{"status":"available","doknr":"OLD273592","ecli":"ECLI:DE:LGAC:2006:0316.1O126.05.00","court":"Landgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"1 O 126/05","doktyp":"Grund- und Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage ist hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gerechtfertigt. \n\nDie Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin einen erkennbar durch Wände, Schranken, Gräben, Wälle, Schilder oder Zäune gegen den Zutritt nicht berechtigter Dritter geschützten Betrieb bzw. Betriebsteil der Klägerin, z.B. deren Braunkohletagebaue oder Kraftwerksgelände, zu betreten und dort Gebäude, Maschinen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen bzw. zu betreten oder daran optische oder sonstige Veränderungen vorzunehmen und hierdurch den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu stören. Der Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, seine Mitarbeiter, seine Mitglieder oder Dritte zu einer der zuvor aufgeführten Handlungen aufzurufen, oder Mitarbeiter, Mitglieder oder Dritte bei diesen Handlungen zu unterstützen.\n\nDen Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - bei dem Beklagten zu 1) zu vollziehen an dessen Vorstand - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n1. T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Besetzung eines Braunkohlebaggers\nund Unterlassung vergleichbarer Aktionen.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt einen Braunkohletagebau in XX. Vom 27.05.2004 bis zum 31.05.2004 besetzten\nAktivisten des Beklagten zu 1), einer Umweltschutzorganisation, den Bagger 000 und hängten dort\nTransparente u.a. mit dem Aufdruck \"Coal Kills The Climate\" auf. Ziel der Aktion war, im\nVorfeld der Internationalen Konferenz für erneuerbare Energien \"Renewables 2004\" die\nAufmerksamkeit auf die ablehnende Ansicht der Beklagten zu Braunkohlekraftwerken zu lenken. Am 27.05.2004\nund 29.05.2004 nahm die Polizei die Personalien der Aktivisten auf, unter denen sich jeweils die Beklagten\nzu 2) bis 4) befanden. Am 29.05.2004 strichen die Aktivisten Teile des Baggers mit rosa Farbe an. Der\nBeklagte zu 1) berichtete in Pressemitteilungen und auf seiner Homepage im Internet seit dem ersten Tag\nüber die Aktion. Die Besetzung dauerte bis in die erste Tagesstunde des 31.05.2004, an dem der Bagger\nab 10 Uhr wieder einsatzbereit war.\n\n4\n\nDie Klägerin behauptet, der Bagger, der im Vorfeld der eigentlichen Kohleförderung das\ndarüber liegende Erdreich abträgt, sei zum Zeitpunkt der Besetzung bis auf eine kurze Störung\neinsatzbereit gewesen. Die Aktivisten hätten die Not-Aus-Taste betätigt und der Aufforderung, den\nBagger zu verlassen, keine Folge geleistet. Sie macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 71.643,71\n€ geltend. Sie verlangt Ersatz der Lohnkosten für ihre Mitarbeiter und für den Einsatz\ntechnischer Geräte in Höhe von 18.093,82 €. Hierzu behauptet sie, diese hätten aus\nSicherheitsgründen vor Ort eingesetzt werden müssen. Zudem habe sie wegen zusätzlichen\nSicherungsbedarfs eine private Sicherheitsfirma engagieren müssen, wofür Kosten in Höhe\nvon 14.773,89 € entstanden seien. Weiterhin macht sie 38.776,00 € dafür geltend, dass\nsie einen Produktionsausfall durch Sonderschichten an Sonntagen vermieden habe. Sie ist der Ansicht,\nder Beklagte zu 1) hafte für die geltend gemachten Schäden ebenfalls.\n\n5\n\nDie Klägerin begehrt zudem Unterlassung vergleichbarer Aktionen der Beklagten. Die\nUnterlassungsanträge seien aufgrund einer Wiederholungsgefahr geboten. Sie verweist dafür auf\nähnliche Besetzungen auf ihren Betriebsgeländen durch Aktivisten des Beklagten zu 1) in der\nVergangenheit (Bl. 141 f. GA).\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 71.643,71 € nebst Zinsen in Höhe\nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n8\n\nunter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben\nwerden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - bei dem Beklagten zu 1) zu vollziehen an dessen\nVorstand - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten\n\n9\n\n2. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin einen erkennbar\ndurch Wände, Schranken, Gräben, Wälle, Schilder oder Zäune gegen den Zutritt\nnicht berechtigter Dritter geschützten Betrieb bzw. Betriebsteil der Klägerin, z.B. deren\nBraunkohletagebaue oder Kraftwerksgelände, zu betreten und dort Gebäude, Maschinen oder\nsonstige Einrichtungen zu besteigen bzw. zu betreten oder daran optische oder sonstige Veränderungen\nvorzunehmen und hierdurch den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu stören,\n\n10\n\n3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, seine Mitarbeiter, seine Mitglieder\noder Dritte zu einer der unter vorgenannter Ziffer aufgeführten Handlungen aufzurufen, oder\nMitarbeiter, Mitglieder oder Dritte bei diesen Handlungen zu unterstützen.\n\n11\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie vertreten zudem die Ansicht,\ndie Besetzung sei nicht rechtswidrig gewesen, da sie als Nothilfe bzw. wegen Notstands gerechtfertigt\nsei. Denn die Braunkohleverstromung sei in höchstem Maße umweltschädlich und ein Ausstieg\ndaher dringend erforderlich. Der Beklagte zu 1) hafte bereits nicht, da er nicht Veranstalter der Aktion\ngewesen sei. Er habe weder dazu aufgerufen, noch seien seine Organe beteiligt gewesen. Die Aktivisten\nhätten eigenverantwortlich gehandelt. Die Beklagten zu 2) bis 4) seien nicht die gesamte Zeit vor\nOrt gewesen und hätten die Not-Aus-Taste nicht betätigt. Ein Schaden sei zumindest nicht in\nder vorgetragenen Höhe entstanden. Der berechnete Sicherheitsaufwand sei nicht notwendig gewesen.\nDer Bagger sei zudem während der Aktion nicht betriebsbereit gewesen. Die Klägerin habe\naußerdem im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auf den zu erwartenden Schaden hinweisen müssen.\n\n14\n\nDie Unterlassungsanträge erachten sie für nicht hinreichend bestimmt und zu weitgehend.\nDer Betrieb der Klägerin erstrecke sich auf Gebiete, an denen ihr ein ausschließliches Besitzrecht\nnicht zustehe, wie beispielsweise Natur- und Forstflächen. Hinsichtlich derer dürfe sie\nBetretungsrechte nicht ausschließen. Auch ließen sich Schranken, Gräben, Wälle und\nZäune im Forst nicht bestimmten Berechtigten zuordnen. Überdies bestünden zum Teil berechtigte\nZutrittsrechte zu Verwaltungsgebäuden. Auch sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben.\n\n15\n\nFür den weiteren Sachvortrag wird Bezug genommen auf die in der Gerichtsakte vorhandenen Protokolle\nund wechselseitigen Schriftsätze. Das Gericht hat die Akte des Amtsgerichts Jülich - AZ: XY -\nbetreffend das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 3) beigezogen.\n\n16\n\n2. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin zur Verfolgung der geltend gemachten\nAnsprüche aktivlegitimiert. Soweit die Beklagten Eigentum und unmittelbaren Besitz der Klägerin\nan der Sohle 1 des Tagebaugebietes XX und am Baggers 000 mit Nichtwissen bestritten haben, hat die\nKlägerin ihr Bergwerkseigentum und ihr Eigentum am Bagger 000 durch Vorlage von Grundbuchauszügen\nund Verträgen hinreichend nachgewiesen.\n\n18\n\nI.\n\n19\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\n20\n\n1.\n\n21\n\nDie Beklagten zu 2) bis 4) sind der Klägerin zum Ersatz ihrer aus der Besetzung des Baggers\nentstandenen Schäden aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 BGB bzw.\naus § 830 Abs. 1 BGB verpflichtet.\n\n22\n\nDurch die Besetzung des Baggers wurde rechtswidrig und schuldhaft in das nach § 823 Abs. 1 BGB\ngeschützte Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.\nDenn die Beklagten haben die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Klägerin und die Ausübung\nihres Gewerbebetriebs unmittelbar behindert, indem sie ihr ein Weiterarbeiten mit dem Bagger in dem\nTagebaubereich während der Aktion völlig unmöglich machten. Darüber hinaus haben sie\ndie Klägerin in ihrem von § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls geschützten Eigentumsrecht verletzt,\nda die Klägerin während der Besetzung ihre Befugnisse aus dem Eigentum (§ 903 BGB) nicht\nungehindert ausüben konnte, und ihren Besitz durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs.\n1 BGB gestört. Denn die Beklagten waren, unabhängig davon, ob sie zum Verlassen des Baggers\nausdrücklich aufgefordert wurden, unberechtigt auf diesem Arbeitsgerät. Durch ihre bloße\nAnwesenheit konnte der Bagger nicht mehr benutzt werden. Dieses ist bereits aus Gründen der Sicherheit\nunzulässig. Auch wenn der Bagger im Zeitraum der Besetzung funktionsunfähig gewesen sein sollte,\nänderte dies nichts an der dem Grunde nach gegebenen Pflicht der Beklagten, der Klägerin die\nSchäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit ihrer unerlaubten Anwesenheit auf dem Bagger entstanden\nsind. Soweit sich die Beklagten zu 2) bis 4 ) darauf berufen, nicht während des gesamten Aktionszeitraumes\nanwesend gewesen zu sein, ist dies unerheblich. Sie haften als Mittäter nach § 830 Abs. 1 Satz 2\nBGB für den gesamten Schaden. Denn sie haben sich wissend und willentlich an der Besetzung, die sich\nals einheitliche Aktion darstellt, beteiligt und daraus resultierende Schäden in diesen Willen mit\naufgenommen (BGH NJW 1972, 1366; 1975, 49). Die Schäden resultieren sämtlich, da für den\nAnstrich des Baggers kein Schadensersatz gefordert wird, aus der bloßen Anwesenheit der Aktivisten auf\ndem Arbeitsgerät. Etwaige exzessive Handlungen anderer Teilnehmer dieser Aktion, in die die Bekagten\nnicht eingewilligt hätten, werden von keiner der Parteien vorgetragen.\n\n23\n\nDas Verhalten der Beklagten war rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Besetzung wird auch nicht durch\ndas Recht auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG, und die Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG,\nausgeschlossen. Die Kammer verkennt nicht, dass diesen Grundrechten im Einzelfall Vorrang gegenüber\nden durch ihre Ausübung beeinträchtigten Interessen zukommen kann (vgl. OLG Dresden NJW 2005,\n1871 f.). Die Abwägung dieser Grundrechte gegen die Rechte der Klägerin an ungestörter\nAusübung ihres Gewerbebetriebs, ihres Besitzes und aus ihrem Eigentum lässt indes den Charakter\nder Besetzung des Baggers als unerlaubte Handlung nicht entfallen. Sie stellt sich als zielbewusste Anwendung\nunmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin dar. Im Falle eines solch massiven, mehrere Tage dauernden\nEingriffs ist der Meinungs- und Versammlungsfreiheit kein Vorrang gegenüber den geschützten Interessen\nder Klägerin einzuräumen (vgl. BGH NJW 1972, 1366).\n\n24\n\nDie Aktion war weder durch Nothilfe (§ 227 BGB) gerechtfertigt, noch handelten die Beklagten im\nsie rechtfertigenden Notstand (§§ 228, 904 BGB). Für die Nothilfe fehlte es bereits an einem\ngegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht widerrechtlich, da\nsie von der Rechtsordnung gedeckt ist. Auch eine gegenwärtige Gefahrensituation bestand nicht. Wie selbst\ndie von den Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen belegen, ist eine unmittelbare Gefahr für\nLeben und Gesundheit durch Kohlendioxidemissionen nicht gegeben (so z.B. Bl. 197, 213 GA). Das von den\nBeklagten gewählte Mittel, den Bagger 000 für ein paar Tage zu besetzen, ist überdies weder\ngeeignet, den Kohlendioxid-Ausstoß zu vermindern, da das Gerät nur im Vorfeld der Kohleförderung\nzum Einsatz kommt, noch das mildeste Mittel. Die Beklagten müssten um ein Verbot der Tätigkeit der\nKlägerin in rechtsstaatlichen Verfahren nachsuchen. Dass ihnen dieser Weg nicht erfolgversprechend\nerscheint, vermag ihre Aktion nicht im Rechtssinne zu rechtfertigen. § 904 BGB greift mangels\ngegenwärtiger Gefahr ebenfalls nicht zugunsten der Beklagten ein. Notstand gemäß § 228\nBGB scheidet aus, weil vom Bagger selbst keine Gefahr ausging und seine Besetzung nicht erforderlich war.\n\n25\n\nDie Beklagten handelten schuldhaft, da der Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin und die\nStörung der Klägerin in ihrem Besitz und Eigentum von ihrem Vorsatz - zumindest indirekt - umfasst\nwaren. Unerheblich ist, ob die Beklagten die eingetretenen Schäden vorhergesehen haben.\n\n26\n\nOb sich die Verpflichtung zum Schadensersatz darüber hinaus auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.\n§ 123 StGB ergibt, bedarf im Hinblick auf die Einschlägigkeit der vorgenannten Haftungsgründe\nkeiner Entscheidung.\n\n27\n\n2.\n\n28\n\nDer Beklagte zu 1) ist gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin\ndie ihr entstandenen Schäden zu ersetzen. Denn er hat zu den unerlaubten Handlungen der Aktivisten durch\nMitteilungen während des Aktionszeitraumes auf seiner Homepage und durch Pressemitteilungen, in denen er\ndie Besetzung kommentierte und guthieß, jedenfalls (psychische) Beihilfe in Form gezielter\nÖffentlichkeitsarbeit geleistet und sich die Aktion zuordnen lassen wollen (vgl. BGH NJW 1978, 816 ff.).\nDer Beklagte zu 1) begleitete die Aktion bereits ab dem ersten Tag der Anwesenheit der Aktivisten auf dem\nBagger aktiv durch seine Öffentlichkeitsarbeit. Er gab bereits am 27.05.2004 eine Presseerklärung\nhierzu auf seiner Homepage ab (Bl. 31 GA) und identifizierte sich auch in der Folgezeit mit diesen Handlungen\nin einer Art und Weise, die in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckte, die Besetzung des Baggers sei\neine Aktion des Beklagten zu 1). Die Öffentlichkeitsarbeit unterstützte die vor Ort anwesenden\nAktivisten, da ihrer Aktion dadurch ein größeres Gewicht in der Öffentlichkeit verliehen wurde\nund größere Aufmerksamkeit nicht nur im lokalen Raum bewirkte. Für die subjektive Seite der\nBeihilfe reichte es aus, dass der Beklagte zu 1) erkannte, dass seine Öffentlichkeitsarbeit zur\nUnterstützung der Aktivisten geeignet war, und dies zumindest billigend in Kauf nahm (BGH NJW 1978, 816).\nSoweit der Beklagte zu 1) vorgetragen hat, seine Online-Redaktion arbeite redaktionell selbstbestimmt,\nändert dies an der vorgenannten rechtlichen Beurteilung nichts. Der Beklagte zu 1) hat die Berichterstattung\nwenigstens gebilligt, wobei er sich über deren Außenwirkung bewusst war. Eine so medienerfahrene\nUmweltschutzorganisation wie er hätte Mitteilungen unter seinem Namen an die Öffentlichkeit nicht\nüber einen so langen Zeitraum geduldet, wenn er sich nicht mit ihnen identifiziert hätte.\n\n29\n\nOb darüber hinaus eine Haftung des Beklagten zu 1) auch gemäß § 31 BGB begründet\nist, weil sein Mitarbeiter U, der in einer Presseerklärung als \"Energieexperte\" bezeichnet wird\n(Bl. 31 GA), an der Besetzung beteiligt war, bedarf im Hinblick auf die bereits nach § 830 BGB\nbegründete Verpflichtung zum Schadensersatz keiner Entscheidung.\n\n30\n\n3.\n\n31\n\nDie Beklagten haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.\n\n32\n\n4.\n\n33\n\nDie Haftung der Beklagten ist nicht um ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254\nBGB zu kürzen, weil diese sie nicht auf die drohenden Schäden hingewiesen hat. Den Beklagten\nmusste bewusst sein, dass die Besetzung eines solch wichtigen Arbeitsgerätes über mehrere Tage\nhinweg zur Verursachung von Schäden bei der Klägerin führen würde. Eines gesonderten\nHinweises durch die Klägerin bedurfte es daher nicht.\n\n34\n\nSoweit die Beklagten vortragen, die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen seien\nteilweise nicht erforderlich gewesen, betrifft dies nicht den Grund, sondern die Höhe der Ersatzpflicht.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDie von der Klägerin gestellten Unterlassungsanträge sind zulässig und begründet.\n\n37\n\n1.\n\n38\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten genügen die von der Klägerin formulierten\nUnterlassungsanträge dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag,\neine Handlung zu unterlassen, muss so konkret gefasst sein, dass für das Gericht Streitgegenstand\nund Umfang seiner Prüfungs- und Entscheidungskompetenz erkennbar, dem Beklagten eine erschöpfende\nVerteidigung möglich und für die Vollstreckung ohne Zweifel ist, welche Handlungen zu unterlassen\nsind (BGH NJW 2003, 3406; NJW 2000, 1792 [1794]; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rn.\n13b). Nur so sind die Tragweite des begehrten Verbotes erkennbar und die Grenzen seiner Rechtskraft festgelegt\n(BGH NJW 1998, 604). Das begehrte Verbot soll ähnliche Vorfälle wie im Mai 2004 im Tagebau XX oder\nanderen Betriebsstätten der Klägerin verhindern. Die zu unterlassenden Handlungsweisen werden in\nden Unterlassungsanträgen hinreichend konkret benannt. Aufgrund der mannigfaltig denkbaren\nVerletzungshandlungen genügen die gewählten abstrahierend-verallgemeindernden Handlungsbeschreibungen\ndem Bestimmtheitsgebot. Denn eine gewisse Verallgemeinerung ist unter dem Aspekt ausreichender\nSchutzgewährung zulässig, wenn darin das Charakteristische der denkbaren Verletzungshandlungen,\nihr Kerngehalt, zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1998, 604; GRUR 1991, 254 [257]; MDR 1984, 290). Das\nCharakteristische des von der Klägerin beantragten Verbots liegt darin, dass es den Beklagten\nverwehrt sein soll, den Betrieb der Klägerin durch blockierendes Verhalten zu stören. Eine\nabschließende Aufzählung aller denkbaren Störungen im Zusammenhang mit einer\nMeinungsäußerung durch die Beklagten ist nicht möglich und daher auch nicht erforderlich\n(BAG NJW 1989, 1881 [1882]). Dass die Gebäude, Maschinen oder sonstige Einrichtungen nicht einzeln\nbenannt werden können, ist durch die Größe der Betriebsgelände der Klägerin und\ndie Vielfalt dort vorhandener - insbesondere technischer - Einrichtungen bedingt. Auch hier kommt jedoch\ndas Charakteristische, die Zugehörigkeit zu einem Betrieb der Klägerin, hinreichend deutlich\nzum Ausdruck.\n\n39\n\n2.\n\n40\n\nDie Unterlassungsanträge sind begründet. Die Klägerin kann Unterlassung der aufgeführten\nVerhaltensweisen gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen.\n\n41\n\na)\n\n42\n\nDie Besetzung des Baggers durch die Beklagten stellte eine Beeinträchtigung des Eigentums und des\nBesitzes der Klägerin dar, da deren tatsächliche Herrschaftsmacht empfindlich gestört wurde.\nWie bereits ausgeführt, war die Aktion rechtswidrig und von der Klägerin daher nicht hinzunehmen.\n\n43\n\nb)\n\n44\n\nDie Verbote sind nicht zu weitgehend. Mit ihrem Einwand, durch die Verbote würden ihnen jegliche\nBetretungen versagt, was im Hinblick auf möglicherweise zur Klägerin bestehende Vertragsbeziehungen\neinzelner Mitglieder des Beklagten zu 1) zu weitgehend sei, dringen die Beklagten nicht durch. Die Klägerin\nhat durch Fassung und Begründung ihrer Unterlassungsanträge hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass\nsie Unterlassung von Handlungen in ihren Betrieben und Betriebsteilen begehrt, die zu Störungen des\nGeschäftsbetriebes führen. Die von den Beklagten beispielhaft genannten Betretungen zur Abwicklung\nvertraglicher Angelegenheiten, sind, soweit solche überhaupt auf dem Gelände der Klägerin\nüblich sein sollten, jedenfalls nicht geeignet, zu Störungen im Betriebsablauf zu führen.\nSie werden von den Unterlassungsgeboten daher nicht erfasst.\n\n45\n\nSoweit es zutreffend sein sollte, dass die Geländeflächen der Klägerin teilweise frei\nzugängliche Wald- und Forstbereiche queren, ist eine unzulässige Beschneidung von Betretungsrechten\nebenfalls nicht zu erwarten. Denn soweit damit keine Störungen der Betriebsabläufe im klägerischen\nGeschäftsbetrieb einhergehen, werden sie nicht vom Unterlassungsgebot erfasst. Bloße Durchquerungen\ndieser Gelände behindern betriebliche Abläufe regelmäßig nicht. Erst weitergehende\nHandlungen wie Blockaden o.ä. wären geeignet, die Arbeit der Klägerin zu behindern. Derartige\nVerhaltensweisen wären jedoch nicht mehr lediglich Gebrauch allgemeiner Betretungsbefugnisse, so dass\nsie von diesen nicht mehr gedeckt wären.\n\n46\n\nDer Abwägung der Grundrechte der Beklagten auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Interessen\nder Klägerin gegeneinander trägt das Unterlassungsgebot dadurch hinreichend Rechnung, dass nur\nsolche Handlungen verboten sind, die körperlich in das betriebliche Eigentum bzw. den Geschäftsablauf\neingreifen.\n\n47\n\nc)\n\n48\n\nDie erforderliche Wiederholungsgefahr ist entgegen der Ansicht der Beklagten gegeben. Die vorausgegangene\nrechtswidrige Beeinträchtigung begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung\nfür eine Wiederholungsgefahr (BGH NJW-RR 1992, 617 [618]). Dies ist vorliegend auch nicht deshalb\nanders zu beurteilen, weil die Besetzung aus Anlass eines konkreten Ereignisses, der Konferenz\n\"Renewables 2004\", stattfand. Denn da der Klimawandel und seine Ursachen und Folgen ein\nfortwährend aktuelles Thema ist, besteht die ernsthafte und greifbare Möglichkeit der\nWiederholung einer Besetzung von Betriebsteilen oder -geräten der Klägerin anlässlich\neines umweltpolitisch relevanten Ereignisses. Die Beklagten haben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass\nsie der Klägerin eine erhebliche Mitschuld an den klimatischen Veränderungen geben. Dass sie\ndieser Ansicht in einer vergleichbaren Aktion erneut medienwirksam Gehör verschaffen wollen und\nwerden, ist zu besorgen. Dass diese Sorge gerechtfertigt ist, belegen die von der Klägerin\naufgeführten Aktionen des Beklagten zu 1) im Jahr 2005 (Bl. 141 GA).\n\n49\n\nIII.\n\n50\n\nDas Gericht hat Grundurteil gemäß § 304 ZPO und Teilurteil über die\nUnterlassungsanträge erlassen, da die Höhe des zu ersetzenden Schadens noch weiterer\nAufklärung bedarf.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 9\ni.V.m. § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2006-03-16/1-o-126-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2006-03-16/1-o-126-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273592","retrieved":"2026-07-09 02:44:52.748073+00:00"}}