{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2026/23_T_519_25_Beschluss_20260216","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2026:0216.23T519.25.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"23. Zivilkammer","decided":"2026-02-16","aktenzeichen":"23 T 519/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin ersuchte die Antragsgegnerin um Beratung im Verfahren auf Stellung eines Erbscheinantrags.\n\n\r\n\nIm Vorfeld erklärte die Antragsgegnerin, dass das Verfahren bei einem Geschäftswert von 225.000,00 Euro Gebühren i.H.v. 485,00 Euro netto zzgl. Auslagen und USt. auslösen werde.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin beauftragte daraufhin die Antragsgegnerin mit der Stellung eines Erbscheinantrags. Die Beurkundung erfolgte am 04.09.2025 durch die Antragsgegnerin (Nr. xxx d. Urkundenrolle der Antragsgegnerin)\n\n\r\n\nUnter dem 09.09.2025 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin insgesamt 896,52 Euro brutto in Rechnung (Rechnungsnr. 1xxxx).\n\n\r\n\nDiese Kostenrechnung setzte sich wie folgt zusammen:\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 23300 Verfahrensgebühr § 103\n\n\r\n\nGeschäftswert: 225.000,00 Euro\n\n\r\n\r\n\r\n\n485,00 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 22125 Elektronischer Vollzug und XML-- Strukturdaten\n\n\r\n\nGeschäftswert: 225.000,00 Euro\n\n\r\n\r\n\r\n\n242,50 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)\n\n\r\n\r\n\r\n\n0,60 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 32002 Dokumentenpauschale (Datei)\n\n\r\n\r\n\r\n\n1,50 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n20,00 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nZwischensumme netto\n\n\r\n\r\n\r\n\n749,60 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 32014 Umsatzsteuer 19 %\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n142,42 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nZwischensumme brutto\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n892,02 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nAuslagen elektronisches Urkundenarchiv\n\n\r\n\r\n\r\n\n4,50 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nGesamtbetrag (Brutto)\n\n\r\n\r\n\r\n\n896,52 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\nMit ihrem am 17.09.2025 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenen Schreiben vom 15.09.2025 wendet sich die Antragstellerin gegen die in Rechnung gestellte Position KV 22125 (242,50 Euro netto) zzgl. USt. Sie sei über den Anfall dieser Rechnungsposition nicht aufgeklärt worden und werde die Rechnung daher insoweit nicht begleichen.\n\n\r\n\nIn ihrer Stellungnahme hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass eine Aufklärung über den Anfall dieser Kostenposition tatsächlich nicht erfolgt sei. Ihr, der Antragsgegnerin, sei zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs nicht bekannt gewesen, dass diese Gebühr in diesem Fall noch zusätzlich zu erheben sei. Die Erhebung der Gebühr sei aber zwingend, so dass sie von einer Geltendmachung nicht absehen könne.\n\n\r\n\nUnter dem 08.10.2025 holte die Kammer eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts ein, die am 20.11.2025 einging. Er führt darin im Hinblick auf die streitige Kostenposition im Wesentlichen aus, dass für den elektronischen Vollzug des Antrags auf Erlangung eines Erbscheins nebst eidesstattlicher Versicherung gem. KV 22125 GNotKG unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, wie diese Tätigkeit des Notars abzurechnen sei. Auf die ausführliche Darstellung, Bl. 21 ff. d.A. wird Bezug genommen.\n\n\r\n\nIm Ergebnis sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Urkunde selbst errichtet habe, so dass der Ansatz einer Gebühr nach KV 22114 GNotKG gerechtfertigt sei. Die hier erfolgte Abrechnung nach KV 22125 GNotKG sei nur dann heranzuziehen, wenn sich der Notar in eine Fremdurkunde habe einarbeiten müssen.\n\n\r\n\nUnter dem 26.11.2025 fertigte die Antragsgegnerin eine neue Kostenrechnung (Nr. 2xxxx)\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 23300 Verfahrensgebühr § 103\n\n\r\n\nGeschäftswert: 225.000,00 Euro\n\n\r\n\r\n\r\n\n485,00 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 22114 Elektronischer Vollzug und XML-- Strukturdaten Geschäftswert: 225.000,00 Euro\n\n\r\n\r\n\r\n\n97,00 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)\n\n\r\n\r\n\r\n\n0,60 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 32002 Dokumentenpauschale (Datei)\n\n\r\n\r\n\r\n\n1,50 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n20,00 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nZwischensumme netto\n\n\r\n\r\n\r\n\n604,10 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKV 32014 Umsatzsteuer 19 %\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n114,78 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nZwischensumme brutto\n\n\r\n\r\n\r\n\n718,88 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nAuslagen elektronisches Urkundenarchiv\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n4,50 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nGesamtbetrag (Brutto)\n\n\r\n\r\n\r\n\n723,38 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nAbzgl. Bereits am 29.09. gezahlter\n\n\r\n\r\n\r\n\n-603,45 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nZu zahlender Betrag\n\n\r\n\r\n\r\n\n119,93 Euro\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\nUnter dem 02.12.2025 meldete sich die Antragstellerin telefonisch und erklärte, sie sei auch mit der korrigierten Rechnung nicht einverstanden, sie werde schriftlich Stellung nehmen.\n\n\r\n\nEine weitere Stellungnahme ging, auch nach Fristsetzung durch die Kammer, nicht ein.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDer nach § 127 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n\r\n\n1. Zu Recht hat die Beteiligte zu 2) mit der streitgegenständlichen berichtigten Kostenrechnung vom 26.11.2025 gegenüber der Beteiligten zu 1) Gebühren für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung nebst Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 04.09.2025 erhoben.\n\n\r\n\na. Die Kostenrechnung ist formell ordnungsgemäß. Sie genügt insbesondere dem Zitiergebot des § 19 Abs. 3 GNotKG. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Geschäftswert von 225.000,00 Euro steht vorliegend ebenso wenig in Streit, wie die mit der korrigierten Rechnung abgerechneten Kostenpositionen, mit Ausnahme der Position KV 22114 i.H.v. 97,00 Euro zzgl. USt.\n\n\r\n\nb. Gegen den Ansatz dieser Kostenposition ist nichts zu erinnern. Die Kammer schließt sich insoweit der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 20.11.2025 an, wonach vorliegend eine 0,2-Gebühr nach KV-Nr. 22114 GNotKG in Ansatz zu bringen ist, da Grundlage der Erzeugung des XML-Datensatzes eine Eigenurkunde der Antragsgegnerin und nicht eine Fremdurkunde gewesen ist. Dass die Antragsgegnerin den mit der Position abgerechneten strukturierten Datensatz erzeugt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Ebenso ist die abgerechnete Gebühr bei einem Geschäftswert von 225.000,00 Euro mit 97,00 Euro netto der Höhe nach zutreffend. Schließlich steht auch die Abrechnung der Position als solcher nicht zur Disposition der Antragsgegnerin.\n\n\r\n\nc. Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor der Vornahme des Geschäfts nicht über die nach KV-Nr. 22114 anfallenden Gebühren aufgeklärt hat, steht der Gebührenerhebung vorliegend nicht entgegen.\n\n\r\n\nDabei ist bereits zweifelhaft, ob die unzutreffende Auskunft über bestimmte Kostenpositionen nach § 21 GNotKG überhaupt zu einer Nichterhebung von Kosten führen kann, da Kosten dann faktisch nur in der beauskunfteten Höhe zu zahlen wären. Eine falsche Kostenauskunft führt daher schon nicht zur Anwendung des § 21 GNotKG, weil die „Sache“ im Sinne dieser Vorschrift das Verfahren bzw. Geschäft ist, nicht jedoch dessen Kosten (BeckOK KostR/Diehn, 51. Ed. 1.9.2025, GNotKG § 21 Rn. 34).\n\n\r\n\nAllenfalls käme daher eine Amtspflichtverletzung des Notars nach § 19 BNotO in Betracht, die aber im streitigen Verfahren und nicht im Verfahren nach § 127 GNotKG zu verfolgen wäre (BGH, Beschluss v. 23.05.2022, V ZB 9/21, SGPrax 2022, 232, Rdnr. 13; BeckOK KostR/Diehn, 51. Ed. 1.9.2025, GNotKG § 21 Rn. 11).\n\n\r\n\nSelbst wenn eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 GNotKG, bspw. bei evident falschen Kostenauskünften, in Betracht käme, wäre jedenfalls zu verlangen, dass der Kostenschuldner vorträgt und im Ergebnis positiv festgestellt wird, dass er im Falle einer zutreffenden Kostenauskunft von der beantragten Amtshandlung Abstand genommen hätte. Dafür ist vorliegend schon nichts ersichtlich, da die Antragstellerin lediglich ihre allgemeine Unzufriedenheit mit der Höhe der Kosten zum Ausdruck gebracht, aber - auch nach Vorlage der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts - in keiner Weise behauptet hat, dass sie im Falle einer richtigen Kostenauskunft durch die Antragsgegnerin von der Beurkundung Abstand genommen hätte.\n\n\r\n\n2. Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 2 GNotKG waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n\r\n\nGegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Bielefeld einzulegen. Die Einlegung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.\n\n\r\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\nE.\n\n\r\n\r\n\r\n\nDr. K.\n\n\r\n\r\n\r\n\nT.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2026/23_T_519_25_Beschluss_20260216.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2026-02-16/23-t-519-25","cited_norms":[{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2026/23_T_519_25_Beschluss_20260216.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2026/23_T_519_25_Beschluss_20260216.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2026-02-16/23-t-519-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2026/23_T_519_25_Beschluss_20260216.html","retrieved":"2026-07-10 09:02:06.681654+00:00"}}