{"status":"available","doknr":"OLD316047","ecli":"ECLI:DE:LGBN:1977:0308.1O448.76.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"1977-03-08","aktenzeichen":"1 O 448/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Urteil # U ##/## OLG L vom ##.##.#### ist unzulässig.\n\nAuf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten 199, 09 DM zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d: \n\n 2\n\nDurch das im Urteilstenor genannte Urteil des Oberlandesgerichts L ist die in der Klageschrift wiedergegebene Enteignungsentschädigung festgesetzt worden in Form bestimmter Geldbeträge und Verzinsung für bestimmte Zeiträume sowie der laufenden Verzinsung eines Betrages von 23.364,84 DM mit 5 % ab 30.9.1974. \n\n 3\n\nDie Klägerin hat diese Beträge und die Verzinsung am 5.3.1975 gezahlt mit Ausnahme von 5 % Zinsen von 17.250,32 DM für die Zeit vom 15.9.1969 bis 14.9.1974, welche 4.279,28 DM betragen. Dieser Betrag ist am 10.2.1976 gezahlt worden. \n\n 4\n\nDie Beklagten haben 5 % Zinsen von diesem Betrag vom 5.3.1975 bis 10.2.1976 = 199,09 DM verlangt und deswegen die Zwangsvollstreckung aus dem oben genannten Urteil angedroht. \n\n 5\n\nDie Klägerin macht geltend, sie habe den Titel erfüllt. Da es sich bei der Enteignungsentschädigung um einen einheitlichen Anspruch handele, sei eine Anrechnung ihrer Teilzahlung vom 5.3.1974 auf Kosten, Zinsen und Hauptschuld nach § 367 BGB entgegen der Ansicht der Beklagten nicht möglich. Diese Zahlung sei also gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die lästigere Schuld, also auf die Verzinsung anzurechnen. \n\n 6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 7\n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts L vom ##.##.#### -# U ##/##- für unzulässig zu erklären. \n\n 8\n\nDie Beklagten beantragen \n\n 9\n\nKlageabweisung. \n\n 10\n\nSie haben hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag, \n\n 11\n\ndie Klägerin zur Zahlung von 199,09 DM an die Beklagten zu verurteilen. \n\n 12\n\nSie meinen, es handele sich um echte Zinsen, wie schon die Formulierung des Urteilstenors zeige. Anderenfalls müsse der Verzinsungsbetrag von 4.279,21 DM als Hauptforderung verzinst werden, mit deren Erfüllung die Klägerin in Verzug gewesen sei. Sie, die Beklagten, hätten deshalb Bankkredit zu mehr als 5 % Zinsen aufgenommen. \n\n 13\n\nDie Klägerin beantragt \n\n 14\n\nAbweisung der Widerklage. \n\n 15\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und im übrigen auf die beigezogenen Akten # U ##/## OLG L = # O ##/## LG C verwiesen. \n\n 16\n\nEntscheidungsgründe: \n\n 17\n\nDie Klage ist aus § 767 ZPO begründet. \n\n 18\n\nDie Klägerin hat den durch Urteil des Oberlandesgerichts titulierten Anspruch der Beklagten auf Enteignungsentschädigung durch ihre unstreitigen Zahlungen vom 5.3.1975 und 10.2.1976 von zusammen 30.451,97 DM erfüllt, wie ihre unbestrittene Rechnung in der Klageschrift zeigt. \n\n 19\n\nDie Anrechnung der Teilzahlung vom 5.3.1975 durch die Beklagten auf Kosten, Zinsen und Hauptleistung ist nicht zutreffend. Denn es handelt sich bei der im Urteil angeordneten Verzinsung der genannten Beträge nicht um Zinsen und bei der ausgesprochenen Verpflichtung zum Ersatz von im Entschädigungsfeststellungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht um Kosten im Sinne des § 367 BGB. Vielmehr stellen alle angeordneten Zahlungen, gleichgültig ob in Form eines bezifferten Betrages, einer Verzinsung oder des in Frage stehenden Kostenersatzes, zusammen die Enteignungsentschädigung dar, die ihre Rechtsnatur nach einen einheitlichen Anspruch beinhaltet. Die gemäß § 36 des Preußischen Enteignungsgesetzes vorgesehene Verzinsung ist keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 367 BGB, sondern die besondere Art der Entschädigungsbemessung. Die Erstattung der Anwaltskosten betrifft einen Folgeschaden der Enteignung und ist Teil der einheitlichen Entschädigung. Beide sind Rechnungsposten. \n\n 20\n\nAus der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruches und dementsprechend der Schuld der Klägerin folgt gemäß § 366 Abs. 2 BGB, da eine Bestimmung der zu tilgenden Rechnungsposten bei der Zahlung unstreitig nicht erfolgt ist, alle Posten fällig waren und den Beklagten die gleiche Sicherheit boten, dass zunächst die laufende Zinsverpflichtung in Höhe von 5 % von 23.364,84 DM ab 30.9.1974 bis zur Zahlung am 5.3.1975 ganz und danach die übrigen Rechnungsposten verhältnismäßig getilgt worden sind. Der verbleibende Restbetrag von unstreitig 4.279,28 DM ist am 10.2.1976 gezahlt worden. Da es sich bei den einzelnen Posten der titulierten Enteignungsentschädigung nur bei der vorgenannten Verzinsung ab 30.9.1974 um eine laufende Zinspflicht, im übrigen aber um bezifferte Beträge und nur um Zinsen für fest begrenzte Zeiträume handelte, diese Zinsbeträge also bei einer späteren Zahlung nicht größer wurden, hat sich die titulierte Restschuld der Klägerin bis zu der Restzahlung am 10.2.1976 nicht mehr vergrößert. Mit dieser Zahlung war die Verpflichtung aus dem Titel erfüllt mit der Folge, daß eine Zwangsvollstreckung daraus unzulässig ist. \n\n 21\n\nDie hilfsweise erhobene Widerklage auf Verzinsung des nach der Teilzahlung vom 5.3.1975 offen gebliebenen Restbetrages von 4.279,28 DM bis zu der am 10.2.1976 erfolgten restlichen Zahlung ist zulässig und begründet aus §§ 288, 286 BGB. \n\n 22\n\nDie Voraussetzungen hierfür, nämlich Zahlungsverzug der Klägerin ab 5.3.1975 und dadurch bedingter Schaden der Beklagten durch notwendige Kreditaufnahme zu mindestens 5 % Zinsen, sind ebensowenig bestritten, wie die Höhe des Zinsbetrages. Soweit in dem am 5.3.1975 offen gebliebenen Rest Zinsbeträge enthalten waren, steht § 289 BGB der Widerklage nicht entgegen, weil es sich nicht um Zinsen im Sinne dieser Vorschrift handelt, sondern um Posten der einheitlichen Enteignungsentschädigung. \n\n 23\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 Ziff. 4 ZPO. \n\n 24\n\nStreitwert: 398,18 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/1977-03-08/1-o-448-76","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/1977-03-08/1-o-448-76","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316047","retrieved":"2026-07-09 03:48:47.408208+00:00"}}