{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2019:0703.1O215.18.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"1. Zivilkammer","decided":"2019-07-03","aktenzeichen":"1 O 215/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Erwerbs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages.\n\nDer Kläger erwarb im Januar 2016 bei dem Autohaus C. GmbH in F. einen Pkw P., Fahrzeugidentifikationsnummer xxx zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis von 24.500,00 €. Zur Zahlung des Kaufpreises leistete er eine Anzahlung in Höhe von 4.500,00 € und gab einen Pkw in Zahlung, welcher mit 10.800,00 € auf den Kaufpreis angerechnet wurde.\n\nZur Finanzierung der Restsumme des Kaufpreises schloss der Kläger mit der Beklagten am 26.01.2016 einen Darlehensvertrag (Nummer 687000) über einen Nettodarlehensbetrag von 9.200,00 € und einem Sollzinssatz von 4,88 % p.a. Die Laufzeit des Darlehens belief sich auf 48 Monate. Das Darlehen sollte in monatlichen Raten in Höhe von 211,37 € zurückgezahlt werden.\n\nDem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:\n\nDarüber hinaus waren dem Darlehensvertrag die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten sowie die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, der Allgemeinen Darlehensbedingungen und der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite wird auf die Anlage K1 (Bl. 15 ff d. e-Akte) Bezug genommen.\n\nDer Nettodarlehensbetrag wurde durch Beklagte an die Verkäuferin des Fahrzeugs, das Autohaus C. GmbH, ausgezahlt. Das finanzierte Fahrzeug wurde an die Beklagte sicherungsübereignet.\n\nAm 01.09.2017 löste der Kläger das Darlehen auf eigenen Wunsch vorzeitig ab. Das sicherungsübereignete Fahrzeug wurde seitens der Beklagten durch Herausgabe des Fahrzeugbriefs freigegeben.\n\nIm März 2017 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlungen (Anzahlung, Tilgungs- und Zinsraten, Schlussrate, Vorfälligkeitsentschädigung) auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 23.03.2018 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2018 forderte der Kläger die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 25.04.2018 zur Erstattung der von ihm geleisteten Zahlungen in Höhe von 25.445,76 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs P. sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € auf.\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für den Pkw P. nebst der von ihm geleisteten Zinszahlungen. Der Kläger ist der Ansicht, er sei noch zum Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Widerrufinformation fehlerhaft gewesen sei und zudem die nach § 492 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 20.09.2013) i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben unvollständig und fehlerhaft erteilt worden seien, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Sein Verhalten verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.445,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke P., Fahrzeugidentifikationsnummer xxx samt Fahrzeugschlüsseln und –papieren,\n\n2.       festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,\n\n3.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2018 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nHilfsweise, für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs, beantragt die Beklagte widerklagend,\n\nfestzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des mit dem Darlehensvertrag mit der Nummer 687000 finanzierten Fahrzeugs der Marke P. mit der Fahrgestellnummer xxx zu leisten, der auf einen Umfang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und Funktionsweise nicht notwendig war.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Hilfswiderklage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht mehr zu einem Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen. Die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß gewesen. Auch die erforderlichen Pflichtangaben seien vollständig und korrekt erteilt worden. Ferner beruft sie sich auf Verwirkung. Der Widerruf verstoße gegen Treu und Glauben, da – was unstreitig ist – die vorzeitige Ablösung des Darlehens auf Wunsch des Klägers erfolgt ist und sie auch den Fahrzeugbrief an den Kläger zurück gesandt und damit ihre Sicherheiten aufgegeben hat.\n\nDie Klage ist der Beklagten am 29.08.2018 zugestellt worden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nA.\n\nDie Klage ist zulässig.\n\nDas Landgericht Bielefeld ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert über 5.000,00 € liegt. Die örtliche Zuständigkeit folgt zumindest aus § 39 ZPO. Ihre ursprüngliche Rüge der örtlichen Zuständigkeit hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.11.2018 zurück genommen und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr erhoben, sondern rügelos zur Hauptsache verhandelt.\n\nB.\n\nDie Klage ist indes unbegründet.\n\nI.\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie von ihm geleisteter Zinszahlungen in Höhe von 25.445,76 € gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 1, 495 BGB zu.\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob dem Kläger wegen einer nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB (in der Fassung vom 20.09.2013) entsprechenden Widerrufsbelehrung bzw. unvollständiger oder fehlerhafter Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 20.09.2013) iVm Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. ein „ewiges Widerrufsrecht“ nach gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB zustand. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers war zumindest verwirkt.\n\nDie Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzukommen, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht unabhängig voneinander betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – XI ZR 298/17 Rn. 9 ff.; BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, Rn. 30; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40).\n\nDas erforderliche Zeitmoment ist vorliegend erfüllt. Das maßgebliche Zeitmoment läuft mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrages an. Zwar liegen zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Widerrufserklärung „nur“ etwas mehr als zwei Jahre. Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht, anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche, nicht verjährt, und im Übrigen § 218 BGB auf das Widerrufsrecht keine Anwendung findet, kann weder aus den gesetzlichen Verjährungsfristen noch aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen auf ein „Mindestzeitmoment“ geschlossen werden. (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – XI ZR 298/17 Rn. 13, BGH, Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 455/16, Rn.21). Erforderlich ist lediglich ein Zeitraum, welcher bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände ein Vertrauen des Darlehensgebers begründet, der Darlehensnehmer werde ein etwaiges Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Insoweit ist der vorliegende Zeitraum von zwei Jahren, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Umstände geeignet und ausreichend, ein solches Vertrauen der Beklagten zu begründen. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier – kann das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach den vorgenannten Maßstäben schutzwürdig sein. Dies gilt in besonderem Maße, wenn – wie vorliegend – die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – XI ZR 298/17, Rn. 16; BGH, Urt. v. 10.10.2017 – X ZR 455/16 Rn. 21). Hinzukommt, dass die Beklagte vorliegend die vorhandenen Sicherheiten, d.h. den sicherungsübereigneten Pkw freigeben hat. Auch die Rückgabe von Sicherheiten begründet eine Ausübung beachtlichen Vertrauens (BGH, Urt. v. 16.10.2018 – XI ZR 69/18 Rn. 15). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Darlehensnehmer Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufrechtes hatte. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen musste, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt eine Verwirkung nicht aus (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – XI ZR 298/17 Rn. 17).\n\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf beruhen, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil sie von der bestehenden Möglichkeit einer Nachbelehrung keinen Gebrauch gemacht hat. Grundsätzlich besteht zwar für den Darlehensgeber auch nach Beendigung des Darlehensvertrages die Möglichkeit einer Nachbelehrung gemäß §§ 356b Abs. 2 (in der Fassung vom 20.09.2013) i.V.m. 492 Abs. 6 BGB Sinnvoll ist sie jedoch nicht mehr, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41). Der Gesichtspunkt, dass die Beklagte bis zur Ablösung die Möglichkeit einer sinnvollen Nachbelehrung gehabt hätte und sie nicht genutzt hat, beseitigt die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens nicht (BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 48/15 Rn. 30 a.E.; OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2017 – 19 U 121/17 Rn. 23 juris).\n\nII.\n\nMangels eines entsprechenden Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.\n\nIII.\n\nDie Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) zulässig. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Annahmeverzugs durch die Beklagte ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO. Durch die Feststellung des Annahmeverzugs wird eine spätere Vollstreckung erleichtert. Auf diese Vollstreckungserleichterung hat der Kläger einen Anspruch.\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet, da sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht im Annahmeverzug i.S.d. §§ 293 ff. BGB. Dem Kläger steht gerade kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu, sodass die Beklagte auch nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet war.\n\nIV.\n\nEin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB nebst Zinsen steht dem Kläger mangels eines Hauptanspruchs ebenfalls nicht zu.\n\nV.\n\nÜber die hilfsweise erhobene Widerklage war vorliegend nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung, dass der Widerruf wirksam ist, nicht eingetreten ist.\n\nC.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 25.445,76 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2019-07-03/1-o-215-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 12","ref_norm":"247-12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2019-07-03/1-o-215-18","retrieved":"2026-10-28 16:08:54.775025+00:00"},"card":{"id":"lg-bielefeld/2019-07-03/1-o-215-18","court":"LG Bielefeld","court_id":"lg-bielefeld","court_as_stated":"Landgericht Bielefeld","panel":"1. 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