{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2019:0614.18O15.19.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"18. Zivilkammer","decided":"2019-06-14","aktenzeichen":"18 O 15/19","doktyp":"Anerkenntnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDem Kläger stehen keine Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zu, namentlich nicht aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB. Zahlungen seitens des Klägers erfolgten nicht ohne rechtlichen Grund. Rechtsgrundlage ist vielmehr der auch weiterhin als wirksam anzusehende Versicherungsvertrag.\n\nDer von dem Kläger erklärte Widerspruch führte nicht zu einer Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Ursprünglich stand dem Kläger allerdings ein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in der damals gültigen Fassung zu. Die Widerspruchsfrist betrug danach 30 Tage. Der erklärte Widerspruch des Klägers ist verfristet.\n\nDie Widerspruchsfrist ist auch ordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden. Namentlich war die Widerspruchsbelehrung, die in dem Policen-Schreiben von der Beklagten verwendet wurde, korrekt und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend. Wie bereits das OLG Hamm in dem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 20.03.2019, Aktenzeichen I – 20 U 10/19, ausgeführt, ist die Belehrung inhaltlich zutreffend, was Dauer und Beginn der Frist anbelangt. Auch ist unschädlich, dass der Begriff „Textform“ mit „schriftlich oder in anderer lesbarer Form“ erläutert wird.\n\nWie das OLG Hamm in dem genannten Beschluss ausgeführt hat, ist auch die drucktechnische Hervorhebung nicht zu beanstanden.\n\nFerner ist die Belehrung auch nicht deswegen unrichtig, weil der Hinweis darauf enthalten ist, dass gezahlte Beträge zurückerstattet werden. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs schuldete die Beklagte nicht, wie auch klägerseits nicht in Abrede gestellt wird. Der Passus ist aber auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer lediglich die gezahlten Beträge zurückerhält. Dies lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Der Satz ist gerade nicht abschließend formuliert. Vielmehr handelt es sich bei den bereits gezahlten Beiträgen um den wesentlichen Teil der zurück zu gewährenden Leistungen. Hierauf wird es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch entscheidend ankommen.\n\nDie Klage war daher insgesamt abzuweisen.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2019-06-14/18-o-15-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2019-06-14/18-o-15-19","retrieved":"2026-10-28 16:08:49.982221+00:00"},"card":{"id":"lg-bielefeld/2019-06-14/18-o-15-19","court":"LG Bielefeld","court_id":"lg-bielefeld","court_as_stated":"Landgericht Bielefeld","panel":"18. 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