{"status":"available","doknr":"OLD264347","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2007:0508.23T239.07.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"23 T 239/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass statt 1.769,99 Euro nur 633,51 Euro freigegeben sind. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. \n\n 3\n\nDie Schuldnerin bezieht ihren fernmündlichen Angaben zufolge derzeit keine Arbeitseinkünfte. Sie wird auch in naher Zukunft voraussichtlich keine Arbeitseinkünfte beziehen. Der angefochtene Beschluss wäre deshalb an sich ersatzlos aufzuheben. Daran ist die Kammer jedoch im vorliegenden Verfahren gehindert, weil das Rechtsmittel auf Beträge über 633,51 Euro hinaus beschränkt worden ist. \n\n 4\n\nDie Kammer weist darauf hin, dass sie die Ansicht des Amtsgerichts, nach § 850 k ZPO sei der nach § 850 c ZPO unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten unpfändbare Mindestfreibetrag nach der jeweiligen Tabellenspalte freizugeben, nicht teilt. § 850 k ZPO sieht nach seinem Wortlaut eine Freigabe nur des entstandenen Guthabens vor. Für die in Rechtsprechung und Lehre aus Praktikabilitätsgründen entwickelte Freigabe für die Zukunft kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Grundlage der Bemessung des künftigen Freibetrages ist das Einkommen, das der Schuldner regelmäßig erzielt. So lange keine Anhaltspunkte für eine Änderung in naher Zukunft vorliegen, ist von dem gegenwärtigen Einkommen auszugehen. Ändern sich die Verhältnisse, müssen Anträge entsprechend § 850 g ZPO gestellt werden. Auf diese Weise wird auch ein rein theoretischer Streit über die Anzahl der zu berücksichtenden Unterhaltspflichtigen vermieden. \n\n 5\n\nDie Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2007-05-08/23-t-239-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850g","ref_norm":"850g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2007-05-08/23-t-239-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264347","retrieved":"2026-07-09 02:31:36.528130+00:00"}}