{"status":"available","doknr":"OLD234943","ecli":"ECLI:DE:LGAC:2010:0108.42O91.09.00","court":"Landgericht Aachen","senate":null,"decided":"2010-01-08","aktenzeichen":"42 O 91/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der Verwirkung eines Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd \n\nmit dem Hinweis \"Öffentliche Bekanntmachung! Verwertungs-Verkauf ... zwecks Befriedigung rechtskräftiger Abgabenforderung des Finanzamtes!\" zu werben, sofern ein Verwertungsauftrag durch das zuständige Finanzamt nicht vorliegt, so wie geschehen mit der Werbeanzeige in dem Anzeigenblatt \"T T\" vom 22.06.2008\n\n \n\nLeerseite\n\n \n\n2.\n\nDer Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2008 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird auf 8.208,65 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe\n\n 2\n\nDer Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er verfolgt gemäß § 2 seiner Satzung den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. \n\n 3\n\nDer Beklagte warb in dem in der Region B erscheinenden Anzeigeblatt \"T T\" vom 22.06.2008 in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Weise. \n\n 4\n\nDer Kläger macht geltend, der Beklagte erwecke mit dieser Werbung den Eindruck, das zuständige Finanzamt habe ihn zur Durchführung eines Verwertungskaufs beauftragt, und zwar im Interesse der Realisierung eigener Abgabeforderungen, was jedoch nicht der Fall sei. \n\n 5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n 6\n\n- wie erkannt - \n\n 7\n\nDurch Verfügung vom 14.08.2009 ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden (§§ 272 Abs. 2, 276 der Zivilprozessordnung). \n\n 8\n\nDa der Beklagte innerhalb der festgesetzten Frist keine Verteidigungsabsicht angezeigt hat, ist das dem Klageanspruch zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen des Klägers als von dem Beklagten zugestanden anzunehmen. Infolgedessen muss auf Antrag des Klägers gegen den Beklagten durch Versäumnisurteil erkannt werden, soweit das tatsächliche Vorbringen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt (§ 331 der Zivilprozessordnung). Danach ist der Beklagte aus §§ 8 Absatz 1, §§ 3, 5 UWG zu der ausgesprochenen Unterlassung verpflichtet. Den ausgeurteilten Zahlungsbetrag hat er nach § 12 Absatz 1 Satz 1 UWG zu entrichten. Die Verzinsung ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. \n\n 9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 der Zivilprozessordnung. \n\n 10\n\nGegen dieses Urteil ist der Einspruch zulässig. Für diesen wird die mit der Zustellung des Urteils beginnende Einspruchsfrist auf 4 Wochen festgesetzt (§ 339 der Zivilprozessordnung). \n\n 11\n\nDr. C \n\n 12\n\nDie von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1554,74 € (i. B. Eintausendfünfhundertvierundfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.1.2010 festgesetzt. \n\n 13\n\nGerichtskosten sind enthalten i. H. v. 543,- €. \n\n 14\n\nAachen, 28. Jan. 2010\n\n 15\n\nH\n\n 16\n\nRechtspfleger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2010-01-08/42-o-91-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/234943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2010-01-08/42-o-91-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/234943","retrieved":"2026-07-09 01:56:30.171213+00:00"}}