{"status":"available","doknr":"OLD285277","ecli":"ECLI:DE:LGAR:2004:0805.2O135.04.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-08-05","aktenzeichen":"2 O 135/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung von Leistungen, die im Rahmen von Tiefbauarbeiten erbracht worden sind.\n\n 3\n\nAnfang 0 führte die Stadt T. eine öffentliche Ausschreibung zur Sanierung der C-straße in der Innenstadt (Fußgängerzone) von T. durch. Das Los 2 betraf die Arbeiten für die Beklagte, nämlich die Verlegung von Kabelschutzrohren, Stromkabeln und Wasserleitungen. In dem gesamten Bereich waren bereits Versorgungsleitungen in unterschiedlicher Tiefe vorhanden.\n\n 4\n\nIn der Leistungsbeschreibung heißt es unter der Überschrift \"Besondere Vertragsbedingungen\" u.a. wie folgt:\n\n 5\n\n\"Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die Gelände-, Wasser- und Bodenverhältnisse und die örtlichen Verkehrsverhältnisse zu informieren. Bei etwaiger Nichtkenntnis bestehen keine Ansprüche dem Auftraggeber gegenüber. (...) Außervertragliche Lieferungen und Leistungen sind durch Nachträge sofort anzubieten. Mehrforderungen bei der Rechnungsstellung werden ohne rechtzeitig eingereichten Nachtrag nicht anerkannt. (...) Der Auftragnehmer hat die Arbeiten und seine Maßnahmen so vorzunehmen und durchzuführen, daß jegliche Beschädigung anderer Anlagen vermieden wird. Eine Vergütung für das Freilegen und Schützen der Anlage erfolgt nicht, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist. Vor Angebotsabgabe und Ausführung der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über das Vorhandensein und die Lage von Fremdleitungen zu unterrichten.\"\n\n 6\n\nIn Zif. 5.5 heißt es weiter: \"Im gesamten Baufeld liegen Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Telekom). Die genaue Lage ist den Bestandsplänen zu entnehmen. ...\"\n\n 7\n\nIn Zif. 7.9.1 heißt es: \"Nach Auftragserteilung werden dem Auftragnehmer Ausführungsunterlagen in 2-facher Ausfertigung kostenlos zur Verfügung gestellt.\"\n\n 8\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung, Bl. 6 – 53 d.A., Bezug genommen.\n\n 9\n\nAuf das Angebot der Klägerin vom 0 erteilte die Beklagte der Klägerin am 0 den Auftrag zur Durchführung der ausgeschriebenen Tiefbauarbeiten für einen Nettopreis von 88.871,72 DM. Etwa zwei Wochen nach Beginn der Arbeiten meldete die Klägerin mit Schreiben vom 0, Bl. 55 d.A., Mehrkosten für Leitungsquerungen an. Entsprechende Leitungsquerungen wurden von der Klägerin mangelfrei erbracht.\n\n 10\n\nNach Abschluß der Arbeiten erteilte die Klägerin der Beklagten am 0 eine Rechnung. Darin war für Leitungsquerungen ein Betrag von 22.932,67 DM enthalten. Diese Positionen wurden von der Beklagten gekürzt und nicht bezahlt. Zuletzt mahnte die Klägerin die Zahlung unter Fristsetzung zum 0 erfolglos.\n\n 11\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Ausschreibung sei lückenhaft gewesen, weil entgegen § 9 Nr. 3 und Nr. 9 VOB/A und DIN 18299 eine Zulage für Leitungsquerungen nicht vorgesehen gewesen sei. Bei Angebotsabgabe sei es nicht möglich gewesen, die Anzahl und die Lage der erforderlichen Leitungsquerungen zu ermitteln. Denn unstreitig waren der Ausschreibung keine Bestandspläne beigefügt. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Klausel, wonach der Bieter die örtlichen Verhältnisse zu besichtigen habe, begegneten im Hinblick auf § 9 AGBG Bedenken.\n\n 12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.725,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der EZB seit dem 0 zu zahlen.\n\n 14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 16\n\nSie ist der Ansicht, es sei Sache der Klägerin gewesen – wie sich aus den Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung ergebe - , sich selbst um vorhandene Fremdleitungen zu kümmern. \n\n 17\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.\n\n 18\n\nEntscheidungsgründe\n\n 19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n 20\n\nDie Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen, für den die VOB/B Anwendung findet. \n\n 21\n\nDie Klägerin hat keinen Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B, weil weder der ursprüngliche Bauentwurf geändert noch durch andere Anordnungen der Beklagten die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert worden sind. Die auf die Herstellung des vereinbarten Werkes gerichtete Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag, nämlich die Verlegung der Leitungen, ist nicht erweitert worden.\n\n 22\n\nEin Anspruch nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin keine in dem Vertrag nicht vorgesehene Leistung erbracht hat. Vielmehr sind durch den vereinbarten Preis alle Leistungen der Klägerin abgegolten, die nach § 2 Nr. 1 VOB/B zur vertraglichen Leistung gehören. \n\n 23\n\nEin Anspruch der Klägerin nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) ist ebenfalls nicht gegeben.\n\n 24\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei einer unvollständigen oder lückenhaften Leistungsbeschreibung, die Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung ist, § 9 Nr. 6 VOB/A, ein auf das negative Interesse gerichteter Schadenersatzanspruch in Betracht kommt. Rechtsgrund ist dabei das enttäuschte Vertrauen.\n\n 25\n\nNach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Zur Eindeutigkeit gehört, daß insbesondere auch die Einzelheiten der geforderten Leistung technisch richtig und übersichtlich dargestellt sind, vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1671 m.w.N. Vorliegend stellt sich dabei die Frage, ob die Leistungsbeschreibung der Beklagten unter Berücksichtigung der nicht beigefügten Bestandspläne und den entsprechenden Klauseln erschöpfend und eindeutig war. Die Frage nach der Wirksamkeit der verwendeten Klauseln kann jedoch dahingestellt bleiben. \n\n 26\n\nDenn selbst im Falle einer unvollständigen Leistungsbeschreibung kommt ein Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht in Betracht. Denn bei einer erkennbar lückenhaften Ausschreibung übernimmt ein Bieter, der gleichwohl ein Angebot abgibt, damit konkludent das Risiko eines zu niedrigen Angebots, so daß er nicht später bei Kostenüberschreitungen Schadenersatz aus c.i.c verlangen kann, vgl. Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage 2003, § 311 RN 85. In diesem Falle ist der Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf eine vollständige Leistungsbeschreibung im Sinne von § 9 Nr. 1 VOB/A nicht enttäuscht worden. Wegen der für ihn gegebenen Erkennbarkeit der Lückenhaftigkeit ist es dem Bieter möglich, etwaige Zweifelsfragen vor der Angebotsabgabe zu klären oder jedenfalls entsprechende Hinweise zu machen. Dasselbe gilt, wenn sich für den Bieter bzw. späteren Auftragnehmer aus dem Leistungsverzeichnis und aus weiteren verfügbaren Unterlagen die Bauausführung in bestimmter Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, der Bieter aber darauf bei der späteren Kalkulation maßgebend abstellen will, so Ingenstau/Korbion, 14. Aufl., A, § 9 RN 16 m.w.N.. Der Bieter muß die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis im eigenen Interesse sorgfältig prüfen. Wenn er dies nicht tut, dann ist der Ursachenzusammenhang zwischen der Lücke in der Leistungsbeschreibung und der Kalkulation nicht gegeben, vgl. Heiermann / Riedl / Rusam, 9. Aufl. A § 9 RN 43.\n\n 27\n\nIm vorliegenden Fall hätte die Klägerin bei Annahme einer lückenhaften Leistungsbeschreibung aufgrund des bei ihr zu verlangenden Fachwissens erkennen können, daß in dem gesamten Baufeld bereits Versorgungsleitungen liegen. Darüber hinaus ist in Zif. 5.5 der Leistungsbeschreibung ein dahingehender Hinweis enthalten. Die der Leistungsbeschreibung nicht beigefügten Bestandspläne hätten ein entsprechendes Einsichtsgesuch oder zumindest einen Hinweis gegenüber dem Auftraggeber erforderlich gemacht. Dies war ohne unzumutbaren Aufwand möglich. Das gleiche gilt für die konkrete Bauausführung. Die Klägerin hätte die Beklagte auf das Erfordernis zahlreicher Leitungsquerungen hinweisen können. Denn diese Notwendigkeit hätte die Klägerin aufgrund ihrer Fachkenntnis bereits bei der Angebotsabgabe erkennen können und klären müssen. Die Klägerin durfte sich also nicht ohne Prüfung auf eine möglicherweise unvollständige Leistungsbeschreibung einlassen und ein – ohne die erforderlichen Leitungsquerungen – unterkalkuliertes Angebot abgeben. Jedenfalls kann sie die bei der Durchführung der Arbeiten erforderlich gewordenen Leitungsquerungen kann die Klägerin nicht später im Wege eines Nachtrages oder eines Schadenersatzanspruches wegen Verschuldens bei Vertragsschluß vergütet verlangen, vgl. Heiermann / Riedl / Rusam, 9. Aufl. A § 9 RN 45 und Ingenstau/Korbion, 14. Aufl., A, § 9 RN 16 m.w.N..\n\n 28\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2004-08-05/2-o-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2004-08-05/2-o-135-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285277","retrieved":"2026-07-09 03:01:43.753253+00:00"}}