{"status":"available","doknr":"OLD494261","ecli":"ECLI:DE:LGBE:2023:0117.520QS3.23.00","court":"Landgericht Berlin","senate":null,"decided":"2023-01-17","aktenzeichen":"520 Qs 3/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nIst der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, muss die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung, dass im Fall des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten erfolgen werde, in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache beigefügt werden.(Rn.2)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend AG Tiergarten, 5. Januar 2023, XX\n\nTenor\n\n \n\nAuf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 05.01.2023 aufgehoben.\n\n \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwen-digen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.\n\nGründe\n\n \n1\n\nDie zulässige Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgericht Tiergarten vom 5. Januar 2023 ist auch begründet.\n\n \n2\n\nNach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist; ein Umstand, dem auch das Amtsgericht Rechnung getragen hat, indem ein Dolmetscher für die Hauptverhandlung geladen worden ist. In solchen Fallen muss die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten erfolgen werde, in einer ihm verständlichen Sprache beigefügt werden. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich (vgl. zum Ganzen KG, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 4 Ws 80/20 m.w.N.). Dass hier eine solche Übersetzung beigefügt worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen und liegt auch angesichts des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung fern. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. KG, a.a.O, m.w.N.).\n\n \n3\n\nZwar ist der Erlass eines Haftbefehls auch ohne die in § 216 Abs. 1 StP0 vorgeschriebene Warnung möglich, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5 112, 113 StP0 vorliegen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßlner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 216 Rn. 4); diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.\n\n \n4\n\nDie Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, weil sonst niemand dafür haftet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/494261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-01-17/520-qs-3-23","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/494261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/494261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-01-17/520-qs-3-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/494261","retrieved":"2026-07-09 08:44:43.018950+00:00"}}