{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2019/2_O_38_19_Urteil_20191001","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2019:1001.2O38.19.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"2. Zivilkammer","decided":"2019-10-01","aktenzeichen":"2 O 38/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.\n\nTatbestand:\n\nAm 14.07.2018 suchte der von der Beklagten als Zeuge benannte Vertriebsmitarbeiter der Beklagten M. den Kläger auf und bot ihm im Rahmen eines Haustürgeschäfts den Abschluss eines Kaufvertrages über die „Kollektion Montserrat“ zum Kaufpreis von 19.999,00 € an. Gleichzeitig vermittelte er einen Kreditvertrag mit der F.-Bank, wobei der Kaufvertrag von der Kreditgewährung abhängig gemacht wurde. Der Kläger zeichnete beide Verträge gegen. Zum Wortlaut der Verträge wird auf die Anlagen K 1 (Kaufvertrag) und K 2 (Kreditvertrag, Auszug) Bezug genommen.\n\nDer Kaufvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung, wonach der Kläger das Recht habe, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist betrage 14 Tage ab dem Tag, an dem er oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat. Um das Widerrufsrecht auszuüben, müsse der Kläger die Beklagte (es folgt eine Telefonnummer, eine Faxnummer und eine E-Mail-Adresse) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren; er könne auch ein Musterwiderrufsformular verwenden, was jedoch nicht vorgeschrieben sei. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reiche es aus, dass der Widerruf vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet werde. Wenn der Kaufvertrag durch ein Darlehen finanziert würde und widerrufen würde, sei der Kläger auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden würden. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beklagte gleichzeitig Darlehensgeber des Klägers sei oder sich der Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung ihrer Mitwirkung bediene.\n\nUnter dem 16.07.2018 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerruf des Kaufvertrages und vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen Erklärungsirrtums. Die Beklagte wurde aufgefordert, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,62 € (wegen des Widerrufs gegenüber der Beklagten) und weiterer 1.706,94 € (wegen des Widerrufs gegenüber der Bank), zu zahlen.\n\nDie Beklagte wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 31.07.2018 schriftlich zu erklären, dass sie gegenüber dem Kläger aus dem Kaufvertrag vom 14.07.2018 keinerlei Rechte geltend machen wird.\n\nEine solche Stellungnahme gab die Beklagte nicht ab, auch keine sonstige Stellungnahme.\n\nDer Kläger hatte gegenüber dem Vertriebsmitarbeiter M. der Beklagten am 14.07.2018 erklärt, bereits gleichlautende Produkte erworben zu haben.\n\nEr behauptet, geschäftlich unerfahren zu sein.\n\nDie Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nötig gewesen. Die Beklagte habe auch in der Vergangenheit versucht, eine Vertragsbeseitigung durch ihre Drückerkolonnen zu verhindern.\n\nDer Wert der bestellten Kollektion liege bei maximal 200,00 €. Zum Beweis hierfür tritt der Kläger Sachverständigenbeweis an. Er meint, es handele sich um ein betrügerisches Handeln der Beklagten.\n\nUnter 1. in der Klageschrift vom 25.09.2018 hatte der Kläger ursprünglich beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag keinerlei Rechte mehr zustehen. In der Klageerwiderung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie sich keinerlei Rechte aus dem genannten Kaufvertrag berühmt hätte und somit auch keine Situation der Unsicherheit geschaffen hätte.\n\nDer Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1. in der Folge in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen.\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.878,61 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 01.08.2018 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie bestreitet, dass der Kläger die jetzt noch streitgegenständlichen Anwaltskosten für die Widerrufserklärungen bezahlt habe. Jedenfalls wäre aufgrund der Widerrufsbelehrung die Einschaltung eines Rechtsanwalts hierfür nicht erforderlich gewesen. Soweit der Kläger ihr eine grob sittenwidrige Beeinflussung bzw. betrügerisches Handeln vorwerfe, sei dies unsubstantiiert und werde bestritten. Die Behauptung des Klägers zum Wert der bestellten Kollektion sei ins Blaue hinein erfolgt, da er diese nie gesehen habe.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer allein noch in der Hauptsache streitgegenständliche Klageantrag zu 2 ist unbegründet.\n\nDie Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Widerrufserklärungen war nicht nötig. Der Kläger wurde durch eindeutige Formulierung über sein Widerrufsrecht belehrt. Unstreitig hatte er bereits in der Vergangenheit auch schon Haustürgeschäfte getätigt und diese widerrufen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, nach einfachem Durchlesen der Widerrufsbelehrung den Widerruf zu erklären; es ist unerheblich, dass eine einzige Widerrufserklärung ausgereicht hätte.\n\nBesonderheiten wie in dem Sachverhalt, der der vom Kläger zitierten Entscheidung BGH NJW 2010, 1877 zugrunde lag, gab es vorliegend nicht. In dem genannten Fall ging es darum, dass Mieter von ihrem Vermieter eine Erklärung haben wollten, ob er Schönheitsreparaturen verlangen würde. Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass die dortigen Kläger eine Stellungnahme erwarten konnten, da nach Ablauf der Mietzeit solche Schönheitsreparaturen, die dann durch ein Malerunternehmen hätten durchgeführt werden müssen, deutlich teurer gewesen wären als bei einer Durchführung durch den Mieter selbst.\n\nVorliegend hat die Beklagte sich jedoch gegenüber dem Kläger keine Ansprüche berühmt. Der Kläger hätte dies einfach abwarten können.\n\nOhne das Vorliegen besonderer Umstände kann einer Person, die ein gesetzliches Widerrufsrecht wahrnimmt, nicht zugebilligt werden, hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen bzw. wegen der dadurch entstehenden Kosten einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Widerrufsempfänger zu haben. Dies würde dazu führen, dass bei jedem Internetkauf, der widerrufen würde, eine Anwaltskostenerstattungspflicht des Unternehmers eintreten würde. Zumindest solange der Verbraucher ausreichend auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird – wie vorliegend – kann nicht von einer solchen Kostenerstattungspflicht ausgegangen werden.\n\nUnerheblich ist es, ob der Kaufpreis für die bestellte Kollektion überhöht oder gar deutlich überhöht war. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe in der Vergangenheit versucht, eine Vertragsbeseitigung durch ihre Drückerkolonnen zu verhindern, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und daher unbeachtlich.\n\nIm Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1 hat das Gericht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.\n\nDiese Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen. Wie bereits in den Ausführungen zum Klageantrag zu 2 dargelegt, hat die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben. Ihr Schweigen auf die Aufforderung seitens des Klägervertreters vom 16.07.2018 genügt hierfür nicht (BGH NJW 1995, 2032; Rn. 9 – 11). Abweichende Voraussetzungen wie etwa die im oben genannten vom BGH entschiedenen Fall (NJW 2010, 1877) liegen nicht vor.\n\nUnter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO hat der Kläger daher auch die diesbezüglichen Kosten zu tragen.\n\nDie Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung übe die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2019-10-01/2-o-38-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2019-10-01/2-o-38-19","retrieved":"2026-10-28 16:09:51.334630+00:00"},"card":{"id":"lg-bielefeld/2019-10-01/2-o-38-19","court":"LG Bielefeld","court_id":"lg-bielefeld","court_as_stated":"Landgericht Bielefeld","panel":"2. Zivilkammer","date":"2019-10-01","dockets":["2 O 38/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2019:1001.2O38.19.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2019/2_O_38_19_Urteil_20191001","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2019:1001.2O38.19.00"},"cite_as":"LG Bielefeld, Urteil vom 01.10.2019 – 2 O 38/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2019-10-01/2-o-38-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/93","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"93","label":"§ 93 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:09:51.334630+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}