{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2013:0107.18O160.12.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"18. Zivilkammer","decided":"2013-01-07","aktenzeichen":"18 O 160/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Landgericht Bielefeld erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger im vermuteten Einverständnis der Beklagtengemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung\n\nan das Landgericht Düsseldorf.\n\nAus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 09.01.2013 aufgehoben.\n\nGründe: \n\nDie Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich weder aus § 21 Abs. 1 ZPO noch aus § 215 VVG.\n\n§ 21 ZPO ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Kläger den Vortrag der Beklagten, der streitgegenständliche Vertrag sei durch eine Zweigstelle der T. Bank vermittelt worden, die mit der Beklagten, die in Bielefeld ausdrücklich keine Zweigstelle unterhalte, nicht gesellschaftsrechtlich verflochten sei, unbestritten gelassen haben.\n\n§ 215 VVG ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht anwendbar, weil diese Vorschrift ausdrücklich nur den Versicherungsnehmer selbst, nicht aber die jeweils versicherte Person begünstigt. Für eine über den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung besteht entgegen der Rechtsauffassung des OLG Oldenburg (NJW 2012,2894) kein Raum.\n\nDas Gericht teilt insoweit die Rechtsauffassung des LG Halle (NJW -RR 2011,114), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.\n\nSoweit das OLG Oldenburg die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen nicht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers ansässigen Versicherten und solchen, deren Wohnsitz mit dem des Versicherungsnehmers übereinstimmt (die ein wesentliches Argument für die Rechtsauffassung des LG Halle darstellt) dadurch beheben will, dass der Versicherte jeweils an seinem eigenen Wohnsitz klagen können soll, würde dadurch praktisch ein dritter Gerichtsstand  (neben demjenigen des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers und dem allgemeinen Gerichtsstand der Versicherung) begründet.\n\nDafür dass der Gesetzgeber tatsächlich eine so weit gehende Regelung wollte und den Gesichtspunkt in Kenntnis des von ihm an andererer Stelle durchaus gesehenen und geregelten Umstandes, dass die Person des Versicherungsnehmers und der versicherten Person durchaus nicht identisch sein müssen, hier schlicht übersehen hat, ergeben sich aus Sicht des Gerichts keine  hinreichend gesicherten Anhaltspunkte.\n\nIm Zweifel muß es deshalb auch unter Berücksichtigung von Verbraucherschutzgesichtspunkten schon aus Gründen der Rechtssicherheit beim Wortlaut des § 215 VVG verbleiben.\n\nBielefeld, 07.01.2013 18. Zivilkammer\n\nB.Vorsitzende Richterin am Landgericht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2013-01-07/18-o-160-12","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2013-01-07/18-o-160-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:58.648392+00:00"},"card":{"id":"lg-bielefeld/2013-01-07/18-o-160-12","court":"LG Bielefeld","court_id":"lg-bielefeld","court_as_stated":"Landgericht Bielefeld","panel":"18. 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