{"status":"available","doknr":"OLD270029","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2006:0905.1O297.06.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"1 O 297/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin geht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen den Beklagten vor. Sie verlangt Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten.\n\n 3\n\nIn Begleitung ihrer beiden erwachsenen Töchter suchte die Klägerin am 04.07.2002 den Lebensmittelmarkt des Beklagten in Rietberg auf, um dort einzukaufen.\n\n 4\n\nSie behaupten in der Klageschrift:\n\n 5\n\n\"Nach Einlegen der Waren in den Einkaufswagen befand sich die Klägerin auf dem Weg zur Kasse.\n\n 6\n\nEinige Meter vom Kassenbereich befindet sich eine Rampe, um einen innerhalb des Ladens sich ergebenden Bodenniveau-Unterschied zu überbrücken. Die Rampe weist eine Neigung von ca. 45 Grad aus und ist ca. 30 bis 40 cm lang und mit den gleichen Bodenfliesen belegt wie die übrige Verkaufs- und Gehfläche.\"\n\n 7\n\nDie Klägerin behauptet, sie sei beim Betreten der Rampe zum Fall gekommen und habe sich eine Oberschenkelfraktur zugezogen. Diese sei nach wie vor nicht beschwerdefrei ausgeheilt. Insbesondere habe sie erhebliche Schmerzen zu ertragen. Sie verlangt unter Darlegung im Einzelnen Schadensersatz insbesondere deshalb, weil sie ihren Haushalt nicht habe führen können. Sie sei zunächst überhaupt nicht und später nur eingeschränkt in der Lage gewesen, (schwere) Arbeiten im Haushalt zu verrichten. Zum Haushalt hätten - unstreitig - noch ihre 3 erwachsenen Töchter zum Zeitpunkt des Unfalls gehört.\n\n 8\n\nDie Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten hat ohne Unterrichtung des Beklagten zur Klaglosstellung der Klägerin 24.900,00 € bezahlt.\n\n 9\n\nDie Klägerin berechnet ihren Schaden im Einzelnen und beantragt,\n\n 10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 13.825,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2002 zu zahlen;\n\n 11\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weitergehenden materiellen Schaden aus der Verkehrssicherungspflicht-Verletzung vom 04.07.2002 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.\n\n 12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n 13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 14\n\nEr tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Er behauptet, die Klägerin habe nicht aufgepasst. Ursächlich für den Unfall sei ausschließlich die mangelnde Aufmerksamkeit der Klägerin gewesen.\n\n 15\n\nAuch habe sie nach dem Sturz, den er, der Beklagte, beobachtet habe, nicht gestützt werden müssen. Im Übrigen hätten die Klägerin, die den Einkaufswagen geschoben habe, beim Zufahren auf die Rampe erkennen müssen, dass die Rampe vorhanden gewesen sei.\n\n 16\n\nDer Beklagte behauptet, die Klägerin übertreibe ihre Beschwerden. Ein Haushaltsführungsschaden sei nicht eingetreten. Die Töchter hätten die Führung des Haushaltes übernommen. \n\n 17\n\nDer Beklagte meint, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht läge nicht vor.\n\n 18\n\nDer Einzelrichter hat im Termin die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder der Örtlichkeiten mit den Beteiligten erörtert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, dass er die Unfallörtlichkeit entweder Ende Juli oder Anfang August 2002 selbst besichtigt habe.\n\n 19\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 21\n\nDie Klage konnte keinen Erfolg haben. Sie war daher abzuweisen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist weder bewiesen noch liegt sie nahe.\n\n 22\n\nDas Unfallgeschehen ist durch die Klägerin undeutlich, widersprüchlich und unschlüssig vorgetragen.\n\n 23\n\nIn der Klageschrift heißt es, dass die Klägerin beim Betreten der Rampe zu Fall kam und sich deshalb eine Oberschenkelfraktur zugesgezogen habe. Tatsächlich hat die Klägerin im Termin auch nach wiederholter Befragung geschildert, der Sturz habe sich am Fußpunkt der Rampe zugetragen. Weder in der Klageschrift noch bei der Anhörung der Klägerin ist eine Ursache für den Sturz vorgetragen worden.\n\n 24\n\nEntsprechend dem Vortrag der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten unterstellt der Einzelrichter, dass auch die auf den Lichtbildern vorhandenen Restfarbe zur Markierung der Rampe zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war und dass die Ladenregale an die Rampe heranragten. Dennoch stellt diese Rampe kein Verkehrshindernis dar, dass besonders verkehrssicherungspflichtig ist. Rampen sind üblicherweise dazu da, um Niveauunterschiede auszugleichen. Die hiesige Rampe ist durchaus behindertengerecht.\n\n 25\n\nDer Einzelrichter schätzt anhand der im Termin erörterten Lichtbilder und unter Berücksichtigung der auf den Lichtbildern gezeigten und an Ort und Stelle verlegten Terrazzoplatten die Länge der Rampe auf mindestens 50 cm. Die Höhe der Rampe ist mit ca. 12 cm belegt. Sie weist demgemäss eine Neigung von ca. 20 Grad aus. Jedermann kann, selbst bei der vom Kläger vorgetragenen eingeschränkten Beleuchtung bei einem unterstellten Mindestmaß an Aufmerksamkeit eine derartige Rampe heruntergehen, ohne zu Fall zu kommen. Durch das Vorhandensein der Rampe wird kein besonderes Gefahrenmoment geschafften, das den durchschnittlichen Kunden bei einer zu unterstellenden normalen üblichen Aufmerksamkeit beim Begehen der Rampe überfordert. Die Klägerin hat gefahrbegründende Umstände auch nicht vorgetragen.\n\n 26\n\nEs kann offen bleiben, ob die Klägerin - laut Klageschrift - einen Einkaufswagen geschoben oder - wie sie im Termin mitgeteilt hat - allein die Rampe heruntergegangen ist. Gerade im letzteren Fall wäre die Klägerin gehalten gewesen, darauf zu achten, wo sie ihre Füße hinsetzt und so aufmerksam zu sein, dass sie nicht stürzt. Soweit - nicht vorgetragen, aber aus Anlagen ersichtlich - die Klägerin eine eingeschränkte Sehkraft zu gegenwärtigen hat, hilft ihr diese Behinderung nicht. Es wäre dann ihre Sache gewesen, in dem Geschäft, in dem sie sich das erste Mal befand, sich führen zu lassen. Das wäre ohne weiteres möglich gewesen, weil sie in Begleitung ihrer beiden erwachsenen Töchter war.\n\n 27\n\nDie Klägerin brauchte keine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Beklagten eingeräumt werden. Der Vortrag in dessen Schriftsatz ist nicht prozessentscheindend. Die vorgelegten Lichtbilder sind im Termin erörtert worden. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, zu den Lichtbildern vorzutragen. Sowohl die Klägerin als auch deren Prozeßbevollmächtigter kennen die Örtlichkeit.\n\n 28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/1-o-297-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-09-05/1-o-297-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270029","retrieved":"2026-07-09 02:39:48.856313+00:00"}}