{"status":"available","doknr":"OLD252947","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2008:0806.QS290.08VIII.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"Qs 290/08 VIII","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird abgeändert. \n\nDem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. \n\nDie vorläufige Entziehung wirkt zugleich als Beschlagnahme des dem Angeklagten von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellten Führerscheins.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nGemäß § 111a StPO ist dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, weil dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten im Hauptverfahren gemäß § 69 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. \n\n 3\n\nDer Beschuldigte ist nämlich dringend verdächtig, sich des Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB schuldig gemacht zu haben, als er am 02.03.2008 unter Drogeneinfluss einen Pkw geführt hat. Die sehr ungewöhnliche Fahrweise des Beschuldigten und das träge und einschläfernde Verhalten des Beschuldigten lassen den Schluss darauf zu, dass der Beschuldigte infolge der Drogenbeeinflussung nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. \n\n 4\n\nAngesichts der Höhe des im Blut des Beschuldigten vorhandenen Amphetamins reichen die Anzeichen hin, um auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen, ohne dass es der Feststellung von verkehrsordnungswidriger Fahrweise bedarf. \n\n 5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2008-08-06/qs-290-08-viii","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2008-08-06/qs-290-08-viii","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252947","retrieved":"2026-07-09 02:16:04.429000+00:00"}}