{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGAR:2016:0909.2O17.16.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":"2. Zivilkammer","decided":"2016-09-09","aktenzeichen":"2 O 17/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufes.\n\nDie Parteien schlossen am 17.01.2012 unter der Darlehenskontonummer XXXXXXXXX einen durch eine Grundschuld besicherten Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 90.000,00 €. Vereinbart wurden\n\n       ein effektiver Jahreszinssatz in Höhe von 3,35 % p. a.,\n\n       monatliche Annuitätsraten in Höhe von 326,25 € sowie\n\n       eine Zinssatzbindung bis zum 30.12.2012.\n\nDie Widerrufsbelehrung steht unter Ziffer 14. des Vertrages (Bl. 13 d. A.). Sie entspricht inhaltlich der Musterbelehrung gem. Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. optisch ist sie – mit anderen Vertragsziffern – in einen Rahmen eingebettet. Inhaltlich heißt es in der Belehrung u. a.:\n\n„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“\n\nMit Schreiben vom 14.10.2015 (Bl. 15 d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.\n\nDie Kläger sind der Ansicht, dass die Belehrung fehlerhaft sei. Zum einen sei die Belehrung optisch nicht hinreichend optisch hervorgehoben. Zum anderen sei die Belehrung über den Fristanlauf nicht hinreichend deutlich.\n\nDie Kläger beantragen,\n\n1.      festzustellen, dass der Darlehensvertrag (Darlehenskontonr.: XXXXXXXXX) vom 17.01.2012 über einen Nennbetrag in Höhe von 90.000,00 € durch den Widerruf der Kläger vom 14.10.2015 wirksam widerrufen wurde,\n\n2.      die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.155,34 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n3.      festzustellen, dass die Kläger gegen die Beklagte aus Darlehensvertrag (Darlehenskontonr.: XXXXXXXXX) vom 17.01.2012 einen Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ab Rechtshängigkeit geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen haben, und\n\n4.      die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.904,87 € freizustellen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDer erklärte Widerruf ist gem. § 355 Abs. 2 BGB a. F. verfristet. Die 14-tägige Widerrufsfrist ist in Folge ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 495 Abs. 2 BGB a. F. am 17.01.2012 in Gang gesetzt worden und war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 14.10.2015 abgelaufen.\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob die Ordnungsgemäßheit der Belehrung bereits aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB folgt oder ob hier die dafür erforderliche „hervorgehobene und deutlich gestaltete Form“ trotz optischer Abgrenzung durch einen Rahmen nicht gegeben ist (vgl. insoweit OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15). Die Belehrung entspricht nämlich auch unabhängig davon den gesetzlichen Vorgaben.\n\n1.\n\nInsbesondere muss die Belehrung optisch nicht hervorgehoben sein (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15).\n\n2.\n\nDer Vertrag weist auch inhaltlich die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB aus. Dies reicht unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts aus (vgl. Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB: „Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein“). Demnach ist es gerade nicht erforderlich, die notwendigen Pflichtangaben im Einzelnen in der Belehrung zu erläutern (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 21.12.2015 – 6 O 161/15; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2016 – I-31 U 37/16; a. A. OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15).\n\nII.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.\n\nIII.\n\nDer Streitwert wird auf bis 15.000,00 € festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2016-09-09/2-o-17-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2016-09-09/2-o-17-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:11.344002+00:00"},"card":{"id":"lg-arnsberg/2016-09-09/2-o-17-16","court":"LG Arnsberg","court_id":"lg-arnsberg","court_as_stated":"Landgericht Arnsberg","panel":"2. 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