{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2020/7_O_50_19_Urteil_20200820","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2020:0820.7O50.19.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"7. Zivilkammer","decided":"2020-08-20","aktenzeichen":"7 O 50/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 46.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.7.2019 zu zahlen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien lebten mehrere Jahre in einer nichtehelichen Beziehung. Sie entschlossen sich, ein Baugrundstück zu erwerben und hierauf ein Einfamilienhaus zu errichten, das sie gemeinsam bewohnen wollten.\n\nIm April 2017 erwarben die Parteien je zur Hälfte Eigentum an der im Grundbuch des Amtsgerichts D. von W. Bl. xxx eingetragenen Immobilie \"Gemarkung W., Flur x, Flurstück xxx, landwirtschaftliche-, Gebäude- und Freifläche, T. Straße xx\" zur Größe von 1.992 qm.\n\nDer Beklagte zahlte den Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 92.000,- Euro. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte der Klägerin den hälftigen Kaufpreisanteil in Höhe von 46.000,- Euro als Darlehen gewährt.\n\nDie Parteien schlossen zur weiteren Finanzierung ihres Bauvorhabens einen Bankdarlehensvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von 275.000,- Euro ab.\n\nIm Zuge der Bauarbeiten zur Errichtung des Einfamilienhauses scheiterte die Beziehung der Parteien.\n\nIn der Folgezeit sprachen die Parteien wiederholt über Regelungen zu der gemeinsam erworbenen Immobilie. Die Parteien kamen überein, dass die Klägerin, deren Vater ein Baunebengewerbe betrieb, das Bauprojekt allein fortführen sollte.\n\nDie Klägerin betrieb die weitere Erstellung des Einfamilienhauses.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 24.1.2019 forderte die Klägerin den Beklagten auf, an einer notariellen Vereinbarung zur Übertragung des vollständigen Eigentums an dem Hausgrundstück auf sie mitzuwirken.\n\nDer Beklagte kündigte mit anwaltlichem Schreiben vom 2.4.2019, zugestellt am 9.4.2019, das der Klägerin gewährte Darlehen und forderte sie zur Rückzahlung binnen drei Monaten ab Kündigungszugang auf.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, das gemeinsam betriebene Projekt \"Bau eines Einfamilienhauses\" habe zur Gründung einer BGB-Gesellschaft der Parteien geführt. Sie behauptet, zur Auseinandersetzung der BGB-Gesellschaft sei eine abschließende Regelung getroffen worden; die Parteien hätten verbindlich vereinbart, dass der Beklagte aus der BGB-Gesellschaft ausscheide und das Eigentum an dem gemeinsam erworbenen Grundstück gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 92.000,- Euro auf die Klägerin überträgt. Hinsichtlich der gemeinsamen Bankdarlehensverpflichtung sei vereinbart worden, dass die Klägerin sich um eine Schuldentlassung des Beklagten bemüht.\n\nZu der Darlehensgewährung in Höhe von 46.000,- Euro behauptet die Klägerin, sie sei mit dem Beklagten übereingekommen, das Darlehen durch Zahlung von Bauhandwerkerrechnungen und Leistungen der Klägerin zur Errichtung des Einfamilienhauses zu tilgen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts D. von W. Blatt xxx eingetragenen Grundbesitz, Gemarkung W., Flur x, Flurstück xxx, landwirtschaftliche-, Gebäude- und Freifläche, T. Straße xx, zur gebuchten Größe von 1.992 qm Zug um Zug gegen Zahlung von 92.000,- Euro an sie zu übertragen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nIm Wege der Widerklage beantragt der Beklagte,\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn 46.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.7.2019 zu zahlen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, im Verhältnis zu der Klägerin sei mit dem Erwerb des Grundstücks lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft, keine BGB-Gesellschaft, gegründet worden; die Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft sei weder erforderlich noch abschließend vereinbart worden. Er behauptet, Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Übertragung seines hälftigen Grundeigentums sei eine verbindliche Haftentlassung aus dem Bankdarlehensvertrag gewesen, zu der es - insoweit unstreitig - nicht gekommen sei.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet\n\nDie Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage mit einem Gegenstandswert von 92.000,- Euro folgt aus §§ 23, 71 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsstandorts Bielefeld beruht auf §§ 12, 13 ZPO.\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung des hälftigen Eigentums an dem gemeinsam erworbenen Grundstück.\n\nEs kann dahin gestellt bleiben, ob die Parteien mit dem Erwerb des Grundstücks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB gründeten.\n\nDie Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie mit dem Beklagten wirksam eine Vereinbarung zur Auseinandersetzung der Gesellschaft traf, die diesen verpflichtet, seinen hälftigen Eigentumsanteil an dem Grundstück auf sie zu übertragen.\n\nDie Klägerin beruft sich allein auf mündlich getroffene Vereinbarungen mit dem Beklagten.\n\nGemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB bedarf jedoch ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag ist gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig.\n\nDas auch Gesellschaftsverträge, in denen sich Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar zu Eigentumsänderungen an bestimmten Grundstücken verpflichten, dem Beurkundungszwang unterliegen, hat der Bundesgerichtshof bereits klargestellt (vgl. BGH, Urteil v. 13.2.1996, Az. XI ZR 239/94, NJW 1996, 1279).\n\nVorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie Anspruchsgrundlagen aus dem Bereicherungsrecht, die bei der Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften zum Ausgleich von Zuwendungen mitunter herangezogen werden, stützen das Begehren der Klägerin auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils nicht. Unstreitig hat die Klägerin dem Beklagten den hälftigen Miteigentumsanteil nicht zugewandt, er den Kaufpreis für das Grundstück selbst gezahlt.\n\nII.\n\nDie Widerklage ist zulässig und begründet.\n\nDie Widerklage ist zulässig. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld beruht auf §§ 12, 13, 33 ZPO sowie §§ 23, 71 GVG.\n\nDie Widerklage ist auch begründet.\n\nDer Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.\n\nUnstreitig schlossen die Parteien im Zusammenhang mit dem Erwerb der gemeinsamen Immobilie im Jahr 2017 einen Darlehensvertrag, der die Klägerin verpflichtete, den von dem Beklagten für die Klägerin gezahlten hälftigen Grundstückskaufpreis in Höhe von 46.000,- Euro zurückzuzahlen.\n\nDie Kündigung des Darlehnsvertrages mit anwaltlichem Schreiben vom 2.4.2019, zugegangen am 9.4.2019, bewirkte gemäß § 488 Abs. 3 S. 1, 2 BGB die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs zum 9.7.2019.\n\nDie Klägerin hat eine verbindliche Rückzahlungsvereinbarung dahingehend, dass von ihr erbrachte Bauerrichtungsleistungen und/oder Zahlungen auf Bauhandwerkerrechnungen die Darlehensschuld tilgen sollten, nicht schlüssig vorgetragen. Sie hat nicht vorgetragen, welche Handwerkerleistungen nach der Abrede der Parteien, unabhängig von der gemeinsamen Darlehensaufnahme, erbracht oder beauftragt werden sollten. Auch ist unklar, in welcher Höhe persönlich erbrachte oder beauftragte Leistungen der Klägerin, die den Wert auch ihres eigenen Eigentumsanteils erhöhten, das Darlehen tilgen sollten.\n\nNach Maßgabe des Vortrags der Klägerin hatten die Parteien möglicherweise erwogen oder beabsichtigt, Zahlungen und Leistungen der Klägerin (und/oder ihrer Angehörigen) mit Darlehensrückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen. Dass sie eine hinreichend bestimmte Verrechnungsabrede bereits zu Beginn der Darlehensgewährung verbindlich abstimmten oder entsprechende Vereinbarungen später in Bezug auf einzelne Leistungen und / oder Zahlungen der Klägerin trafen, ist hingegen nicht schlüssig dargelegt.\n\nDer Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.7.2019 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziff. 2 BGB.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.\n\nIV.\n\nDer Streitwert wird auf bis 140.000,- Euro festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2020/7_O_50_19_Urteil_20200820.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2020-08-20/7-o-50-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2020/7_O_50_19_Urteil_20200820.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2020/7_O_50_19_Urteil_20200820.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2020-08-20/7-o-50-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2020/7_O_50_19_Urteil_20200820.html","retrieved":"2026-09-30 06:44:31.135873+00:00"}}