{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGAC:2011:1111.8O277.11.00","court":"Landgericht Aachen","senate":"8. Zivilkammer","decided":"2011-11-11","aktenzeichen":"8 O 277/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 & des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Klägerin und ihre Geschwister waren zu je 1/3 Erben nach ihrem verstorbenen Vater. Wesentlicher Nachlassgegenstand war ein 1958 errichtetes Einfamilienhaus in E. Dieses Hausgrundstück veräußerten die Klägerin und ihre Geschwister zu einem Kaufpreis von 115.000,00 € durch notariellen Kaufvertrag vom 25.11.2008 an die Eheleute I.\n\nDer Besitzübergang ist unter  Ziffer III der notariellen Urkunde  dergestalt geregelt worden, dass Übergabetag der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung sein sollte. Wegen des Wortlauts wird auf die Urkunde, Bl. 9 GA, Bezug genommen. Die Käufer erhielten anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages einen Schlüssel ausgehändigt, den sie Mitte Dezember 2008  an die Verkäufer    zurückgaben.\n\nDer Kaufpreis wurde sodann am 30.12.2008  gezahlt. Die Schlüssel zu dem Objekt wurden den  Käufern erst am 15.01.2009 ausgehändigt. Nach dem 30.12.2008 kam es in der Zeit bis zur Schlüsselübergabe zu Rohrbrüchen in dem Objekt, wodurch in erheblichem Umfang Wasser austreten konnte, so dass an dem Haus ein Totalschaden entstand. In diesem Zeitraum war das Objekt trotz der herrschenden kalten Temperaturen nicht beheizt worden.\n\nDie Käufer begehrten aufgrund der eingetretenen Schäden klageweise die Rückabwicklung des Vertrages und den Ersatz  darüberhinausgehender Schäden mit der Begründung, der eingetretene Schaden falle in den Risikobereich der Verkäufer. In dem unter dem AZ - 1 O 339/09 LG Aachen - gegen die Verkäufer geführten Rechtsstreit wurden diese durch den Beklagten vertreten. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines Vergleiches, in dem sich die Verkäufer als Gesamtschuldner verpflichteten, an die Käufer einen Betrag von  75.000,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.\n\nDie Klägerin wurde sodann von den Käufern aus dem Vergleich in Anspruch genommen und schloss mit diesen einen weiteren Vergleich, in dem sie sich verpflichtete, zur Entlassung aus der Gesamtschuld einen Betrag von 40.000,00 € sowie eine 1,5 Vergleichsgebühr zu zahlen. Zahlungen seitens ihrer Geschwister erfolgten nicht.\n\nDen von ihr gezahlten Betrag von insgesamt 41.633,87 € begehrt die Klägerin nunmehr von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes erstattet.\n\nSie ist der Ansicht, dass der - mit ihr nicht abgestimmte - Vergleich angesichts der Regelung zum Besitzübergang nicht der Rechtslage entsprochen habe. Zudem hätte der Beklagte die Haftung der Klägerin notfalls auf den Nachlass bzw. ihren Erbanteil beschränken  lassen können. Sie behauptet, dass dem Beklagten finanzielle Schwierigkeiten ihrer Geschwister bekannt gewesen seien.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 41.633,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr behauptet, dass der Vergleich nach Aufklärung der Klägerin über deren Inhalt - auch hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung - mit deren Einverständnis abgeschlossen worden sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung der aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag resultierenden Pflichten (§§ 675, 611 BGB)  kein Schadensersatzanspruch zu.\n\nSie hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte seinen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht nachgekommen  und ihr hierdurch  der von ihr geltend gemachten Schaden entstanden ist.\n\nAllerdings obliegt es unzweifelhaft dem Prozessbevollmächtigen, einen Vergleich, den er namens seiner Mandantschaft abschließt, mit dieser zu besprechen und diesem nur dann unwiderruflich zuzustimmen, wenn dies dem Willen des Mandanten entspricht. Soweit die Klägerin sich aber vorliegend  darauf beruft, der Vergleich sei mit ihr nicht abgestimmt worden, ist dieses pauschale Vorbringen angesichts des vom Beklagten vorgelegten e-mail Verkehrs nicht nachvollziehbar.  Mit e-mail vom 15.04.2010 hat die Klägerin auf einen Vergleichsvorschlag des LG Aachen Bezug genommen und ausgeführt, dass sie und die Geschwister mit dem Vorschlag des Gerichts generell einverstanden seien. Da ihr somit der Inhalt des Vergleichsvorschlags bekannt gewesen ist,  hätte es eines konkreten Vorbringens dazu bedurft, in welcher Hinsicht der Vergleichsschluss nicht ihrem Willen entsprochen habe.\n\nSchließlich ist der Klägerin  durch das behauptete eigenmächtige Verhalten des Beklagten aber auch nur dann ein Schaden entstanden, wenn der abgeschlossene Vergleich nicht der Rechtslage entsprochen hat und sie ohne die vergleichsweise Beendigung im Rechtsstreit voll obsiegt hätte oder zumindest zu einer geringeren Zahlung verurteilt worden wäre.\n\nDass der Rechtsstreit, wenn er streitig zu entscheiden gewesen wäre, zu einem für sie in finanzieller Hinsicht günstigeren Ergebnis geführt hätte, ist von der Klägerin jedoch  nicht nachvollziehbar dargelegt worden.\n\nAllerdings ist angesichts der unter Ziffer III. des notariellen Vertrages getroffenen  Bestimmungen zum Besitzübergang davon auszugehen, dass mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises, mithin bereits Ende 2008, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf die Käufer übergangen ist. Die Vorschrift des § 446 BGB, derzufolge der Gefahr- und Lastenübergang von der Übergabe der Sache abhängig ist, ist durch die  im notariellen Vertrag getroffene Regelung wirksam abbedungen worden.\n\nGleichwohl haftete die Klägerin mit ihren Geschwistern als  Gesamtschuldnerin für die Folgen der Wasserrohrbrüche. Dass Besitzübergang   - unabhängig von der tatsächlichen Besitzverschaffung - gemäß Ziffer III des notariellen Kaufvertrages mit Zahlung des Kaufpreises  vereinbart war, enthob die Verkäufer nicht von der ihnen gemäß § 433 BGB auch obliegenden Verpflichtung zur Verschaffung des tatsächlichen Besitzes durch Schlüsselübergabe. Dieser Verpflichtung sind die Käufer bis Mitte Januar nicht nachgekommen, da sie den Käufern bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Schlüssel zum Objekt ausgehändigt haben. Mithin übten sie noch die tatsächliche Gewalt über die Sache aus, so dass ihnen als Nebenpflicht oblag, für die Erhaltung der Sache Sorge zu tragen. Dementsprechend waren die Verkäufer verpflichtet, das Hausgrundstück angesichts der herrschenden Temperaturen vor Wasserrohrbrüchen zu schützen, für eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht haben die Klägerin und ihre Geschwister gemäß § 280  BGB einzustehen.\n\nSoweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf ein Mitverschulden der Käufer beruft, weil  sich diese nicht mit Hilfe eines Schlüsseldienstes etc. Zugang zum Haus verschafft haben, vermag dies keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu begründen. Insoweit fehlt bereits nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin, dass die Käufer damit rechnen mussten, dass die Verkäufer keine entsprechenden Vorsorgemaßnahmen getroffen hatten.\n\nDass der den Käufern entstandene Schaden tatsächlich unter 75.000,00 € gelegen hat, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden.\n\n.\n\nSoweit sich diese darauf beruft, dass sie im Fall einer Verurteilung jedenfalls ihre Haftung auf den ihr zustehenden Nachlassanteil  hätte beschränken können, ist dieser Gesichtspunkt gleichwohl nicht geeignet, eine Haftung des Beklagten zu begründen.\n\nBei den durch den Grundstücksverkaufvertrag begründeten Verpflichtungen handelt es sich um Eigenverbindlichkeiten der Erben,  für die diese im Außenverhältnis  mit eigenem Vermögen haften und zwar gemäߠ §  421 BGB als Gesamtschuldner.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.\n\nStreitwert: 41.633,00 €\n\nQ                                        N                                                                                 H","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-11-11/8-o-277-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-11-11/8-o-277-11","retrieved":"2026-10-28 16:00:06.132399+00:00"},"card":{"id":"lg-aachen/2011-11-11/8-o-277-11","court":"LG Aachen","court_id":"lg-aachen","court_as_stated":"Landgericht Aachen","panel":"8. 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