{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGBI:1994:0928.2S320.94.00","court":"Landgericht Bielefeld","senate":"2. Zivilkammer","decided":"1994-09-28","aktenzeichen":"2 S 320/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 13.05.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDen Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.1995 gewährt.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäߧ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.\n\nDas zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 14.12.1993 wirksam beendet worden.\n\nDie fristlose Kündigung ist gemäߧ 554 a BGB gerechtfertigt, da die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft in einem solchen Maße verletzt haben, daß der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.\n\nDie Beklagten haben das bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1737/93 - vom 29.06.1994 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts - 4 (17 a) C 328/93 - vom 20.08.1993 nicht befolgt und die von ihnen installierte Parabolantenne nicht entfernt. Die Beklagten haben darüber hinaus den auf Antrag der Klägerin vom 14.10.1993 ergangenen Vollstreckungsbeschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.11.1993 mißachtet, indem sie die nach Zustellung des Beschlusses am 08.12.1993 von der Klägerin durch eine Fachfirma am 10.12.1993 abgebaute Antenne am darauf folgenden Tage wieder angebracht haben. Erst mit Schreiben vom 14.12.1993 haben sie gegen den Vollstreckungsbeschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Beschluß des Landgerichts vom 22.12.1993 - 23 T 206/93 - zurückgewiesen worden ist. Ein auf die nach Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag vom 10. 12.1984 erforderliche Zustimmung der Klägerin zur Anbringung oder Veränderung von Antennen gerichtetes gerichtliches Zustimmungsverfahren haben die Beklagten bis heute nicht eingeleitet.\n\nDas Verhalten der Beklagten ist auch schuldhaft, da sie wußten, daß das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig, der Ermächtigungsbeschluß zugunsten der Klägerin ergangen und die Vollstreckung von der Klägerin vorgenommen worden war. Der Klägerin, der das Gesamtverhalten der Beklagten zeigt, daß diese im laufenden Mietverhältnis nicht gewillt sind, rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen nachzukommen und rechtmäßige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu dulden, ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten .\n\nDie Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus§ 97 ZPO zurückzuweisen.\n\nDer Schriftsatz vom 23.09.1994 gibt der Kammer keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/1994-09-28/2-s-320-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/1994-09-28/2-s-320-94","retrieved":"2026-10-25 20:21:01.336050+00:00"},"card":{"id":"lg-bielefeld/1994-09-28/2-s-320-94","court":"LG Bielefeld","court_id":"lg-bielefeld","court_as_stated":"Landgericht Bielefeld","panel":"2. Zivilkammer","date":"1994-09-28","dockets":["2 S 320/94"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGBI:1994:0928.2S320.94.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGBI:1994:0928.2S320.94.00"},"cite_as":"LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.1994 – 2 S 320/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/1994-09-28/2-s-320-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.05.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDen Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.1995 gewährt.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäߧ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:01.336050+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}