{"status":"available","doknr":"OLD263003","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2007:0703.23T420.07.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"23 T 420/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird nach einem Beschwerdeverfahrenswert von bis zu 1.000,-- Euro zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nDer Schuldner ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 27.9.2005 verurteilt, an die Gläubigerin 16.000,-- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Am 18.7.2006 gab er – nach fruchtlosem Vollstreckungsversuch – die eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, seit 12 Monaten keine Einkünfte mehr erzielt und auch kein nennenswertes Vermögen zu haben. Eigene Bedürfnisse bestreite er aus Darlehn, die er von Bekannten erhalte.\n\n 3\n\nUnter dem 11.10.2006 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der vom Amtsgericht als solcher bestellte Sachverständige Meyer erstellte am 8.1.2007 sein Gutachten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Schuldner bei einem Aktivvermögen von rund 50.000,-- Euro (Grundvermögen) und einem Passivvermögen von rund 1.500.000,-- Euro zahlungsunfähig. Auf das Gutachten (Bl. 37 – 58 d. A.) wird Bezug genommen. \n\n 4\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, nachdem die Gläubigerin einen Kostenvorschuss von 5.000,-- Euro gezahlt hatte. Gegen diesen ihm am 5.3.2007 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde, die er entgegen seiner Ankündigung nicht begründet hat. \n\n 5\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n\n 6\n\nDer angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. \n\n 7\n\nDie amtsgerichtliche Zuständigkeit wird im Beschwerdeverfahren nicht geprüft, §§ 4 InsO, 57 II 2 ZPO.\n\n 8\n\nDer Eröffnungsantrag der Gläubigerin ist zulässig, § 14 InsO. \n\n 9\n\nDie Gläubigerin hat eine rechtskräftige Forderung gegen den Schuldner über 16.000,-- Euro nebst Zinsen. \n\n 10\n\nAuch der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, § 17 InsO. \n\n 11\n\nDer Schuldner ist nach den Feststellungen des Sachverständigen und seinen eigenen Erklärungen nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Er befindet sich seit 1986 andauernd in einer \"negativen Vermögenssituation\". Einkünfte hat er früher ausschließlich aus temporären Beraterverträgen bezogen, aber nur unregelmäßig. Jedenfalls seit Juli 2005 – so seine Angabe im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung – oder sogar seit 2003 – so seine Angabe gegenüber dem Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Sachverständiger – hat er keine Aufträge mehr abgewickelt. Liquidierbare Vermögensgegenstände, aus denen er freie Mittel schöpfen könnte, stehen ihm (auch unter Berücksichtigung zumindest eines weiteren, vom Schuldner \"vergessenen\" Grundstücksanteils) nicht zur Verfügung. Seinen Angaben zufolge muss er sogar zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse Bekannte um Darlehen angehen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass er nicht in der Lage ist, auch nur die – seit langem – fällige Forderung der Gläubigerin zu erfüllen. Dementsprechend hat der Schuldner auch in dieser Hinsicht nichts Gegenteiliges vorgetragen. \n\n 12\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin zur Insolvenzantragstellung ist indiziert. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise für dessen Fehlen sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n 13\n\nDie sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2007-07-03/23-t-420-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2007-07-03/23-t-420-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263003","retrieved":"2026-07-09 02:29:36.675851+00:00"}}