{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGAC:2019:0409.12O366.18.00","court":"Landgericht Aachen","senate":"12. Zivilkammer","decided":"2019-04-09","aktenzeichen":"12 O 366/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.892,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2016 aus 38.556,00 € und aus weiteren 1.336,90 € seit dem 24.04.2018 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Parteien streiten um einen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 38.556,00 €. Die Klägerin ist Inhaberin eines Unternehmens, das die Vorbereitung ausländischer Ärztinnen und Ärzte auf eine Berufstätigkeit – insbesondere auf eine Facharztausbildung – in Deutschland zum Gegenstand hat.\n\nDie Beklagte schloss in Russland ihr Medizinstudium ab und praktizierte dort zwei Jahre als Ärztin. Im Anschluss beabsichtigte sie, eine Facharztausbildung in Deutschland zu absolvieren und hier beruflich tätig zu werden. Zu diesem Zweck schloss sie mit der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt als H GmbH firmierte, im Mai 2014 einen schriftlichen Vertrag ab, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Vertragsgegenstand war nach § 1 des Vertrages die Vorbereitung zur Facharztausbildung, der Erhalt der Approbation und die Betreuung während der Facharztausbildung.\n\nIm Rahmen einer Vorbereitungsphase war die Klägerin zunächst zur Regelung der formalen Anforderungen, wie zum Beispiel die Beschaffung von Visa und Unterkunft, verpflichtet. Diese Leistungen hat die Klägerin erbracht.\n\nWährend der anschließenden Einführungsphase, die ein Jahr dauern sollte, war die Klägerin unter anderem verpflichtet, Sprachkurse durchzuführen und die Beklagte auf eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ bezüglich ihrer Ausbildung in Russland für die Tätigkeit in Deutschland vorzubereiten. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten während der Dauer der Einführungsphase ein monatliches „Stipendium“ in Höhe von 375,00 € zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte nahm über ein Jahr an dem Programm der Klägerin teil, wobei sie unter anderem auch die monatlichen Zahlungen in Höhe von 375,00 € erhielt. Im März 2015 absolvierte die Beklagte eine Sprachprüfung. Im Mai 2015 bestand die Beklagte die Approbationsprüfung in Baden-Baden, zu der sie die Klägerin angemeldet hatte, nicht. Die Klägerin bot der Beklagten eine erneute Teilnahme am Programmabschnitt mit erneuter Prüfungsvorbereitung für die Approbationsprüfung an. Dies wurde von der Beklagten nicht in Anspruch genommen. Im Sommer 2015 verließ die Beklagte die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Wohnung, ohne dies der Klägerin mitzuteilen oder ihre neuen Kontaktdaten zu hinterlassen.\n\nLaut Vertrag sollte die Beklagte mit Abschluss der Einführungsphase einen von der Klägerin vermittelten Arbeitsvertrag für die Ausbildung als Fachärztin bei einem Krankenhaus in Deutschland erhalten. Zur Vermittlung eines solchen Arbeitsvertrages kam es nicht mehr. Laut Vertrag sollte die Vergütung der Klägerin für sämtliche Leistungen 38.556,00 € brutto betragen.\n\nMit Schreiben vom 19.12.2016 stellte die Klägerin diesen Betrag sofort fällig und forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.04.2018 erneut zur Zahlung auf. Gleichzeitig machte sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € geltend.\n\nDie Klägerin behauptet, die vertraglich geschuldeten Leistungen seien erbracht worden. Insbesondere habe sie die Beklagte durch Sprachkurse auf die Sprachprüfung vorbereitet, welche die Klägerin im März 2016 bestanden habe. Die Beklagte habe das Programm abgebrochen, nachdem sie die Approbationsprüfung nicht bestanden habe.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1.         an sie 38.556,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 zu zahlen.\n\n2.         an sie weitere 1.336,90 € als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2018 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie behauptet, auch ohne eine erfolgreiche Approbationsprüfung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, der Beklagten einen Ausbildungsplatz an einem Krankenhaus zu vermitteln. Bei der von ihr bestandenen Sprachprüfung handele es sich nicht um die erforderliche Fachsprachprüfung, auf welche sie auch nicht vorbereitet worden sei.\n\nHilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 90.000,00 € wegen Verzögerung ihrer Anerkennung als Ärztin in Deutschland. Die Verzögerung habe mindestens 18 Monate betragen. In dieser Zeit habe sie mindestens einen Bruttoverdienst in Höhe von 5.000,00 € monatlich erwirtschaften können.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Aufgrund gewährten Schriftsatznachlasses hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2019 ergänzend vorgetragen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie zulässige Klage hat  auch in der Sache Erfolg.\n\n1.\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 38.556,00 €. Der Vertrag ist zwischen den Parteien unstreitig geschlossen worden. Die Klägerin hat danach auch einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren. Zu Ermittlung der Vertragsart ist grundsätzlich auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 311 Rn. 24,25). Vorliegend stand die Erbringung von Betreuungs-, Organisations- und Schulungsleistungen im Rahmen des Ausbildungsprogramms im Vordergrund. Die Zahlungen eines Stipendiums hatte demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung. Die monatlichen Zahlungen an die Beklagte waren eine Leistung von vielen, die es der Beklagten ermöglichen sollten, sich während der Fortbildungsveranstaltungen in Deutschland aufzuhalten. Auch die Höhe der Zahlungen von 4.500,00 € (375,00 € x 12 Monate) verdeutlicht ihre untergeordnete Bedeutung.\n\n2.\n\nDie Forderung ist auch fällig. Der Eintritt der Fälligkeit wurde spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 19.12.2016 herbeigeführt. Darin hat sie den Gesamtbetrag sofort fällig gestellt und die Beklagte zur Zahlung aufgefordert. Dadurch hat die Klägerin konkludent eine Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund erklärt (§§ 626 i.V.m. § 314 BGB). Dies führt gemäß § 4 Ziffer 4 des Vertrages dazu, dass die gesamte Vergütung sofort zur Zahlung fällig wird. Eine solche Kündigung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, vielmehr genügt jedes Verhalten, das für einen objektiven Erklärungsempfänger den Willen der anderen Vertragspartei ergibt, das Vertragsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes zu beenden (MüKoBGB/Gaier, 8. Aufl. § 314 Rn. 29). Vor der Aufforderung zur Zahlung hatte die Beklagte das Ausbildungsprogramm bereits im Sommer 2015 verlassen, ohne eine neue Anschrift oder andere Kontaktmöglichkeiten zu hinterlassen. Dies steht nach der informatorischen Befragung der Parteien in der mündlichen Verhandlung fest. Vor diesem Hintergrund war aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) in der Zahlungsaufforderung der Klägerin ein entsprechender Wille zu erkennen, das Vertragsverhältnis umgehend zu beenden. Auch eine gemäß § 5 Ziffer 2 lit. a) des Vertrages grundsätzlich erforderliche Abmahnung des Vertragspartners war hier nach dem Verhalten der Beklagten nach Ansicht der Kammer  entbehrlich, § 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB. Der Umstand, dass die Zahlungsaufforderung der Klägerin aus Dezember 2016 den Betrag von 38.556,00 € inklusive Umsatzsteuer auswies, hat auf die Fälligkeit der Forderung keinen Einfluss. Durch die Ausweisung der Umsatzsteuer in einer Rechnung wird auch der leistende Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, § 14c UStG. Die Beklagte konnte die geschuldeten Brutto- und Nettobeträge außerdem aus dem Vertragstext entnehmen.\n\nDie Beklagte kann die Zahlung auch nicht mit der Begründung verweigern, die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Leistungen, insbesondere die Vermittlung der Beklagten an ein Krankenhaus, nicht erbracht. Die Klägerin hat ihre Leistungspflichten aus der Einführungsphase erfüllt. Soweit die Beklagte vorträgt, dass eine Vorbereitung und Anmeldung zu einer speziellen Fachsprachenprüfung nicht erfolgt sei, ist dies unerheblich. Das Erfordernis einer Fachsprachenprüfung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Vertrag. Der von der Beklagten zitierte § 3 Abs. 1 Bundesärzteordnung setzt voraus, dass der Antragssteller für eine Approbationsprüfung über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Eine bestandene Fachsprachenprüfung ist danach nicht Voraussetzung (Nomos-BR/Haage, BÄO, 2. Aufl. § 3 Rn. 9). Aus dem Vertrag ergibt sich nur eine Pflicht der Klägerin zur Veranstaltung eines Sprachkurses, der es der Beklagten ermöglichen sollte, das Kompetenzniveau C1 zu erreichen. Die Beklagte hat an Kursen der Klägerin teilgenommen und – was nach der mündlichen Verhandlung feststeht – eine entsprechende Prüfung im März 2014 bestanden.\n\nDie Klägerin kann die vereinbarte Vergütung auch ohne die Vermittlung der Beklagten an ein Krankenhaus verlangen. Gemäß § 615 BGB kann der Dienstverpflichtete, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Vorliegend befand sich die Beklagte als Dienstberechtigte im Annahmeverzug, § 293 BGB. Die geschuldete Leistung war primär die Vorbereitung auf die Approbationsprüfung. Dies folgt aus einer Auslegung des Vertrages, §§ 133, 157 BGB. Danach sollte die Beklagte eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ ablegen oder es sollte eine vorübergehende Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland eingeholt werden, § 2 Nr. 3 lit. a) des Vertrages. Unter der „Gleichwertigkeitsprüfung“ ist nach dem Vertragsinhalt die Approbationsprüfung zu verstehen. Bei der Auslegung ist neben der vertraglichen Reihenfolge auch das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Approbationsprüfung und vorübergehender Genehmigung nach dem gesetzlichen Leitbild gemäß §§ 2, 10 Bundesärzteordnung zu beachten. Dementsprechend hat die Klägerin ein tatsächliches – mindestens aber ein wörtliches – Angebot abgegeben, § 294, 295 BGB. Sie hat der Beklagten – nachdem diese die Approbationsprüfung nicht bestanden hatte – Vorbereitungsstunden für eine Wiederholung der Prüfung angeboten. Dieses Angebot hat die Beklagte nicht angenommen, ohne dass sie nur vorübergehend an der Annahme verhindert war, § 299 BGB. Die Beklagte hat ihre Unterkunft verlassen ohne eine Kontaktmöglichkeit zu hinterlassen.\n\nDie Klägerin muss sich keine ersparten Aufwendungen gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Insofern ist die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (Palandt/Weidenkaff, BGB 78. Aufl. § 615 Rn. 20). Sie hat nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, welche Aufwendungen die Klägerin im Einzelnen erspart haben soll.\n\nDie Klageforderung ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsanspruch ist eingetreten. Die Klage war nicht bereits aus anderen Gründen abzuweisen. Ein ausreichender substantiierter Vortrag für die Aufrechnungsforderung liegt aber nicht vor. Es wird nicht konkret vorgetragen, welchen Verdienstausfall die Beklagte im Einzelnen für welchen Zeitraum erlitten haben will. Zudem ist nach den obigen Feststellungen eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht ersichtlich.\n\nDer Zinsanspruch für die Hauptforderung ergibt sich aus § 286, 288 BGB. Er besteht aber erst ab dem 22.12.2016. In der ersten Zahlungsaufforderung ist bereits eine Mahnung zu erkennen, § 286 BGB. Die Mahnung und die Handlung, welche die Fälligkeit begründen, können zusammen bewirkt werden (BGH, Urteil vom 14.07.1970 – VIII ZR 12/69). Der Verzug tritt aber durch Zugang der Mahnung ein. Bei dem üblichen Postweg von zwei Tagen, ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Zahlungsaufforderung am 22.12.2016 erhalten hat.\n\nDer Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus § 286 BGB. Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.\n\nStreitwert:\n\nAntrag zu 1:              38.556,00 €\n\nAntrag zu 2:              ----, § 4 ZPO\n\nHilfsaufrechnung:              38.556,00 €, § 45 Abs. 3 GKG\n\n___________\n\n77.112,00 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2019-04-09/12-o-366-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14c","ref_norm":"14c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2019-04-09/12-o-366-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:59.126256+00:00"},"card":{"id":"lg-aachen/2019-04-09/12-o-366-18","court":"LG Aachen","court_id":"lg-aachen","court_as_stated":"Landgericht Aachen","panel":"12. 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