{"status":"available","doknr":"OLD209282","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2012:0529.23T186.12.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2012-05-29","aktenzeichen":"23 T 186/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ablehnungsgesuche und die sofortigen Beschwerden werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten zu 7. und 8. tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 120.000,00 Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht T. gerichteten Ablehnungsgesuche wegen angeblicher Besorgnis der Befangenheit waren als unzulässig zu verwerfen.\n\n3\n\nDie Umstände sprechen dafür, dass sie rechtsmissbräuchlich nur zur Verfahrensverzögerung eingelegt worden sind.\n\n4\n\nDenn die Ablehnungsgesuche enthalten entgegen den gesetzlichen Anforderungen weder konkrete Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Darüber hinaus ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der abgelehnte Richter gegenüber den Beteiligten zu 7. und 8. Veranlassung gegeben haben könnte, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Ein Ablehnungsrecht steht aber nur demjenigen zu, der konkreten Anlass hat, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters in Bezug auf den Ablehnenden zu hegen.\n\n5\n\nDie Ablehnungsgesuche sind darüber hinaus unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen nicht Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahren i. S. d. § 9 ZVG sind. Ein Ablehnungsrecht steht ihnen deshalb nicht zu.\n\n6\n\nDie Beteiligte zu 7. ist nicht aufgrund ihrer Stellung als weitere Wohnungseigentümerin im vorliegenden Fall zu beteiligen. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens von der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abhängig wäre. Dafür ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.\n\n7\n\nErst recht kommt der Beteiligten zu 8. keine Beteiligtenstellung i. S. d. § 9 ZVG zu. Etwaige Ansprüche aus einem Kaufvertrag aus November 2011 sind im vorliegenden Versteigerungsverfahren nicht zu berücksichtigen.\n\n8\n\nDa die Beteiligten zu 7. und 8. aus den vorstehenden Gründen keine Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens i. S. v. § 9 ZVG sind, fehlt ihnen eine Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der erhobenen Zuschlagsbeschwerden, so dass auch diese als unzulässig zu verwerfen waren.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziff. 2241 KV GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem abgegebenen Barmeistgebot.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/209282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2012-05-29/23-t-186-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/209282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/209282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2012-05-29/23-t-186-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/209282","retrieved":"2026-07-09 01:26:19.420357+00:00"}}