{"status":"available","doknr":"OLD313469","ecli":"ECLI:DE:LGAR:1994:1012.2O217.94.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1994-10-12","aktenzeichen":"2 O 217/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1994 durch die Richterin als Einzelrichterin \n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDas Versäumnisurteil vom 02.08.1994 wird aufgehoben und neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.194,16 DM (i.w.: sechstausendeinhundertvierundneunzig 16/100 Deutsche Mark) nebst 12 % Zinsen aus 12.508,10 DM vom 01.01.992 bis zum 01.02.1993 und aus 6.194,16 DM seit dem 01.02.1993 sowie 30,-- DM Mahnkosten zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin macht Ansprüche aus Kaufvertrag geltend.\n\n 3\n\nDie Klägerin lieferte dem Kläger aufgrund des Auftrags vom 14.05.1991 insgesamt 19 Fensterelemente für das Bauvorhaben dessen Kunden \"F.\". Sie berechnete dem Beklagten mit der Rechnung vom 05.07.1991 insgesamt 15.363,80 DM. Auf diese Rechnung zahlte der Beklagte zunächst 2.131,20 DM und am 01.02.1993 weitere 6.313,94 DM. Nach dem Einbau der Fenster reklamierte der Beklagte diverse Mängel, aufgrund derer die Klägerin verschiedene Fensterelemente neu lieferte. Der Beklagte ließ ein Gutachten über die Mängelbeseitigung erstellen, nach dem Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 724,50 DM anfielen. Um diesen Betrag reduzierte die Klägerin ihre Forderung gegenüber dem Beklagten aus der Rechnung vom 05.07.1991. Mit der Klage macht Sie den restlichen Kaufpreisanspruch geltend. Der Beklagte wurde im schriftlichen Verfahren durch Versäumnisurteil vom 02.08.1994 zur Zahlung von 6.194,16 DM nebst 12 % Zinsen aus 12.508,10 DM vom 01.01.1992 bis 01.02.1993 und aus 6.194,16 DM seit dem 01.2.1993 sowie zu 30,-- DM vorgerichtlicher Mahnkosten verurteilt. Ferner wurde die Erledigung der Hauptsache in Höhe von 6.313,94 DM festgestellt.\n\n 4\n\nGegen das am 10.08.1994 zugestellte Versäumnisurteil hat er am 17.08.1994 Einspruch eingelegt.\n\n 5\n\nIn Höhe des von dem Beklagten am 01.02.1993 gezahlten Betrages von 6.313,94 DM erklären nunmehr beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. \n\n 6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 7\n\ndas Versäumnisurteil vom 02.08.1994 aufrechtzuerhalten.\n\n 8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 10\n\nEr behauptet, ihm stünden gegenüber der Klägerin seinerseits 6.918,66 DM zu. Diese Kosten seien ihm dadurch entstanden, daß die Fenster bereits bei seinem Kunden eingebaut gewesen seien.\n\n 11\n\nEr meint, die Klägerin sei verpflichtet, die Kosten für den Einbau der Fensterelemente zu tragen. Der Beklagte hat der Klägerin diesen Betrag unstreitig mit Rechnung vom 29.09.1992 in Rechnung gestellt und mit dieser Forderung gegenüber der Klageforderung der Klägerin aufgerechnet.\n\n 12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 13\n\nEntscheidungsgründe\n\n 14\n\nDer form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gemäß § 433 ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu.\n\n 15\n\nI.\n\n 16\n\nDurch den Auftrag vom 14.05.1991 haben die Parteien einen Kaufvertrag über die Lieferung von 19 Fensterelementen für den Beklagten vereinbart. Dieser Kaufvertrag wurde von der Klägerin erfüllt.\n\n 17\n\nDer Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten steht kein Gegenanspruch gegen die Klägerin zu. Er kann von der Klägerin keinen Ersatz der Kosten verlangen, die ihm für den Einbau der ausgetauschten Fenster entstanden sind.\n\n 18\n\nEin solcher Schadensersatzanspruch ist nach § 480 Abs. 2 BGB nur dann möglich, wenn seitens des Verkäufers eine arglistige Täuschung vorIiegt oder der gekauften Sache eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt. Beides ist hier offensichtlich nicht der Fall.\n\n 19\n\nDie Kosten für den Einbau stehen dem Beklagten auch nicht aus § 467 Satz 2 BGB zu. Es kann dahinstehen, ob die Einbaukosten überhaupt als ersatzfähige Vertragskosten anzusehen sind. Denn bei den von der Klägerin gelieferten Fensterelementen handelt es sich um eine der Gattung nach bestimmte Kaufsache, so daß nach § 480 Abs. 1 Satz 2 BGB die Vorschrift des § 467 Satz 2 gerade keine Anwendung findet.\n\n 20\n\nAls mögliche Anspruchsgrundlage bleibt danach nur noch pVV, deren Voraussetzungen aber auch nicht gegeben sind. Die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB regeln die Folgen mangelhafter Lieferungen grundsätzlich abschließend. Insofern ist für die Anwendung der pVV kein Raum, da es an einer entsprechenden unbewußten Gesetzeslücke fehlt. \n\n 21\n\nSchäden aus pVV können ausnahmsweise nur dann verlangt werden, wenn der Verkäufer eine über die bloße Lieferung hinausgehende Verhaltenspflicht schuldhaft verletzt hat, insbesondere Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflichten (vgl. Palandt, 50. Aufl., Vorbem. vor § 459 Rz. 6). Eine solche Pflichtverletzung der Klägerin liegt hier erkennbarermaßen nicht vor. Der Beklagte macht ausschließlich Kosten geltend, die unmittelbar in der Lieferung von fehlerhaften Fensterelementen begründet sind.\n\n 22\n\nDie Klägerin hat alles ihr obliegende getan, in dem sie dem Beklagten die fehlerhaften Fensterelemente gegen mangelfreie Fensterelemente austauschte. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Beklagten nicht zu.\n\n 23\n\nDer Klage ist daher stattzugeben.\n\n 24\n\nDie der Höhe nach unbestrittenen Mahnkosten stehen der Klägerin nach § 286 BGB zu.\n\n 25\n\nDer Zinsanspruch ist in §§ 284, 286, 288 II BGB begründet.\n\n 26\n\nII.\n\n 27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.\n\n 28\n\nSoweit die Hauptsache in Höhe von 6.313,94 DM erledigt ist, sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. über die Kosten ist gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ohne des Eintritts des erledigenden Ereignisses wäre er in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen. \n\n 29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/1994-10-12/2-o-217-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 480","ref_norm":"480","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/1994-10-12/2-o-217-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313469","retrieved":"2026-07-09 03:44:52.305043+00:00"}}