{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2021/23_T_33_21_Beschluss_20210325","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2021:0325.23T33.21.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"23. Zivilkammer","decided":"2021-03-25","aktenzeichen":"23 T 33/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.07.2020 wird wie folgt abgeändert:\n\nDer pfändbare Betrag des Schuldners bestimmt sich nach der Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO. Bei der Feststellung des nach der Tabelle pfändbaren Betrages ist die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seinem Sohn J. E. zu berücksichtigen.\n\nDer Antrag des Insolvenzverwalters auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO wird zurückgewiesen.\n\nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nÜber das Vermögen des Schuldners ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.01.2018 (Bl. 127 ff. d.A.) auf Antrag des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der o.g. Insolvenzverwalter bestellt worden.\n\nDer Schuldner hat aus geschiedener Ehe drei Kinder. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war er den beiden jüngeren Kindern gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.\n\nNachdem zunächst unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners sein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze lag, beantragte der Insolvenzverwalter unter dem 14.02.2020 (Bl. 242 ff. d.A.), auch die beiden jüngeren  Söhne des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens in voller Höhe unberücksichtigt zu lassen. Seinem Sohn O. E. sei der Schuldner nach eigenen Angaben nicht mehr unterhaltspflichtig und sein Sohn J. E. befinde sich nunmehr in einer Ausbildung, wodurch er ein Bruttoeinkommen iHv. 620,00 € beziehe.\n\nDer Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners trat diesem Antrag mit Schriftsatz vom 09.03.2020 (Bl. 250 ff. d.A.) entgegen und führte aus, dass der Sohn J. einen eigenen Haushalt am Ausbildungsort führe. Seine Einkünfte reichten nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er sei daher weiter in vollem Umfang als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen. Im Weiteren wurde belegt, dass der Schuldner monatlich 150,00 € Unterhalt an seinen Sohn J. leistet. Auf die weiteren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.\n\nMit Beschluss vom 03.07.2020 (Bl. 322 ff. d.A.) bestimmte das Amtsgericht Bielefeld, dass der Sohn J. E. nicht als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen sei. Dem Schuldner sei jedoch bis zum 18.08.2020 ein unpfändbarer Mehrbetrag in Höhe von 150,00 € zu belassen. Dieser Mehrbetrag sollte sich ab dem 19.08.2020 auf 100,00 € monatlich reduzieren, da der Sohn ab diesem Zeitpunkt ein höheren Einkommen erziele. Ab dem 19.08.2021 sollte kein Mehrbetrag mehr berücksichtigt werden.\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.07.2020, mit der er geltend macht, dass das Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung das ihm im Rahmen der Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO eingeräumte Ermessen fehl- bzw. nicht gebraucht hat.\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 793 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt.\n\nIn der Sache hat die sofortige Beschwerde des Schuldners Erfolg, da der Sohn J. des Schuldners derzeit als Person, der der Schuldner Unterhalt gewährt, zu berücksichtigen ist.\n\n1.\n\nDie Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seinem Sohn J. folgt aus §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB und wurde von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.\n\nDer Unterhaltsanspruch des Sohnes entfällt auch nicht dadurch, dass er monatlich derzeit 685,00 € brutto verdient, durch die sein Lebensunterhalt nicht gedeckt ist; zumal ihn dem Schuldner gegenüber keine Erwerbsobliegenheit trifft, weil er sich berechtigterweise in einer Ausbildungssituation befindet (vg. Palandt- von Pückler, BGB 80. Aufl., § 1602, Rn. 6). Sein Verdienst ist indes bei der Entscheidung über den Antrag des Insolvenzverwalters nach § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen.\n\nDer Schuldner gewährt seinem Sohn auch tatsächlich Unterhalt in Höhe von 150,00 € monatlich. Unerheblich ist, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt den Pauschbetrag erreicht oder übersteigt, um den sich wegen der jeweiligen Unterhaltspflicht der Freibetrag erhöht. Daher kommt eine Herabsetzung der pauschalierten Freibeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt (BGH MDR 2007, 973; MDR 2010, 1489).\n\n2.\n\nDer Sohn des Schuldners ist auch nicht entsprechend dem Antrag des Insolvenzverwalters nach § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu lassen.\n\nZwar sind die Einkünfte des Sohnes in Höhe von derzeit 685,00€ brutto nicht unbedeutend (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850c Rn. 15b).\n\nDer Gesetzgeber hat aber nicht geregelt, ab welcher Höhe eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung des pfandfreien Betrages aus Arbeitseinkünften des Unterhaltspflichtigen ausschließen.\n\nBei der erforderlichen Ermessensausübung nach § 850c Abs. 4 ZPO sind die Interessen der Gläubiger, des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gegeneinander abzuwägen; eine schematische Übernahme etwa des vollstreckungsrechtlichen Grundfreibetrages nach § 850c Abs. 1 ZPO oder der Sozialhilfesätze scheidet aus. Diese Beträge können allerdings Gesichtspunkte für die Ermessensausübung geben (BGH, NJW-RR 05,795). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in dem hier vorliegenden Fall, in dem das unterhaltsberechtigte Kind nicht mehr im Haushalt des Schuldners lebt, als Orientierungshilfe der Grundbetrag des § 850c Abs. 1 ZPO zugrundezulegen (BGH, NJW-RR 05, 1239). Dieser beträgt derzeit monatlich 1178,59 €. Nach Abzug des Verdienstes des Sohnes (netto ca. 583,00 €) verbleibt ein nicht gedeckter Bedarf von 595,59 €.\n\nBei monatlichen Einkünften des Schuldners von 1.981,84 € beträgt der Differenzbetrag zwischen den Tabellenstufen bei keinem und einem Unterhaltsberechtigten lediglich 382,07 €, sodass der Mehrbedarf des Sohnes nicht einmal voll abdeckt ist.\n\nLetzteres würde auch dann gelten, wenn man statt des Grundfreibetrags den um 50% erhöhten Sozialhilfesatz zzgl. Wohn- und Fahrtkosten zugrunde legen würde.\n\nAuch unter Berücksichtigung des Naturalunterhaltes durch die Mutter an den Wochenenden erscheint daher die weitere volle Berücksichtigung des Sohnes als unterhaltsberechtigte Person angemessen.\n\n3.\n\nGerichtskosten im Beschwerdeverfahren fallen nicht an. Weil das Rechtsmittel Erfolg hat, ist die Festgebühr nach Ziff. 2381 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht zu erheben.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2021/23_T_33_21_Beschluss_20210325.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2021-03-25/23-t-33-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2021/23_T_33_21_Beschluss_20210325.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2021/23_T_33_21_Beschluss_20210325.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2021-03-25/23-t-33-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2021/23_T_33_21_Beschluss_20210325.html","retrieved":"2026-09-30 06:31:36.097946+00:00"}}