{"status":"available","doknr":"OLD269023","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2006:1025.21S211.05.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"21 S 211/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.\n\nDie Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 183,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2005 zu zahlen\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich Anspruch auf Zahlung restlicher 183,66\n€ aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 7 StVG, 398 BGB.\n\n5\n\n1)\n\n6\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2006, 2621 m.w.N.), der sich die Kammer\nanschließt, kann die Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten nach §\n249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten\nverlangen. Erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich\nvernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig\nund notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der\nWiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung\nselbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten\nWirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den\nwirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der\nMietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für\nUnfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren\nErsatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren\nMietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht\nallein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum\nUnfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem \"Normaltarif\" teurer ist, soweit\ndie Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung,\ndas Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen\ndurch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. Ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\"\nhöheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere\nUnfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.\n\n7\n\nInwieweit dies der Fall ist, hat die Kammer nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Schätzung\nkann durch Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen. Es ist nicht erforderlich,\ndie Kalkulation der Klägerin nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu\nbeschränken, inwieweit spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei\nUnternehmen dieser Art einen Mehrpreis rechtfertigen\n\n8\n\n2)\n\n9\n\nBei dem berechneten Tarif der Klägerin handelt es sich um einen Unfallersatztarif. Zwar\nverfügt die Klägerin nur über eine Preisliste. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass\ndie dort verzeichneten Tarife lediglich im Unfallersatzgeschäft Anwendung finden und Fahrzeuge\nan Selbstzahler zu anderen, niedrigeren Tarifen vermietet werden. Die von der Beklagten angeführte\nEntscheidung des BGH vom 09. Mai 2006 (NJW 2006, 2106), wonach ein Autovermieter, der lediglich einen\neinheitlichen Tarif für alle potentiellen Mieter anbietet, diesen mit dem auf dem örtlich\nrelevanten Markt erhältlichen Normaltarif vergleichen lassen muss, ohne dass ein strukturell\nbedingter Aufschlag in Betracht kommt, ist daher nicht einschlägig. \n\n10\n\n3)\n\n11\n\nDie Prüfung der Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Tarifs der Klägerin ist\nentgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin den\nGeschädigten bei Abschluss des Mietvertrages nicht hinreichend aufgeklärt hat. Der\nHaftpflichtversicherer des Schädigers hat dem Geschädigten nach § 249 II 1 BGB die\nobjektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Hierzu ist der mit Rücksicht auf die\nUnfallsituation gerechtfertigte Preis zu ermitteln, der über dem Normaltarif liegen kann.\nIm Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem\nHintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise\ngegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht\nzusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte\n(BGH NJW 2005, 1043). Ein solcher Schadensersatzanspruch, den der BGH im Verhältnis der\nMietvertragsparteien mittlerweile in der Tat ausdrücklich bejaht hat (NJW 2006, 2618), ändert\nnichts an der Verpflichtung des Schädigers, die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten.\n\n12\n\n4)\n\n13\n\nDen Normaltarif hat die Kammer auf der Grundlage des von der Beklagten unwidersprochen dargelegten\nPreises nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel geschätzt. Trotz der von der Klägerin gegen diesen\nTarif erhobenen Bedenken hält die Kammer ihn in Übereinstimmung mit dem BGH (NJW 2006, 2106)\n– auch aus Praktikabilitätsgründen und mangels überzeugenderer Alternative –\nfür eine sachgerechte Schätzgrundlage. \n\n14\n\n5)\n\n15\n\nDie Kammer schätzt den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des\nUnfallersatzgeschäftes gerechtfertigten Aufschlag auf den Normaltarif gemäß § 287\nZPO auf 30 %. \n\n16\n\na)\n\n17\n\nDie Kammer hält es für nachvollziehbar, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Vielzahl von\nspeziellen Kosten- und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts einen gegenüber dem Normaltarif\nerhöhten Tarif rechtfertigen. Die von der Kontor Unternehmensberatung GmbH erstellte betriebswirtschaftliche\nBewertung der Mietpreise für das Jahr 2004 weist in diesem Zusammenhang u.a. auf die Fahrzeugvorhaltung\nauch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte\nKosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, das\nBeschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, das erhöhte Unterschlagungsrisiko,\ndie Forderungsvorfinanzierung, das Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der\nHaftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, einen erhöhten Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis\nder Umsatzsteuervorfinanzierung hin. Dies entspricht den Erkenntnissen, die die Kammer in dem Parallelverfahren\n21 S 290/04 gewonnen hat. Der dort von der Kammer beauftragte Sachverständige Dipl.-Kfm. ... hat einen\ngegenüber dem Normaltarif erhöhten Mietwagenpreis im Unfallersatzgeschäft aufgrund der\nvorgenannten Faktoren betriebswirtschaftlich für gerechtfertigt erachtet. Die gegenteilige Auffassung,\ndie im Unfallersatzgeschäft z.T. sogar Kosten- und damit Preisvorteile sieht (so z.B. Albrecht NZV 1996,\n49), überzeugt die Kammer dagegen nicht. \n\n18\n\nb)\n\n19\n\nBei der Schätzung der Höhe des aufgrund der vorgenannten Kosten- und Risikofaktoren\nbetriebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufschlags auf den Normaltarif hat sich die Kammer an folgenden\nAnhaltspunkten orientiert: Die betriebswirtschaftliche Bewertung der ...GmbH resultiert in dem Ergebnis,\ndass ein Aufschlag von 44,55 % gerechtfertigt sei. Nach der Kosten- und Risikenbewertung in der\nFahrzeugvermietung von Prof. ..., Prof. ... und der ... aus August 2004 soll ein Aufschlag von mindestens\n48 % vorzunehmen sein. Der Sachverständige ... hat der Kammer in dem vorgenannten Parallelverfahren\n21 S 290/04 erläutert, der Tarif der Klägerin sei in Höhe von etwa 75 % betriebswirtschaftlich\nnachvollziehbar. Der Geschäftsführer der Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung\ndargelegt, dass unter Zugrundelegung dieser Bewertung bei kurzer Mietdauer von bis zu 4 Tagen umgerechnet ein\nAufschlag von etwa 10 % auf den Normaltarif und bei längerer Mietdauer von 30 – 45 % auf den\nNormaltarif vorzunehmen wäre. Da die Klägerin für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten\nbeweispflichtig ist und es sich bei den beiden anfangs aufgeführten Bewertungen jeweils um von der\nKlägerin vorgelegte Parteigutachten handelt, die nur mit einem deutlichen Sicherheitsabschlag\nberücksichtigt werden können, hält die Kammer einen Aufschlag von 30 % für ausreichend\nund angemessen. Dies entspricht auch der Entscheidung der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom\n26. September 2006, in der ebenfalls ein Aufschlag von 30 % vorgenommen worden ist (20 S 34/06). \n\n20\n\n6)\n\n21\n\nDie Klägerin kann nicht im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung Mietwagenkosten\nüber den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand hinaus ersetzt verlangen. \n\n22\n\na)\n\n23\n\nDies kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2006, 2621 m.w.N.), der sich die Kammer\nanschließt, nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner\nindividuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten\nunter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest\nauf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbesondere\nfür die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein\nvernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots\nzu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Das ist der Fall, wenn er\nBedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere\naus dessen Höhe ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten,\nweil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem\nUmfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen\nzu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. Allein das allgemeine Vertrauen\ndarauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten,\nrechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt\nüberhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife\nzu akzeptieren. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen liegt beim Geschädigten.\n\n24\n\nb)\n\n25\n\nVorliegend hat die Klägerin bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, dass dem Geschädigten\nkein günstigerer Tarif zugänglich war. Der Umstand, dass die Klägerin Mietern im\nUnfallersatzgeschäft lediglich einen Tarif anbietet, reicht hierfür nicht aus. In Anbetracht\ndes Umstandes, dass der in dem Mietvertrag vom 09.03.2005 ausgewiesene Tagespreis von 193,96 €\nnetto (incl. Haftungsreduzierung) für ein Fahrzeug der Gruppe 6 auffällig hoch war, hätte\nes für den Geschädigten nahe gelegen, Konkurrenzangebote einzuholen. Sollte er den genauen\nMietpreis möglicherweise nicht gekannt haben, weil in dem Mietvertrag damals lediglich der Hinweis\nauf das Preistableau enthalten war, kann ihn das nicht entlasten. Denn aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes\nsowie der Gefahr, die Kosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht vollständig ersetzt zu\nbekommen, war er in dem Fall erst recht gehalten nachzufragen. Anhaltspunkte für eine besondere\nEilbedürftigkeit der Anmietung, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer\nAnbieter sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Ersatzfahrzeug ist\nnicht am Unfalltag, sondern erst eine Woche später am 09.03.2005 angemietet worden. Der Sachvortrag\nder Klägerin lässt nicht erkennen, dass es dem Geschädigten nicht möglich gewesen\nwäre, bei der Erkundigung nach Alternativangeboten überregionaler Großanbieter einen\ngünstigeren Tarif zu erlangen. Dabei mag es zutreffen, dass einem Geschädigten auch dort\nzunächst ein vergleichbar hoher Unfallersatztarif angeboten worden wäre. Es ist aber nicht\ndargelegt worden, dass dem Geschädigten auch bei ausdrücklicher Nachfrage nach einem\ngünstigeren Tarif kein entsprechendes Angebot gemacht worden wäre. Die von der Klägerin\naufgezeigten internen Preisvereinbarungen der Beklagten mit bestimmten Autovermietern stehen der\nMöglichkeit einer Anmietung eines Fahrzeugs zum Selbstzahlertarif durch den Geschädigten nicht\nentgegen. Soweit Normaltarife nur unter bestimmten Anmietungsbedingungen erreichbar sein sollten, ist\nnicht ersichtlich, dass diese für den Geschädigten nicht erfüllbar waren. Die Klägerin\nhat schon nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht über eine Kreditkarte verfügte,\nderen Einsatz bei einer Vermietung zum Selbstzahlertarif möglicherweise verlangt worden wäre.\nZu einer derartigen Vorfinanzierung ist der Geschädigte verpflichtet, soweit sie ihm möglich\nund zumutbar ist (BGH NJW 2005, 1933). Ferner hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt,\ndass dem Geschädigten ohne Vorlage einer Kreditkarte eine Anmietung zum Selbstzahlertarif keinesfalls\nmöglich gewesen wäre. Vielmehr wären auch die Vorlage einer EC-Karte oder die Einholung\neiner Kostenübernahmeerklärung der Beklagten in Betracht gekommen.\n\n26\n\n7)\n\n27\n\nVon der danach erstattungsfähigen Grundgebühr sind die während der Mietdauer ersparten\nAufwendungen des Geschädigten abzuziehen. Die Kammer schätzt diese in Übereinstimmung mit\nder Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2001, 79; VersR 2001, 208) in ständiger\nRechtsprechung auf 10 % der Mietwagenkosten (§ 287 ZPO).\n\n28\n\n8)\n\n29\n\nDie Kosten der Haftungsreduzierung sind anteilig erstattungsfähig. Wird für ein bei einem\nVerkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz\nvereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate\nSchadensfolge anzusehen (BGH NJW 2005, 1041). Unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ist\nallerdings ein Abzug vorzunehmen, da das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt\nnicht vollkaskoversichert war. Die Kammer schätzt diesen Vorteil auf 50 % (§ 287 ZPO). \n\n30\n\n9)\n\n31\n\nDanach ergibt sich folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten:\n\n32\n\n \n\n Grundgebühr (Normaltarif nach Schwacke)\n - Gruppe 6, 7 Tage\n 487,59 €\n \n\n \n\n 30 % Aufschlag\n + 146,28 €\n \n\n \n\n \n 633,87 €\n \n\n \n\n 10 % Eigenersparnis\n - 63,39 €\n \n\n \n\n Haftungsbeschränkung (50 %)\n + 75,43 €\n \n\n \n\n \n 645,91 €\n \n\n \n\n 16 % Mehrwertsteuer\n + 103,35 €\n \n\n \n\n \n 749,26 €\n \n\n \n\n vorprozessuale Zahlung\n - 565,60 €\n \n\n \n\n \n 183,66 €\n \n\n33\n\nII.\n\n34\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 I BGB.\n\n35\n\nIII.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n92 I 1, 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n37\n\nIV.\n\n38\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 II ZPO sind nicht\ngegeben. Der BGH hat die zugrunde liegenden Rechtsfragen in den vergangenen beiden Jahren durch zahlreiche\nEntscheidungen geklärt. Höchstrichterlich entschieden ist insbesondere die Zulässigkeit\neines nach § 287 ZPO zu schätzenden Aufschlags auf den unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels\nermittelten Normaltarif. In welchem Umfang ein solcher Aufschlag gerechtfertigt ist, ist eine Frage des Einzelfalls.\nEbenso ist die fehlende Relevanz einer evtl. Aufklärungspflichtverletzung des Vermieters gegenüber dem\nMieter im Verhältnis zwischen dem Geschädigtem und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer\nhöchstrichterlich bereits klargestellt worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-10-25/21-s-211-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-10-25/21-s-211-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269023","retrieved":"2026-07-09 02:38:25.233422+00:00"}}