{"status":"available","doknr":"OLD228605","ecli":"ECLI:DE:LGAR:2010:1129.8O122.10.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2010-11-29","aktenzeichen":"8 O 122/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschlussverfügung vom 27.10.2010 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.\n\nDer Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Verfügungskläger ist ein Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze zu unterbinden. Der Verfügungsbeklagte betreibt eine Marketingagentur, die Internetshop, unter anderem für Sanitär-, Heizungs- und Klimagerätehändler einrichtet und betreut.\n\n 3\n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob der Verfügungsbeklagte im Internet das Produkt \"W\" gegenüber Verbrauchern anbietet und dieses Produkt mit der Bezeichnung \"FCKW-frei\" bewirbt.\n\n 4\n\nAuf Antrag des Verfügungsklägers vom 26.10.2010 hat die Kammer durch Beschluss vom 27.10.2010 im Wege einstweiliger Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung dem Verfügungsbeklagten untersagt, es bei Ordnungsmittelandrohung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des geschäftlichen Handelns das Produkt \"W\" gegenüber Verbraucher anzubieten und dabei mit der Bezeichnung \"FCKW-frei\" zu werben.\n\n 5\n\nDurch Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 26.10.2010 ist das Ruhen der Eintragung des Klägers in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG für die Dauer von 3 Monaten angeordnet worden.\n\n 6\n\nDer Verfügungsbeklagte hat mit dem am 10.11.2010 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch gegen die Beschlussverfügung eingelegt.\n\n 7\n\nDer Verfügungskläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch nicht erschienen.\n\n 8\n\nDer Verfügungsbeklagte beantragt, \n\n 9\n\ndie Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.\n\n 10\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.\n\n 11\n\nEntscheidungsgründe\n\n 12\n\nGemäß § 331a ZPO, der bei Säumnis einer Partei im Falle einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 940, 922 ZPO entsprechend Anwendung findet, (Vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 922 Rdnr. 1 am Ende) kann nach Lage der Akten entschieden werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.\n\n 13\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin ist zu prüfen, ob die Beschlussverfügung nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung zu prüfen sind (vgl. Zöller, § 925 ZPO, Rdnr. 2).\n\n 14\n\nNach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht zu. In der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG ist das Ruhen der Eintragung des Verfügungsklägers gemäß § 4 Abs. 2 S. 5 UKlaG für den Zeitraum vom 28.10.2010 bis 27.01.2011 angeordnet worden, und zwar aufgrund des Bescheides des Bundesamt für Justiz vom 26.10.2010.\n\n 15\n\nDie darüber hinaus gehenden materiell rechtlichen Fragen sind nicht entscheidungserheblich.\n\n 16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2010-11-29/8-o-122-10","cited_norms":[{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331a","ref_norm":"331a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/228605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2010-11-29/8-o-122-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/228605","retrieved":"2026-07-09 01:49:17.472009+00:00"}}