{"status":"available","doknr":"OLD473325","ecli":"ECLI:DE:LGAR:2017:0316.4O143.16.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2017-03-16","aktenzeichen":"4 O 143/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird auf 53.843,00 € festgesetzt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Auszahlung einer Versicherungsleistung aus einer von ihrem früheren Ehemann, dem am 10.12.2014 verstorbenen W. K. (im Folgenden: Erblasser) bei der Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung.\n\n3\n\nDie Klägerin war vom 17.03.1986 bis zur Scheidung am 29.04.2010 mit dem Erblasser verheiratet.\n\n4\n\nIm Oktober 2006 erwarben die Eheleute K. gemeinsam den Grundbesitz in der X Straße xx in B. Der Kaufpreis wurde u.a. finanziert durch Aufnahme eines gesamtschuldnerischen Darlehens bei der C von 106.000,00 €, zu dessen Absicherung beide Ehegatten am 17.10.2016 Risikolebensversicherungen bei der Beklagten abschlossen. Als bezugsberechtigte Person „für alle tariflichen Leistungen und für die Überschussanteile nach dem Tod der versicherten Person“ wurde wechselseitig angegeben: „verwitweter Ehepartner“. Als Todesfallleistung wurde bei Tod des versicherten Erblassers vor dem 01.11.2016 ein Betrag von 53.823,00 € vereinbart. Wegen der Einzelheiten der Versicherungsverträge wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 9 d.A.) und auf die Anlage xxx 2 verwiesen.\n\n5\n\nNach der Ehescheidung blieben die Klägerin und der Erblasser je hälftige Miteigentümer des erworbenen Grundbesitzes und hafteten für die aufgenommenen Darlehen weiter gesamtschuldnerisch.\n\n6\n\nDer Erblasser heiratete im Jahr 2014 die Streithelferin der Beklagten. Nach seinem Tod wurde er von der Streithelferin, die sich an der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten in der Folge nicht beteiligt hat, sowie seinen drei Kindern beerbt.\n\n7\n\nIm Dezember 2014 übersandte die Klägerin der Beklagten die Sterbeurkunde des Erblassers. Mit Schreiben vom 19.12.2014 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung der Anschrift der Streithelferin, welche die Klägerin am 07.01.2015 telefonisch mitteilte.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 07.01.2015 erklärte die Streithelferin gegenüber der Beklagten die Kündigung der Versicherungsverträge (Anlage xxx 6). Am 21.01.2015 zahlte die Beklagte die Versicherungsleistung an ihre Streithelferin aus.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 12.02.2015 teilte die Beklagte dem vorherigen Bevollmächtigten der Klägerin, ihrem jetzigen Streithelfer, auf dessen Anfrage mit, dass ein Bezugsberechtigter genannt worden sei, ohne jedoch den Bezugsberechtigten zu nennen. Mit Schreiben vom 29.05.2015 teilte die Beklagte mit, dass „die Versicherungsleistung am 21.01.2015 an die bezugsberechtigte Person (H. K.) ausgezahlt“ worden sei.\n\n10\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2015 (Anlage xxx 12) setzte die Klägerin die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nun ihren Anspruch „gegen die zweite Frau des Verstorbenen gerichtlich geltend“ machen werde und bat diesbezüglich um Mitteilung der Höhe der ausgezahlten Versicherungsleistung.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 13.07.2015 (Anlage xxx 13) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 53.843,00 € an die „namentlich Begünstigte, Frau H. K., überwiesen“ worden sei. Zugleich übersandte die Beklagte eine Kopie des Versicherungsscheines an die Klägerin.\n\n12\n\nDie Klägerin hat sodann in dem Verfahren 4 O 345/15 LG B zunächst gegen die Streithelferin der Beklagten Ansprüche in Höhe von 53.843,00 € geltend gemacht. Ihr Antrag vom 24.07.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe  wurde mit Beschluss vom 17.09.2015 abgelehnt. Die hiergegen gerichtet Beschwerde hat die Klägerin nach Hinweis des Oberlandesgerichts I mit Schriftsatz vom 02.02.2016 zurückgenommen.\n\n13\n\nMit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.03.2016 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.04.2016 zur Auszahlung der Versicherungsleistung aufgefordert, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 21.04.2016 darauf verwies, dass die Klägerin eigene Ansprüche seinerzeit nicht geltend gemacht habe.\n\n14\n\nMit notariellem Vertrag vom 27.09.2016 wurde der Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft auf die Klägerin übertragen.\n\n15\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Streithelferin keine schuldbefreiende Wirkung habe entfalten können, da diese nicht bezugsberechtigt gewesen sei. Dies sei vielmehr sie, die Klägerin, als zum Zeitpunkt der Abgabe der Bezugserklärung mit dem Erblasser verheiratete Ehefrau.\n\n16\n\nErstmals mit Übersendung einer Kopie des Versicherungsscheins Schreiben vom 13.07.2015 sei ihr selbst die Prüfung des aktuellen Bezugsrechts möglich gewesen.\n\n17\n\nZu keinem Zeitpunkt habe der Erblasser die Beklagte über die Scheidung oder eine Änderung der Bezugsberechtigung informiert. Es habe sich bei der Ehe des Erblassers mit der Streithelferin auch offensichtlich um eine Scheinehe gehandelt.\n\n18\n\nDer Erblasser habe ihr, der Klägerin, vor seinem Tod ausdrücklich erklärt, das Geld solle für sie sein, sie solle versuchen, das Haus für die Kinder zu halten.\n\n19\n\nSie beantragt,\n\n20\n\n              die Beklagte zu verurteilen,\n\n21\n\n1. an sie einen Betrag in Höhe von 53.843,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen;\n\n22\n\n2. sie von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten G. U. , L-str. x, xxxxx B, in Höhe von 1.954,46 € freizustellen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie habe an die Streithelferin mit schuldbefreiender Wirkung geleistet. Die Auslegung der Formulierung „verwitweter Ehepartner“ ergebe, dass allein der überlebende und erbende Ehepartner als Bezugsberechtigter zur Sicherung der Rückzahlung der Darlehensschuld anzusehen sei.\n\n26\n\nInsoweit sei zu berücksichtigen, dass die Risikoversicherung der Sicherung des gesamtschuldnerisch geschlossenen Darlehensvertrags diente. Zum Zeitpunkt der Bezugsberechtigungserklärung habe unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Versicherungsvertrages die Bezugsberechtigung dem erbenden Ehegatten eingeräumt werden sollen, um die Rückzahlung der Darlehensschuld zu sichern. Für die Bestimmung der Bezugsberechtigung sei deshalb auch der Zeitpunkt des Versicherungsfalls entscheidend.\n\n27\n\nMit den anwaltlichen Schreiben vom 26.05.2016 und vom 06.07.2015 habe die Klägerin ungeachtet dessen auch auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche verzichtet.\n\n28\n\nZudem habe die Klägerin mit ihrem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auszahlung der Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Ehefrau des Erblassers billige. Schließlich habe die Klägerin angesichts des gemeinsamen Vertragsschlusses am 17.10.2006 von der Bezugsberechtigung Kenntnis haben müssen.\n\n29\n\nDie vorprozessualen Rechtsanwaltskosten seien bereits mangels Verzugs nicht zu erstatten. Überdies werde die ordnungsgemäße Rechnungsstellung bestritten.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n31\n\nDie Akten I- 4 O 345/15 LG B lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n34\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht (mehr) zu.\n\n35\n\nZwar hatte die Auszahlung der Versicherungssumme an die Streithelferin zunächst keine befreiende Wirkung gegenüber der Klägerin. Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung war nämlich die Klägerin. Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle \"der verwitwete Ehegatte\" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil des BGH vom 22.07.2015, IV ZR 437/14 Bezug genommen.\n\n36\n\nAllerdings hat die Klägerin die Verfügung der Beklagten nachträglich genehmigt und damit die Wirksamkeit der Verfügung herbeigeführt. Die Kammer sieht eine solche (konkludente) Genehmigung jedenfalls in dem gegen die Streithelferin der Beklagten als nichtberechtigte Empfängerin der Versicherungsleistung  in dem Verfahren I-4 O 345/15 gestellten Prozesskostenhilfeantrag. So ist anerkannt, dass in der Klageerhebung regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden kann, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird (BGH, ZIP 1990, 1126, 1127); gleiches muss auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Geltung haben. Dies gilt vorliegend deshalb, weil die Klägerin in dem gegen die Streithelferin der Beklagten geführten Prozesskostenhilfeverfahren sich bereits auf den Standpunkt gestellt hat, sie selber sei die bezugsberechtigte Person gewesen (vgl. Bl. 5 der Akten I-4 O 345/15 LG B); insoweit ist der Einwand der Klägerin, im Verfahren I-4 O 345/15 LG B sei der Zahlungsanspruch aufgrund einer falschen Rechtsansicht auf einen Gesamtschuldnerausgleich gestützt worden, nicht von Bedeutung. Denn in jenem Verfahren ist deutlich geworden, dass die Klägerin als wahre Berechtigte auf jene Vermögensmehrung zugreifen wollte, die die Streithelferin der Beklagten als Zahlungsempfängerin in einer der Klägerin gegenüber unwirksamen Weise erlangt hat. Hierin liegt jedenfalls eine konkludente Genehmigungserklärung (vgl. OLG Koblenz, VersR 2015, 859-861).\n\n37\n\nAls rechtsgestaltende Erklärung ist die Genehmigung unwiderruflich.\n\n38\n\nMangels Erfolg des Hauptantrags ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet.\n\n39\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/473325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2017-03-16/4-o-143-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/473325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/473325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2017-03-16/4-o-143-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/473325","retrieved":"2026-07-09 08:20:35.846676+00:00"}}