{"status":"available","doknr":"OLD300234","ecli":"ECLI:DE:LGBI:2001:1130.23T365.01.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2001-11-30","aktenzeichen":"23 T 365/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) nach einem Verfahrenswert bis zu 8.000,-- DM zurück-gewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 3.1.2001 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung\nund Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom gleichen Tage wurde der Beteiligte\nzu 3) zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts als vorläufiger\nInsolvenzverwalter bestellt. Nachdem dieser am 27.2.2001 sein Gutachten übersandt hatte, wurde mit Beschluß\ndes Amtsgerichts Bielefeld vom 1.3.01 über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und\nÜberschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt.\nDieser überreichte im Berichts- und Prüfungstermin vom 27.4.2001 seinen Insolvenzverwalterbericht nebst\nder Vermögensübersicht für den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Wegen der Einzelheiten wird\nauf den Insolvenzverwalterbericht vom 23.4.2001 (Blatt 255 ff. der Akten) Bezug genommen.\n\n4\n\nAm 31.7.2001 übersandte die Schuldnerin einen Insolvenzplan. Wegen der Einzelheiten wird auf den\nInsolvenzplan vom 26.7.2001 (Blatt 1 ff. Sonderband Insolvenzplan) Bezug genommen.\n\n5\n\nAm 6.9.01 übersandte der Beteiligte zu 2) eine Stellungnahme zum Insolvenzplan der Schuldnerin. Wegen\nder Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 20.8.01 (Blatt 370 - 373 der Akten) Bezug genommen.\n\n6\n\nAm 7.9.01 fand vor dem Amtsgericht Bielefeld ein Prüfungs-, Erörterungs- und Abstimmungstermin statt.\nDa eine Einigung hinsichtlich der Stimmrechte der Hauptgläubigerin ... sowie des Beteiligten zu 2) nicht\nerzielt werden konnte, legte das Amtsgericht durch Beschluß das Stimmrecht der ... auf 3,2 Millionen DM\nund das Stimmrecht des Beteiligten zu 2) auf 30.000,-- DM fest. Nach Erörterung stimmten die Gläubiger\nüber den vorgelegten Insolvenzplan ab. Von 50 stimmberechtigten Gläubigern mit einem Stimmrecht von\ninsgesamt 8.444.622,15 DM stimmten 45 Gläubiger mit einem Stimmrecht von 5.002.416,42 DM dem Insolvenzplan\nzu, während 5 Gläubiger mit einem Stimmrecht von 3.442.205,73 DM ablehnend votierten. Das Amtsgericht\nhörte sodann zum Ergebnis der Abstimmung die Schuldnerin, den Insolvenzverwalter und die Gläubiger an.\nMit Beschluß vom gleichen Tage bestätigte das Amtsgericht Bielefeld sodann den Insolvenzplan.\n\n7\n\nGegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) am 20.9.01 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht\ngeltend, mit der Erfüllung des Insolvenzplanes entstehe ein zu versteuernder Sanierungsgewinn, der im\nInsolvenzplan völlig unberücksichtigt sei. Weiterhin sei die Festlegung der Stimmrechte der ... und\ndes Beteiligten zu 2) unzutreffend erfolgt. Schließlich gehe der Insolvenzplan von zu optimistischen\nPlanprämissen und unrealistischen zukünftigen Umsatzsteigerungen aus. Wegen der Einzelheiten wird\nauf die Schriftsätze vom 19.9., 8.10. und 14.11.01 (Bl. 474, 486 und 495 der Akten) Bezug genommen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 253 InsO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt\nund damit insgesamt zulässig.\n\n10\n\nSie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n11\n\nGemäß § 250 Nr. 1 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans von Amts wegen zu versagen,\nwenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans\nsowie über die Annahme durch die Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen\nPunkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Vorliegend lagen jedoch die formellen\nund materiellen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans gemäß\n§ 248 InsO vor. \n\n12\n\nEine Verletzung der Vorschriften über das Stimmrecht kann der Beteiligte zu 2) vorliegend nicht mehr\ngeltend machen. Gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 InsO gilt für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger\nbei der Abstimmung über den Insolvenzplan § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 u. 3 Nr. 1 entsprechend. Gemäß\n§ 77 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, stimmberechtigt, soweit sich in\nder Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das\nStimmrecht geeinigt haben. Kommt es - wie hier - nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht.\nEs kann seine Entscheidung auf Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen\nGläubigers ändern. Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers auf das Ergebnis einer Abstimmung\nausgewirkt, so kann gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG der Richter auf Antrag eines Gläubigers\noder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der\nAntrag kann jedoch nur bis zum Schluß des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattgefunden hat.\n\n13\n\nDer erforderliche Antrag ist jedoch vorliegend von dem Beteiligten zu 2) im Termin vom 7.9.01 nicht gestellt\nworden. Eine Anfechtung der Stimmrechtsentscheidung im übrigen ist nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 InsO).\nDies gilt gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 RPflG auch, wenn der Rechtspfleger entschieden hat.\n\n14\n\nAuch die von dem Beteiligten zu 2) geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen gegen den vorgelegten Insolvenzplan\nsind nicht geeignet, die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans zu verweigern. Gemäß § 231\nAbs. 1 Nr. 3 InsO weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Ansprüche,\ndie den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht\nerfüllt werden können. Da es insofern um wirtschaftliche Prog-nosen geht, muß das Gericht bei seiner\nEntscheidung sehr zurückhaltend sein. An der Erfüllbarkeit des Planes fehlt es offensichtlich nur,\nwenn sich dies bei einem Vergleich der Planregelung mit den Angaben über die wirtschaftliche Lage des Schuldners\nim darstellenden Teil und in den Anlagen aufdrängt (vgl. Eickmann/Flessner, InsO, 2. Aufl., § 231,\nRN 8).\n\n15\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen ist das Problem der steuerlichen Belastungen durch\neinen entstehenden Sanierungsgewinn bislang ungeklärt. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beteiligten\nzu 3) können nach der Streichung des § 3 Ziff. 66 ESTG evtl. steuerliche Belastungen hinsichtlich des\nnicht durch Verlustverträge aufgezehrten Sanierungsgewinnes entstehen. Dieses Problem ist jedoch zwischenzeitlich\nauch von der Finanzverwaltung erkannt worden und es ist deshalb ein Erlass in Planung, der vorsieht, daß der\nnicht durch Verlustverträge aufgezehrte Teil eines Sanierungsgewinnes bzw. die darauf entstehende Steuerlast\nerlassen bzw. nicht niedergeschlagen wird. Im übrigen hat die örtlich zuständige Finanzverwaltung -\nauf dieses Problem angesprochen - signalisiert, einen etwaigen Erlassantrag der Schuldnerin wohlwollend zu prüfen.\nBei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, daß der Insolvenzplan wegen der Steuerproblematik offensichtlich nicht\nerfüllbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der beanstandeten Planrechnungen, insbesondere der dem Insolvenzplan\nzugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnerwartung. Insoweit ist eine Prognose naturgemäß schwierig und die\nVerwirklichung hängt von der tatsächlichen zukünftigen Entwicklung ab, die von vielen verschiedenen,\nhäufig nicht steuerbaren Faktoren beeinflusst wird. Die Planrechnung orientiert sich vorliegend an den Zahlen\nund Ergebnissen der Vorjahre und geht von einer geringfügigen Steigerung aus. Demgegenüber zeigt die\nBeschwerdebegründung keine Umstände auf, bei deren Zugrundelegung sich die Unerfüllbarkeit der\nPlanregelung aufdrängen müßte. Nicht ausreichend ist insoweit, daß aufgrund der schwierigen\nRahmenbedingungen im textilen Einzelhandel und einer möglicherweise schwächeren konjunkturellen Entwicklung\ndie Nichterfüllung der Planrechnungen möglich bleibt.\n\n16\n\nSchließlich rechtfertigt auch der Minderheitenschutz gemäß § 251 InsO nicht die Versagung\nder Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht. Nach § 251 Abs. 1 InsO ist die Bestätigung\ndes Insolvenzplans auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn der Gläubiger dem Plan spätestens\nim Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und durch den Plan\nvoraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. \n\n17\n\nDer Antrag des Gläubigers, der auch noch im Beschwerdeverfahren gestellt werden kann, ist gemäß\nAbs. 2 der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch den\nPlan schlechter gestellt wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Schlechterstellung liegt nur vor,\nwenn der Gläubiger im Vergleich mit dem Ergebnis der Regelverwertung, d. h. einer Liquidation ohne den Plan,\nnach der Planregelung weniger erhält. Dies ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere\ndeshalb, weil der größte Teil des Vermögens der Schuldnerin mit Sicherungsrechten (verlängerter\nEigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung und -übereignung) der bevorrechtigten Gläubiger (...) ist, der\nBeteiligte zu 1) zu den nachrangigen und ungesicherten Gläubigern gehört und bei der Regelverwertung\nmöglicherweise sogar weniger als die im Insolvenzplan vorgesehene Quote erhielte.\n\n18\n\nKeine Schlechterstellung liegt grundsätzlich darin, daß der Gläubiger unter Umständen im\nPlanverfahren benachteiligt worden ist, etwa - wie hier vom Beteiligten zu 2) geltend gemacht - bei der Regelung\ndes Stimmrechts (vgl. Eikmann/Flessner, InsO, 2. Aufl. § 251 Rdnr. 7).\n\n19\n\nAus den genannten Gründen war die sofortige Beschwerde daher mit der sich entsprechend § 97 Abs. 1\nZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2001-11-30/23-t-365-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2001-11-30/23-t-365-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300234","retrieved":"2026-07-09 03:24:58.068918+00:00"}}