{"status":"available","doknr":"OLD314239","ecli":"ECLI:DE:LGAR:1993:0325.4O608.92.00","court":"Landgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1993-03-25","aktenzeichen":"4 O 608/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamt-schuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger 2.094,91 DM (i. B. zweitausendvierundneunzig 91/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 06.11.1992 zu zahlen.\n\nDie Drittwiderbeklagten werden des weiteren verurteilt, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger ein Schmerzensgeld von 25.000,-- DM (i. B. fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1) sämtlichen materiellen Schaden sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner weiter verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1) sämtlichen immateriellen Schaden, der ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 07.07.1991 auf der J. Straße in D.-G. in Höhe des Hauses Nr. 2 entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.\n\nIm Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten tragen die Klägerin 10 %, der Beklagte zu 1) 25 % und die Drittwiderbeklagte 65 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) 30 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin 10 % und die Drittwiderbeklagten 65 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) 25 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.\n\nIm Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,-- DM.\n\nDer Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- DM abwenden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Parteien streiten um wechselseitigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 07.07.1991 in D.-G. auf der J. Straße in Höhe des Hauses Nr. 2.\n\n 3\n\nAm Unfalltag befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Krad K., amtl. Kennzeichen: XX-XX X, die J. Straße aus Richtung I. kommend in Fahrtrichtung C. Im Auslauf einer Rechtskurve kollidierte er etwa in Fahrbahnmitte mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw H., amtl. Kennzeichen: YY-YY YYY, der Klägerin, der seinerzeit vom Drittwiderbeklagten zu 1) geführt wurde. Der Drittwiderbeklagte zu 1) überquerte gerade aus der aus Sicht des Beklagten zu 1) von rechts einmündenden Ein-/Ausfahrt des Hauses J. Straße 2 kommend die Fahrbahn, um sodann in Richtung I. zu fahren.\n\n 4\n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin, die dem Beklagten zu 1) einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot anlastet, Ersatz ihres hälftigen Unfallschadens, den sie mit insgesamt 1.030,- DM beziffert.\n\n 5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 6\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 515,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.06.1992 zu zahlen.\n\n 7\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 9\n\nSie bestreiten einen gegnerischen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Insbesondere meinen sie, der Drittwiderbeklagte zu 1) habe den Verkehrsunfall unter Mißachtung der Vorfahrt des Beklagten zu 1) allein verschuldet, da er sich angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht habe in die J. Straße einweisen lassen.\n\n 10\n\nWiderklagend verlangt der Beklagte zu 1) volle Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung. Unter näherer Darlegung beziffert er seinen Sachschaden mit 5.362,51 DM, seinen Verdienstausfall mit 17.273,18 DM und seinen Kleiderschaden mit 1.720,00 DM, insgesamt 24.355,69 DM.\n\n 11\n\nDer Beklagte zu 1) erlitt unfallbedingt eine zweitgradig offene, dislozierte Trümmerfraktur des linken Oberschenkelknochens mit 4 cm langer Rißwunde über seiner linken Kniescheibe, eine Luxation des Mittelgliedes des Mittelfingers seiner linken Hand, eine Schulterprellung mit Riß in der vorderen Gelenkkapsel und Rotatorenmanschette sowie oberflächliche Hautabschürfungen am linken Handgelenk und Hämatome im Bereich des linken Schultergelenks. Er wurde vom 07.07. bis zum 20.09.1991 unter operativer Versorgung der Trümmerfraktur stationär behandelt. Bis zum 31.03.1992 war er zu 100 % erwerbsunfähig.\n\n 12\n\nAuch nach zwischenzeitlich erfolgter operativer Entfernung des Osteosynthesematerials bestehen noch unfallbedingte Beschwerden. Insbesondere liegen eine traumatisch bedingte Instabilität des Außenbandes im linken Knie sowie Meniskusschäden vor, wobei der Beklagte zu 1) allerdings schon vor dem Unfallereignis unter Knieproblemen und Verschleißerscheinungen der linken Kniescheibe litt, die sich nach dem Unfall verschlimmert haben. Im übrigen ist eine Knochenverkürzung seines linken Beines eingetreten. Infolge von ausgedehnten Weichteilverletzungen im Zuge der Oberschenkelfraktur ist die venöse Abflußmöglichkeit auf Dauer verringert, nach Belastung bzw. muskulärer Inaktivität treten venöse Stauungen mit Schwellung des linken Ober- und Unterschenkels auf. Schließlich leidet der Beklagte zu 1) unter Hüftschmerzen, die auf voraussichtlich progressiv verlaufende Verschleißerscheinungen (beidseitige Coxarthrose und durch Fehlbelastung entstandene hüftdynamische Verhältnisse) zurückzuführen sind.\n\n 13\n\nWegen seiner unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen hält der Beklagte zu 1) ein Schmerzensgeld von 33.000,- DM für angemessen.\n\n 14\n\nVorprozessual hat die Drittwiderbeklagte zu 3) auf den Unfallschaden des Beklagten zu 1) ohne Verrechnungsbestimmung 20.000,- DM gezahlt. Im Termin vom 25.03.1993 haben die Parteien einen Kleiderschaden in Höhe von 1.600,- DM unstreitig gestellt.\n\n 15\n\nUnter Rücknahme der Widerklage im übrigen beantragt der Beklagte zu 1) widerklagend,\n\n 16\n\ndie Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.135,69 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n\n \n\ndie Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n\n \n\nfestzustellen, daß die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen Schaden sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner weiter verpflichtet sind, ihm sämtlichen immateriellen Schaden, der ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 07.07.1991 auf der J. Straße in D.-G. entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.\n\n 17\n\nDie Widerbeklagten beantragen,\n\n 18\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n 19\n\nSie legen eine hälftige Haftungsverteilung zugrunde und bestreiten einen über 3.670,- DM hinausgehenden Verdienstausfallschaden. Im übrigen halten sie die Schmerzensgeldvorstellungen des Beklagten zu 1) für weit übersetzt.\n\n 20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst überreichten Anlagen verwiesen.\n\n 21\n\nDie Strafakte StA Arnsberg, 18 Js 1601/91, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n 22\n\nEntscheidungsgründe\n\n 23\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 24\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.\n\n 25\n\nDie Klägerin hat ihren Schaden selbst zu tragen.\n\n 26\n\nDa der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und die grundsätzliche Haftung der Parteien gem. § 7 Abs. 1 StVG feststeht, hängt die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Daneben sind auch die sonstigen Umstände und ein etwaiges Verschulden einer Partei zu berücksichtigen. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung können jedoch zum Nachteil einer Partei nur solche Umstände von Bedeutung sein, die unfallursächlich waren und feststehen.\n\n 27\n\nZu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall kam es dadurch, daß der Drittwiderbeklagte zu 1) aus der aus Richtung I. gesehen unmittelbar hinter einer Rechtskurve der J. Straße befindlichen Ausfahrt des Hauses J. Straße 2 kommend mit dem klägerischen Pkw die Fahrspur des Beklagten zu 1) kreuzte, um sodann in Richtung I. zu fahren. Im Zuge dieses Einfahrvorgangs kam es zur Kollision mit dem Krad des Beklagten zu 1), der die J. Straße in Fahrtrichtung C. befuhr.\n\n 28\n\nDie Klägerin belastet damit die schwerwiegende Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, das aus einem Grundstück nach links in den öffentlichen Verkehrsraum einbog und dabei die Fahrspur des bevorrechtigten Verkehrs kreuzte.\n\n 29\n\nDen Drittwiderbeklagten zu 1) trifft auch ein erhebliches Verschulden, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß. Zwar konnte er bei Einleitung des Einfahrvorgangs in die J. Straße das Krad des Beklagten zu 1) noch nicht sehen. Die Unfallörtlichkeit außerhalb geschlossener Ortschaft war für ihn jedoch derart unübersichtlich, daß er sich gem. § 10 Satz 1 2. Halbs. StVO bei der Einfahrt aus dem Hausgrundstück J. Straße 2 auf die Straße einweisen lassen mußte. Der Drittwiderbeklagte zu 1) mußte bei seinem Einfahrvorgang eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Dies hat er nicht getan. Er hat hiermit die wesentliche Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Hätte er sich eines Einweisers bedient, wäre der Unfall vermieden worden.\n\n 30\n\nDagegen kann ein ins Gewicht fallendes, unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden. Außerorts mußte er nicht mit einer einmündenden Grundstücksausfahrt und hieraus unachtsam einfahrendem Querverkehr rechnen. Er durfte zudem darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtsrecht von untergeordnetem Verkehr beachtet werde. Allenfalls ist die Betriebsgefahr des Krades des Beklagten zu 1) minimal erhöht, weil er die vor der Unfallörtlichkeit befindliche Rechtskurve der J. Straße unter geringer Überschreitung der Sichtfahrgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVO) durchfuhr.\n\n 31\n\nBei der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile überwiegt die durch ein erhebliches Verschulden des Drittwiderbeklagten zu 1) wesentlich erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Pkw die lediglich leicht erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenkrads deutlich. Das Maß der Unfallverursachung durch den Drittwiderbeklagten zu 2) und seiner Unfallschuld ist derart groß, daß demgegenüber die vom Beklagten zu 1) zu verantwortende Betriebsgefahr seines Krads völlig zurücktritt.\n\n 32\n\nDanach bleibt für eine Haftung der Beklagten kein Raum. Die Klage konnte deshalb schon dem Grunde nach keinen Erfolg haben.\n\n 33\n\nDie Widerklage ist hingegen im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.\n\n 34\n\nNach Vorstehendem kann der Beklagte zu 1) und Widerkläger von den Widerbeklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 249 ff. BGB, 7, 17, 18 StVG vollen Ersatz seines materiellen Unfallschadens und von den Drittwiderbeklagten Ersatz seines immateriellen Schadens verlangen.\n\n 35\n\nDie Schadensersatzansprüche des Beklagten zu 1) bemessen sich wie folgt:\n\n 36\n\nDer unstreitige Sachschaden beläuft sich auf 5.262,51 DM, der Kleiderschaden auf 1.600,- DM.\n\n 37\n\nDer Berechnung des entstandenen Verdienstausfallschadens legt die Kammer den sich aus der vorgelegten Verdienstabrechnung Juni 1991 ergebenden unstreitigen Verdienst des Beklagten zu 1) im Zeitraum 01.01. bis 30.06.1991 zugrunde. Dieser unmittelbar vor dem Unfallereignis liegende Zeitraum ist für die Berechnung des Durchschnittsverdiensts ausreichend lang. Der Einwand der Widerbeklagten, das Einkommen des Beklagten zu 1) sei saisonalen Umsatzschwankungen im Autohandel unterworfen, erfahrungsgemäß werde im Frühjahr und Sommer ein besonders guter Umsatz erzielt, so daß allein auf den Jahresverdienst abzustellen sei, greift im Ergebnis nicht durch. Denn der Zeitraum Januar bis Juni 1991 schließt sowohl umsatzschwächere Wintermonate als auch umsatzstärkere Frühjahrsmonate ein und ist daher zur Berechnung des Durchschnittseinkommens des Beklagten zu 1) geeignet.\n\n 38\n\nEs ergibt sich damit ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Beklagten zu 1) von [70.261,08 DM brutto – 26.498,40 DM Lohn- und Kirchensteuer – 4.631,25 DM Sozialversicherungsbeiträge = 39.131,43 DM netto : 6 Monate =] 6.521,91 DM/Monat = 217,40 DM/Tag im ersten Halbjahr 1991.\n\n 39\n\nUnter Zugrundelegung dieses Einkommens ist für die Zeit ab dem 43. Krankheitstag bis zum 31.03.1992 (226 Tage) ein ersatzpflichtiger Verdienstausfall von (217,40 DM/Tag x 226 Tage = 49.132,40 DM abzgl. Krankentagegeld 150,- DM/Tag x 226 Tage = 33.900,- DM =) 15.232,40 DM entstanden.\n\n 40\n\nDer zu ersetzende materielle Gesamtschaden beläuft sich mithin auf (5.262,51 DM + 1.600,- DM + 15.232,40 DM =) 22.094,91 DM. Hierauf hat die Drittwiderbeklagte zu 3) bereits 20.000,- DM gezahlt, so daß ein restlicher Zahlungsanspruch des Beklagten zu 1) in Höhe von 2.094,91 DM verbleibt. Weitergehenden materiellen Schadensersatz kann der Beklagte zu 1) nicht verlangen.\n\n 41\n\nAngesichts der erlittenen erheblichen Verletzungen, des etwa 11-wöchigen Krankenhausaufenthalts, der ca. 9-monatigen vollen Erwerbsunfähigkeit und der anhaltenden Beschwerden und Dauerschäden des Beklagten zu 1), wobei diese allerdings teilweise durch \"Vorschäden\" mitbedingt sind, erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge ein Schmerzensgeld von 25.000,- DM für ausreichend und angemessen. Die darüberhinausgehenden Schmerzensgeldvorstellungen des Beklagten zu 1) sind übersetzt.\n\n 42\n\nDer im übrigen gestellte Feststellungsantrag ist begründet, denn die weitere Entwicklung der unfallbedingten Verletzungsfolgen des Beklagten zu 1) ist derzeit nicht endgültig absehar.\n\n 43\n\nDer Zinsanspruch des Beklagten zu 1) folgt aus §§ 284, 288, 291 BGB.\n\n 44\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/1993-03-25/4-o-608-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/1993-03-25/4-o-608-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314239","retrieved":"2026-07-09 03:46:05.932727+00:00"}}