{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2013/16_O_57_13_Beschluss_20130821","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2013:0821.16O57.13.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"Vorsitzenden","decided":"2013-08-21","aktenzeichen":"16 O 57/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1 Der Antragsgegnerin wird es untersagt, geschäftlich handelnd blickfangmäßig zu werben mit der Ankündigung \n\nwenn dies geschieht wie mit der Werbung Anlage 1 zur Antragsschrift und die Antragsgegnerin eine Sonnenbrille zum Preis von 1,-- € tatsächlich nicht anbietet.\n\n2 Ihr wird für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,-- €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Komplementärin der Antragsgegnerin zu vollziehen ist. \n\n3 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\n4 Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nZur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 20.08.2013 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet werden, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die überreichten Unterlagen, insbesondere die als Anlage 1 beigefügte Kopie der Werbung glaubhaft gemacht worden. Die von der Antragsgegnerin veröffentlichte Werbung verstößt gegen §§ 3, 5 I 2 Nr. 1 und 2 UWG. Die Werbung der Beklagten täuscht darüber, was in dem blickfangmäßig hervorgehobenen Preis von 1,-- € für eine Betty Barclay-Sonnenbrille enthalten ist. Der Verbraucher erwartet, daß eine Sonnenbrille nicht nur eine Fassung, sondern auch abgedunkelte Gläser enthält; dem entsprechend zeigt auch das in der Werbung benutzte Foto eine Brille samt Gläsern. Die blickfangmäßige Werbung mit einem Preis von 1,-- € ist insoweit irreführend. Beigefügte Hinweise sind lediglich zur Ergänzung oder Erläuterung zulässig; sie können hingegen nicht einer falschen Aussage, wie es hier die Preisbewerbung darstellt, den Charakter der Wettbewerbswidrigkeit nehmen. Es kommt hier hinzu, daß die Erläuterung in sich wiederum irreführend ist; insbesondere ergibt sich aus ihr nicht, welcher Preis zu zahlen ist, wenn der Käufer keine einen Augenfehler korrigierenden Gläser wünscht, sondern lediglich dunkle Gläser zum Sonnen- und UV-Schutz.\n\nDem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch zu, der gemäß § 8 I, III Nr. 2 UWG zu, der gemäß § 12 UWG durch einstweilige Verfügung zu sichern ist.\n\nDie in Ziffer 2 angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2013-08-21/16-o-57-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2013-08-21/16-o-57-13","retrieved":"2026-10-28 16:02:01.109533+00:00"},"card":{"id":"lg-bielefeld/2013-08-21/16-o-57-13","court":"LG Bielefeld","court_id":"lg-bielefeld","court_as_stated":"Landgericht Bielefeld","panel":"Vorsitzenden","date":"2013-08-21","dockets":["16 O 57/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2013:0821.16O57.13.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2013/16_O_57_13_Beschluss_20130821","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2013:0821.16O57.13.00"},"cite_as":"LG Bielefeld, Beschluss vom 21.08.2013 – 16 O 57/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2013-08-21/16-o-57-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1 Der Antragsgegnerin wird es untersagt, geschäftlich handelnd blickfangmäßig zu werben mit der Ankündigung\n\nwenn dies geschieht wie mit der Werbung Anlage 1 zur Antragsschrift und die Antragsgegnerin eine Sonnenbrille zum Preis von 1,-- € tatsächlich nicht anbietet.\n\n2 Ihr wird für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. 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