{"status":"available","doknr":"OLD278807","ecli":"ECLI:DE:LGAC:2005:0720.7T70.05.00","court":"Landgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"7 T 70/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Jülich vom 18. Mai 2000 (Az. 8 VI 105/2000) wird zurückgewiesen.\n\nDer Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Erblasserin und der Beteiligte zu 1) waren Ehegatten. Der Beteiligte zu 2) ist eines der\ndrei Kinder des Ehepaares.\n\n4\n\nUnter dem 25. August 1998 schlossen die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) ein gemeinschaftliches\nTestament mit folgendem Inhalt (Bl. 4, 8 IV 8/2000):\n\n5\n\nWir, die unterzeichneten Ehegatten bestimmen als unseren letzten Willen Folgendes:\n\n6\n\nDer Erstversterbende von uns vermacht dem Überlebenden Ehegatten an seinem gesamten Nachlass\nden unentgeltlichen Nießbrauch auf Lebenszeit. Der überlebende Ehegatte ist auch berechtigt,\nden Haus- und Grundbesitz zu vermieten und die Mietbeträge zu vereinnahmen.\n\n7\n\nAm 17. Dezember 1999 verstarb die Erblasserin.\n\n8\n\nAuf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Nachlassgericht am 18. Mai 2000 einen Erbschein ausgestellt,\nder den Beteiligten zu 1) als Alleinerben ausweist (Bl. 5). Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 hat der\nBeteiligte zu 2) die Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit angeregt (Bl. 14 ff.). Mit Beschluss\nvom 08. Juni 2005 hat das Nachlassgericht den Erbschein eingezogen (Bl. 44-45). Hiergegen richtet sich\ndie Beschwerde vom 20. Juni 2005 des Beteiligten zu 1) (Bl. 49 ff.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde\nnicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gemäß §§ 19, 20, 21 FGG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen\ndie Einziehung des Erbscheins hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n11\n\nNach § 2361 I BGB hat das Nachlassgericht einen Erbschein einzuziehen, wenn dieser unrichtig erteilt\nworden ist. Nach dem Wortlaut ist die Einziehung zwingend, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird. Das\nEinziehungsverfahren wird vom Nachlassgericht von Amts wegen durchgeführt (§ 2361 III BGB). Eines\nAntrages bedarf es nicht. Die Grundsätze über die Verwirkung prozessualer Rechte gelten daher im\nVerfahren über die Erbscheinentziehung nicht (Lange/Kuchinke, 5. Aufl.,§ 39 VI 2 b, S. 1029).\nEin Vertrauensschutz in den Fortbestand eines Erbscheins besteht nicht, zumal der Streit über das Erbrecht\ndurch Erteilung eines Erbscheins nicht endgültig ausgeräumt wird, sondern der Streit vor dem\nProzessgericht fortgesetzt werden kann (Lange/Kuchinke, aaO). Auch wenn ein langer Zeitraum seit der\nErbscheinserteilung verstrichen ist, kann und muss der Erbschein eingezogen werden, wenn er unrichtig ist\n(BGHZ 47, 58). Die Einziehung hat auch dann zu erfolgen, wenn sich seit der Erteilung keine neuen Tatsachen\nergeben haben und das Nachlassgericht nur aufgrund einer anderen – nunmehr zutreffenden – Auslegung\nder letztwilligen Verfügung von der Unrichtigkeit des Erbscheins überzeugt ist (BGH aaO).\n\n12\n\nZutreffend hat das Nachlassgericht angenommen, dass das gemeinschaftlichen Testament keine Erbeinsetzung\ndes Beteiligten zu 1) zum alleinigen Vollerben enthält. Nach dem eindeutigen Wortlaut des gemeinschaftlichen\nTestaments sollte dem Überlebenden nur am gesamten Nachlass des Erstversterbenden ein \"unentgeltlicher\nNießbrauch auf Lebenszeit\" eingeräumt werden. Ein Fehlvorstellung dergestalt, dass die\nEhegatten irrig annahmen, durch diese Formulierung würde der Überlebende zum alleinigen Vollerben\nbestimmt, kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Hätten die Ehegatten eine Einsetzung zum\nunbeschränkten Vollerbe gewollt, so hätten sie nicht klarstellen müssen, dass der Überlebende\n\"unentgeltlich\" Vorteile aus dem Nachlass ziehen kann. Dass dem jeweils anderen Ehegatten\nfür den Fall seines Überlebens nur ein auf Lebenszeit beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt\nwerden sollte, ergibt sich aber vor allem aus dem weiteren Satz \"Der überlebende Ehegatte ist auch\nberechtigt, den Haus- und Grundbesitz zu vermieten und die Mietbeträge zu vereinnahmen.\" Eine\nsolche Klarstellung ist im Falle einer Einsetzung zum alleinigen Vollerben ersichtlich überflüssig.\nEin unbeschränkter Vollerbe wäre sogar uneingeschränkt zur Veräußerung des Nachlasses\nberechtigt, was vorliegend aber nicht gewollt ist. Ob es sich bei der Zuwendung durch das gemeinschaftliche\nTestament um ein Vermächtnis oder um eine Einsetzung des Überlebenden zum unbefreiten Vorerben handelt,\nkann offen bleiben. Jedenfalls ist der Beteiligte zu 1) nicht zum alleinigen Vollerben bestimmt worden und damit\nder Erbschein unrichtig.\n\n13\n\nDanach war die Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit der zwingenden Kostenfolge gemäß § 13\na I 2 FGG hinsichtlich des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Wer die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren\nzu tragen hat, ergibt sich aus den Bestimmungen der Kostenordnung, ohne dass es insoweit eines Ausspruchs im\nBeschlusstenor bedurfte (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, 15. Aufl., § 13 a FGG Rn. 31).\n\n14\n\nBeschwerdewert: bis 200.000 EUR (geschätzt gemäß §§ 131 II, 30 KostO)\n\n15\n\n \n\n X1\n X2\n X3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2005-07-20/7-t-70-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2361","ref_norm":"2361","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2005-07-20/7-t-70-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278807","retrieved":"2026-07-09 02:52:15.947152+00:00"}}