{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2019/6_O_200_18_Urteil_20191007","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2019:1007.6O200.18.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"6. Zivilkammer","decided":"2019-10-07","aktenzeichen":"6 O 200/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nKlage und Widerklage werden abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung und die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Schlussurteil vorbehalten\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien, der Beklagte unter der Firma „R.R.“ handelnd, bieten Dienstleistungen im Sicherheitsbereich an.\n\nAlleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin ist K. R.. Sie und der Beklagte sind Eheleute, deren Scheidungsverfahren anhängig ist. In der Vergangenheit war der Beklagte leitender Angestellter der Klägerin und Geschäftsführer deren Komplementärin.\n\nDie Klägerin versieht ihre Fahrzeuge sowie die Berufskleidung ihrer Mitarbeiter mit dem Begriff „xxx“. Der Beklagte meldete am 02.08.2017 die Domain „R.-R.de“, unter der er seine Webseite betreibt, an. Am 27.09.2017 erfolgte die Anmeldung der Wortmarke „R.R.“ durch die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. xxx für Dienstleistungen in Klasse 45. Der Beklagte meldete am 29.09.2017 die beiden Wortmarken „R.“ und „R.R.“ an. Auch diese Wortmarken beanspruchen insbesondere Schutz für Dienstleistungen in Klasse 45. Für die Einzelheiten der jeweils betroffenen Dienstleistungen wird auf Seiten 2 ff. des Schriftsatzes des Beklagten vom 01.04.2019 (Bl. 109 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Oktober 2017 eröffnete der Beklagte sein neues Unternehmen und wurde unter der Firma „R.R.“ geschäftlich aktiv. In einem Schriftsatz vom 06.10.2017 nahm die Klägerin Bezug auf die Webseite des Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schriftsatzes wird auf die als Anlage A3 zu den Akten gereichte Abschrift (Bl. 200 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\nMit Schreiben vom 18.09.2018 mahnte der Beklagte die Klägerin wegen der durch sie vorgenommenen Markenanmeldung ab und nahm sie auf Unterlassung und Löschung der Marke in Anspruch. Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe die Wortmarke „R.R.“ als Alternativnamen zum Zweck einer etwaigen eigenen Verwendung gesichert. Hintergrund sei eine Unsicherheit gewesen, die auf der Trennung von K. R. und dem Beklagten beruht habe. Sie habe erst im Oktober 2017 Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte unter der Firma „R.R.“ handelt.\n\nSie ist der Auffassung, die Widerklage sei unzulässig.\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2019 keinen Klageantrag gestellt.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen und ein Versäumnisurteil zu erlassen.\n\nWiderklagend beantragt er,\n\n1. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Komplementärin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „R.R.“ für nachstehend genannte Dienstleistungen zu benutzen, insbesondere unter diesem nachstehend genannte Dienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder zu bewerben:Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten; Sicherheitsdienste bei öffentlichen Veranstaltungen; Sicherheitsdienste für Einrichtungen; Sicherheitsdienste für Flughäfen; Sicherheitsdienste für Gebäude; Sicherheitsdienste zum Schutz von Eigentum; Sicherheitsdienste zum Schutz von Individuen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Überwachungsdienste [Sicherheitsdienste],\n\n2. die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. xxx eingetragenen Wortmarke einzuwilligen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\nDer Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Marke „R.R.“ angemeldet, um ihn gezielt zu behindern. Sie habe dabei, was sich unter anderem aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2017 ergebe, Kenntnis davon gehabt, dass der Beklagte die Domain „R.-R.de“ angemeldet und seine Dienstleistungen bereits vor der Ehe mit K. R. unter „R.R.“ angeboten hatte.\n\nSoweit der Tatbestand im Übrigen ausschließlich die Klage betrifft, wird auf dessen Darstellung verzichtet, § 313 b Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\nDie Klage ist durch Teil-Versäumnisurteil, das der Beklagte in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, abzuweisen.\n\nSchriftsatznachlass war mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 139 Abs. 5, 283 S.1 ZPO nicht zu bewilligen. Insofern wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 17.06.2019 (Bl. 241 d.A.) auf die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags zu Ziffer 1 hingewiesen wurde.\n\nIm Übrigen erübrigen sich Ausführungen zu den die Klage betreffenden Entscheidungsgründen, § 313 b Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.\n\nB.\n\nDie Widerklage ist abzuweisen, weil sie zulässig, aber unbegründet ist.\n\nI.\n\nDie Widerklage ist zulässig.\n\nInsbesondere liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 ZPO vor. Richtig ist die Auffassung der Klägerin, soweit diese meint, bei § 33 ZPO handle es sich um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 – II ZR 77/61 –, BGHZ 40, 185 ff.). Deren Vorliegen ist indes bereits dann zu bejahen, wenn – entsprechend den zu § 273 BGB entwickelten Grundsätzen – ein verbindender einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 1991 – VIII ZR 190/90 –, BGHZ 115, 99 ff.). Der erforderliche tatsächliche Zusammenhang ist vorliegend anzunehmen. Klage und Widerklage liegt das Tätigwerden beider Parteien im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen zu Grunde. Bei beiden geht es inhaltlich um den Umfang der Befugnisse der einen Partei am Markt, ohne dass die Rechte der jeweils anderen Partei verletzt werden. Prägend für die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche ist eine etwaige Verwechslungsgefahr.\n\nII.\n\nDie Widerklage ist jedoch unbegründet.\n\n1.\n\nDer Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin verurteilt wird, die Nutzung des Zeichens „R.R.“ für im Widerklageantrag zu Ziffer 1 näher bezeichnete Dienstleistungen zu unterlassen.\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG.\n\nVoraussetzung für einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 Alt. 1 UWG ist die Vornahme einer nach § 3 UWG unzulässigen Handlung. Nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG sind solche geschäftlichen Handlungen unlauter und damit unzulässig, die einen Mitbewerber gezielt behindern.\n\nDabei ist eine gezielte Behinderung zu bejahen, wenn die Behinderung die „Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung überschritten hat“ (Müller-Bidinger in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 4 Nr. 4 UWG, Rn. 31). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – I ZR 159/10 –, juris, Rn, 65). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.\n\nDenn dass die Klägerin – zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung am 27.09.2017 – in erster Linie die Beeinträchtigung des Beklagten bezweckte, steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass die Klägerin Kenntnis von der Aufnahme geschäftlicher Tätigkeiten des Beklagten unter der Firma „R.R.“ hatte. Dies ist zwar, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs durchaus möglich. Gleichermaßen denkbar ist indes in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei „R.“ um den Nachnamen der alleinigen Gesellschafterin der Komplementärin der Klägerin handelt, dass der klägerische Vortrag zutreffend ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Marke tatsächlich sinnvollerweise nutzen kann oder eine Anmeldung durch K. R. persönlich zweckmäßiger gewesen wäre. Denn auch aus einer – zu Gunsten des Beklagten unterstellten – unzweckmäßigen Markenanmeldung folgt nicht unmittelbar die Kenntnis der Klägerin von der Aufnahme geschäftlicher Tätigkeiten des Beklagten unter der Firma „R.R.“. Die erforderliche positive Kenntnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus deren Schreiben vom 06.10.2017. Dieses lässt sich vielmehr mit dem klägerischen Vortrag vereinbaren, nach dem die Klägerin erst im Oktober davon Kenntnis erhielt, dass der Beklagte unter der Firma „R.R.“ handelt. Dass die Klägerin über entsprechende Kenntnisse verfügte, hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt.\n\nDer geltend gemachte Anspruch gegen die Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 15 Abs. 4, 2, 5 MarkenG. Denn ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich der in Anspruch Genommene auf eigene Rechte berufen kann (vgl. BeckOK MarkenR/Mielke, 18. Ed. 1.7.2019, MarkenG § 15 Rn. 8). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat die Wortmarke „R.R.“ angemeldet.\n\nAuch aus § 12 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog folgt der geltend gemachte Anspruch nicht. Es ist schon keine Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB ersichtlich. § 12 BGB schützt vorrangig die Kombination aus Vor- und Nachnamen. Denn der Kombination bedarf es zur Individualisierung (vgl. BeckOGK/Niebel, 1.7.2019, BGB § 12 Rn. 17 f. m.w.N.). Die Klägerin meldete hingegen mit „R.R.“ eine Wortmarke an, die nur den Nachnamen des Beklagten enthält. Der Nachname allein ist nicht – auch nicht ausnahmsweise – ausschließlich dem Beklagten zuzuordnen.\n\n2.\n\nDer Beklagte hat ferner keinen Anspruch auf die mit dem Widerklageantrag zu Ziffer 2 begehrte Löschungseinwilligung.\n\nEin Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG scheitert aus den zuvor dargelegten Gründen. Er ergibt sich mangels Bestehens einer älterer Rechte auch weder aus §§ 55, 51, 12 MarkenG noch aus §§ 55, 51, 13 MarkenG. Schließlich folgt auch aus § 12 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog der Löschungsanspruch nicht.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2019-10-07/6-o-200-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2019-10-07/6-o-200-18","retrieved":"2026-10-28 16:09:56.091028+00:00"},"card":{"id":"lg-bielefeld/2019-10-07/6-o-200-18","court":"LG Bielefeld","court_id":"lg-bielefeld","court_as_stated":"Landgericht Bielefeld","panel":"6. Zivilkammer","date":"2019-10-07","dockets":["6 O 200/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2019:1007.6O200.18.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2019/6_O_200_18_Urteil_20191007","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2019:1007.6O200.18.00"},"cite_as":"LG Bielefeld, Urteil vom 07.10.2019 – 6 O 200/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2019-10-07/6-o-200-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Klage und Widerklage werden abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung und die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Schlussurteil vorbehalten","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/12","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"12","label":"§ 12 BGB","mentions":4},{"id":"UWG 2004/3","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"3","label":"§ 3 UWG 2004","mentions":4},{"id":"UWG 2004/4","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"4","label":"§ 4 UWG 2004","mentions":4},{"id":"UWG 2004/8","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"8","label":"§ 8 UWG 2004","mentions":3},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":2},{"id":"MarkenG/15","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"15","label":"§ 15 MarkenG","mentions":2},{"id":"ZPO/33","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"33","label":"§ 33 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/313b","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313b","label":"§ 313b ZPO","mentions":2},{"id":"MarkenG/51","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"51","label":"§ 51 MarkenG","mentions":2},{"id":"MarkenG/55","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"55","label":"§ 55 MarkenG","mentions":2},{"id":"BGB/273","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"273","label":"§ 273 BGB","mentions":1},{"id":"MarkenG/2","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"2","label":"§ 2 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/5","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"5","label":"§ 5 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/12","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"12","label":"§ 12 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/13","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"13","label":"§ 13 MarkenG","mentions":1},{"id":"ZPO/283","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"283","label":"§ 283 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:09:56.091028+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}