{"status":"available","doknr":"OLD499703","ecli":"ECLI:DE:LGBE:2019:1011.15O431.19.00","court":"Landgericht Berlin","senate":null,"decided":"2019-10-11","aktenzeichen":"15 O 431/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nDie Gewährung eines Ein-Euro-Gutscheins durch einen Apotheker beim Erwerb eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels stellt eine unzulässige Werbegabe dar (Anschluss BGH, 6. Juni 2019, I ZR 60/18, GRUR 2019, 1078).(Rn.3)\n \n\nTenor\n\n \n\n \n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung\n\n \n \n \n \n \n \n\nuntersagt,\n\n \n \n \n \n \n \n\nim geschäftlichen Verkehr für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln und/oder deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins anzukündigen und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren, wenn die Ankündigung erfolgt, wie folgt nachstehend wiedergegeben:\n\n \n\n2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\n3. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n \n\n \n1\n\nDie einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift zu erlassen.\n\n \n2\n\nDer BGH hat in seiner Entscheidung „1 Euro-Gutschein“ (GRUR 2019, 1078 Rn. 8 juris) ausgeführt:\n\n \n3\n\n„Der Antrag der Klägerin auf Unterlassung der Gewährung eines Einkaufgutscheins über einen Euro bei Einlösung eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels ist gemäß §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG begründet.“\n\n \n4\n\nUnterschiede zur hiesigen Fallgestaltung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Antwortschreiben lag vor.\n\n \n5\n\nDie für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 - Vertragsstrafe bis zu ... I -m.w.N.).\n\n \n6\n\nDie Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.\n\n \n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n \n8\n\nDer Verfahrenswert entspricht 2/3 des Wertes der Hauptsache.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/499703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2019-10-11/15-o-431-19","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/499703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/499703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2019-10-11/15-o-431-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/499703","retrieved":"2026-07-09 08:56:14.800218+00:00"}}