{"status":"available","doknr":"OLD251868","ecli":"ECLI:DE:LGAR:2008:0826.2QS72.08.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"2 Qs 72/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Angeklagten vom 7. August 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 6. August 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 26. August 2008 durch\n\n die Richter am Landgericht l und und den Richter \n\nnach Anhörung und auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen:\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten einen Betrug zur Last gelegt. \n\n 4\n\nIm Termin zur Hauptverhandlung vom 06.08.2008 hat das Amtsgericht Soest nach durchgeführter Beweisaufnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft \"das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung vorläufig eingestellt im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung vom 04.11.2007 durch das Amtsgericht Limburg an der Lahn\".\n\n 5\n\nMit dem am 07.08.2008 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Verfahren hätte nicht eingestellt werden dürfen, und die Staatskasse hätte die Auslagen des Angeklagten tragen müssen, weil der Angeklagte freizusprechen gewesen wäre.\n\n 6\n\nII.\n\n 7\n\nDie Beschwerde ist nicht zulässig.\n\n 8\n\nEine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich der Anfechtung entzogen (vgl. BGHSt 10, 88; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 154, Rdnr. 20). Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß ergangen ist oder die Entscheidung grobes prozessuales Unrecht darstellt (BVerfG, NJW 1997, 46).\n\n 9\n\nGegen die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist nichts einzuwenden. \n\n 10\n\nDie Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ist entsprechend § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen. Eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs ist von dem Beschwerdeführer weder gerügt noch sonst ersichtlich.\n\n 11\n\nZu Unrecht beruft sich der Angeklagte auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1997, 46), das einem Beschuldigten in Ausnahmefällen ein Beschwerderecht zur \"Beseitigung groben prozessualen Unrechts\" zubilligt. \n\n 12\n\nEin solcher Fall liegt nicht vor. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sachverhalt kam der Angeklagte ersichtlich als Täter in Betracht. Ob der Angeklagte – wie er mit der Beschwerde vorträgt – \"eindeutig und glasklar\" unschuldig und damit freizusprechen war, kann die Kammer nicht feststellen. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen. Das Beschwerdegericht hat dagegen keine unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Angesichts dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass hier ein Fall \"groben prozessualen Unrechts\" vorliegt, dessen Beseitigung im Rahmen einer außerordentlichen Beschwerde erforderlich ist. Vielmehr bleibt es bei der Unzulässigkeit der Beschwerde.\n\n 13\n\nAus der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses folgt die Unanfechtbarkeit der Nebenentscheidungen über Kosten und Auslagen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 854; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 154, Rdnr. 35).\n\n 14\n\nDie Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2008-08-26/2-qs-72-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2008-08-26/2-qs-72-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251868","retrieved":"2026-07-09 02:15:07.449489+00:00"}}