{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2010/2_O_476_09urteil20100701","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2010:0701.2O476.09.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"2. Zivilkammer","decided":"2010-07-01","aktenzeichen":"2 O 476/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nT A T B E S T A N D\n\n \n\nDie Kläger machen Ansprüche wegen eines Rechtsanwaltshonorars geltend.\n\n \n\nDie Kläger waren seit September 2007 für den Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Herrn G. aus der Z. & Z. GbR mit Sitz in T. tätig.\n\n \n\nInsoweit rechneten die Kläger für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Herrn G. (außergerichtliche Tätigkeit) für die Zeit vom 05.09.2007 bis 28.01.2008 gemäß der Anlage K 3 einen Betrag von 21.455,58 € und für die Zeit vom 29.01.2008 bis zum 07.05.2008 gemäß Anlage K 4 einen Betrag von 4.123,35 € ab. Ferner stellten sie für die Beratung und Korrespondenz im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen betreffend die Geschäftskonten eine Rechnung für die Zeit vom 28.01.2008 bis zum 07.05.2008 gemäß der Anlage K 5 in Höhe von 7.012,91 € und für die Zeit vom 08.05.2008 bis zum 15.12.2008 gemäß der Anlage K 7 in Höhe von 2.808,40 €.\n\n \n\nFerner stellten sie für die Durchsicht und Prüfung des Antrags auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens in der Zeit vom 18.02.2008 bis 07.05.2008 gemäß der Anlage K 6 eine Rechnung über 2.623,95 €.\n\n \n\nWegen der Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift in Kopie zu den Akten gereichten Rechnungen Bezug genommen.\n\n \n\nSämtliche Rechnungen waren auf Stundensatzbasis erstellt, und zwar für Rechtsanwalt X. mit einem Stundensatz von 270 € und für einen Rechtsanwalt L. mit einem Stundensatz von 180 €.\n\n \n\nSämtliche Rechnungen wurden von dem Beklagten vorprozessual bezahlt.\n\n \n\nIm Anschluss an die vorgenannten Tätigkeiten vertraten die Kläger den Beklagten auch in dem sodann durchgeführten Schiedsgerichtsverfahren, in dem am 27.01.2009 eine Sitzung stattfand und in der ein Vergleich geschlossen wurde.\n\n \n\nHinsichtlich dieser Tätigkeit haben die Kläger zunächst unter dem 17.06.2009 eine Rechnung – ebenfalls auf Stundensatzbasis – über 20.908,30 € erstellt und dem Beklagten übersandt, der aber eine Bezahlung dieser Rechnung ablehnte.\n\n \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung der mit der Klage übersandten Rechnung gemäß den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 11.999,72 € für die Tätigkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß der Anlage K 14.\n\n \n\nDie Kläger beantragen,\n\n \n\n1. den Beklagten zu verurteilen, sie einen Betrag in Höhe von 11.999,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n \n\n2. den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an sie das Original der von ihr ausgestellten Rechnung Nr. 2009000704 vom 17.06.2009 über einen Betrag in Höhe von 20.908,30 € herauszugeben.\n\n \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nEr erklärt die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen Überzahlung der Kläger.\n\n \n\nDie erfolgten Abrechnungen, insbesondere die Rechnungen K 3 und K 4, seien sittenwidrig überhöht, da sie die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache \n\n \n\nüberschreiten würden.\n\n \n\nDarüber hinaus habe es eine Vereinbarung eines Stundensatzes, wie von der Klägerseite vorgetragen, nicht gegeben; außerdem sei er auch nicht darüber belehrt worden, dass die Abrechnung der Kläger über dem gesetzlichen Honorar liege.\n\n \n\nDementsprechend könnten die Kläger nur das gesetzliche Honorar verlangen, sodass hinsichtlich der Rechnungen K 3 und K 4 sich insgesamt eine Überzahlung von über 18.000 € netto und hinsichtlich der Rechnungen K 5 und K 7 von über 4.800 € netto ergebe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Darstellung in der Klageerwiderungsschrift Bezug genommen.\n\n \n\nDarüber hinaus vertritt der Beklagte die Auffassung, dass hinsichtlich der Rechnung gemäß Anlage K 6 für die Tätigkeit außerhalb des schiedsgerichtlichen Verfahrens eine Anrechnung auf die Rechnung für das schiedsgerichtliche Verfahren erfolgen müsste.\n\n \n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n \n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n \n\nDie Klage ist zulässig aber nicht begründet.\n\n \n\nDer Klägerseite steht gegen den Beklagten kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar zu.\n\n \n\nZwar dürfte grundsätzlich eine Forderung auf Bezahlung der mit der Klage geltend gemachten Rechnung gemäß der Anlage K 4 für die Tätigkeit im Schiedsgerichtsverfahren über 11.999,72 € bestehen, da der Wertansatz von 400.000 € wohl nicht zu beanstanden sein dürfte.\n\n \n\nDie Forderung ist aber durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen (  § 387 ff BGB ).\n\n \n\nDem Beklagten stand hinsichtlich der auf die Rechnungen K 3 und K 4 gezahlten\n\n \n\nGebühren in Höhe von insgesamt (21.494,90 € netto =) 25.578,91 € ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in einer die Forderung der Klägerseite übersteigenden Höhe zu (§ 812 BGB).\n\n \n\nEntsprechend der von der Beklagtenseite dargestellten Berechnung hätten sich die gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Vertretung des Beklagten hinsichtlich der Auseinandersetzung der Sozietät gemäß den Anlage K 3 und K 4 auf 3.454,60 € netto belaufen. Hinsichtlich der darüber hinaus insoweit erfolgten Zahlungen des Beklagten fehlt es an einer Rechtsgrundlage, sodass die Leistung des Beklagten ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB erfolgt ist und vom Beklagten zurückverlangt werden kann.\n\n \n\nRechtsgrundlage sollte insoweit nach der Darstellung der Klägerseite eine mündliche Vereinbarung eines entsprechenden Stundenhonorars sein. Indes fehlt es insoweit schon an einer Darstellung der Klägerseite, wann und wo (bei welcher Gelegenheit) eine solche Stundensatzvereinbarung überhaupt getroffen worden sein soll; dies, obwohl die Klägerseite auf die bestehende sekundäre Darlegungslast hingewiesen worden ist.\n\n \n\nEine Vernehmung des Zeugen L. kam deshalb insoweit nicht in Betracht, da eine solche Vernehmung auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde, unabhängig davon, dass insoweit verschiedene Stundensätze (270 € bzw. 180 €) abgerechnet worden sind und der Zeuge L. nach den Abrechnungsunterlagen bei Beginn des Mandats offenbar noch gar nicht in die Betreuung des Beklagten eingeschaltet war.\n\n \n\nUnabhängig davon, dass eine Vereinbarung über eine Abrechnung nach Stundenhonoraren dementsprechend nicht angenommen werden kann, wäre eine solche Vereinbarung – da nicht schriftlich getroffen – gemäß der damals gültigen Regelung des § 4 RVG – soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt – auch unwirksam.\n\n \n\nDie Klägerseite kann sich dem gegenüber nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 814 BGB bzw. § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a. F. berufen.\n\n \n\nDenn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte gewusst hätte, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, weil es sich bei den in Rechnung gestellten Gebühren nicht um geschuldete (gesetzliche) Gebühren handelte, bzw. die (angeblich) vereinbarte Stundensatzvergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigen würde.\n\n \n\nAuch insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Darstellung der Klägerseite, sodass auch insoweit (Aufklärung über das Verhältnis der Gebühren) eine Vernehmung des Zeugen L. nicht in Betracht kam.\n\n \n\nBei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Fragen, insbesondere, ob insoweit auch eine Sittenwidrigkeit gemäß den Ausführungen der Klägerseite (um mehr als das Fünffache überschritten) angenommen werden könnte, die in Ansatz gebrachten Stunden ansetzbar sind (offenbar keine minutengenaue Aufzeichnung) und auch hinsichtlich weiterer Rechnungen eine Überzahlung anzunehmen ist (K 5 und K 7), nicht mehr an.\n\n \n\nEbenso kann dahingestellt bleiben, ob eine Anrechnung zwischen den Gebühren für die Tätigkeit zur Vorbereitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens und für die Tätigkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren selbst zu erfolgen hat.\n\n \n\nFür die geltend gemachte Forderung auf Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar.\n\n \n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2010-07-01/2-o-476-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2010-07-01/2-o-476-09","retrieved":"2026-10-28 15:57:39.014776+00:00"},"card":{"id":"lg-bielefeld/2010-07-01/2-o-476-09","court":"LG Bielefeld","court_id":"lg-bielefeld","court_as_stated":"Landgericht Bielefeld","panel":"2. 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