{"status":"available","doknr":"OLD170204","ecli":"ECLI:DE:LGAR:2014:1014.3S211.14.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2014-10-14","aktenzeichen":"3 S 211/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg vom 02.10.2014 (Aktenzeichen 3 C 155/14)\n\nzunächst bis zum 18.12.2014 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR einstweilen eingestellt (§§ 707 Abs. 1 Satz 1, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n1\n\n2\n\nGründe\n\n3\n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg vom 02.10.2014 war gem. den §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO vorläufig einzustellen.\n\n4\n\nIm Rahmen der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels jedenfalls überschlägig zu prüfen.\n\n5\n\nDie Berufung ist nach vorläufiger Beurteilung der Kammer nicht ohne Erfolgsaussicht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels liegen nicht vor.\n\n6\n\nIm Bereich der Begründetheitsprüfung bestehen Bedenken insbesondere im Hinblick auf den Verfügungsgrund. Nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägers sind Schälschäden bei ihm bereits am 14.10., 17.10., 23.10., 1.11., 17.11., 24.11. und 3.12.2013 sowie im März und Juni 2014 festgestellt worden. Für die Kammer ist derzeit nicht ersichtlich, warum die dann im August 2014 erneut aufgetretenen Schälschäden angesichts dieser Entwicklung nunmehr eine besondere Dringlichkeit begründen sollten, die ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich macht. Möglicherweise ist der Verfügungskläger auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen, wenn er etwaige Eigentumsverletzungen über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten zunächst hinnimmt und sich mit finanzieller Entschädigung begnügt. Nach Kenntnis der Kammer sind entsprechende Verfahren von anderen Anspruchsstellern auch bereits anhängig gemacht worden.\n\n7\n\nEine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er zur Leistung einer Sicherheit nicht in der Lage ist (§ 707 Abs. 1 S. 2 ZPO).\n\n8\n\nBei der Dauer der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Kammer den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 8.12.2014 berücksichtigt. Danach kann auf erweiterter Sachverhaltsgrundlage eine Entscheidung über die weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung getroffen werden.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2014-10-14/3-s-211-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/170204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2014-10-14/3-s-211-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/170204","retrieved":"2026-07-09 00:44:44.501310+00:00"}}