{"status":"available","doknr":"OLD271347","ecli":"ECLI:DE:LGAC:2006:0630.9O134.06.00","court":"Landgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-06-30","aktenzeichen":"9 O 134/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin macht als Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherungsnehmers\nM I X gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend.\n\n3\n\nHerr X unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer xxxx eine\nGruppen-Unfallversicherung. Dem Vertragsverhältnis lagen unter anderem die Allgemeinen\nUnfallversicherungsbedingungen AUB 88 der Beklagten (Anlage B 1 zur Klageerwiderung = Bl. 63\nff GA) zugrunde.\n\n4\n\nHinsichtlich des Begriffs des Unfalls enthält § 1 III AUB 88 folgende Regelung:\n\n5\n\n\"Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen\nauf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung\nerleidet.\"\n\n6\n\nFür den Todesfall war eine Versicherungssumme von 50.000,-- € vereinbart.\n\n7\n\nHerr X fuhr am 30. Mai 2003 in F auf der S-Straße in Richtung Innenstadt. Er beabsichtigte\nauf einer zweispurigen Abbiegerspur nach links auf die X- Straße abzubiegen. Neben ihm befand\nsich ein Sattelschlepper, der ebenfalls nach links abbog. Während des Abbiegevorgangs kam es zu\neiner leichten Kollision der beiden Fahrzeuge. Die herbeigerufenen Rettungskräfte stellten fest,\ndaß Herr X einen Herzinfarkt erlitten und verstorben war. Wegen der weiteren Einzelheiten des\nUnfallegehschens wird auf die in Kopie vorgelegte Ermittlungsakte Bezug genommen (Anlage K 4 zur\nKlageschrift = Bl. 10 ff GA). Herr X wurde von der Klägerin, seiner Tochter, beerbt.\n\n8\n\nDie Klägerin behauptet, der Sattelschlepper habe die Kurve geschnitten und sei so teilweise\nauf die Abbiegespur von Herrn X geraten. Hierdurch habe sich dieser \"eingeklemmt\" gefühlt.\nAufgrund der hiermit verbundenen erhöhten psychischen Belastung seien vermehrt Streßhormone\nausgeschüttet worden, die zu dem Herzinfarkt geführt hätten. Die Klägerin ist der\nAnsicht, dies stelle einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 50.000,-- € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2003 sowie den nicht anrechenbaren Teil\nder Geschäftsgebühr in Höhe von 1.058,74 € gem. Rechnung ihres\nProzeßbevollmächtigten vom 14.11.2005, Rechnungs-Nr.: R051020 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte behauptet, Herr X habe einen Herzinfarkt erlitten und sei erst dann mit dem abbiegenden\nLastkraftwagen kollidiert. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Versicherungsschutz, da der Herzinfarkt\neine natürliche Todesursache darstelle und nicht auf einem von außen auf den Körper\neinwirkendes plötzliches Ereignis beruhe.\n\n14\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\n1.\n\n18\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte aus der bei ihr bestehenden Unfallversicherung\ngemäß §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 7 VI AUB 88 letztlich kein Anspruch auf\nZahlung der geltend gemachten Versicherungsleistungen zu. Die Klägerin hat nicht darlegen\nund in geeigneter Weise unter Beweis stellen können, daß es sich bei dem von dem\nVersicherungsnehmer erlittenen Herzinfarkt um einen Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88\ngehandelt hat.\n\n19\n\na)\n\n20\n\nDa die Klägerin die Unfallvoraussetzungen darlegen und beweisen muß, obliegt es ihr\nauch, nachzuweisen, daß der Versicherungsnehmer durch ein plötzliches von außen auf\nden Körper wirkendes Ereignis und nicht aufgrund eines natürlichen Todes verstorben ist.\nEs ist zwar durchaus denkbar, daß eine besondere Verkehrssituation bei einem Verkehrsteilnehmer\neine extreme Streßsituation hervorruft, die mit einer erhöhten Ausschüttung von\nStreßhormonen verbunden ist, die dann zu einem Herzinfarkt führen kann. Ein solcher\nGeschehensablauf kann im Sinne der Rechtsprechung einen Unfall darstellen. Ob sich vorliegend\nallerdings das Geschehen so ereignet hat, wie die Klägerin geschildert hat, bliebt letztlich\noffen. Ebenso ist denkbar, daß der Versicherungsnehmer unabhängig von der konkreten\nVerkehrssituation einen Herzinfarkt erlitten hat, bevor es zur Kollision der beiden Fahrzeuge\ngekommen ist. Ein solcher Geschehensablauf würde keinen Unfall im Sinne von § 1 III AUB\n88 darstellen.\n\n21\n\nb)\n\n22\n\nDie zum Unfallort herbeigerufene Rettungsärztin konnte nur noch feststellen, daß der\nVersicherungsnehmer einen Herzinfarkt erlitten hatte. Hinsichtlich der Frage, worauf dieser Herzinfarkt\nletztlich zurückzuführen war, sind keine Feststellungen getroffen worden. Auch eine\nnachträgliche Rekonstruktion des Unfallablaufes durch Sachverständigengutachten läßt\nkeine weiteren Rückschlüsse zu. Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob überhaupt\nhinriechende Anknüpfungstatsachen für ein Unfallrekonstruktionsgutachten vorhanden sind,\nda die in den Akten befindliche Unfallskizze (Bl. 19 GA) keine Bemaßungen oder konkrete\nBezugspunkte enthält. Aber selbst wenn der Ablauf des Unfalls zumindest ansatzweise rekonstruiert\nwerden könnten, bliebe immer noch offen, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer den Herzinfarkt\nerlitten hat.\n\n23\n\nEin allgemeiner Satz der Lebenserfahrung, daß ein Herzinfarkt, der im Zusammenhang mit\neinem Verkehrsunfall erlitten wird, nur auf eine besondere mit extremen Streß verbundene\nVerkehrssituation zurückzuführen ist, die zu einer erhöhten Hormonausschüttung\nund geführt hat, besteht nicht. Dies hat aber zur Folge, daß sich die Klägerin für\ndie Richtigkeit ihres Vortrages auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen kann.\n\n24\n\nc)\n\n25\n\nEs ist zwar denkbar, daß sich der Unfall in der Weise ereignet hat, wie dies die Klägerin\ngeschildert hat. Es ist jedoch gleichsam denkbar, daß der Versicherungsnehmer den Herzinfarkt\nunabhängig von einer konkreten Verkehrssituation erlitten hat, so daß kein Unfall im Sinne\nvon § 1 III AUB 88 vorliegen würde. Dies verbleibenden, nicht weiter aufklärbaren Zweifel\nhaben jedoch zur Folge, daß die Klage insgesamt der Abweisung unterliegen mußte.\n\n26\n\n2.\n\n27\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.\n\n28\n\n3.\n\n29\n\nStreitwert: 50.000,-- €\n\n30\n\nC C1 C2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2006-06-30/9-o-134-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2006-06-30/9-o-134-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271347","retrieved":"2026-07-09 02:41:37.192489+00:00"}}