{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2025/10_Ks_15_25_Urteil_20251203","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2025:1203.10KS15.25.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"10. gr. Strafkammer","decided":"2025-12-03","aktenzeichen":"10 Ks 15/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nI. Feststellungen zur Person\n\n\r\n\nDer zur Tatzeit x Jahre alte Angeklagte wurde in U., einem in der Nähe von C. gelegenen Dorf, in der Ukraine geboren. Mit etwa drei Jahren flüchtete er zusammen mit seiner Familie, da der Landstrich aufgrund der Nuklearkatastrophe unbewohnbar wurde. Die Familie ließ sich in einer etwa 100 km entfernt von D. gelegenen Stadt nieder. Dort wuchs er im Haushalt seiner miteinander verheirateten Eltern zusammen mit seinen x Schwestern und x Brüdern auf. Der etwa x-jährige Vater arbeitete im …, die x Jahre alte Mutter kümmerte sich hauptsächlich um den Haushalt sowie die Kindeserziehung, wobei sie auch zeitweise in einer Kindertagesstätte aushalf.\n\n\r\n\nDer Angeklagte wurde mit sechs Jahren eingeschult. Nach elf Schuljahren erlangte er einen Abschluss, vergleichbar mit dem deutschen Abitur. Anschließend absolvierte er eine einjährige Ausbildung zum E., die er erfolgreich mit x Jahren abschloss. Sodann begab er sich an eine … Universität in D., wo er vier Jahre lang „…“ studierte und erfolgreich abschloss. Da er eine Bürotätigkeit als … anstrebte, studierte er fortan an einer Fernuniversität. Dort erwarb er nach vier Jahren seinen Bachelor und nach weiteren zwei Jahren den Master. Um das Fernstudium zu finanzieren, verdingte er sich mit Gelegenheitsarbeiten auf diversen …. Trotz beider Universitätsabschlüsse arbeitete der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt in diesem Bereich. Vielmehr ging er, wie bereits in der Vergangenheit, zahlreichen Tätigkeiten im … nach, bis er im Unternehmen seiner Schwiegermutter, F. K., als angestellter Arbeitnehmer … verkaufte.\n\n\r\n\nDer Angeklagte und seine Ehefrau kennen sich seit der Jugend. Sie wuchsen zusammen in demselben Ort auf. Die Familie des Angeklagten gehört, genauso wie er, einer strenggläubigen …gemeinde an. Bereits früh lernten sie die Eltern seiner späteren Ehefrau Q., geboren am 00.00.0000, Opfer der dem Angeklagten zur Last zulegenden Straftat, kennen. Fortan verbrachten beide Familien, die derselben Glaubensgemeinschaft angehörten und mit der sie fest verbunden waren, viel Zeit miteinander und es entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis. Gemeinsam engagierten sie sich auch im Bibelkreis. Zwar kennt diese Glaubensrichtung die Möglichkeit einer Scheidung, jedoch wird sie selten und zurückhaltend praktiziert, weil mit ihr ein möglicher Ausschluss aus der Gemeinde verbunden sein kann.\n\n\r\n\nQ. war x Jahre alt, als sich der damals x-jährige Angeklagte in sie verliebte. Fortan waren beide ein Paar und heirateten 0000. In rascher Folge wurden vier Kinder geboren: CY. 0000, UR. 0000, JX. 0000 und ZT. 0000. Während der Angeklagte weiterhin im Betrieb seiner Schwiegermutter arbeitete, eröffnete Q. einen eigenen Laden, in dem sie … vermietete. F. K. schenkte den beiden ein Haus, in dem die junge Familie lebte.\n\n\r\n\nIm Monat 0000 überfiel Russland die Ukraine. Aus Sorge um ihr Leben flüchtete der Angeklagte mit seiner Familie nach Deutschland, wo er am 00.00.0000 in M. ankam. Sie fanden eine Wohnung im Haus P.-straße. Nur wenige Monate später, im Monat, folgte F. K., die im Nachbarhaus eine Unterkunft fand. Religiösen Anschluss bot ihnen eine Gemeinde in FZ., in der sie aktiv wurden.\n\n\r\n\nWährend der Angeklagte 0000 eine Anstellung als E. in einem Betrieb in AR., einer Gemeinde im Kreis QJ., erhielt, kümmerte sich Q. um den Haushalt und die gemeinsamen Kinder. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte bis zu seiner vorläufigen Festnahme aus und verdiente dort zuletzt x Euro die Stunde.\n\n\r\n\nDer gesunde Angeklagte lehnt den Konsum von Alkohol und sonstigen Rauschmitteln ab.\n\n\r\n\nDurch die Begehung von Straftaten fiel der Angeklagte bislang im Bundesgebiet nicht auf.\n\n\r\n\nDie vorläufige Festnahme des Angeklagten erfolgte am 26.06.2025. Seitdem befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tag (Az. 9 Gs 3586/25) in Untersuchungshaft in der JVA Bielefeld-Brackwede.\n\n\r\n\nII. Feststellungen zur Sache\n\n\r\n\n1. Vortatgeschehen\n\n\r\n\nOhne einen genauen Auslöser benennen zu können, erkaltete die wechselseitige Zuneigung zwischen den Eheleuten im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des letzten Kindes. Q. wollte keine weiteren Kinder und achtete darauf, nicht mehr schwanger zu werden. Der Angeklagte empfand seine Ehefrau, die nach der letzten Geburt an Gewicht zugelegt hatte, sexuell nicht mehr anziehend. Spätestens im … 0000 fing er an, sich Profilbilder von Frauen, die er als attraktiv empfand, auf sozialen Plattformen anzuschauen und ließ sich davon auch auf Intervention seiner Ehefrau nicht abbringen. Die junge Frau duldete dieses Verhalten, was sie als respektlos und ehrverletzend empfand, nicht, und es kam häufig zu verbalen Auseinandersetzungen. Ein Einlenken seinerseits konnte sie indes nicht erreichen. Um sich körperlich wieder in Form zu bringen, fing sie an, regelmäßig, beinahe täglich in einem Fitness-Studio zu trainieren. Obwohl dem Angeklagten die körperliche Veränderung seiner Frau gefiel und er von ihr, auch gegen ihren Willen, Geschlechtsverkehr verlangte, änderte er sein Verhalten nicht. So fand er weiterhin Gefallen an anderen Frauen, etwa einer aus der Kirchengemeinde, der er fortan, auch während des Gottesdienstes, viel Aufmerksamkeit schenkte. Auch diese Demütigung nahm Q. S. (noch) hin.\n\n\r\n\nZum endgültigen Bruch des Paares kam es Anfang Monat 0000. Der Angeklagte offenbarte seiner Ehefrau während eines …urlaubes, dass er seit vier Jahren in eine ihrer Freundinnen verliebt sei und sie - die Verstorbene - nicht mehr respektiere. Dennoch war er nicht bereit, das Treuegelöbnis zu seiner Ehefrau zu brechen.\n\n\r\n\nFür Q. war indes ein weiteres Zusammenleben mit dem Angeklagten angesichts dieses Verrats unvorstellbar und perspektivlos. Sie beschloss, sich von ihm zu trennen. Bekräftigung fand ihre Entscheidung kurze Zeit später als sie einen ED. aus MU. kennenlernte, der auf Auslandsmontage bei der Fa. ES. in UE. zeitweise arbeitete. In dessen Person sah sie genau die Persönlichkeitszüge eines starken Mannes, die ihr beim Angeklagten fehlten. Mit ihm wollte sie einen neuen Lebensabschnitt beginnen. Für Q. war klar, dass sie das nur mit einer endgültigen Auflösung des Ehebundes erreichen konnte. Trotz eines möglichen Ausschlusses aus dem Gemeindeverbund entschloss sie sich, sich vom Angeklagten scheiden zu lassen. Sie beabsichtigte diese, jedoch noch ohne konkrete Planung, wegen der einfacheren Rechtslage in der Ukraine zu vollziehen.\n\n\r\n\nIhre Entscheidung teilte sie auch dem Angeklagten mit, traf hierbei bei ihm aber auf kein Verständnis. Eine Scheidung kam für ihn nicht in Frage. Der Angeklagte war vielmehr fest entschlossen, an der Ehe festzuhalten. Vergebens versuchte er Q. umzustimmen. Um ihren Verbleib in der Ehe dennoch zu erzwingen, unternahm er moralische Erpressungsversuche: mal drohte er ihr, die gemeinsamen Kinder wegzunehmen, mal sich selbst von der Brücke zu stürzen. Um sich seiner Ehefrau zu vergewissern, begann er, auch gegen ihren Willen, ihr Smartphone zu kontrollieren, rief sie permanent an und bestand darauf, statt Telefon- häufiger Videogespräche mit ihr zu führen. Auch hinterfragte er nahezu jede ihrer Abwesenheiten bei der F. K., die in solchen Fällen die Kinderbetreuung übernommen hatte. Dennoch ließ sich Q. S. nicht umstimmen. Ihr Entschluss stand fest. Um ihre Entscheidung zu forcieren, verlangte sie eine räumliche Trennung durch ihn. Der Angeklagte war indes nicht bereit, die gemeinsame Wohnung aufzugeben und in eine eigene Unterkunft umzuziehen.\n\n\r\n\nIn den Wochen vor dem 00.00.0000 fanden sie dann doch eine für beide Seiten akzeptable Umgangsreglung bezüglich der Kinder. Hiernach sollte die Betreuung im wöchentlichen Rhythmus abwechselnd vom jeweils anderen Elternteil erfolgen. Die Frage des Auszugs des Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnung, auf den Q. S. weiterhin bestand, blieb aber unbeantwortet.\n\n\r\n\nFür den 00.00.0000 war eine Reise in die Ukraine geplant. Hintergrund war der Verkauf des gemeinsamen Fahrzeugs. Abgesprochen war, dass der Angeklagte Q. S. bis zur ukrainischen Grenze in Polen bringen und sie die weitere Reise allein bewältigen sollte. Die Getötete plante etwa einen Monat dort zu verweilen, zumal sie auf räumlichen Abstand zum Ehemann sann und erwartete, dass er in dieser Zeit aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen werde.\n\n\r\n\n2. Tatgeschehen\n\n\r\n\nAls der Angeklagte am Wochentag, den 00.00.0000, gegen x Uhr von der Arbeit zurückkehrte, flammte der Beziehungskonflikt im Angesicht der bevorstehenden Reise wieder auf. Um diesen zu diesem Zeitpunkt zu entschärfen, verließ Q. S. nach kurzer Auseinandersetzung die Wohnung. F. K., die bis dahin auf ihre Enkelkinder aufgepasst und das Essen vorbereitet hatte, begab sich zusammen mit UR. gegen x Uhr in ihre Wohnung. Dem Wunsch ihrer Enkelin, bei ihr zu übernachten, kam sie nach. Gegen x Uhr kehrte Q. S. zurück. Die Stimmung zwischen den Eheleuten blieb angespannt, als sie die übrigen Kinder gegen x Uhr zu Bett brachten.\n\n\r\n\nAls sie dann alleine waren, lebte der Konflikt wieder auf. Der Angeklagte fühlte sich aufgrund ihrer Anschuldigungen, ein träges, teils in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Schwiegermutter stehendes Leben zu führen, gedemütigt. Dem wiederholten Streitgespräch, bei dem sie dem Angeklagten auch androhte, ihm den Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu versagen, wollte er sich entziehen, indem er sich ins Bett zum Schlafen legte. Für seine Ehefrau war die Sache damit aber nicht erledigt.\n\n\r\n\nQ. folgte ihm ins Schlafzimmer und redete weiterhin auf ihn ein. Durch seine Sich-Schlafen-Stellen forderte er sie jedoch zunehmend heraus. Sie versuchte deshalb, ihn mit ihren Händen aus dem Ehebett zu stoßen, und warf ihm entgegen, er habe in ihrem Bett nichts mehr zu suchen, er solle verschwinden. Die Grenze des Erträglichen war für ihn in diesem Moment überschritten. Er nahm sie bei den Händen, warf sie unter sich auf das Bett, setzte sich auf sie und drückte ihr ein Kopfkissen auf das Gesicht, um sie durch Ersticken zu töten.\n\n\r\n\nAls sich Q. S. nach fünf bis zehn Minuten wegen des Verstellens der Atemwege nicht mehr rührte, erkannte er, dass sie tot war.\n\n\r\n\nDie Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Straftat weder aufgehoben noch erheblich vermindert.\n\n\r\n\n3. Nachtatgeschehen\n\n\r\n\nUm die Tötung, insbesondere vor den Kindern, zu verschleiern und sich selbst wegen der Tat zu richten, entwickelte er den Plan eines vorgeschobenen Verkehrsunfalls, bei dem das Auto mit ihm und der Leiche Q.s in Flammen aufgehen sollte.\n\n\r\n\nEr verbrachte den Leichnam seiner verstorbenen Ehefrau in den Pkw, setzte diesen auf den Beifahrersitz und legte den Anschnallgurt an. Sodann holte er eine mit Benzin gefüllte 1,5 Liter fassende Flasche und stellte diese in den Fußraum.\n\n\r\n\nAnschließend fuhr er zu der IB. Tankstelle am SM.-straße in M., die er um x Uhr erreichte. Als er dort ankam, konkretisierte er seine Absicht, das Auto an einer der Zapfstellen in Brand zu setzen. Dort verteilte er mittels einer Zapfpistole ein bis zwei Liter Benzin unter dem Pkw, welches auch bis auf Höhe des Beifahrersitzes floss. Auf der Suche nach einem Feuerzug beugte er sich in den Beifahrerraum hinein. Währenddessen entzündete sich ohne sein Zutun - und entgegen seiner Erwartung - das Benzin, anfangs linksseitig unter dem Pkw um x Uhr. Die Flammen schlugen sodann um x bei weiterhin geöffneter Beifahrertür auf die linke Seite des Fahrzeugs sowie den Angeklagten um, so dass er selbst unerwartet in Flammen stand. Er flüchtete in Richtung RJ., entledigte sich seiner brennenden Jacke und kam auf dem Mittelstreifen der zweispurigen Bundesstraße zu Fall. Es gelang ihm, die Flammen zu löschen. Noch vor Ort wurde er seitens der eingetroffenen Rettungskräfte erstversorgt, anschließend in das Klinikum M. gebracht und von dort in die Spezialklinik für Brandverletzungen in WL. verlegt, wo seine schweren Verbrennungen behandelt wurden. Der Pkw und der Leichnam seiner Ehefrau verbrannten in dem Feuer teilweise.\n\n\r\n\nIII. Beweiswürdigung\n\n\r\n\nDiese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.\n\n\r\n\n1. Der Angeklagte hat die Tat mittels einer Verteidigererklärung eingeräumt, umfassende Angaben zum Nachtatgeschehen gemacht und sich für das Geschehen entschuldigt. Fragen der Kammer hat der Angeklagte im Anschluss der Erklärung nicht beantwortet.\n\n\r\n\n2. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten überzeugt. Diese steht im Einklang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme und entspricht den von der Kammer im Übrigen getroffenen Feststellungen.\n\n\r\n\na) Insbesondere steht der seitens des Angeklagten geschilderte Ablauf des Erstickens mittels Verlegens der Atemwege mit einem Kissen nicht im Widerspruch zum vom Sachverständigen Dr. JP., Priv. Dozent und Facharzt für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin des CG. gefundenen Erkenntnissen. Der Sachverständige, der die Verstorbene am 00.00.0000 obduzierte, kam zum Ergebnis, dass die Todesursache nicht abschließend geklärt werden könne, es hätten sich indes keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, die ein anderes als vom Angeklagten geschildertes Tötungsgeschehen belegen könnten.\n\n\r\n\naa) Er - der Sachverständige - habe am Leichnam Verbrennungen vierten Grades nahezu der gesamten Körperoberfläche mit freiliegender teils verkohlter und teils brandgezehrter Muskulatur und Skelettanteile feststellen können. Auch hätte der Leichnam eine sogenannte Fächerstellung der Arme und Beine aufgewiesen sowie eine Hitzefixierung des Gehirns. Es seien zudem rötliche Verfärbungen der Rachen- und Kehlkopfschleimhaut sowie der Luftröhre und ihrer Verzweigungen zu erkennen gewesen.\n\n\r\n\nDie Befunderhebung sei aufgrund der fortgeschrittenen Brandzehrung eingeschränkt gewesen. Anhaltspunkte für äußere mechanische Gewalteinwirkungen oder Defektbildungen, die nicht durch das Brandgeschehen zu erklären wären, habe die Obduktion nicht erbracht. Sollte die Getötete mit einem Kissen erstickt worden sein, könnte sie kleine Faserspuren eingeatmet haben. Die Verifizierung würde sich indes als äußerst schwierig erweisen, da auch Schlafende kleine Faserspuren einatmen würden. Sollte sich bei der im Bett festgestellten Flüssigkeit um Urin handeln - was nicht habe nachgewiesen werden können -, könnte dies eine Begleiterscheinung des Erstickens darstellen. Darüber hinaus wäre zu erwarten, dass das Opfer Abwehrverletzungen, etwa Kratzer im Gesicht, davongetragen hätte. Da die Brandleiche vorliegend jedoch vollständig verkohlt gewesen sei, seien weder Begleiterscheinungen noch Abwehrverletzungen nachzuweisen. Im Übrigen habe weder eine Rußeinatmung noch eine Rußverschluckung festgestellt werden können, so dass auf Grundlage der Obduktionsbefunde nicht habe belegt werden können, dass die Verstorbene zum Brandausbruch gelebt habe.\n\n\r\n\nbb) Zur weiteren Klärung der Frage einer Rauchgaseinatmung sei ein rechtsmedizinisches Gutachten zur forensisch-toxikologischen Untersuchung auf Alkohol, Kohlenmonoxidhämoglobin und Cyanid erstellt worden. Nach den dort getroffenen Ergebnissen habe Q. S. zum Todeszeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Alkohol gestanden. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vor ihrem Tod die Brandgase Kohlenmonoxid und Blausäure eingeatmet habe. Dies sei nur damit erklärbar, dass die Atmung bereits ausgesetzt gewesen sei.\n\n\r\n\ncc) Auch sei zur weiteren Aufklärung der Todesursache sowie der Bewusstseinslage zum Brandausbruch eine chemisch-toxikologische Untersuchung erfolgt. Die forensisch-toxikologische Untersuchung von Herzblut, Mageninhalt, Oberschenkelvenenblut und Urin der Verstorbenen seien, bis auf Coffein, negativ verlaufen. Sonstige körperfremde Substanzen mit toxischem Potenzial oder deren Stoffwechselprodukte seien durch die umfassenden chromatographischen Analysen nicht nachweisbar gewesen.\n\n\r\n\ndd) Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt, weil kein Anlass dafür bestanden hat, an der Richtigkeit seiner Darlegungen und des Ergebnisses seiner Untersuchung zu zweifeln. Die Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er hat Fragen und Einwände der Verfahrensbeteiligten fachlich souverän und überzeugend zu beantworten bzw. auszuräumen gewusst und ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.\n\n\r\n\nb) Indizielle Bestätigung dafür, dass Q. S. beim Eintreffen an der Tankstelle bereits verstorben war, ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Videosequenzen der dort angebrachten Überwachungskameras. Hierauf ist zu erkennen, dass der Angeklagte um 00:00:00 Uhr die Beifahrertür öffnet, sich drei Sekunden später in den Beifahrerraum hineinbeugt, das Feuer um 00:00:00 Uhr linksseitig unter dem Pkw ausbricht und um 00:00:00 bei weiterhin geöffneter Beifahrertür auf die linke Seite des Fahrzeugs sowie den Angeklagten überschlägt. Während der Angeklagte daraufhin flüchtete, sind aus dem Innenraum ansonsten keine Bewegungen zu erkennen. Die nicht vorhandene Fluchtreaktion lässt sich am plausibelsten damit erklären, dass Q. S. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war.\n\n\r\n\nc) Ungeachtet dessen, dass es für den seitens des Angeklagten geschilderten Auslöser für die Tötung, namentlich die vorausgegangenen Vorwürfe seiner damaligen Ehefrau in der Nacht, keinen objektiven Beleg gibt, fügt sich sein Bericht widerspruchsfrei in die Schilderungen der F. K., Mutter der Verstorbenen, XZ. NF. und BA. NX., Freundinnen der Getöteten, sowie des KR. NF. ein. Detailliert, nachvollziehbar und authentisch schilderten sie von den Konfliktpunkten des damaligen Ehepaares sowie vom endgültigen Entschluss der Getöteten, sich vom Angeklagten trennen zu wollen.\n\n\r\n\naa) Während keiner der Zeugen von Ehekonflikten in der Ukraine zu berichten wusste, schilderten sie übereinstimmend, dass es im Zusammenleben des damaligen Paares in Deutschland zu Spannungen und verbalen Auseinandersetzungen kam, die im Entschluss der Verstorbenen nach einer endgültigen Trennung vom Angeklagten gipfelten.\n\n\r\n\nSo bekundete XZ. NF., dass ihr Q. erstmals im Monat 0000, ohne genau ins Detail zu gehen, von Streitigkeiten mit dem Angeklagten berichtet habe und dass sie emotionalen Schmerz mit ihm erlebe. Zudem wusste XZ. NF. darüber zu berichten, wie sehr sie das Verhalten des Angeklagten verletzt habe, dass sie nach der Geburt des vierten Kindes zugenommen und beschlossen habe, zu trainieren, damit sie ihr damaliger Ehemann wieder attraktiv finde.\n\n\r\n\nKonkret wurde die Getötete indes im Monat 0000 als sie der Zeugin mitteilte, dass der Angeklagte ihr gegenüber zugegeben habe, seit vier Jahren in eine andere Frau, ebenfalls eine ihrer Freundinnen, verliebt zu sein, sich nach anderen Frauen umzuschauen, sie - die Verstorbene - nicht mehr zu respektieren und wie sehr sie dies verletze. Während dieser Kommunikation erfuhr XZ. NF. zudem erstmals von Trennungsabsichten der Q. S..\n\n\r\n\nDies steht im Einklang mit dem Bericht von F. K., die über selbiges von ihrer Tochter in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem wusste BA. NX. von moralischen Erpressungsversuchen und vom Kontrolldrang des Angeklagten zu berichten. So bekundete ihre Freundin, der Angeklagte habe für den Fall einer Trennung angekündigt, sich von einer Brücke zu stürzen oder ihr die gemeinsamen Kinder wegzunehmen. Zudem habe er ihr Smartphone kontrolliert, es ihr aus der Hand gerissen und sich vergewissert, mit wem sie kommuniziere. Ähnliches schilderte F. K., wonach der Angeklagte ihre Tochter ständig angerufen und verlangt habe, statt Telefon- Videogespräche mit ihm zu führen, um zu kontrollieren, wo sie sich gerade aufhalte.\n\n\r\n\nBA. NX. wusste zudem von den Verhaltensweisen des Angeklagten zu berichten, welche Q. S. ihr gegenüber als respektlos bezeichnete. Hiernach seien dem Angeklagten die Wünsche der Verstorbenen gleichgültig gewesen, er habe sich über diese hinweggesetzt und seinen Willen erzwungen, etwa, wenn ihre Freundin einen Geschlechtsverkehr abgelehnt habe. Damit in Einklang stehen die Schilderungen von XZ. NF.. Hiernach habe sich der Angeklagte Profilbilder anderer Frauen auf sozialen Plattformen, etwa Facebook oder Instagram angeschaut, was Q. verletzt habe, und sie sich deswegen häufig, jedoch erfolglos, gestritten hätten. Ähnliches schilderte F. K., wonach der Angeklagte einer OP., einem weiblichen Mitglied der Glaubensgemeinschaft, auch in der Kirche viel Aufmerksamkeit geschenkt habe. Sie - die Zeugin - habe oft beobachtet, dass sich die Frau häufig neben den Angeklagten auf den Platz ihrer Tochter gesetzt habe. Zur Reaktion der Verstorbenen schilderte F. K., dass sich ihre Tochter quasi gefügt habe mit den Worten: „Ich werde sowieso nichts machen können“.\n\n\r\n\nWährend ihre Mutter, XZ. NF. und deren Ehemann, KR. NF., eine Scheidung bei Eheproblemen, wie in der …gemeinde üblich, ablehnen und dies bei Gesprächen mit der Verstorbenen auch so kommunizierten, zumal diese - so XZ. NF. - zum Ausschluss aus der Gemeinde führen könne, ließ sich Q. S. von ihrem Vorhaben nicht umstimmen. So bekräftigte sie anlässlich eines persönlichen Treffens mit XZ. NF. am 00.00.0000 ihren Trennungswunsch.\n\n\r\n\nDass Q. S. endgültig entschlossen war, sich vom Angeklagten zu trennen, und sie ein weiteres Zusammenleben mit ihm ablehnte, bestätigte BA. NX.. Hierzu schilderte sie, dass ihr die Getötete etwa zehn Tage vor der Tat mitgeteilt habe, zwischenzeitlich einen anderen Mann, einen ED. aus MU., kennengelernt zu haben, beide seien verliebt und würden eine Beziehung führen. Zudem berichtete sie der Zeugin, dass sie sich von dem Angeklagten scheiden lassen wolle.\n\n\r\n\nDiese Bekundungen stehen im Einklang mit den Angaben von KR. NF., der von einem Treffen mit dem damaligen Ehepaar am 00.00.0000 berichtete. Hierzu schilderte der Zeuge, Q. habe ihm gesagt, sie wolle sich von dem Angeklagten trennen. Zum Hintergrund bekundete er, dass die Getötete es nicht mehr dulden würde, respektlos behandelt zu werden, sie wolle glücklich sein, weshalb sie nicht bei dem Angeklagten bleiben könne, sie wolle ein neues Leben anfangen mit einem anderen Mann. Zu ihrem generellen Verdruss angesichts der finanziellen Lage bekundete KR. NF., dass die Familie vom Geld ihrer Mutter leben würde, der Angeklagte verdiene kaum etwas, um die Familie zu unterstützen.\n\n\r\n\nIn dieselbe Richtung öffnete sich der Angeklagte gegenüber KR. NF.. Hierzu schilderte der Zeuge, der Angeklagte habe ihm gesagt, dass Q. S. einen Mann aus MU. kennengelernt habe, sie würde keine Perspektive in einer Beziehung mit ihm sehen, sie wolle sich scheiden lassen.\n\n\r\n\nObwohl der Angeklagte einer Scheidung weiterhin ablehnend gegenüberstand, hat sich das ehemalige Paar - so BA. NX. - in den Wochen vor dem 00.00.0000 auf eine für beide Seiten akzeptable Umgangsregelung bezüglich der Kinder geeinigt. Hiernach sollte die Betreuung im wöchentlichen Rhythmus abwechselnd vom jeweils anderen Elternteil erfolgen. Demgegenüber war der Angeklagte, so die Zeugin weiter, nicht bereit, der Aufforderung der Verstorbenen, die ein gemeinsames Zusammenleben mit ihm strikt ablehnte, während ihres Aufenthaltes in der Ukraine aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen und sich eine eigene Unterkunft zu suchen, nachzukommen.\n\n\r\n\nbb) Gründe dafür, weswegen sich die Zeugen derartige Geschehnisse und Vorwürfe hätten ausdenken können, fehlen, zumal keiner überdramatisiert hat. Sie stellten klar, dass Q. ihnen gegenüber von keinen Konflikten in der Ukraine berichtet hat. Belastungstendenzen sind auch im Übrigen nicht erkennbar. So stellte F. K. ihren Schwiegersohn nicht pauschal in ein schlechtes Licht. Insoweit berichtete sie, dass sich der Angeklagte in ihrer Umgebung stets gut benommen habe. Auch XZ. NF. sagte aus, dass das ehemalige Paar, jedenfalls nach außen, glücklich gewirkt habe. BA. NX. wusste zu berichten, dass Q. S. zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dass der Angeklagte sie mit anderen Frauen betrügen würde.\n\n\r\n\n3. Dass der Angeklagte der Geschädigten in Tötungsabsicht ein Kopfkissen auf ihr Gesicht drückte, folgt aus der Art und Weise der Tötungshandlung. Der Erkenntnis, dass das vollständige Verlegen der Luftzufuhr über einen erheblichen Zeitraum zwischen fünf und zehn Minuten, erst zur Bewusstlosigkeit und anschließend zum Versterben führt, konnte sich der Angeklagte nicht verschließen und rechtfertigt nach Überzeugung der Kammer die Annahme, dass der Angeklagte Q. S. töten wollte.\n\n\r\n\nIV. Rechtliche Würdigung\n\n\r\n\n1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er seiner Ehefrau so lange ein Kissen auf das Gesicht drückte, bis sie erstickte.\n\n\r\n\nEr handelte dabei absichtlich und auch rechtswidrig und schuldhaft.\n\n\r\n\n2. Demgegenüber hat er das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nach § 211 Abs. 2, 4. Var. StGB nicht verwirklicht.\n\n\r\n\nNiedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, also nicht zumindest ansatzweise nachvollziehbar sind. Die Tötung seiner Ehefrau war nicht im Sinne eines Femizides, als Ausdruck extremer Form geschlechtsbezogener Gewalt, verübt worden. Etwaige Hinweise darauf, dass der Angeklagte die Tötung im Kontext patriarchaler Geschlechtsdifferenzen verübte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Tat ist ferner nicht Ausdruck des Besitzdenkens an der Frau oder auch deren Bestrafung für die beabsichtigte Trennung samt Scheidung. Sie ist vielmehr dem tatsächlichen, tiefgreifenden Konflikt zwischen den Eheleuten zuzurechnen, wobei der Angeklagte den Tatentschluss spontan fasste, als Reaktion auf die ihm seitens der Verstorbenen zuvor gemachten Vorwürfe, die er als abschätzig bis demütigend empfand.\n\n\r\n\nV. Strafzumessung\n\n\r\n\nDie gegen den Angeklagten wegen dieser Tat zu verhängende Strafe hat die Kammer einem von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen entnommen.\n\n\r\n\nDie Kammer hat zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles i. S. d. § 213 StGB geprüft, im Ergebnis jedoch verneint. Ein benannter minder schwerer Fall im Sinne des § 213, 1. Alt. StGB liegt nicht vor, da der Tat keine hinreichende Provokation vorausging. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschädigte den Angeklagten im Vorfeld der Tat im Sinne des § 213, 2. Alt. StGB schwerwiegend beleidigte. Auch ein sonstiger minder schwerer Fall ist zu verneinen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle verringern. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, anzustellen, die zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte führen muss. Dabei gebietet es der Rang des geschützten Rechtsgutes, die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen.\n\n\r\n\nIm Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:\n\n\r\n\nZu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass er ein Geständnis abgelegt hat. Er ist bislang nicht durch die Begehung von Straftaten aufgefallen. Die Kammer hat ferner nicht verkannt, dass er den Entschluss zur Tötung seiner Ehefrau während eines Beziehungsstreits spontan fasste. Auch ist er aufgrund der bevorstehenden langfristigen Trennung von seinen Kindern sowie existierenden Sprachbarrieren besonders haftempfindlich.\n\n\r\n\nZu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass er durch seine Tat die Familie zerstört hat. Seinen kleinen Kindern, die aufgrund ihres jungen Alters zwischen vier und zehn Jahren der Zuwendung in besonderem Maß bedürfen, hat er die Mutter genommen.\n\n\r\n\nBei der Zumessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat sie eine Freiheitsstrafe von\n\n\r\n\n9 (neun) Jahren und 9 (neun) Monaten \n\n\r\n\nfür tat- und schuldangemessen erachtet.\n\n\r\n\nVI. Kosten\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\nN.\n\n\r\n\r\n\r\n\nDr. L.\n\n\r\n\r\n\r\n\nH.\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\nBeglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2025/10_Ks_15_25_Urteil_20251203.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2025-12-03/10-ks-15-25","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2025/10_Ks_15_25_Urteil_20251203.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2025/10_Ks_15_25_Urteil_20251203.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2025-12-03/10-ks-15-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2025/10_Ks_15_25_Urteil_20251203.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:04.973809+00:00"}}