{"status":"available","doknr":"OLD286731","ecli":"ECLI:DE:LGAR:2004:0512.2O104.04.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"2 O 104/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin ist Bauträgerin und errichtete im Jahr 1999 auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts t auf Blatt 0000 verzeichneten Grundstück der Gemarkung m, Flur 00, Flurstücke 000 - 000 ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten. Mit Kaufvertrag vom 12.03.1999 verkaufte die Klägerin die Wohnung Nr. 5 an die Beklagten. Gem. § 5 des Vertrages waren die Bodenbeläge u. a. im Flur von den Beklagten in Eigenleistung zu erbringen. In § 10 des Vertrage heißt es:\n\"Der Käufer hat Eigenleistungen in jeglicher Hinsicht insgesamt in eigener Verantwortung auszuführen... Der Käufer ist für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Eigenleistungen selbst verantwortlich....\"\n\n 3\n\nDie Beklagten brachten in der Folgezeit im Flur Fliesenbelag auf. \n\n 4\n\nIn der Folgezeit beschwerten sich die Beklagten und der Bewohner der unter ihrer Wohnung gelegenen Wohnung Nummer 2, Herr X, über Schallschutzprobleme. \n\n 5\n\nDaraufhin ließ die Klägerin ein Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I einholen. Hieraus ergab sich, dass die Trittschalldämmung teilweise nicht den Anforderungen der maßgeblichen DIN-Norm entsprach. In einem Schreiben vom 31. Mai 2001 äußerte sich der Privatgutachter dahin, die Überschreitung der erforderlichen Werte sei auf unfachgemäße Verlegung des Fliesenoberbodens zurückzuführen. Um diesen Sachverhalt sicher nachweisen zu können, seien aber noch weitere Prüfungen erforderlich. \n\n 6\n\nDaraufhin führte die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht T, AZ: 00 H 0/00 durch, in dessen Rahmen ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen Dr. Ing. G eingeholt wurde. Der Sachverständige stellte fest, die wohnungsinterne Treppe erfülle die Anforderungen der maßgeblichen DIN-Normen \"Schallschutz im Hochbau\" an den Trittschallschutz nicht. Ursache für den Mangel sei der tritthafte Holzbelag der Stufen in Verbindung mit der starren Verbindung der Stahlkonstruktion zum Baukörper. \n\n 7\n\nDaraufhin wurde von den Beklagten Teppichboden aufgebracht. Zu weiteren Beschwerden übe Schallschutzprobleme kam es hiernach nicht mehr. \n\n 8\n\nDie Klägerin begehrt nun Ersatz der Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 1.482,74 Euro und die Gerichts- und Anwaltskosten für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 3.989,58 Euro und 572,65 Euro, d. h. einen Gesamtbetrag von 6.044,97 Euro. \n\n 9\n\nSie behauptet, sie sei auch von Herrn X unter Fristsetzung dazu aufgefordert worden, den Mangel hinsichtlich der Schalldämmung zu beseitigen. Sie habe die Beklagten vergeblich dazu aufgefordert, die Mängel abzustellen. \n\n 10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 11\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.044,97 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (05.03.04) zu zahlen. \n\n 12\n\nDie Beklagten beantragten, \n\n 13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 14\n\nSie verteidigen sich mit rechtlichen Argumenten. Für das Begehren der Klägerin sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die Beklagten seien gegenüber der Klägerin nicht zur ordnungsgemäßen Errichtung des Bodenbelages verpflichtet gewesen. Eine Verantwortlichkeit bestehe allenfalls im Verhältnis zwischen der Klägerin und Herrn Wallmeier. \n\n 15\n\nDie Akte 00 H 0/00 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n\n 16\n\nEntscheidungsgründe\n\n 17\n\nDie Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\n 18\n\nFür das Begehren der Klägerin ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. \n\n 19\n\nMaßgeblich sind insoweit die Regelungen vor Inkraftreten des Schuldrechtsmodernisierungsgestzes am 01.01.2002 (Art. 229, § 5 EGBGB). Ein Anspruch ergibt sich nicht aus vertraglichen Gewährleistungsansprüchen, etwa § 633 Abs. 2 BGB oder § 635 BGB a.F. \n\n 20\n\nDies setzte jeweils voraus, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin zur mangelfreien Herstellung des Bodenbelages verpflichtet gewesen wären. Eine solche Verpflichtung läßt sich der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch nicht entnehmen. \n\n 21\n\nAus § 10 i. V. m. § 5 des Vertrages ergibt sich hierzu nichts. Gem. § 5 sollten bestimmte Arbeiten nur lediglich aus dem Auftragsvolumen der Klägerin bei der Errichtung der Eigentumsanlage ausgenommen sein. Die Formulierung in § 10, Eigenleistungen seien in jeglicher Hinsicht in eigener Verantwortung auszuführen, sollte ersichtlich nur den Zweck haben, die Klägerin von einer Haftung für Mängel bei der Durchführung der Eigenleistung durch die Beklagten freizustellen. Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur ordnungsgemäßen Erbringung der Eigenarbeiten gegenüber der Klägerin sollte hieraus bereits nach dem Wortlaut nicht folgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in § 10 Abs. 2 des Vertrages, der Käufer sei für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Eigenleistungen selbst verantwortlich. Auch dies sollte nach Sinn und Zweck der Regelung keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin begründen, sondern umgekehrt lediglich die Klägerin von einer Haftung gegenüber den Beklagten freistellen. \n\n 22\n\nHätte die Klägerin eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßer Erbringung der Eigenarbeiten begründen wollen, um für sich selbst das Haftungsrisiko gegenüber anderen Wohnungseigentümern zu begrenzen, hätte dies im Wortlaut eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. \n\n 23\n\nAus dem selben Grund scheiden auch Ansprüche aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, wonach der Schuldner für schuldhafte Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen haftet, aus. Auch hierbei scheitert eine Haftung daran, dass die Beklagten gerade keine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin traf, die Eigenleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Die Eigenleistungen waren lediglich in ihrem eigenen Interesse ordnungsgemäß zu erbringen. \n\n 24\n\nEine positive Vertragsverletzung kommt auch nicht in Betracht, weil die Beklagten Mängel der Bauleistungen der Klägerin grundlos gerügt hätten. Dies ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagten die Trittschalldämmung gerügt haben, obwohl der Mangelhaftigkeit letztlich möglicherweise auf eine fehlerhafte Eigenleistung ihrerseits zurückzuführen war. Denn es besteht schon keine vertragliche Nebenpflicht, grundlose Mängelrügen zu unterlassen, wenn die Ursache von Mängeln zuvor unklar war. Jedenfalls fehlt es insoweit aber am für eine Haftung erforderlichen Verschulden der Beklagten, weil die Ursache für die Trittschlallprobleme ihnen nicht bekannt war und ihnen auch nicht bekannt sein musste.\n\n 25\n\nAuch ein Anspruch aus § 286 Abs. 1 BGB a.F. ist nicht ersichtlich. Hierzu wäre erforderlich, dass die Beklagten mit einer vertraglichen Verpflichtung in Verzug geraten wären. Vorliegend fehlt es bereits an einer substanziierten Darlegung der Verzugvoraussetzungen. Hierzu wäre es gem. § 284 BGB a. F. erforderlich gewesen, die Einhaltung einer vertraglichen Verpflichtung anzumahnen. Subtanziiert ist zu einer Mahnung gegenüber den Beklagten bereits nicht vorgetragen worden. Desweiteren scheitert ein Anspruch aber auch hier daran, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen sind. \n\n 26\n\nEine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Hamm, AZ: 21 U 24/00 vom 08.03.2001. Nach dieser Entscheidung kann der Erwerber eines neu zu errichtenden Reihenmittelhauses von dem Bauträger, der als einheitliche Baumaßnahme auch die Nachbarhäuser errichtet hat, die Beseitigung von Schallschutzmängeln verlangen, auch wenn diese auf Ausführungsfehler im Nachbarhaus beruhen. Sofern die Erwerber des Nachbarhauses gegen ihnen vertraglich auferlegte Ausführungsstandards verstoßen haben, stehen dem Bauträger vertragliche Herstellungs- und ggf. Regreßansprüche zu. Diese Entscheidung betrifft primär das Verhältnis, wie es zwischen der Klägerin und Herrn X besteht. Es mag zutreffen, dass die Klägerin gegenüber Herrn X verpflichtet ist bzw. war, die Schallschutzprobleme zu beseitigen. Für eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich aus dieser Entscheidung aber nichts. Denn auch in dieser Entscheidung wird vorausgesetzt, dass dem Bauträger vertragliche Regreßansprüche nur zustehen, wenn gegen vertraglich auferlegte Ausführungsstandards verstoßen worden ist. Die Beklagten haben nach dem oben Gesagten aber gerade keine vertraglichen Pflichten verletzt. \n\n 27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 28\n\nDr. K","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2004-05-12/2-o-104-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2004-05-12/2-o-104-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286731","retrieved":"2026-07-09 03:04:16.480449+00:00"}}