{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2005/9_O_156_04urteil20051020","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2005:1020.9O156.04.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"9. Zivilkammer","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"9 O 156/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Beklagten haben die P.T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Sitz in München beauftragt, für sie eine Beteiligung an der D.B. Immobilien Holding AG & Co. 2. Deutschland Fonds KG in Höhe von 75.000,00 DM zu begründen und diese Beteiligung zu finanzieren. \n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Treuhandauftrag vom 11.12.1998 Bezug genommen.\n\nDie P.T. GmbH setzte sich darauf hin mit der Klägerin in Verbindung und frage an, ob diese bereit sei, die Beteiligung zu finanzieren. Nach Prüfung der Unterlagen finanzierte die Klägerin die Beteiligung der Beklagten, so dass die P.T. GmbH als Treuhänderin und Vertreterin der Beklagten mit der Klägerin am 30.12.1998 einen Darlehensvertrag abschloss.\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 30.12.1998 Bezug genommen. \n\nEine Ausfertigung des Darlehensvertrages leitete die Klägerin den beiden Beklagten jeweils mit Einschreiben zu und räumte den Beklagten nochmals ein weiteres, im Darlehensvertrag enthaltenes Widerrufsrecht ab Zugang des Darlehensvertrages ein. \n\nAb Februar 2003 zahlten die Beklagten auf das Darlehen keine Raten mehr, so dass sie mit Schreiben der Klägerin vom 21.08.2003 aufgefordert wurden, den Rückstand bis spätestens 4. September 2003 zu bezahlen. \n\nDie Beklagten ließen darauf hin anwaltlich mitteilen, dass sich ihre wirtschaftliche Situation stark verändert habe und dass sich die Kapitalanlage für sie nicht mehr rechnen würde.\n\nNachdem keine weiteren Zahlungen mehr erfolgten, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 8.Oktober 2003 fristlos und stellte das sich zum damaligen Zeitpunkt ergebende Restdarlehen bis zum 22.10.2003 zur Rückzahlung fällig.\n\nNachdem auch innerhalb der mit Schreiben vom 08.10.2003 gesetzten Frist keine Zahlung erfolgte, wurde der Mahnbescheid über die volle Summe von 41.290,67 € beantragt. Aufgrund der von der Fonds Gesellschaft direkt an die Klägerin gezahlten monatlichen Gewinnausschüttungen und der Verwertung einer Sicherheit wurde das Darlehen zum 22.03.2004 auf 3.246,41 € zurückgeführt. Insoweit hat die Klägerin die Hauptforderung in Höhe von 38.044,26 € in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, ihr stände der mit der Klage noch geltend gemachte Restbetrag in Höhe von 3.246,41 € zu, im Übrigen sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 38.044,26 € erledigt sei,\n\n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.246,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.03.2004 zu bezahlen. \n\nDie Beklagten beantragen,\n\n die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei von Anfang an abzuweisen gewesen. Der Treuhandauftrag vom 11.12.1998 sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die P.T. GmbH sei nicht befugt, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Der Abschluss der Darlehensvertrages stelle jedoch die Besorgung von Rechtsangelegenheiten dar. \n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage war als unbegründet abzuweisen.\n\nDer Klägerin steht aus dem Darlehensvertrag gegenüber den Beklagten kein Zahlungsanspruch zu, da der Darlehensvertrag nichtig ist.\n\nWird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wie hier die P.T. GmbH, in einem Treuhandauftrag bevollmächtigt, für einen Anleger eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft herbeizuführen und gleichzeitig zur Finanzierung dieses Beitritts einen Darlehensvertrag im Namen des Anlegers abzuschließen, so verstößt dieses gegen Art. 1 § 1 Abs. I Rechtsberatungsgesetz und hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag gemäß § 134 BGB gegenüber dem Anleger unwirksam ist. \n\nWenn aber der Darlehensvertrag nichtig ist, so steht damit gleichzeitig fest, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag kein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu stehen kann. Die Klage war deshalb als von Anfang an unbegründet abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2005-10-20/9-o-156-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2005-10-20/9-o-156-04","retrieved":"2026-10-28 15:54:39.863525+00:00"},"card":{"id":"lg-bielefeld/2005-10-20/9-o-156-04","court":"LG Bielefeld","court_id":"lg-bielefeld","court_as_stated":"Landgericht Bielefeld","panel":"9. 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