{"status":"available","doknr":"JPORTAL-BE-NJRE001610118","ecli":"ECLI:DE:LGBE2:2024:0506.64S19.22.00","court":"Landgericht Berlin","senate":"64. Zivilkammer","decided":"2024-05-06","aktenzeichen":"64 S 19/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Den Mietern ist die Verjährungseinrede nach §§ 548 Abs. 1, 214 BGB weder nach Art. 14 GG deswegen zu versagen, weil der vom Vermieter geltend gemachte Schaden der Höhe nach existenzvernichtend sei, noch gemäß § 242 BGB deshalb, weil die Mieter die Wohnung vorsätzlich zerstört hätten, statt die versprochenen Instandsetzungsarbeiten und Renovierungsmaßnahmen durchzuführen. Die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB erfasst auch Schadenersatzansprüche wegen – fahrlässiger oder auch vorsätzlicher – unerlaubter Handlung.\n\n \n\n2. Der Vermieter kann sich gemäß § 162 Abs. 1 BGB nicht darauf berufen, die Mieter hätten die als Gegenleistung für einen Mieterlass versprochenen Renovierungsmaßnahmen nicht durchgeführt, wenn er die Fortführung und Vollendung der Arbeiten durch die mit dem Ausspruch eines Hausverbots verbundene Aussperrung der Mieter vereitelte.","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 16. Dezember 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 9 C 48/21 – wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.\n\n \n\nDas angefochtene Urteil ist ab sofort ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n \n\nDer Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n Randnummer1\n\nDie Parteien schlossen am 18. August 2018 einen Wohnungsmietvertrag. Nachdem der Beklagte die Wohnung im Oktober 2018 wieder in Besitz nahm, nehmen die Kläger den Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten in Anspruch, während der Beklagte mit der Widerklage Schadenersatz begehrt, weil die Kläger die Wohnung beschädigt, sie nämlich rechtswidrig in einen Rohbauzustand versetzt hätten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der im ersten Rechtszug zur Entscheidung gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, das dem Beklagten am 17. Dezember 2021 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.\n\n Randnummer2\n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit der am 12. Januar 2022 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. März 2022 an diesem Tag begründeten Berufung. Er rügt, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer Verjährung seiner Schadenersatzansprüche ausgegangen; § 548 BGB sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Kläger die Mietsache gar nicht zurück gegeben, sondern sie vielmehr vollständig zerstört hätten. Ein schon dem Grunde nach ausgeschlossener Kautionsrückzahlungsanspruch sei jedenfalls durch Aufrechnung mit den Mietforderungen für September und Oktober 2018 erloschen, denn die Kläger hätten die für die vorgesehene Mietfreistellung vereinbarte Bedingung – nämlich die Verbesserung der Wohnung – nicht herbeigeführt.\n\n Randnummer3\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n \n Randnummer4\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten 46.276,50 € zu zahlen.\n\n \n Randnummer5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n \n Randnummer6\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n Randnummer7\n\nSie verteidigen die angefochtene Entscheidung.\n\n Randnummer8\n\nDie Kammer hat die Parteien mit Beschluss vom 13. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass sie der Berufung keine Erfolgsaussichten beimesse und beabsichtige, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. II/53 ff. d. A.) Bezug genommen, der dem Beklagten am 15. Februar 2024 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024 (Bl. II/62 ff. d. A.) zu den Hinweisen der Kammer Stellung genommen.\n\n \n\nII.\n\n Randnummer9\n\nDie Berufung ist durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind, die zulässige Berufung insbesondere offensichtlich unbegründet ist.\n\n Randnummer10\n\nZur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 13. Februar 2024 Bezug genommen. Die Kammer hält an ihren dort nieder gelegten Erwägungen fest. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 26. Februar 2024 rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht. Anders als der Beklagte meint, erfasst die kurze Verjährung des § 548 BGB auch Schadenersatzansprüche wegen – fahrlässiger oder auch vorsätzlicher – unerlaubter Handlung (BGH – VIII ZR 349/10 –, Urt. v. 29.06.2011, GE 2011, 1156 ff., Rn. 12 m. w. N., zitiert nach juris), und zwar auch in Form einer Sachbeschädigung. Offensichtlich fehl geht das Argument des Beklagten, die Kläger hätten die - ja unstreitig als solche durchaus existente - Wohnung komplett zerstört, sodass er die Mietsache noch gar nicht zurückerlangt und die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2024 ausgeführt, folgt die Kammer der Beklagten auch nicht darin, dass § 548 BGB gegen Art. 14 GG verstoße und verfassungswidrig sei.\n\n Randnummer11\n\nDie weiteren Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 26. Februar 2024 sind ebenfalls unbehelflich; eine erkennbare Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Kammer im Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2024 findet nicht statt, sodass noch einmal auf diese verwiesen wird. Die Kammer hat in dem Hinweisbeschluss insbesondere erläutert, aus welchen Gründen die Kläger sich weiterhin auf den Mieterlass für die Monate September und Oktober 2018 berufen können; diesen Erwägungen tritt der Beklagte nicht schlüssig entgegen.\n\n Randnummer12\n\nDie Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n Randnummer13\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2024-05-06/64-s-19-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2024-05-06/64-s-19-22","retrieved":"2026-10-26 03:27:01.739370+00:00"},"card":{"id":"lg-berlin/2024-05-06/64-s-19-22","court":"LG Berlin","court_id":"lg-berlin","court_as_stated":"Landgericht Berlin","panel":"64. 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