstrukturen mit\nAusnahme der Frage, inwieweit dem Angeklagten eine eigene\nVerfügungsbefugnis zustand bzw. welcher Kontrolle er unterworfen\nwar. Insoweit beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der\nZeugen K., Zm., Wr., F. und Dr. St., welche hinsichtlich der\nallgemeinen Organisationsstruktur, ihrer jeweiligen Funktion, ihres\nWirkens und Wissens im Sinne der Feststellungen bekundet haben.\n\n678\n\nInsbesondere hat die Zeugin K. in Übereinstimmung mit den Zeugen\nZm., Wr. und F. bestätigt, dass Auszahlungen von dem Konto nur auf\nVeranlassung des Angeklagten vorgenommen wurden und dass\nhinsichtlich der ein- und ausgehenden Beträge keine inhaltliche\nÜberprüfung vorgenommen wurde. So sei weder kontrolliert worden, ob\ndie in Bezug genommenen Studien tatsächlich existierten, noch ob\nEingänge oder Auszahlungen in inhaltlichem Bezug zu\nwissenschaftlicher Tätigkeit standen. Die Zeugen Wr. und F. haben\ndies auch hinsichtlich der von ihnen ausgestellten\nSpendenbescheinigungen bestätigt.\n\n679\n\nDie genannten Zeugen haben zudem bekundet, über die\ntatsächlichen Hintergründe der Zuwendungen, insbesondere die\ngeschäftlichen Beziehungen des Angeklagten zu den genannten Firmen\noder die Gewährung von Rabatten, sei ihnen nichts bekannt gewesen.\nAngesichts dieser übereinstimmenden Bekundungen besteht keine\nVeranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln.\n\n680\n\nDies gilt umso mehr, als der Zeuge Dr. St. als für\nMaterialeinkauf zuständiger Ökonom angegeben hat, man sei innerhalb\nder MEB ohnehin an Fragen der Kosteneinsparung, etwa durch\nPreisverhandlungen, kaum interessiert. Insoweit gebe es ein\njährliches Einsparpotential von 20 % bis 30%. Dies bestätigt die\nAngaben der Zeugen K., Zm., Wr. und F., dass man auch dem\nFinanzgebaren des Angeklagten allenfalls ein geringes Interesse\nentgegenbrachte, solange dieser - wie geschehen - immer wieder für\nausreichende \"Deckung\" auf dem Konto NU 55-04 sorgte. Dass allein\ndies wirklich kontrolliert wurde, haben im übrigen die Zeugen K.\nund Zm. bestätigt.\n\n681\n\nDer Angeklagte hat sich selbst auch als alleinigen\nVerfügungsberechtigten angesehen. Das ergibt sich - neben den\ngenannten Umständen - beispielhaft aus seinem bereits erwähnten, an\ndie Fa. S. gerichteten Schreiben vom 30.08.1994, in welchem er u.a.\nausgeführt hat (Hervorhebung durch die Kammer):\n\n682\n\n\"Für die übrigen 6 Personen, ebenfalls Mitarbeiter unserer\nKlinik, habe ich über mein Forschungskonto die Kosten übernommen.\"\n\n683\n\nBei Einreichung der Rechnung vom 17.05.1995 für Druckkosten im\nZusammenhang mit der Veröffentlichung seines Mitarbeiters Dr. Gr.\n(\"Brain Spect Imaging in Psychiatry\") hat er ebenfalls um\n\"Bezahlung aus meinem Drittmittelkonto 55-04\" gebeten.\n\n684\n\nMit der Einreichung von Rechnungen bei der Drittmittelstelle hat\ner zwar meist höflich-formal darum gebeten, diese aus dem\nDrittmittelkonto zu begleichen. Gelegentlich, etwa mit Anschreiben\nvom 25.02.1997, 27.03.1997, 12.05.1997 oder (nach Durchführung der\nDurchsuchung) vom 29.08.1997 hat er jedoch auch darauf verwiesen,\ndass die dort jeweils angegebenen Kosten aus dem Konto NU 55-04 \"zu\nerstatten sind\".\n\n685\n\n2. Die Umsatzabhängigkeit und damit die Amtsbezogenheit der\nZahlungen ergibt sich zunächst aus folgenden allgemeinen\nUmständen:\n\n686\n\nDer Angeklagte räumt ein, sämtlichen Schriftverkehr betreffend\ndie finanziellen Zuwendungen mit den für Marketing und Vertrieb\nzuständigen Mitarbeitern der Unternehmen geführt zu haben. Dabei\nverfügten - bis auf De. - alle von der Anklage erfaßten Firmen, wie\nvon den jeweiligen Zeugen bestätigt, über eigene wissenschaftliche\nAbteilungen. Damit weist bereits diese Urkundenlage auf einen\nUmsatzbezug hin.\n\n687\n\nEs steht aufgrund der Angaben des Angeklagten auch fest, dass -\nabgesehen von Umsatzgeschäften - den zuwendenden Unternehmen keine\nwirtschaftlich auch nur annähernd gleichwertigen \"Vorteile\"\nzugeflossen sind. Die Einlassung des Angeklagten, seine zu\nWerbezwecken verwendeten Publikationen stellten insoweit das\nwirtschaftliche Äquivalent dar, ist bereits angesichts der zur\nVerfügung gestellten Summen als fernliegende Schutzbehauptung\nanzusehen. In den jeweiligen Anforderungs-, Ankündigungs- oder\nBegleitschreiben ist auch - wie der Angeklagte einräumt - ein\nsolcher Bezug zu den Zahlungen nicht hergestellt worden.\n\n688\n\nSchließlich hat auch keiner der vernommenen Zeugen eine solchen\nHintergrund der Zahlungen bestätigt. Vielmehr gelten insoweit\nfolgende firmenspezifische Einzelheiten:\n\n689\n\n2.1. Nach den Bekundungen der Zeugen Dr. Kg., Hß., Sd. und Kl.\nverfügte die Fa. A. ohnehin über eine eigene Forschungsabteilung,\nso dass es wissenschaftlicher Unterstützung durch den Angeklagten -\nabgesehen von klinischen Zulassungsverfahren - schon gar nicht\nbedurfte. Dem entsprechend haben die genannten Zeugen auch einen\nZusammenhang zwischen Publikationen des Angeklagten und den\ngeleisteten Zahlungen verneint. Vielmehr haben sie bestätigt, dass\nden Zahlungen eine Absprache mit dem Angeklagten zugrunde gelegen\nhabe, wonach diesem 10 % des Umsatzes mit bestimmten Produkten\nrückzuvergüten war. Der Zeuge Kl. hat - als seinerzeit zuständiger\nSachbearbeiter für Marketing - dies dahingehend präzisiert, er sei\nvon dem damaligen, mit Prokura ausgestatteten Abteilungsleiter des\nBereichs Marketing und persönlichen Bekannten des Angeklagten, dem\nZeugen Sd., darüber informiert worden, dass diese Zusage\nexistiere.\n\n690\n\nDies hat der Zeuge Sd. bestätigt. Dieser Zeuge, der nach seinen\nAngaben ab 1967 bei der Firma B. und ab 1971 bei A. Prokura besaß,\nhat bekundet, man habe einen bestimmten Prozentsatz vom jeweiligen\nKundenumsatz \"ausgeschüttet\", wobei die äußere Form dieser\nRückzahlungen \"sekundär\" gewesen sei. Anfangs seien dies 5 %,\nspäter dann 10 % gewesen. Man habe über einen \"ausgefeilten\nAußendienst\" verfügt, der mit den Kunden über dieses System\ngesprochen habe. Das sei dann auch in entsprechenden Berichten der\nAußendienstmitarbeiter festgehalten worden. Solche Berichte seien\ndann Grundlage der internen Zahlungsanweisungen geworden, wie sie\nvon dem Zeugen Kl. gefertigt wurden. Ohne entsprechende\nausdrückliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Kunden habe es\nkeine \"Bonuszahlungen\" gegeben.\n\n691\n\nAuch die übrigen Feststellungen hinsichtlich der Fa. A. beruhen\n- neben den verlesenen Urkunden - auf den Bekundungen dieser\nZeugen. Die Zeugin Vo. hat im übrigen die internen Strukturen und\ndie sie betreffenden Umstände ebenfalls im Sinne der Feststellungen\ngeschildert.\n\n692\n\n2.2. Hinsichtlich der Fa. M. haben die Zeugen Rt., Hk. und Fß.\nzunächst das festgestellte \"Bonussystem\" und dessen\nRahmenbedingungen bestätigt.\n\n693\n\nDer Zeuge Fß. hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass seine\nErklärung vom 12.12.2000, wonach sich die \"mit Prof. B. geführten\nGespräche ausschließlich auf wissenschaftliche Unterstützung\nbezogen\" hätten und dem Angeklagten \"umsatzabhängige Rabatte nicht\nangeboten\" worden seien, die Tatsachen - zumindest - verkürzt\nwiedergibt. Insoweit hat er angegeben, von der \"Problematik\" des\nvorliegenden Strafverfahrens gehört und sich diesbezüglich mit dem\nAngeklagten besprochen zu haben. Er habe nachgefragt, ob er dem\nAngeklagten \"helfen\" könne. Dieser habe daraufhin von \"einigen\nFirmen\" berichtet, die gleichlautende Erklärungen verfasst hätten.\nSeine - des Zeugen - Frage, ob er ihm damit helfen könne, habe der\nAngeklagte mit \"Ja\" beantwortet. Daraufhin habe er das Schreiben\nverfasst und dem Angeklagten zur Verfügung gestellt. Tatsächlich\nsei ihm das \"Bonussystem\" bekannt gewesen, nur die Höhe des Rabatts\nhabe er nicht gewußt. Was bei niedergelassenen Ärzten vom\nListenpreis heruntergehandelt worden wäre, sei - so der Zeuge - \"an\nden Universitätskliniken als Forschungsmittel gelaufen\".\n\n694\n\nDie Zeugin Dr. Hd. - seit 1997 bei dem Unternehmen und zunächst\nfür den Verkauf zuständig - hat im Sinne der sie betreffenden\nFeststellungen bekundet. Sie will von der Rabattgewährung jedoch\nerst im Jahre 2000 erfahren haben. Diese Zeugin, die vor dem\nHintergrund ihrer persönlichen Beziehung erkennbar um dessen\nSchonung bemüht war, hat zudem angegeben, der Angeklagte habe\n\"Sachen für M. gemacht, die wahnsinnig wichtig waren\". Auf\nNachfrage war sie jedoch nicht in der Lage, auch nur eine einzige\n\"Sache\" zu benennen. Immerhin hat diese Zeugin angegeben, dass es\nab 1999 keine Zahlungen mehr an den Angeklagten gegeben habe, weil\nman ab diesem Zeitpunkt zu fördernde Projekte auf ihre\nFirmennützigkeit prüfte und zudem den Abschluß schriftlicher\nVerträge verlangte.\n\n695\n\nAuch dies belegt, dass den vorangegangenen Zahlungen tatsächlich\neine andere Erwägung, nämlich die Umsatzförderung, zugrunde gelegen\nhat.\n\n696\n\nDer Zeuge Hk. war nach seinen Angaben seit 1989 bei M. als\nVerkaufsleiter, dann als Prokurist und von 1991 bis Ende Januar\n1996 als Geschäftsführer tätig. Er hat bekundet, den Angeklagten\nbereits kennen gelernt zu haben, als er selbst noch bei Bx.-Tr.\narbeitete und dieser Oberarzt war. Rabatte seien generell nur auf\nsolche Produkte gewährt worden, bei denen man kein Monopol gehabt\nhabe. Wofür die dem Angeklagten zugewandten Mittel letztlich\nVerwendung gefunden haben, sei dem Unternehmen angesichts der\nwahren Zweckbestimmung - Verkaufsförderung - gleichgültig gewesen.\nInsoweit habe man auch keine konkreten Kenntnisse gehabt. Im\nübrigen hat der Zeuge Hk. die firmeninternen Besonderheiten und die\nihn selbst betreffenden Umstände wie festgestellt geschildert.\n\n697\n\nDamit steht fest, dass die Zahlungen von M. nicht - wie der\nAngeklagte behauptet - als Äquivalent für Publikationen, sondern\nals umsatzabhängige Zahlungen geleistet wurden. Sie standen also in\ndirekter Abhängigkeit von den Bestellungen der Klinik für\nNuklearmedizin, die wiederum zur Amtsausübung des Angeklagten\ngehörten.\n\n698\n\n2.3. Bezüglich der Fa. S. war zunächst die Aussage des Zeugen Dr. Ae.\nzu berücksichtigen, der als wissenschaftlicher Angestellter der MEB\nseit Jahren selbst forscht und auch ein eigenes Drittmittelkonto\nunterhielt. Dieser Zeuge hat bestätigt, neben anderen Lieferanten\nauch von S. umsatzabhängige Zahlungen erhalten zu haben. Er habe\nvon allen Zuwendenden überhaupt nur umsatzabhängige Zahlungen\nbekommen. Etwa im Jahre 1997 sei man angesichts der allgemeinen\nDebatte um die Verbindungen zur Industrie dann \"vorsichtiger\ngeworden\". Es seien als Konsequenz dieser Diskussion zur\nVerschleierung der Umsatzbezogenheit allgemein \"Agreements\" mit\nfesten Summen vereinbart worden. Die vereinbarte Gegenleistung des\nForschenden sei dabei allerdings - so der Zeuge - \"wertlos\"\ngewesen.\n\n699\n\nDer Zeuge hat bestätigt, von S. in den Jahren 1994 bis 1997 eine\nauf den Jahresumsatz von Testkits bezogene Rückvergütung in Höhe\nvon 20 % erhalten zu haben. Die Fa. D. habe 10 % rückvergütet, die\nformal als \"Spende\" zu beantragen gewesen seien.\n\n700\n\nDamit beschreibt der Zeuge ein erkennbar seinerzeit\nbranchenübliches System der Verkaufsförderung, wie es auch der\nZeuge Sd. - worauf noch einzugehen sein wird - bestätigt hat.\n\n701\n\nIm übrigen haben die Zeugen Nn. und Z. betreffend die Fa. S. im\nSinne der getroffenen Feststellungen bekundet. Sie haben\ninsbesondere das System \"verkaufsfördernder Maßnahmen\" und die\nVereinbarungen mit dem Angeklagten wie festgestellt\ngeschildert.\n\n702\n\n2.4. Die Umsatzabhängigkeit der von De. geleisteten Zahlungen ist\nbereits angesichts der \"krummen\" Beträge von 38.858,50 DM bzw.\n68.818,88 DM augenfällig. Das Begleitschreiben zu dem Scheck über\n38.858,50 DM nimmt zudem ausdrücklich Bezug auf \"Ihre\nBonusvereinbarung 2. Halbjahr 1996\". Wie sich aus dem verlesenen\nSchreiben der für De. tätigen Steuerberaterin vom 21.06.2002\nergibt, wurden auch die 68.818,88 DM als \"Rabatte für Lieferungen\naus 1997\" gezahlt.\n\n703\n\nDer Zeuge Kh. hat im übrigen die Einlassung des Angeklagten, mit\nihm sei eine Verwendung der Gelder für eine \"Qualitätskontrolle\"\nvereinbart worden, nicht bestätigt. Vielmehr haben die Zeugen Hn.,\nCo. und Kh. im Sinne der Feststellungen - auch im Hinblick auf die\nZahlung der 20.000 DM - bekundet. Dass auch diese letzte Zahlung\nallein auf die Vereinbarungen mit J zurückging, hat das Unternehmen\nnochmals mit dem verlesenen Schreiben vom 20.06.2002 bestätigt.\n\n704\n\n3. Was die über das Privatkonto des Angeklagten abgewickelten\nZahlungen und die Weihnachtsfeiern anbelangt, so beruhen die\nFeststellungen auf den Angaben des Angeklagten und den insoweit\nverlesenen Urkunden. Widersprüche haben sich hier alleine\nhinsichtlich des Charakters der Feiern in dem Gastronomiebetrieb\ndes Zeugen Kr. ergeben, welche der Angeklagte in der\nHauptverhandlung nicht als \"Weihnachtsfeiern\", sondern als - so\nseine Formulierung - \"Fortbildungsveranstaltungen mit\nInformationscharakter\" verstanden wissen wollte.\n\n705\n\nDies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der\nAngeklagte selbst hat - wie er einräumt - jedes Jahr ausdrücklich\nzur \"Weihnachtsfeier\" eingeladen. Er war damit zunächst\nVeranstalter und Einladender; das stellt er letztlich auch nicht in\nAbrede. Im übrigen hat der Zeuge Kr. bekundet, es habe sich \"ganz\nklar um Weihnachtsfeiern\" gehandelt. Zwar habe man - wie\nfestgestellt - zunächst interne Dinge besprochen, \"Orden verliehen\"\netc.. Danach habe man jedoch bei kaltem Buffet in für eine solche\nVeranstaltung üblicher Weise miteinander gefeiert.\n\n706\n\n4. Der Angeklagte hatte auch positive Kenntnis von der\nUmsatzabhängigkeit der Zahlungen; er wußte damit auch, dass ihm\ndiese nur deshalb gewährt wurden, weil er kraft seines Amtes\nEinfluss auf die Bestellungen hatte und nahm.\n\n707\n\nInsoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der\nGewährung umsatzbezogener \"Bonus\"- bzw. Rabattzahlungen an die\nLeiter von Universitätskliniken im Tatzeitraum (und davor) um ein\nbranchenübliches System der Verkaufsförderung gehandelt hat. Dies\nergibt sich aus den dargelegten Bekundungen des Zeugen Dr. Ae.,\ninsbesondere aber aus den entsprechenden Erklärungen der Zeugin Vo.\nund des Zeugen Sd..\n\n708\n\nDer Zeuge Sd. war seinen Angaben zufolge bereits seit 1954 mit\ndem Vertrieb von Radiopharmazeutika befasst, ab 1967 als Prokurist\nbei der Fa. B. und später auch als kaufmännischer Leiter bei A.. Er\nhat bekundet, es habe hierfür zunächst kaum einen Markt und nur\nwenige Anbieter gegeben. Er selbst habe bereits Kontakt zu dem\nVorgänger des Angeklagten (Prof. W.) gehabt, der jedoch\nentsprechende Produkte nur bei der Fa. Ho. bezogen habe. Erst\nnachdem er für die kostenlose Übersetzung eines Vortrages von Prof.\nW. in die englische Sprache gesorgt hatte, sei er mit dessen Klinik\n\"ins Geschäft\" gekommen und auch das nur bezüglich eines Produkts,\nfür welches man eine Monopolstellung hatte.\n\n709\n\nIn den 70'er Jahren habe sich dann das System von\n\"Bonuszahlungen\" - also von umsatzabhängigen Rückvergütungen - in\nder Branche etabliert, nachdem immer mehr Firmen um die Kunden\nkonkurrierten. Grundlage der Bonuszahlungen seien stets mündliche\nAbsprachen mit den Kunden gewesen, die man dann immer weiter\nfortgeführt habe, solange sich anhand der Umsatzzahlen kein\nÄnderungsbedarf ergab.\n\n710\n\nAngesichts seiner beruflichen Stellung, seiner beschriebenen\nFunktionen innerhalb und außerhalb der Medizinischen Einrichtungen\nbzw. der Universität, der Tatsache, dass er die Interna der Klinik\nfür Nuklearmedizin seit 1975 kannte und - wie dargelegt - die\nvielfältigsten Kontakte zur pharmazeutischen Industrie unterhielt,\nschließt die Kammer aus, dass dieses branchenübliche System\numsatzabhängiger Rückzahlungen dem Angeklagten im Tatzeitraum nicht\nbekannt gewesen sein könnte. Die allein theoretische Möglichkeit,\ner habe die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen nicht gekannt,\nist als lebensfremd und fernliegend anzusehen.\n\n711\n\nHinzu kommt, dass der Angeklagte selbst - wie er einräumt - mit\nden Außendienstmitarbeitern bzw. den jeweiligen Verkaufsleitern die\nVerhandlungen über die Preisgestaltung geführt hat. Soweit Rabatte\n(in welcher Form auch immer) verhandelt oder zugesagt wurden, war\ner der Ansprechpartner. Er war es auch ausschließlich, der mit den\nbetroffenen Firmen über die gewährten Zuwendungen persönlich oder\nschriftlich kommunizierte und dem bekannt war, dass es an einem\nwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gegenwert fehlte. Keiner\nder vernommenen Zeugen konnte nämlich bestätigen, dass mit den\nZahlungen die Erwartung konkreter wissenschaftlicher Tätigkeit\nverbunden war oder dass den Unternehmen - abgesehen von Umsatz und\nbeiläufigen Werbeeffekten durch Publikationen - überhaupt an einer\nGegenleistung gelegen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund und\nangesichts der tatsächlichen Mittelverwendung erweisen sich die auf\nbestimmte Studien Bezug nehmenden Bitt- bzw. Anforderungsschreiben\ndes Angeklagten als bewusste Maßnahmen der Verschleierung.\n\n712\n\nSeine positive Kenntnis von der Umsatzbezogenheit ergibt sich\nauch aus dem an Prof. Dr. Kb (damaliger Direktor der Klinik für\nGeburtshilfe und Frauenheilkunde der MEB) gerichteten Schreiben des\nAngeklagten vom 17.04.1996. Gemeinsam mit diesem hatte er ein\nSymposium veranstaltet, aus welchem ein Defizit von 15.466,40 DM\nverblieben war. Zur Abdeckung dieses Betrages führte der Angeklagte\nu.a. aus:\n\n713\n\n\"...Ich möchte daher vorschlagen, daß wir beide aus unseren\nDrittmittelkonten einen Ausgleich vornehmen.\n\n714\n\n...\n\n715\n\nEs tut mir sehr leid, daß eine andere Finanzierung nicht möglich\nist, allerdings haben gerade die für das Fachgebiet Gynäkologie\nzuständigen Firmen sehr \"gemauert\". In Anbetracht der wesentlich\ngeringeren Umsätze in unserem Fachgebiet habe ich auch keine\nweiteren Gelder mehr von unseren Firmen erhalten können.\"\n\n716\n\nDies läßt keine vernünftigen Zweifel an einer Kenntnis des\nAngeklagten von der Umsatzabhängigkeit industrieller\nZuwendungen.\n\n717\n\nHinzu kommen folgende firmenspezifische Umstände:\n\n718\n\nDie Zeugen Kl., Hß. und Sd. haben betreffend A. eine\nausdrückliche Rabattzusage gegenüber dem Angeklagten bestätigt.\n\n719\n\nHinsichtlich der Fa. M. hat deren langjähriger Geschäftsführer\nHk., der sich mit dem Angeklagten duzte, es als für beide Seiten\n\"selbstverständliche Geschäftsgrundlage\" bezeichnet, dass den\nZahlungen entsprechende Umsätze gegenüberstanden bzw.\ngegenüberstehen mussten. Hierüber habe man gar nicht mehr\nausdrücklich reden müssen.\n\n720\n\nVon der Fa. S. wurden die Zuwendungen auf das Drittmittelkonto\nstets unter Hinweis auf die \"erfolgreiche Zusammenarbeit\" gewährt.\nWie dargelegt und von dem Angeklagten eingeräumt, gab es jedoch\nkeine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Damit handelte es sich bei\ndieser Floskel - für den Angeklagten eindeutig - tatsächlich um\neine Bezugnahme auf die getätigten Umsätze. Im übrigen hat S. mit\ndem zitierten Schreiben vom 14.02.1995 sogar ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass die finanzielle Unterstützung mit der Erwartung\n\"weiterhin gleichbleibende. Geschäftsbeziehungen\" verbunden\nwar.\n\n721\n\nNach den Angaben der Zeugen Hn., Co. und Kh. hat die Fa. De.\neine die dargelegte Vorgehensweise beinhaltende Vereinbarung\nzwischen dem Angeklagten und der Fa. J übernommen. Im übrigen\nwurden dem Angeklagten von De. im Jahre 1996 zwei Gutschriften\nübersandt, denen der Berechnungsmodus zu entnehmen war. Der\nAngeklagte hat im Januar 1997 den Verrechnungsscheck über die\nGesamtsumme aus diesen Gutschriften erhalten (38.858,50 DM). In dem\nBegleitschreiben war ausdrücklich erwähnt, dass er diesen Scheck\nfür die \"Bonusvereinbarung 2. Halbjahr 1996\" erhalte. Seine\nErklärung, es habe sich ja auch um einen \"wissenschaftlichen Bonus\"\nhandeln können, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.\nVielmehr belegt die eingeräumte kommentarlose Weitergabe dieses\nSchecks, dass er auch in Bezug auf De. eine Vereinbarung über die\nteilweise Rückvergütung von - seitens der Medizinischen\nEinrichtungen beglichenen und überhöhten - Rechnungsbeträgen\ngetroffen hatte.\n\n722\n\nE.\n\n723\n\nDer Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Vorteilsannahme\nin 39 Fällen schuldig gemacht. Dabei ist der rechtlichen\nBeurteilung des bis zum 20.08.1997 liegenden Tatgeschehens gem. § 2\nAbs. 3 StGB die Vorschrift des § 331 StGB in der bis dahin\ngeltenden Fassung zugrunde zu legen, da das an diesem Tag in Kraft\ngetretene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997\n(BGBl. I, 2038 ff.) die Straftatbestände der §§ 331 ff. StGB\nerweitert und die Sanktionen teilweise verschärft hat.\n\n724\n\nI.\n\n725\n\n1. Der Angeklagte war im Jahre 1986 zum Professor auf Lebenszeit\nernannt worden und seitdem Direktor der Klinik für Nuklearmedizin\nder MEB. Damit war er Amtsträger im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 11\nAbs. 1 Nr. 2 a) StGB. Spätestens mit seiner Ernennung zum\nUniversitätsprofessor wurde er Beamter im staatsrechtlichen\nSinn.\n\n726\n\n2. Das Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten und den Firmen S.,\nM., De. und A. sowie die festgestellte Mitwirkung des Angeklagten\nan Bestellungen bei diesen Firmen - für die er als Klinikleiter\nletztlich verantwortlich war und die er teilweise auch in eigener\nPerson durchgeführt hat - unterfällt dem Begriff der Diensthandlung\nim Sinne des § 331 Abs. 1 StGB.\n\n727\n\n\"Diensthandlung\" ist diesem Sinne ist eine Handlung, die in den\nKreis der amtlichen Obliegenheiten des Amtsträgers fällt und von\nihm in dieser dienstlichen Eigenschaft wahrgenommen wird (BGHSt 31,\n264, 280). Insoweit genügt die funktionelle Verbindung mit dem\nunmittelbar obliegenden Aufgabenkreis, ohne dass es auf die\nformelle innerdienstliche Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde\nankommt. Erforderlich ist auch nicht, dass der Amtsträger eine\nabschließende Entscheidung zu treffen hat; es genügt vielmehr eine\nvorbereitende oder die Entscheidung eines anderen Amtsträgers nur\nunterstützende Handlung, z.B. ein Vorschlag zur Auftragsvergabe\n(BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 \"Unrechtsvereinbarung\" 4; BGH NJW\n1957, 1078 f.).\n\n728\n\nDarüber hinausgehend hat der Angeklagte - wenngleich betreffend\ndie Labortätigkeit im Zusammenwirken mit seinen Mitarbeitern - die\nzu bestellenden Produkte festgelegt und die Auswahl der Firmen bei\nfreihändiger Vergabe getroffen.\n\n729\n\nAls behandelnder Arzt und Direktor der Klinik gehörte die\nbeschriebene Mitwirkung bei der Auswahl medizinischer Produkte auch\nzu dem unmittelbaren ärztlichen Aufgabenkreis. Er unterstützte die\nAuswahl zumindest im Sinne fachlicher Beratung, welches aus\närztlicher Sicht die geeigneten und deshalb anzuschaffenden\nMedizinprodukte seien. Als Klinikleiter war er der maßgebliche\nEntscheidungsträger.\n\n730\n\n3. Der Angeklagte hat auch Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB\nentweder gefordert oder sich versprechen lassen bzw.\nangenommen.\n\n731\n\nVorteil im Sinne dieser Vorschrift ist jede Leistung, auf die\nder Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine\nwirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv\nverbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGH Urteil vom 23.05.2002-1 StR\n372/01). Ausreichend sind insoweit auch immaterielle Vorteile, so\ndass neben der Zuwendung von Geld, Sachwerten, Einladungen zu\nVeranstaltungen, Reisen etc. auch die Übertragung einer\nNebenbeschäftigung in Betracht kommt. Ausreichend können selbst\nZuwendungen sein, welche der Befriedigung des Ehrgeizes und der\nEitelkeit (BGHSt 14, 123, 128), dem Interesse einer ungestörten\nErhaltung der beruflichen Stellung und der Karrierechancen (BGH\nNStZ 1985, 497, 499) oder der allgemeinen Erleichterung bei der\nArbeit dienen. Im Übrigen genügt es, wenn derartige Vorteile dem\nAmtsträger auch nur mittelbar zugute kommen (BGHSt 35, 128, 135).\nSchließlich kann ein Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB auch\ndarin liegen, dass der Amtsträger - ohne Anspruch auf einen\nderartigen Vertragsschluss zu haben - einen Vertrag abschließt,\nwelcher Leistungen an ihn zur Folge hat, selbst wenn diese in einem\nangemessenen Verhältnis zu den aufgrund dieses Vertrages von dem\nAmtsträger geschuldeten Leistungen stehen (BGHSt 31, 264, 280).\n\n732\n\nGemessen daran sind bereits nach der bis zum August 1997\ngeltenden Rechtslage, erst recht aber aufgrund der geänderten und -\nim Hinblick etwa auf die Drittbegünstigung - verschärften\nVorschrift die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 StGB gegeben:\n\n733\n\nDie auf dem Konto NU 55-04 eingegangenen Gelder stellten nach\nalter wie neuer Rechtslage einen - zumindest mittelbaren - Vorteil\nin dem dargestellten Sinne dar. Das belegt die von dem Angeklagten\neingeräumte Verwendung dieser Gelder. Sie wurden entgegen der\neindeutigen Bestimmung dieses Drittmittelkontos ganz überwiegend\nnicht zu Forschungszwecken, sondern für den allgemeinen\nKlinikbetrieb verwendet, bei dem neben Kassenpatienten auch\nPrivatpatienten behandelt wurden, für die der Angeklagte wiederum\nauf eigene Rechnung liquidationsbefugt war. Wie das zitierte\nSchreiben an den Zeugen Prof Dr. L. zeigt, legte er auf hohe\nLiquidationserlöse auch durchaus Wert.\n\n734\n\nIm Nachhinein ist diese wirtschaftliche Besserstellung zwar\nnicht exakt bezifferbar, angesichts des dargelegten Gesamtumfanges\nder Liquidationserlöse muß sie aber jedenfalls als erheblich\nangesehen werden.\n\n735\n\nUnabhängig von dieser direkten Förderung privater\nZusatzeinnahmen war ein reibungsloser Klinikbetrieb, wie er u.a.\ndurch gut motiviertes und ausreichendes Personal sichergestellt\nwurde, aber auch der allgemeinen Reputation des Angeklagten\ndienlich. Hierauf legte er ebenfalls besonderen Wert, wie seine\nBemühungen um die Wahl zum Präsidenten der Weltorganisation der\nNuklearmediziner belegen. Die gesteigerte fachliche Anerkennung\nstellte sich im übrigen angesichts seiner privatärztlichen\nTätigkeit wiederum als wirtschaftlicher Vorteil dar.\n\n736\n\nZudem wurden aus dem Konto NU 55-04 in großem Umfang Kosten\nbeglichen, die dem Angeklagten unmittelbar zugute kamen. Erinnert\nsei in diesem Zusammenhang an die dargestellte Finanzierung von\nFlügen, Kongressteilnahmen, Bewirtungen, der Kandidatur zur\nWeltpräsidentschaft, der Herausgabe eines Buches etc..\n\n737\n\nDieser rechtlichen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass der\nZahlungsverkehr, wie er den Gegenstand der Anklage bildet,\nweitgehend über ein \"Drittmittelkonto\" abgewickelt wurde. Auch\ndiese Art der Transaktion stellt eine unmittelbare Zuwendung dar,\nwenn - wie vorliegend - die Verwendung der dort angesammelten\nGelder allein der Disposition des Angeklagten unterlag und die\nGeldgeber von einer unkontrollierten Verfügungsbefugnis des\nAngeklagten ausgehen konnten (vgl. BGHSt 35, 135). Letzteres ergibt\nsich bereits aus dem Umstand, dass sie im Rahmen der dargelegten\nengen wirtschaftlichen Verflechtung sämtliche maßgebliche\nVereinbarungen sowie die Korrespondenz ausschließlich mit dem\nAngeklagten geführt haben, an dessen Person die Zuwendungen\ngeknüpft waren.\n\n738\n\nFür die nach dem 20.08.1997 begangenen Taten ist zudem zu\nberücksichtigen, dass Zuwendungen an den Angeklagten auch ohne\ndessen Besserstellung bzw. ohne dessen Eigennützigkeit die\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 StGB erfüllten,\nda nach der Neufassung dieser Vorschrift auch ein \"Dritter\" - etwa\ndie MEB oder seine Mitarbeiter - Begünstigte sein konnten.\n\n739\n\nAuch hinsichtlich der von ihm veranstalteten Weihnachtsfeiern,\nbei denen die zuwendenden Firmen auf Bitten des Angeklagten ihren\njeweiligen Beitrag unmittelbar an den Zeugen Kr. zahlten, sind ihm\nmaterielle Vorteile erwachsen. Er ist - wie seine Einladungs- und\nAufforderungsschreiben zeigen - nach außen hin als Einladender und\nVeranstalter in Erscheinung getreten. Durch die vollständige\nKostenübernahme seitens der beteiligten Firmen hat er eigene\nentsprechende Aufwendungen für die von ihm selbst und den anderen\nTeilnehmern konsumierten Speisen und Getränke erspart.\n\n740\n\nDass der Angeklagte die festgestellten Vorteile angefordert,\nzumindest aber stets angenommen hat, ist bereits dargelegt worden;\ndies räumt er auch ein.\n\n741\n\n4. Der Angeklagte hat die Zahlungen auch als Gegenleistung für eine\nDiensthandlung im Sinne des § 331 Abs. 1 a.F. StGB bzw. \"für die\nDienstausübung\" im Sinne des § 331 Abs. 1 n.F. StGB gefordert, sich\nversprechen lassen bzw. angenommen.\n\n742\n\nEine \"Unrechtsvereinbarung\" in diesem Sinne liegt vor, wenn\nausdrücklich oder konkludent ein Beziehungsverhältnis\n(Äquivalenzverhältnis) zwischen dem Vorteilsgeber - vorliegend den\npharmazeutischen Firmen - und dem Amtsträger vereinbart wird,\nwonach der Vorteil die Gegenleistung für die Vornahme einer\nvergangenen oder künftigen Diensthandlung ist (BGHSt 31, 264, 280).\nAmtsträger und Vorteilsgeber müssen zum Ausdruck bringen, Vorteile\nfür dienstliche Tätigkeiten zu nehmen bzw. zu geben. Es bedarf\ndaher einer - zumindest stillschweigenden - Übereinkunft beider\nSeiten, dass der Vorteil dem Amtsträger im Zusammenhang mit seinen\nDiensthandlungen zufließen soll (vgl. BGHSt 39, 45, 46, 48).\nAusreichend ist nach der alten wie nach der neuen Rechtslage, dass\ndie Diensthandlung als Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung\nzumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist. Es\ngenügt, wenn der Amtsträger einvernehmlich innerhalb eines\nbestimmten Aufgabengebietes oder Kreises von Lebensbeziehungen nach\neiner gewissen Richtung hin tätig werden soll (siehe auch BGHSt 32,\n290 f.; BGH, Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01).\n\n743\n\nSo liegen die Dinge hier. Es liegt zunächst auf der Hand, dass\ndie festgestellten Zuwendungen dem Angeklagten nur deshalb gewährt\nwurden, weil dieser aufgrund seiner Stellung als Direktor der\nKlinik für Nuklearmedizin in den MEB Einfluss auf die zu\nbestellenden Produkte nehmen konnte und nahm. Dies ergibt sich\nbereits aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Umstand, dass\nZuwendungen in den festgestellten Größenordnungen von\nIndustrieunternehmen zur \"Kundenpflege\", also zur Festigung oder\nVerbesserung der geschäftlichen Verbindung gewährt werden. Im\nÜbrigen kann hinsichtlich der Umsatzbezogenheit und der positiven\nKenntnis des Angeklagten hiervon auf die diesbezüglichen\nAusführungen (oben D II 2-4) verwiesen werden.\n\n744\n\nAuch den Entscheidungsträgern der Unternehmen war bewußt, dass\nder Angeklagte persönlich von ihren Zuwendungen profitierte. Soweit\nsie ihm Gelder für konkrete Zwecke wie Weihnachtsfeiern oder als\n\"Reisekostenersatz\" zur Verfügung stellten, bedarf dies keiner\nweiteren Begründung. Auch im übrigen ist davon auszugehen, dass sie\nvon den dargelegten, zumindest mittelbaren Vorteilen für den\nAngeklagten wußten. Die Annahme, den für die zuwendenden\nUnternehmen handelnden Entscheidungsträgern seien diese Umstände\nverborgen geblieben, ist als fernliegend zu bezeichnen. Ihr\nBestreben ging ja gerade dahin, den Angeklagten durch Zuwendungen\nin Gestalt von - so die Zeugin Co. - \"Extrageld\" persönlich an ihr\nUnternehmen zu binden und in seinen Entscheidungen zu\nbeeinflussen.\n\n745\n\nZusätzlicher Beleg für die beiderseitige Vorstellung und den\nWillen, Vorteile mit Diensthandlungen zu verknüpfen und damit ein\nVerbot zu verletzen, ist auch der Umstand, dass Bemühungen\nentfaltet wurden, tatsächliche Vorgänge zu verschleiern. Dies gilt\ninsbesondere hinsichtlich der Weihnachtsfeiern, bei denen der\nAngeklagte - obwohl selbst Veranstalter - im Zusammenwirken mit den\nbeteiligten Firmen dafür Sorge trug, dass die angefallene\nGesamtrechnung gestückelt und Teilrechnungen an die einzelnen\nFirmen versandt wurden. Im Übrigen hat er entsprechende\nBittschreiben teilweise mit der Bemerkung \"persönlich/vertraulich\"\nversandt, was zugleich seine positive Kenntnis von der möglichen\nstrafrechtlichen Relevanz belegt.\n\n746\n\nDass man in konspirativer Weise vorging, belegt auch die\nErstellung formaler Bittschreiben, obwohl - wie festgestellt - die\nZahlungen bereits feststanden. Erinnert sei in diesem Zusammenhang\nan das \"vertrauliche\" Schreiben des Angeklagten vom 02.12.1993, in\nwelchem er der Fa. S. Vorschläge unterbreitet, wie diese durch\ninhaltlich unzutreffende Angaben ihren Anteil an seiner\nWeihnachtsfeier steuerlich geltend machen könne.\n\n747\n\n5. Der Angeklagte kann sich bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit\nseines Tuns auch nicht mit Erfolg auf die gem. Art. 5 Abs. 3 GG\ngarantierte Freiheit der Wissenschaft und Forschung berufen.\n\n748\n\nEs ist bereits fraglich, ob aus diesem Grundrecht insbesondere\nmit Blick auf die politisch erwünschte und hochschulrechtlich\njedenfalls erlaubte Drittmittelforschung im medizinischen Bereich\nein Restriktionsbedürfnis im Sinne \"teleologischer Entschärfung\"\ndes § 331 StGB herzuleiten ist (so Dauster, NStZ 1999, 63\nff.; vgl. auch Cramer in Schönke/Schröder, 26. Auflg., § 331 Rn 53\nc m.w.N.; Walter, ZRP 1999, 292 ff; Göben, MedR 1999, 345). Die\ndieser Meinung offenbar zugrundeliegende Auffassung, die \"Freiheit\"\ndes Forschenden könne durch finanzielle Abhängigkeiten von der -\neigene wirtschaftliche Interessen verfolgenden - Industrie erhalten\noder gefördert werden, ist bereits jenseits juristischer\nÜberlegungen in Zweifel zu ziehen. Gegen eine restriktive Auslegung\nspricht zudem, dass der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit\nsämtlichen ihr vorangegangenen Gesetzesentwürfen und den\nBeschlüssen des 61. Deutschen Juristentages (vgl. Verhandlungen des\n61. Deutschen Juristentages, Karlsruhe 1996, Bd. II 2, S. L 187,\n189) durch die Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB bewußt eine\nAusdehnung des Anwendungsbereiches hat schaffen wollen. Im übrigen\nkönnten sich unter Hinweis auf fehlende Ausstattung mit\nöffentlichen Mitteln auch Amtsträger in sonstigen notleidenden\nBereichen der öffentlichen Verwaltung - etwa der in Art. 7 GG\nerwähnten Schulen - oder auch im Bereich der mancherorts schlecht\nausgestatteten Justiz auf ein solches Privileg berufen, was im\nErgebnis auf eine Aushöhlung der Korruptionsbekämpfung\nhinausliefe.\n\n749\n\nIn diesem Zusammenhang erscheint der Kammer auch die im Rahmen\neiner einschränkenden Auslegung geforderte \"Transparenz\" wenig\nhilfreich. § 331 StGB schützt die Lauterkeit des öffentlichen\nDienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die\nSachgerechtigkeit und \"Nicht-Käuflichkeit\" von Entscheidungen.\nDieses Vertrauen ist aber auch dann gefährdet, wenn offenbar wird,\ndass etwa ein öffentlicher Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen\ndeshalb erteilt wird, weil dieses als \"Sponsor\" in Erscheinung\ntritt. Auch diese Kenntnis nährt die Befürchtung, dass sachfremde\nErwägungen, nämlich im wesentlichen der Wunsch nach finanzieller\nZuwendung, die Auftragsvergabe (mit-)bestimmt haben. Eine\nBenachteiligung kleinerer und damit finanzschwächerer Anbieter wäre\ntatsächlich objektiv zu befürchten.\n\n750\n\nDiese Überlegungen können vorliegend jedoch dahingestellt\nbleiben. Soweit eine restriktive Auslegung des § 331 StGB gefordert\nwird, knüpft man diese jedenfalls an die Einhaltung des\nvorgeschriebenen hochschulrechtlichen Verfahrens (BGH, Urteil vom\n23.05.2002-1 StR 372/01). Wie eingangs dargelegt, sahen die\nmaßgeblichen Vorschriften ein Verbot der \"Drittmittelforschung\" gar\nnicht vor. Die §§ 25 Abs. 4 und 5 HRG, 98 UG NW knüpften sie in\nVerbindung mit den Drittmittelrichtlinien des Ministers für\nWissenschaft und Forschung NW vom 20.12.1989 lediglich an die\nEinhaltung bestimmter Regeln. Deren - legitimes und sinnvolles -\nZiel war im wesentlichen die Schaffung transparenter\nFinanzstrukturen. Der Angeklagte hat jedoch nicht nur - soweit er\naus dem Konto NU 55-04 überhaupt Forschungsmaßnahmen finanzierte -\ndiese Regeln mißachtet, sondern die erlangten Industriemittel eben\nganz überwiegend forschungsfremd, eigenen Interessen und Maßstäben\nfolgend verwandt. Auch bestand - wie dargelegt - weder ein\n\"größtmögliches Maß an Durchschaubarkeit\", noch die \"Gewährleistung\nvon Kontrollmöglichkeiten\" (vgl. BGH, Urteil vom 23.05. 2002-1 StR\n372/01). Für eine restriktive Anwendung des § 331 StGB besteht\ndamit vorliegend aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keine\nVeranlassung.\n\n751\n\nII.\n\n752\n\n1. Eine Rechtfertigung der Tathandlungen wegen \"Sozialadäquanz\" ist\nnicht ersichtlich. Selbst wenn nach der Neufassung des § 331 Abs. 1\nStGB ein solcher Rechtfertigungsgrund überhaupt anzuerkennen wäre,\nwürde es jedenfalls an dessen Voraussetzungen fehlen. Wie bereits\nausgeführt, erfolgten die Zuwendungen nicht aus Höflichkeit und\nGefälligkeit, sondern zur Sicherung wirtschaftlicher Verbindungen\nerheblichen Ausmaßes. Im Übrigen lagen die - teils verschleierten -\nZuwendungen auch von ihrem Wert her in einer Größenordnung, die\njenseits allgemeiner sozialer Anerkennung liegt.\n\n753\n\n2. Die Strafbarkeit ist auch nicht gemäß § 331 Abs. 3 StGB\nausgeschlossen. Diese Vorschrift setzt - neben einer Genehmigung -\nvoraus, dass die wirtschaftlichen Vorgänge überhaupt\ngenehmigungsfähig sind. Dies ist nach alter wie neuer Rechtslage\nweitgehend bereits deshalb auszuschließen, weil der Angeklagte die\nentsprechenden Vorteile von sich aus gefordert hat. Darüber hinaus\nscheidet eine Genehmigung auch gemäß § 76 Landesbeamtengesetz NW\naus.\n\n754\n\nEine generelle Genehmigung ergibt sich auch nicht aus den zur\nTatzeit geltenden Drittmittelrichtlinien, da es sich - mangels\nFörderung konkreter Forschungsvorhaben - bei den\nverfahrensgegenständlichen Zuwendungen nicht um solche im Rahmen\nder dort definierten \"Drittmittelforschung\" gehandelt hat.\n\n755\n\nDie Beantragung oder gar Erteilung einer ausdrücklichen\nEinzelfallgenehmigung zur Annahme von Vorteilen behauptet weder der\nAngeklagte, noch ergeben sich insoweit Anhaltspunkte aus den\nverlesenen Urkunden bzw. den Aussagen der vernommenen Zeugen.\nSchließlich hatte auch die dem Angeklagten vorgesetzte\nDienstbehörde keine Kenntnis von Anlaß und konkreter Verwendung der\nvereinnahmten Gelder.\n\n756\n\nEine (konkludent erteilte) Genehmigung ist auch nicht daraus\nherleitbar, dass Mitarbeiter der Verwaltung der Medizinischen\nEinrichtungen von den Zahlungen auf das Konto NU 55-04 wußten und\nin die buchungstechnische Abwicklung dieses Kontos eingebunden\nwaren.\n\n757\n\nDamit bestand für die Medizinischen Einrichtungen zwar Einblick\nin Zuwendungen der Industrie, was ja auch durch die Erstellung von\n- wenngleich inhaltlich unzutreffenden - Spendenbescheinigungen\nbelegt wird. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Medizinischen\nEinrichtungen durchaus - auch zur Patientenversorgung - ein eigenes\nInteresse an industriellen Zuwendungen hatten. Dies hat sich\nbeispielsweise an der Organisation der Zusammenarbeit mit dem\nZeugen R. gezeigt, bei welcher eine Arztstelle ausweislich des\nVermerks des Zeugen F. vom 05.01.1996 im sog.\n\"Drittmittelverfahren\" finanziert wurde. Wenn diesem Zeugen nach\neigenem Bekunden nicht bekannt war, ob überhaupt und ggfls. zu\nwelchem konkreten wissenschaftlichen Zweck der \"PET\" Verwendung\nfinden würde, so hat man vor der Möglichkeit einer Zweckentfremdung\nder zugewandten Mittel erkennbar allgemein die Augen\nverschlossen.\n\n758\n\nDie konkrete Verknüpfung der Zahlungen mit der Bestellung von\nMedizinprodukten war den Verantwortlichen der Medizinischen\nEinrichtungen jedoch mangels Information durch den Angeklagten\nebenso unbekannt, wie das Ausmaß seiner wirtschaftlichen\nVerbindungen zu den Firmen A., S., M. und De.. Dies ergibt sich aus\nden entsprechenden Bekundungen der Zeugen Dr. St., K., F., Zm. und\nWr.. Folglich konnte auch der Angeklagte dem Verhalten dieser\nZeugen keinen genehmigungsgleichen Erklärungswert beimessen. Im\nübrigen waren die mit den Kontobuchungen befassten Personen - was\nder Angeklagte wusste - auch gar nicht zur Erteilung von\nGenehmigungen i.S.d. § 331 Abs. 3 StGB befugt.\n\n759\n\nIII.\n\n760\n\nDer Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Die rechtlichen\nRahmenbedingungen seines Handelns kannte er. Diesen bereits\nangesichts seiner beruflichen Stellung naheliegenden Umstand räumt\ner ein. Er kannte - wie er ebenfalls einräumt - auch die rechtliche\nBrisanz der Annahme wirtschaftlicher Vorteile im Sinne\nstrafrechtlicher Sanktionen. Diese Kenntnis folgt auch aus dem ihm\nbekannt gemachten Rundschreiben des Zeugen F. betreffend die\nSitzung des Klinischen Vorstandes der Medizinischen Einrichtungen\nvom 02.11.1994, welches vor dem Hintergrund des\n\"Herzklappenskandals\" u.a. die Verwaltung von \"Drittmitteln\" durch\ndie Medizinischen Einrichtungen empfahl. Gleichwohl hat er das\nSystem der Finanzierung seiner Vorhaben in eigener Regie\nfortgesetzt.\n\n761\n\nEr selbst hat sich zudem - wie er ebenfalls einräumt - u.a. mit\nSchreiben vom 22.06.1994 (also vor den verfahrensgegenständlichen\nTaten) unter Bezugnahme auf den \"Herzklappenskandal\" an die\nRedaktion der Zeitschrift \"Der Spiegel\" gewandt und unter Hinweis\ndarauf, dass sich \"manche Kollegen in Bezug auf Drittmittel seitens\nder Industrie nicht optimal verhalten haben\" umfassend zu der\n\"Drittmittelproblematik\" Stellung genommen. Mit weiterem Schreiben\nvom 02.11.1995 an den \"Spiegel\" hat er ausdrücklich auf\nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungen in diesem Zusammenhang Bezug\ngenommen. Angesichts dieser Umstände, der dargestellten\nVerschleierungsbemühungen und der Tatsache, dass der Angeklagte\nsein Verhalten auch nach der im Mai 1997 bei ihm erfolgten\nDurchsuchung fortgesetzt hat, ist für die Annahme eines rechtlich\nrelevanten Irrtums über Tatumstände oder das Verbotene seines Tuns\nkein Raum. Allerdings hat sich der Angeklagte - wie auch die\nVorgänge um die Beschaffung eines Funktelefons auf Kosten der Fa.\nD. zeigen - über ihm bekannte rechtliche Hinderungsgründe stets\nwissentlich hinweggesetzt.\n\n762\n\nF.\n\n763\n\nI.\n\n764\n\nFür die Strafzumessung war zunächst der anzuwendende Strafrahmen\nzu ermitteln.\n\n765\n\n§ 331 Abs. 1 StGB in seiner bis zum 20.08.1997 geltenden Fassung\nsieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nGeldstrafe vor. § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur\nBekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 enthält eine Strafdrohung\nvon Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n\n766\n\nBei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende\nGesichtspunkte als bestimmend angesehen:\n\n767\n\nFür den Angeklagten sprach zunächst, dass er bislang\nstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Infolge der\nvorliegenden Verurteilung hat er möglicherweise\ndisziplinarrechtliche Maßnahmen und Regreßforderungen der MEB zu\ngewärtigen. Ferner war zu berücksichtigen, dass er bei der\nÜbernahme der Klinikleitung auf ein bereits bestehendes System der\n\"Kundenpflege\" durch die zuwendenden Pharmafirmen traf, welches\nsomit nicht von ihm etabliert worden war und zu dessen weiterer\nInanspruchnahme es keiner besonderen Anstrengungen mehr bedurfte.\nDie Tathandlungen zeichnen sich zudem durch ihre Serienartigkeit\naus, so dass es - jedenfalls bis zu der Durchsuchung im Jahre 1997\n- auch von daher keine besondere Hemmschwelle zu überwinden galt.\nAuch war nicht zu verkennen, dass die Leitung der Medizinischen\nEinrichtungen einerseits keinerlei wirksame Kontrollmechanismen zur\nÜberwachung von Anlaß und Verwendung der auf dem Drittmittelkonto\neingehenden Gelder entwickelt hatte, den Angeklagten andererseits\naber ohne Kenntnis von einem wissenschaftlichen Bezug in\nEinzelfällen sogar aufforderte, Aufwendungen aus diesem Konto zu\nbestreiten. Von politischer Seite wurde ohnehin die \"Einwerbung\"\nvon Drittmitteln gefordert.\n\n768\n\nStrafmildernd hat die Kammer zudem den Umstand gewertet, dass\nder überwiegende Teil der vereinnahmten Gelder - neben dem\ndargestellten persönlichen Nutzen für den Angeklagten - über eine\ngute Personalausstattung und Motivation im Ergebnis auch Patienten\nzugute gekommen ist. Dies gilt auch, soweit aus dem\nDrittmittelkonto Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter\nfinanziert wurden. Die Taten liegen schließlich geraume Zeit\nzurück.\n\n769\n\nStrafschärfend zu berücksichtigen war demgegenüber - neben deren\ninsgesamt beträchtlicher Höhe - der sehr lange Zeitraum, in dem der\nAngeklagte umsatzabhängige Zahlungen entgegengenommen hat. Zu\nseinen Lasten war auch zu sehen, dass er ungeachtet der\nDurchsuchung seiner Wohnung und der Räumlichkeiten in der Klinik\nfür Nuklearmedizin vom 21.05.1997 auch nach diesem Zeitpunkt\nZahlungen seitens der hier verfahrensgegenständlichen Firmen\nangefordert und angenommen hat. Dies belegt eine nicht unerhebliche\nkriminelle Energie.\n\n770\n\nDie Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat die Kammer\ngleichwohl in keinem der 39 Fälle für notwendig erachtet. Es sind\nkeine in der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten\nliegenden Gründe ersichtlich, welche die Anordnung einer solchen\nSanktion im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB erfordern. Zwar hat sich der\nAngeklagte auch durch die Durchsuchung seines Büros und seiner\nWohnung nicht von weiteren Taten abhalten lassen. Es war aber zu\nberücksichtigen, dass auch die letzte der angeklagten Taten\n(05.07.1999) bereits geraume Zeit zurückliegt. Aufgrund des\nvorliegenden Verfahrens sind zudem - trotz gegenteiliger\nBekundungen des Angeklagten - eine gewisse individuelle\nAbschreckung und eine verstärkte Kontrolle durch die Medizinischen\nEinrichtungen zu erwarten. Es erschien daher ausreichend, dem\nAngeklagten durch die Verhängung von Geldstrafen das Unrecht seiner\nTaten vor Augen zu führen.\n\n771\n\nFür jede Tat stand daher gemäß § 40 Abs. 1 StGB als Sanktion\nGeldstrafe von fünf bis zu 360 Tagessätzen zur Verfügung. Bei\nBemessung der einzelnen Geldstrafen hat die Kammer neben den\ngenannten Gesichtspunkten insbesondere die unterschiedliche Höhe\nder jeweiligen Zahlungen berücksichtigt. Zu beachtende Zäsuren\nstellten zudem - wie dargelegt - die Durchsuchung vom 21.05.1997\nund angesichts des erhöhten Strafrahmens das Inkrafttreten der\ngesetzlichen Neuregelung des § 331 Abs. 1 StGB am 20.08.1997\ndar.\n\n772\n\nII.\n\n773\n\nVor diesem Hintergrund hat die Kammer für die einzelnen Taten\nfolgende Sanktionen als tat- und schuldangemessen erachtet:\n\n774\n\n1. Zahlungen der Firma A.:\n\n775\n\n27.000 DM am 05.04.1995 (Fall 5 der Anklage):\n\n776\n\n20 Tagessätze\n\n777\n\n4.000 DM am 21.12.1995 (Fall 6 der Anklage):\n\n778\n\n10 Tagessätze\n\n779\n\n34.500 DM am 09.04.1996 (Fall 7 der Anklage):\n\n780\n\n30 Tagessätze\n\n781\n\n900 DM am 18.07.1996 (Fall 8 der Anklage):\n\n782\n\n10 Tagessätze\n\n783\n\n1.500 DM am 16.08.1996 (Fall 9 der Anklage):\n\n784\n\n10 Tagessätze\n\n785\n\n45.000 DM am 16.07.1997 (Fall 10 der Anklage):\n\n786\n\n50 Tagessätze\n\n787\n\n2.000 DM am 05.02.1998 (Fall 11 der Anklage):\n\n788\n\n10 Tagessätze\n\n789\n\n30.000 DM am 17.06.1998 (Fall 12 der Anklage):\n\n790\n\n40 Tagessätze\n\n791\n\n1.000 DM am 22.12.1998 (Fall 13 der Anklage):\n\n792\n\n10 Tagessätze\n\n793\n\n30.000 DM am 26.07.1999 (Fall 14 der Anklage):\n\n794\n\n40 Tagessätze\n\n795\n\n30.000 DM am 06.09.1999 (Fall 15 der Anklage):\n\n796\n\n40 Tagessätze\n\n797\n\n800 DM für die Feier vom 15.12.1995 (Fall 16 der Anklage):\n\n798\n\n10 Tagessätze\n\n799\n\n900 DM für diejenige vom 22.12.1997 (Fall 17 der Anklage):\n\n800\n\n10 Tagessätze\n\n801\n\n2.000 DM am 22.11.1996 (Fall 18 der Anklage):\n\n802\n\n10 Tagessätze.\n\n803\n\n2. Zuwendungen der Fa. M.:\n\n804\n\n14.975 DM am 15.05.1995 (Fall 23 der Anklage):\n\n805\n\n15 Tagessätze\n\n806\n\n2.000 DM am 31.07.1995 (Fall 24 der Anklage):\n\n807\n\n10 Tagessätze\n\n808\n\n15.000 DM am 22.08.1995 (Fall 25 der Anklage):\n\n809\n\n15 Tagessätze\n\n810\n\n6.000 DM am 28.12.1995 (Fall 26 der Anklage):\n\n811\n\n10 Tagessätze\n\n812\n\n22.466,25 DM am 21.02.1997 (Fall 27 der Anklage):\n\n813\n\n20 Tagessätze\n\n814\n\n15.000 DM am 15.07.1997 (Fall 28 der Anklage):\n\n815\n\n20 Tagessätze\n\n816\n\n2.875 DM am 15.09.1997 (Fall 29 der Anklage):\n\n817\n\n10 Tagessätze\n\n818\n\n3.600 DM am 20.03.1998 (Fall 30 der Anklage):\n\n819\n\n10 Tagessätze\n\n820\n\n32.000 DM am 07.04.1998 (Fall 31 der Anklage):\n\n821\n\n40 Tagessätze\n\n822\n\n1.000 DM am 03.12.1998 (Fall 32 der Anklage):\n\n823\n\n10 Tagessätze\n\n824\n\n19.475,55 DM am 05.07.1999 (Fall 33 der Anklage):\n\n825\n\n20 Tagessätze\n\n826\n\n1.200 DM aus Anlaß der Feier vom 15.12.1995 (Fall 34 der Anklage):\n\n827\n\n10 Tagessätze\n\n828\n\n1.200 DM für die Feier vom 20.12.1996 (Fall 35 der Anklage):\n\n829\n\n10 Tagessätze\n\n830\n\n900 DM für die Feier vom 12.12.1997 (Fall 36 der Anklage):\n\n831\n\n10 Tagessätze\n\n832\n\n2.317 DM am 18.09.1996 (Fall 37 der Anklage):\n\n833\n\n10 Tagessätze\n\n834\n\n495,70 DM am 03.03.1997 (Fall 38 der Anklage):\n\n835\n\n10 Tagessätze.\n\n836\n\n3. Zahlungen der Fa. S.:\n\n837\n\n110.000 DM, eingegangen gemäß Aufforderung des Angeklagten vom\n12.01.1995 in Teilbeträgen von 50.000 DM am 28.02.1995 und von\n60.000 DM am 22.11.1995 (Fall 43 der Anklage) angesichts der\nbesonderen Höhe:\n\n838\n\n60 Tagessätze\n\n839\n\n41.500 DM, die gemäß Aufforderung vom 01.07.1996 am 19.09.1996\nauf dem Konto eingingen (Fall 44 der Anklage):\n\n840\n\n30 Tagessätze\n\n841\n\n42.000 DM, die am 12.02.1997 gebucht wurden (Fall 45 der Anklage):\n\n842\n\n30 Tagessätze\n\n843\n\n1.200 DM für die Feier vom 15.12.1995 (Fall 48 der Anklage):\n\n844\n\n10 Tagessätze\n\n845\n\n800 DM aus Anlaß der Weihnachtsfeier vom 20.12.1996 (Fall 49 der Anklage):\n\n846\n\n10 Tagessätze\n\n847\n\n900 DM für die Feier vom 02.12.1997 (Fall 50 der Anklage):\n\n848\n\n10 Tagessätze.\n\n849\n\n4. Zuwendungen der Fa. De.:\n\n850\n\n38.858,50 DM am 31.01.1997 (Fall 19 der Anklage):\n\n851\n\n30 Tagessätze\n\n852\n\n68.818,88 DM am 26.02.1998 (Fall 20 der Anklage):\n\n853\n\n100 Tagessätze.\n\n854\n\nFür diese Tat hat die Kammer die höchste Einzelstrafe verhängt,\nda der Angeklagte die in beträchtlicher Höhe erfolgte Zuwendung\nnach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Klinik für\nNuklearmedizin bzw. seiner Wohnung und damit trotz der darin\nliegenden deutlichen Warnung angenommen hat.\n\n855\n\n20.000 DM am 02.06.1999 (Fall 21 der Anklage):\n\n856\n\n30 Tagessätze.\n\n857\n\nAus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine\nGesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung der für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des\neingeschliffenen Systems, der Serienartigkeit der Tathandlungen und\nder fehlenden externen Kontrollen, hat die Kammer eine maßvolle\nErhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen auf eine\nGesamtgeldstrafe von\n\n858\n\n200 Tagessätzen\n\n859\n\nfür tat- und schuldangemessen erachtet, um das Tatunrecht\numfassend zu sühnen.\n\n860\n\nDie Höhe der Tagessätze war angesichts der festgestellten\nEinkünfte des Angeklagten auf 500 EUR zu bemessen. Er verfügt\nallein aus seinen Bezügen als Professor und aus der gegenüber den\nMEB offenbarten Nebentätigkeit über ein Jahres-Brutttoeinkommen von\nmehr als 400.000 EUR. Selbst bei Außerachtlassung weiterer\nEinkünfte, etwa aus Kapitalerträgen, ist damit zumindest von einem\nder Tagessatzhöhe entsprechenden monatlichen Nettoeinkommen\nauszugehen.\n\n861\n\nGemäß § 42 StGB war ihm die angeordnete Zahlungserleichterung zuzugestehen.\n\n862\n\nG.\n\n863\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 464, 465 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2002-07-04/22-b-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":19},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2002-07-04/22-b-10-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297149","retrieved":"2026-07-09 03:20:10.284324+00:00"}}