{"status":"available","doknr":"OLD251780","ecli":"ECLI:DE:LGAR:2008:0828.2QS73.08.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"2 Qs 73/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Verurteilten vom 12. August 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 17. Juli 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 28. August 2008 durch\n\n die Richter am Landgericht und \n\nnach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:\n\nDer angefochtene Beschluss wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDas Amtsgericht Meschede hat durch Beschluss vom 17.06.2008 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 17.04.2003 widerrufen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig seit dem 27.06.2008.\n\n 4\n\nDurch den angefochtenen Beschluss vom 17.07.2008 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 17.06.2008 dahingehend korrigiert, dass nicht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 17.04.2003 widerrufen wird, sondern die aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Warstein vom 28.04.2003. Gegen diesen - am 22.07.2008 förmlich zugestellten - Beschluss richtet sich die \"sofortige Beschwerde\" vom 12.08.2008.\n\n 5\n\nDie Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen.\n\n 6\n\nII.\n\n 7\n\nDie Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.\n\n 8\n\nDer die Beschlussformel berichtigende Beschluss des Amtsgerichts kann mit der (einfachen) Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 268, Rdnr. 12; BayObLG, Beschluss vom 02.06.1998). Die Bezeichnung als \"sofortige Beschwerde\" ist unschädlich.\n\n 9\n\nDie vom Amtsgericht vorgenommene Berichtigung ist unzulässig.\n\n 10\n\nDie Berichtigung rechtskräftiger Entscheidungen ist wegen der Bedeutung des Instituts der Rechtskraft nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Sie darf deshalb den erkennbar vom Gericht gewollten Inhalt der Entscheidung nicht ändern und auch bei einem Auseinanderfallen von Ausdruck und Willen keine Rechtspositionen beeinträchtigen, auf die die Verfahrensbeteiligten vertrauen durften. Als Gegenstand einer zulässigen Berichtigung kommen demnach nur offensichtliche Schreibversehen und Rechenfehler sowie solche Unklarheiten einer Entscheidung in Betracht, die eine Klarstellung erfordern. Voraussetzung einer Berichtigungsmöglichkeit ist es dabei immer, dass der Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Abfassung ein Mangel, also ein Fehler oder eine Unklarheit, anhaftet, der es gebietet, nach dem wahren Willen des Gerichts zu forschen und diesen zur Geltung zu bringen. Dabei muss sich der Fehler oder die Unklarheit zwanglos aus klar zutage liegenden Tatsachen ergeben. Die Behebung des Fehlers darf nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung der Entscheidung begründen können (vgl. BGH NJW 1991, 1900; BGH, NStZ-RR 2005, 79; BayObLG, NStZ-RR 99, 111)\n\n 11\n\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es. Hinter der \"Berichtigung\" verbirgt sich vielmehr in Wahrheit eine sachliche Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung. \n\n 12\n\nDurch den Beschluss vom 17.06.2008 ist die Strafaussetzung zur Bewährung aus einem Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 17.04.2003 widerrufen worden. Den Beschlussgründen ist nicht zu entnehmen, dass es überhaupt einen Gesamtstrafenbeschluss des gleichen Gerichts vom 28.04.2003 mit gleichem Aktenzeichen gibt. Damit liegt weder ein Schreibversehen noch ein sonst offensichtlicher Fehler vor. Der Beschluss lässt nicht im Ansatz erkennen, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss gewollt war.\n\n 13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 und 4 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2008-08-28/2-qs-73-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2008-08-28/2-qs-73-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251780","retrieved":"2026-07-09 02:14:56.506885+00:00"}}