{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2012:1227.101STVK3270.12.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"16. Strafvollstreckungskammer","decided":"2012-12-27","aktenzeichen":"101 StVK 3270/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzugsplan des Antragstellers vom 28.02.2012 wird aufgehoben, soweit die Fortschreibungsfrist auf „Februar 2013“ festgesetzt worden ist. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Vollzugsplan unverzüglich fortzuschreiben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 250,00 € festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDer Antragsteller verbüßt derzeit Freiheitsstrafen wegen Trunkenheit im Verkehr und Verstoßes gegen das BtMG in der Justizvollzugsanstalt C.. Er trat seine Strafe am 24.02.2012 an. Am 20.08.2013 wird er seine Strafen voll verbüßt haben.\n\nMit Schreiben vom 27.09.2012 – hier eingegangen am 16.10.2012 – wandte der Antragsteller sich an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld und beantragte, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Vollzugsplan fortzuschreiben. Sein letzter Vollzugsplan datiere vom 28.02.2012. Er sehe eine Fortschreibungsfrist zum 28.08.2012 vor. Eine Fortschreibung sei aber noch nicht erfolgt.\n\nDer Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 19.10.2012, dem er eine Ablichtung der aktuellen Vollzugsplanfortschreibung für den Antragsteller vom 28.02.2012 beilegte. Die Vereitelung eines Rechts des Antragstellers sei nicht zu besorgen. Die Frist zur Fortschreibung sei zum 01.02.2013 notiert. Die Hauptsache könne abgewartet werden.\n\nDie Kammer verwarf den Antrag auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 25.10.2012 als derzeit unzulässig.\n\nIn der Hauptsache teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 13.11.2012 mit, der Antragsteller befinde sich im Verfahren nach § 35 BtMG. Nach Abschluss des Verfahrens werde unaufgefordert weiter berichtet.\n\nAuf telefonische Nachfrage vom 13.12.2012 wurde der Kammer seitens der Vollzugsgeschäftsstelle mitgeteilt, der Antragsteller befinde sich nach wie vor in der JVA. Seine Verlegung in die Entzugsklinik sei ursprünglich für den 06.11.2012 vorgesehen gewesen. Bislang sei es dazu jedoch nicht gekommen.\n\nDie zuständige Bearbeiterin konnte telefonisch nicht erreicht werden.\n\nII.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.\n\nDie Festsetzung der Fortschreibungsfrist im Vollzugsplan des Antragstellers vom 28.02.2012 auf ca. ein Jahr war vorliegend rechtswidrig.\n\nDie im Vollzugsplan vom 28.02.2012 vorgesehene Fortschreibungsfrist von ca. einem Jahr ist zwar nicht formell zu lang bemessen, denn lediglich für Sexualstraftäter sieht § 7 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz eine starre Obergrenze für die Fortschreibungsfrist von 6 Monaten vor, doch hat der Antragsgegner vorliegend das ihm bei der Festsetzung der Fortschreibungsfrist eingeräumte Ermessen überschritten. Die Vollzugspläne solcher Gefangener, die kein Sexualdelikt begangen haben, sind gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 Strafvollzugsgesetz binnen angemessener Frist fortzuschreiben. Was angemessen i.S.d. Vorschrift ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In der Literatur wird bei zeitigen Freiheitsstrafen mehrfach eine Frist von 6 Monaten als Obergrenze des Angemessenen genannt, z.B. Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 5. Aufl., § 7 Strafvollzugsgesetz Rn. 14. In der Rechtsprechung wurden teilweise auch längere Fristen gebilligt (z.B. OLG Karlsruhe: Beschluss vom 13.02.2004, Az. 1 Ws 165/03: länger als sechs Monate, LG Trier, Beschluss vom 21.12.1989, Az. 57 Vollz 113/89: nicht länger als ein Jahr). Einigkeit besteht darin, dass Fristen über ein Jahr auch bei Gefangenen, die langjährige Haftstrafen verbüßen, nicht mehr angemessen sind.\n\nDie Ausschöpfung des Jahreszeitraums war vorliegend unzulässig. Beim Antragsteller besteht eine Drogenproblematik, wie aus dem Vollzugsplan vom 28.02.2012 eindeutig hervorgeht. Vollzugliche Angebote zur schulischen Förderung, insbesondere die Teilnahme am Liftkurs innerhalb der JVA, wurden im Februar 2012 zurückgestellt, da der Antragsteller eine stationäre Entwöhnungstherapie anstrebte.\n\nDa der Antragsteller im November 2012 immer noch keine Therapie begonnen hat, dürfte dieses Ansinnen als gescheitert zu betrachten sein. Aus Sicht der Kammer ist daher nunmehr unverzüglich zu prüfen, ob ihm innerhalb der JVA Behandlungsangebote in Bezug auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit gemacht werden können und ob doch noch eine Fortbildungsmaßnahe durchgeführt werden soll. Dies scheint bis August 2013 noch möglich.\n\nUm einer möglichen Vereitelung der Rechte des Antragstellers zu begegnen, hat die Kammer von der Einholung weiterer schriftlicher Stellungnahmen abgesehen. Dies hätte das Verfahren voraussichtlich bis Februar 2013 verzögert, was den Rechtsschutz des Antragstellers faktisch unterlaufen hätte.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.\n\nIV.\n\nDer festgesetzte Gegenstandswert entspricht der Bedeutung der Sache für den Betroffenen, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.\n\nBielefeld, 27.12.2012 16. 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