{"status":"available","doknr":"OLD250312","ecli":"ECLI:DE:LGAC:2008:1031.42O40.08.00","court":"Landgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-31","aktenzeichen":"42 O 40/08","doktyp":"Teil-Versäumnis- und Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens jedoch 2 Jahre, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe.\n\n 2\n\nDie Klägerin verfolgt einen Unterlassungsanspruch vor dem Hintergrund einer unberechtigten Befüllung eines in ihrem Eigentum stehenden Flüssiggastanks. \n\n 3\n\nDie Klägerin ist eine der bundesweit tätigen Lieferanten für Flüssiggas. Sie schließt mit ihren Kunden Gaslieferverträge, welche diese verpflichten, den gesamten Flüssiggasbedarf während der Vertragslaufzeit bei ihr zu decken. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten stellt die Klägerin den Kunden Flüssiggasbehälter zur Verfügung. Die Behälter bleiben im Eigentum der Klägerin. \n\n 4\n\nDie Beklagte ist ebenfalls ein Unternehmen auf dem Gebiet des Flüssiggashandels, welches Endkunden mit Flüssiggas beliefert. \n\n 5\n\nDie Klägerin hatte mit ihrem Kunden T in N unter dem 17./18.03.1988 einen Liefervertrag nebst Behälter- Nutzungs- und Wartungsvertrag geschlossen. Hierzu stellte sie dem Kunden einen Flüssiggasbehälter zur Verfügung, der im Eigentum der Klägerin verblieb. Auf dem Flüssiggastank ist ein sogenannter Eigentumsaufkleber aufgebracht. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte am 04.10.2007 diesen Flüssiggasbehälter befüllt hat. \n\n 6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 7\n\na)\n\n 8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens jedoch 2 Jahre, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen. \n\n 9\n\nb)\n\n 10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n 11\n\nDurch Verfügung vom 26.03.2008 ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden (§§ 272 Abs. 2, 276 der Zivilprozessordnung). \n\n 12\n\nDa die Beklagte innerhalb der festgesetzten Frist keine Verteidigungsabsicht angezeigt hat, ist das dem Klageanspruch zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen der Klägerin als von der Beklagten zugestanden anzunehmen. Infolgedessen muss auf Antrag der Klägerin gegen die Beklagte durch Versäumnisurteil erkannt werden, soweit das tatsächliche Vorbringen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt (§ 331 der Zivilprozessordnung). Danach ist die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur ausgesprochenen Unterlassung verpflichtet. \n\n 13\n\nDer Antrag zu b) ist dagegen nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dieser Antrag nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) gerechtfertigt. Das der Beklagten anzulastende Verhalten ist nämlich nicht als Wettbewerbshandlung zu verstehen. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem subjektiven Moment der Absicht der Förderung des Wettbewerbs. Nicht jeder Eingriff in die Rechte des Mitbewerbers ist zugleich eine Wettbewerbshandlung. \n\n 14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 92 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 Zivilprozessordnung. \n\n 15\n\nGegen dieses Urteil ist der Einspruch zulässig. Für diesen wird die mit der Zustellung des Urteils beginnende Einspruchsfrist wird auf 4 Wochen festgesetzt (§ 339 der Zivilprozessordnung)\n\n 16\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.\n\n \n\n17\n\n \n\n Der Vorsitzende C","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2008-10-31/42-o-40-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2008-10-31/42-o-40-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250312","retrieved":"2026-07-09 02:12:44.614637+00:00"}}