{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/aachen/lg_aachen/j2018/1_O_199_17_Beschluss_20180726","ecli":"ECLI:DE:LGAC:2018:0726.1O199.17.00","court":"Landgericht Aachen","senate":"1. Zivilkammer","decided":"2018-07-26","aktenzeichen":"1 O 199/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nsind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 01.06.2018 von der Klägerin\n\n1.591,36 EUR - eintausendfünfhunderteinundneunzig Euro und sechsunddreißig Cent -\n\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.06.2018 an die Beklagte zu erstatten.\n\nDie Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.\n\nDie Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist beigefügt bzw. bereits übersandt.\n\nDer dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.\n\nGründe:\n\nVorab trägt die Klägerin die Mehrkosten der Säumnis im Termin am 11.01.2018.\n\nDie Beklagte hat somit einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 57,40 Euro.\n\n1. Gerichtskosten\n\nDie Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 163,80 Euro ergeben.Auf die beigefügte Abschrift der Gerichtskostenberechnung wird Bezug genommen.\n\n2. Außergerichtliche Kosten\n\nFolgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:\n\nA. Kläger - Seite:              4.147,90 Euro\n\nB.Beklagten - Seite:              4.206,90 Euro\n\nC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:\n\nKläger - Seite:              4.147,90 Euro\n\nBeklagten - Seite:              4.206,90 Euro\n\nAusgleichsfähige Kosten insgesamt:\n\n8.354,80 Euro\n\nVon den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Beklagte 30%:              2.506,44 Euro\n\nAbzüglich der eigenen Kosten der Beklagten:              4.206,90 Euro\n\nErstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin:              1.700,46 Euro\n\n3. Zusammenfassung\n\nErstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägeringegen die Beklagte:              163,80 Euro\n\nErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Beklagtengegen die Klägerin:              1.700,46 Euro\n\nGesamter Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin:              1.536,66 Euro\n\nzzgl.              54,70 Euro\n\ninsges.              1.591,36 Euro\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nÜbersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.\n\nSie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\n\nDie Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nAachen, 26.07.2018\n\nLandgericht\n\nU\n\nRechtspflegerin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2018-07-26/1-o-199-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2018-07-26/1-o-199-17","retrieved":"2026-10-28 16:06:39.583539+00:00"},"card":{"id":"lg-aachen/2018-07-26/1-o-199-17","court":"LG Aachen","court_id":"lg-aachen","court_as_stated":"Landgericht Aachen","panel":"1. 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