{"status":"available","doknr":"OLD243707","ecli":"ECLI:DE:LGAR:2009:0217.3S165.08.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"3 S 165/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Landgericht Arnsberg - 3. Zivilkammer - auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2009 \n\ndurch\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 03.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Aktenzeichen: 4 C 78/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2008 zu zahlen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nGründe: \n\n 2\n\n \n\n 3\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückerstattung eines Betrages von 5. 000 € nebst Zinsen seit dem 22. 01. 2008.\n\n 4\n\nDiesen Betrag leistete sie dem Beklagten als Vergütung für seine Tätigkeit als Abwickler der früheren Rechtsanwaltskanzlei R. \n\n \n 5\n\nDabei setzt die Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Abwicklers die Vergütung für dessen Tätigkeit fest, sofern eine Einigung zwischen dem von Amts wegen bestellten Abwickler und dem früheren Rechtsanwalt nicht zustande kommt bzw. die Einnahmen aus der Abwicklung den Vergütungsanspruch nicht decken. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge (§§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 S. 5 BRAO). \n\n 6\n\n  Grundlage für die Zahlung der Klägerin an den Beklagten war dessen Rechnung vom 30. 06. 2006 über einen Betrag von 18. 652, 80 €. \n\n 7\n\nAm 1. 11. 2007 trat der Beklagte \"alle ihm als Abwickler der Rechtsanwaltskanzlei R., B., zustehenden Vergütungsansprüche” gegenüber der Klägerin\" in Höhe von 11. 600 €” an die Rechtsanwälte L. ab, bei denen er offenbar Schulden in gleicher Höhe hatte. \n\n 8\n\nDies  teilten die Rechtsanwälte L. der Klägerin mit Schreiben vom 02. 11. 2007, dort eingegangen am 05. 11. 2007 mit. Allerdings gelangte dieses Schreiben zunächst nicht zur Kenntnis des Präsidiums der Klägerin. \n\n 9\n\nDas Präsidium beriet am 14. 11. 2007 über den Vergütungsanspruch des Beklagten, den es mangels Zuordnung zu bestimmten Verfahren und Akten für nicht ausreichend substantiiert hielt. Es wurde die Zahlung eines Abschlags von 5. 000 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beschlossen. \n\n 10\n\nTatsächlich erfolgte eine entsprechende Überweisung auf das Konto des Beklagten am 10. 12. 2007.\n\n 11\n\nDie Klägerin sah damit den Vergütungsanspruch als abgegolten an, sofern keine weitere Substantiierung durch den Beklagten erfolgen würde. \n\n 12\n\nMit Schreiben vom 11. 01. 2008 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Erstattung des Betrages bis zum 21. 01. 2008 auf, nachdem dem Präsidium nunmehr die Abtretung bekannt geworden war. \n\n \n 13\n\nDas Amtsgericht hat die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen. \n\n 14\n\nDie Zahlung sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass kein Bereicherungsanspruch bestehe. Andernfalls habe die Klägerin in Kenntnis der Nichtschuld geleistet. Es sei lediglich eine Teilabtretung erfolgt. Die Klägerin habe auf den beim Beklagten verbliebenen Teil geleistet. Dies sei rechtlich möglich gewesen. \n\n \n 15\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihr ursprüngliches Klageziel weiter. \n\n 16\n\nSie wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Amtsgerichts und vertritt die Ansicht, es sei bereits keine Teilabtretung, sondern eine Vollabtretung erfolgt. Jedenfalls sei die Formulierung in der Abtretungserklärung dahingehend zu verstehen, dass ein erster, vorrangiger Zahlungsanspruch an die Rechtsanwälte L. abgetreten sei. Zahlungen der Klägerin hätten diesen vorrangig zugute kommen sollen. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der Rechtsanwälte L. vom  04. 02. 2008, in dem es heißt, der Beklagte habe den Rechtsanwälten L. gegenüber stets versichert, dass die Gelder unverzüglich an sie weiter geleitet würden, sie seien die ersten, die Geld bekämen, sobald etwas da sei.\n\n 17\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 18\n\nunter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Menden vom 03. 09. 2008 – 4 C 78/08 – den Beklagten zu verurteilen, an sie 5. 000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. 01. 2008 zu zahlen. \n\n \n 19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n 20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n 21\n\nEr verteidigt die angegriffene Entscheidung. \n\n 22\n\nDie Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. \n\n 23\n\n1.)\n\n 24\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung von 5. 000 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB zu. \n\n 25\n\na)\n\n 26\n\nDer Beklagte hat die zur Erfüllung des Anspruchs aus der BRAO geleistete Gutschrift des Zahlbetrages auf seinem Konto ohne Rechtsgrund erlangt. Er war insoweit nicht mehr Forderungsinhaber. Die Forderung war jedenfalls in Höhe des Zahlbetrages gemäß § 398 BGB abgetreten. \n\n 27\n\nDurch Vereinbarung vom 01. 11. 2007 hatte der Beklagte einen erstrangigen Teil an die Rechtsanwälte L. abgetreten. \n\n 28\n\naa.)\n\n 29\n\nDie Auslegung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 157 BGB ergibt insoweit, dass es sich um eine Teilabtretung handelte. \n\n 30\n\nDie Parteien der Abtretungsvereinbarung hielten das Bestehen einer höheren Forderung gegen die Klägerin für möglich. Die Höhe der abgetretenen Forderung sollte deshalb durch den Schuldenstand des Beklagten bei den Rechtsanwälten L. begrenzt sein. \n\n 31\n\nDa dem Beklagten offenbar nur eine Forderung gegen die Rechtsanwaltskammer aus seiner Abwicklertätigkeit zustand, ist die Vereinbarung trotz der Verwendung des Plurals \"Vergütungsansprüche\" und der gleichzeitigen summenmäßigen Beschränkung auch hinreichend bestimmt. \n\n 32\n\nInsoweit ist anerkannt, dass die Aufspaltung einer Forderung durch Teilzession bei summenmäßiger Fixierung des abgetretenen Teilbetrages möglich ist (Roth in Münchner Kommentar, 4. Aufl., § 398, Rdnr. 72 m. w. N.).\n\n 33\n\nbb.)\n\n 34\n\nEs ist auch davon auszugehen, dass der an die Rechtsanwälte L. abgetretene Teil erstrangig sein sollte.\n\n 35\n\nInsoweit haben die Teilforderungen bei der Teilabtretung nur grundsätzlich gleichen Rang. Abweichende Vereinbarungen – auch konkludent – sind möglich (BGH, NJW 1991, 2630). \n\n 36\n\nHier lässt sich aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages Einigkeit dahingehend bestand, dass der Beklagte seine Schulden gegenüber den Rechtsanwälten L. auf jeden Fall begleichen wollte und unklar war, ob die Klägerin die Vergütungsforderung des Beklagten in ganzer Höhe akzeptieren würde, schließen, dass an die Rechtsanwälte L. ein erstrangiger Teil abgetreten sein sollte. \n\n 37\n\nWeil die Klägerin davon ausging, ein über 5. 000 € hinausgehender Vergütungsanspruch bestehe nicht, bzw. sei bislang nicht substantiiert, ist auch davon auszugehen, dass sie auf den erstrangigen Teil gezahlt hat. Da dem Beklagten erst ein Anspruch oberhalb von 11. 600 € zustand, bestand für die Zahlung an ihn kein rechtlicher Grund. \n\n 38\n\nb.)\n\n 39\n\nIm übrigen ist auch anerkannt, dass im Fall von Teilabtretungen § 366 BGB entsprechend gilt. \n\n 40\n\nDer Schuldner ist hiernach berechtigt, bei der Erbringung von Teilleistungen zu bestimmen, welcher Teil der aufgespaltenen Forderung getilgt sein soll. Eine derartige Tilgungsbestimmung ist ausnahmsweise auch nach Vornahme der Zahlung möglich, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Zahlung nicht wusste, dass die Forderung durch Teilabtretung auf verschiedene Gläubiger aufgespalten war. Unter diesen Umständen ist dem Schuldner ein nachträgliches Bestimmungsrecht zuzubilligen. Andernfalls würde ihm die Möglichkeit genommen, einen möglicherweise lästigeren neuen Gläubiger zu befriedigen (BGH, NJW 2006, 1075; OLG Hamm, WM 2002, 451; KG, ZIP 2005, 176; Kerner in jurisPK – BGB, 4. Aufl., 2008, § 366 Rdnr. 10). \n\n 41\n\naa.)\n\n 42\n\nHier hat die Klägerin im Nachhinein mit Schreiben vom 11. 01. 2008 bestimmt, Zahlung nur auf den abgetretenen Teil der Forderung leisten zu wollen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung hat sie abgelehnt. \n\n 43\n\nMit dieser nachträglichen Tilgungsbestimmung ist ein etwaiger Rechtsgrund der Zahlung an den Beklagten – so er entgegen den Ausführungen zu I 1 a) bestand entfallen. \n\n 44\n\nbb.)\n\n 45\n\nDas Handlungsorgan der Klägerin, ihr Vorstand, hatte auch keine Kenntnis von der Teilabtretung. \n\n 46\n\nErforderlich ist insoweit positive Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus (vgl. zu § 407 BGB: BGH, NJW 1997, 1775).\n\n 47\n\nDer Zugang der Abtretungserklärung bei der Klägerin genügte allein nicht, um die erforderliche Kenntnis zu begründen. \n\n 48\n\nAuch die Kenntnis eines Mitarbeiters, der die Post der Rechtanwälte L. in Empfang genommen, aber nicht rechtzeitig an den Vorstand weitergeleitet hat, muss sie sich nicht zurechnen lassen. \n\n 49\n\nEine Zurechnung der Kenntnis entsprechend § 31 BGB, der auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Rechtsanwaltskammern gilt, kommt nicht in Betracht. Insoweit ist nur eine Zurechnung der Kenntnis von verfassungsmäßigen Vertretern möglich, jedoch nicht untergeordneterer Mitarbeiter. \n\n 50\n\nAuch eine Zurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Hiernach müsste ein sonstiger Vertreter – nicht schon jeder Beschäftigter – außerhalb des Vorstandes Kenntnis gehabt haben. Das ist hier nicht bekannt. \n\n 51\n\nDer Klägerin ist eine Berufung auf die Unkenntnis ihres Vorstandes auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt. Dies wäre der Fall, wenn die Unkenntnis des Vorstandes von der Abtretungserklärung auf einem Organisationsmangel beruhte. \n\n 52\n\nOrganisationsmängel liegen dabei vor, wenn nicht für alle wichtigen Aufgabenbereiche ein verfassungsmäßiger Vertreter berufen ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (Heinrichs/Ellenberger, Palandt, BGB, § 30 Rdnr. 7 m. w. N.).\n\n 53\n\nDafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr ist gemäß § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO die Festsetzung der Vergütung gerade Sache des Vorstandes. Dies steht der Zurechnung der Kenntnis eines untergeordneten Mitarbeiters entgegen. \n\n 54\n\n2.)\n\n 55\n\nMangels Zurechnung der Kenntnis steht dem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB auch kein Ausschluss gemäß § 814 BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld entgegen. \n\n 56\n\n3.)\n\n 57\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 11. 01. 2008 unter Fristsetzung bis 21. 01. 2008 seit dem 22. 01. 2008 in Verzug. \n\n 58\n\nIII.\n\n 59\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2009-02-17/3-s-165-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2009-02-17/3-s-165-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243707","retrieved":"2026-07-09 02:07:12.818825+00:00"}}