{"status":"available","doknr":"OLD284348","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2004:1008.17O160.04.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2004-10-08","aktenzeichen":"17 O 160/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 07.09.2004 wird aufrechterhalten.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nBeide Parteien bieten im Internet unter dem Portal eBay verschiedene Artikel\naus dem Bereich des Computerzubehörs an. \n\n3\n\nDie Antragsgegnerin bot dort in der Zeit vom 16.08. bis 26.08.2004 zum Sofortkauf\nzum Preise von 48,50 € einen Artikel \"Trust 108 Mbps WIRELESS LAN-PCMCIA\nKARTE NEU/RECHNUNG!\" an. Bei den Angaben zum Verkäufer ist u.a. angeführt\n\"M. gmbh (11.879 *) mich\".\n\n4\n\nIn dem genannten Angebot wird der angebotene Artikel näher beschrieben und es\nwerden einige kurze Angaben zur Kaufabwicklung gemacht. Wie in der mündlichen Verhandlung\nunstreitig geworden ist, enthält diese Seite der Beklagten bei eBay keine Belehrung\nüber ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Jedoch kann der Interessent, wenn er\nden Punkt \"mich\" unter der Rubrik \"Angaben zum Verkäufer\"\nanklickt, zu weiteren Informationen über die Antragsgegnerin gelangen. Unter den\ndortigen \"Informationen zum Verkäufer\" findet sich u.a. eine\n\"Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzgesetz\". \n\n5\n\nAuf Antrag der Antragstellerin vom 04.09.2004 hat die Kammer durch den Vorsitzenden\nam 07.09.2004 die folgende einstweilige Verfügung erlassen: \n\n6\n\n1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Verkaufsplattform eBay, Verbraucher\nzur Abgabe von Angeboten oder Bestellungen aufzufordern, ohne auf das Bestehen eines\nWiderrufs- bzw. Rücktrittsrechts gemäß §§ 355, 356 BGB hinzuweisen.\n\n7\n\n2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und\nfür den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag\nvon 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen\ndarf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.\n\n8\n\n3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt. \n\n10\n\nDer Antragsteller ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin\ngenüge nicht der Belehrungspflicht, weil sie sich nicht bei dem Angebot selbst\nbefinde. Der normale eBay-Benutzer, der nicht den Shop der Antragsgegnerin aufsuche,\nsondern bei eBay nach einem bestimmten Artikel suche und dabei auf das Angebot der\nAntragsgegnerin stoße, gelange nicht zu dieser Information. \n\n11\n\nDie Antragsgegnerin verschaffe sich durch das Unterlassen der ordnungsgemäßen\nBelehrung einen Wettbewerbsvorsprung. Die Antragstellerin habe nämlich seit der\nAnbringung ihrer Belehrungen auf ihrer eBay-Seite zu Beginn dieses Jahres höhere\nKosten, da die Verbraucher auf die Belehrung hin von ihrem Rückgaberecht Gebrauch\nmachten; das schlage sich deutlich in der Kalkulation der Kosten der Antragstellerin nieder. \n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n13\n\ndie einstweilige Verfügung vom 07.09.2004 aufrechtzuerhalten. \n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n15\n\ndie einstweilige Verfügung aufzuheben. \n\n16\n\nSie trägt vor, sie erfülle die Belehrungspflicht. Denn jeder Nutzer\nkönne von der eBay-Startseite über die Navigationsleiste zu den eBay-Shops\nund dort zur M. GmbH gelangen und dort wiederum Informationen zum Verkäufer\nfinden. Unter diesem Titel befinde sich u.a. auf Seite 2 eine Widerrufsbelehrung\nnach dem Fernabsatzgesetz. Diese Information sei bei jedem Geschäft, das über\neBay abgewickelt werde, abrufbar. Es genüge ein Abruf über die Taste\n\"Kontakt\" oder \"Impressum\". Die Belehrung sei auch inhaltlich\nzutreffend und grafisch und technisch ausreichend. \n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen\nihnen gewechselten Schriftsätze und ihre protokollierten Erklärungen im\nVerhandlungstermin Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie einstweilige Verfügung ist aufrechtzuerhalten. \n\n20\n\nI.\n\n21\n\nEine Entscheidung über den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin im Wege\neinstweiliger Verfügung ist dringlich. \n\n22\n\nNach § 12 Abs. 2 UWG können zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher\nUnterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen auch ohne die Voraussetzungen\nder §§ 935, 940 ZPO erlassen werden. Die Dringlichkeitsvermutung ist allerdings\nwiderlegt, wenn sich der Verletzte von der Entdeckung der Wettbewerbsverletzung bis zur\nAnrufung des Gerichtes mehr als einen Monat Zeit läßt. Für ein solches\nZögern der Antragstellerin ist jedoch nichts ersichtlich. Die Antragstellerin\nbeanstandet einen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin aus der Zeit vom 16.08.\nbis 26.08.2004; ihr Verfügungsantrag ist per Telefax am 04.09.2004 bei Gericht eingegangen. \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1,\nAbs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG zu. \n\n25\n\n1. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind Wettbewerber, da beide\ngeschäftlich Computerzubehör über das Internet vertreiben.\n\n26\n\n2. Die Antragsgegnerin handelt unlauter im wettbewerbsrechtlichen Sinne, soweit\nsie bei ihren Angeboten auf der Plattform eBay nicht im Rahmen des Angebotstextes auf\ndas Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes nach §§ 355, 356 BGB\nhinweist.\n\n27\n\na) Verträge, die mit Hilfe der Plattform eBay geschlossen werden, sind\nFernabsatzverträge im Sinne des § 312 b BGB. Bei derartigen Verträgen steht\neinem Käufer, der Verbraucher ist und von einem Unternehmer kauft, nach § 312 d\nAbs. 1 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Gemäß § 312 c Abs. 1\nBGB hat der Unternehmer rechtzeitig vor Abschluß des Fernabsatzvertrages den Verbraucher\nin einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und\nverständlich u.a. über diejenigen Einzelheiten des Vertrages zu informieren,\nfür die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 EGBGB (der sog. BGB-InfoVerordnung)\nbestimmt ist. Zu diesen Einzelheiten gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV das\n\"Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes\". Dies alles bedarf keiner\nnäheren Darlegungen, da hiervon auch die Antragsgegnerin ausgeht.\n\n28\n\nb) Wie unstreitig geworden ist, findet sich die von der Antragsgegnerin veranlaßte\nBelehrung über ein \"Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz\" nur unter den\n\"Informationen zum Verkäufer\", die man entweder über den eBay-Shop\nder Antragsgegnerin oder über das Anklicken des Wortes \"mich\" erreicht.\nDer Text des Angebotes der Antragsgegnerin enthält weder die Widerrufsbelehrung\nselbst noch einen eindeutigen Hinweis auf sie. Eine Belehrung unter den \"Angaben\nzum Verkäufer\" ist keine ausreichende Information im Sinne des § 312 c\nAbs. 1 BGB; denn sie ist dort geradezu versteckt. Von einer Information kann man nur\nsprechen, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird; es genügt\nnicht, wenn er sie bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann.\nEin Käufer, der über eBay einen Artikel sucht und auf ein Angebot der\nAntragsgegnerin stößt, muß nicht etwa zwingend den eBay-Shop der\nAntragsgegnerin aufsuchen; das müßte er nur, wenn er sich für weitere\nArtikel interessieren würde. Deshalb genügt es nicht, daß sich eine\nWiderrufsbelehrung im eBay-Shop der Antragsgegnerin findet. Es genügt auch nicht,\ndaß der Verbraucher die Belehrung finden kann, wenn er Informationen zum Verkäufer\nsucht. Denn es ist keineswegs zwingend, daß er -wenn er einen bestimmten Artikel sucht\nund gefunden hat- die Information zum Verkäufer abruft. Da das Widerrufsrecht des\nVerbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die Belehrung\ndarüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des\nzu verkaufenden Artikels; denn diese Information wird der Verbraucher in jedem Fall\nlesen; er wird dann auch eine dort angebrachte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen.\nDer Einbau einer Widerrufsbelehrung in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder\nBeschreibung des angebotenen Artikels ist technisch nicht schwieriger oder aufwendiger\nals der Einbau der Information unter den Informationen zum Verkäufer; der Einbau\ndort hat deshalb offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig\nzu plazieren.\n\n29\n\nc) Das Fehlen einer ausreichende Widerrufsbelehrung ist wettbewerbsrechtlich unlauter.\nDas Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und die Pflicht zur\nBelehrung darüber nach §§ 312 c, 312 d BGB haben verbraucherschützenden\nCharakter. Verbraucher sind Marktteilnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Die genannten\nNormen regeln das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher; ein Verstoß dagegen\nist mithin unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG. Darauf, ob auch die Vorschriften des\nTeledienstegesetze verbraucherschützend und wettbewerbsregelnd sind, was die\nAntragsgegnerin bezweifelt, kommt es nicht an, da jedenfalls die hier verletzten\nVorschriften der §§ 312 c, 312 d BGB verbraucherschützend sind.\n\n30\n\nd) Die unterlassenen bzw. versteckten Belehrungen der Antragsgegnerin sind geeignet,\nden Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht unerheblich zu\nbeeinträchtigen (§ 3 UWG). Der Nachteil der Verbraucher liegt darin,\ndaß viele Verbraucher von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht keine\nKenntnis erhalten und dieses nicht ausüben, obwohl sie die gekaufte Sache\nlieber nicht behalten möchten. Der Nachteil der gesetzestreuen Mitbewerber\nliegt darin, daß deren Kunden aufgrund der Belehrung in größerem\nUmfang Verträge widerrufen oder Waren zurückgeben als die nicht belehrten\nKunden der Antragsgegnerin. Das stellt einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil\ndar, weil bekanntermaßen viele Kunden bei Fernabsatzverträgen widerrufen,\nsofern sie von ihrem Recht wissen.\n\n31\n\n3. Da die Antragsgegnerin ihr Verhalten als rechtmäßig verteidigt, besteht\nWiederholungsgefahr. Damit ist ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegeben.\n\n32\n\nIII.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\n34\n\nDas Urteil ist ebenso vorläufig vollstreckbar wie die einstweilige Verfügung selbst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2004-10-08/17-o-160-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312b","ref_norm":"312b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2004-10-08/17-o-160-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284348","retrieved":"2026-07-09 03:00:15.578778+00:00"}}